Die falsche Behauptung, jemand sei insolvent, rechtfertigt keinen Unterlassungsanspruch

Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens behauptete eine Versicherungsgesellschaft, über das Vermögen seines Versicherungsnehmers, mit dem gerade über die Zahlung von Krankengeld gestritten wird, sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Daraufhin war der Versicherungsnehmer der Ansicht, diese Behauptung sei falsch und im Übrigen geeignet, ihn herabzuwerten. Er forderte den Versicherer auf, es in Zukunft zu unterlassen, zu behaupten, dass über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Halle eröffnet wurde.

Der Versicherer entschuldigte sich für die unzutreffende Behauptung.

Beide Parteien waren sich darüber einig, dass der erwähnte Insolvenzeröffnungsbeschluss nicht den Kläger betreffe, sondern eine andere Person.

Der Versicherungsnehmer wies darauf hin, dass sich dies ja bereits schon aus den Geburtsdaten ergebe.

Der Versicherer meinte, er habe sich einfach nur geirrt und er werde die Behauptung nicht aufrecht erhalten.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe meinte, ein Unterlassungsbegehren des Versicherungsnehmers in diesem Fall bestehe nicht, weil von einer Wiederholungsgefahr im konkreten Fall nicht ausgegangen werden könne.

Die Verurteilung zur Unterlassung einer Handlung setze voraus, dass eine erneute Rechtsverletzung künftig zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, wird unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr geprüft. Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen, ist ein Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassensanspruches und damit materielle Anspruchsvoraussetzung.

Nachdem der Versicherungsnehmer auf die Unrichtigkeit der Behauptung hingewiesen hatte, hat der Versicherer sich sogleich für seine Behauptung entschuldigt und erklärt, dass er diese nicht aufrecht erhalte. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass der entsprechende Vortrag unter Vorlage des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichtes Halle irrtümlich erfolgt sei und insoweit ein Versehen vorliege. Zwar ist dem Versicherungsnehmer zuzugeben, dass bereits anhand des im Insolvenzeröffnungsbeschluss angegebenen Geburtsjahres des betroffenen Insolvenzschuldners leicht zu erkennen war, dass es sich nicht um den Versicherungsnehmer handelte, und dass er auch in Anbetracht der abweichenden Anschrift eine eingehende Prüfung nahegelegen hätte und veranlasst gewesen wäre. Konkrete tatsächliche Anlasspunkte dafür, dass die unzutreffende Behauptung vorsätzlich aufgestellt worden wäre, bestehen hingegen dennoch nicht.

Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 10.06.2014

Aktenzeichen 12 W 30/14