AG Eggenfelden: Bei Storno Geld zurück

Am 07.05.2014 verurteilte das Amtsgericht Eggenfelden einen Vermögensberater dazu Provisionsvorschüsse an die Deutsche Vermögensberatung zurückzuzahlen. Gleichzeitig wurde die Deutsche Vermögensberatung verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen.

Dazu das Gericht:

Die Beklagte hat für die Klägerin Vermögensanlagen, Finanzierungen, Versicherungen, Bausparverträge vermittelt und hierfür Provisionszahlungen erhalten. Die Fälligkeit der einzelnen Provisionszahlungen war dabei, abhängig von den jeweiligen Vermittlungsgegenständen davon abhängig gemacht worden, dass der jeweilige von der Beklagen vermittelnde Vertragspartner auf die vermittelte Anlageart eine bestimmte Anzahl von Beiträgen entrichtet. Weiter haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin auf die zu verdienenden Provisionen Vorschüsse leistet, die im Falle, dass die in Aussicht stehenden Provisionen tatsächlich nicht bzw. nicht vollständig verdient werden, entsprechend zurückzuzahlen sind. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin ausreichend dargelegt hat, woraus sich die geltend gemachte Rückzahlungsforderung hinsichtlich der nichtverdienten Provisionen zusammensetzt. Zu Recht habe zwar die Beklagte darauf hingewiesen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine entsprechende Nachbearbeitung ins Storno geratener Versicherungsverträge durchzuführen ist. Allerdings haben die Beweisaufnahmen insofern ergeben, dass die jeweiligen, von der Beklagten vermittelten Vertragspartner auch bei Durchführung einer entsprechenden nachhaltigen Nachbearbeitung ihre Entscheidung nicht geändert haben.

Die Widerklage war hinsichtlich des Buchauszuges für den Zeitraum ab 2010 begründet. Soweit die Klägerin darauf hinwies, der Beklagten würden ausreichend Unterlagen aufgrund der Provisionsabrechnung zur Verfügung stehen, war dies aus Sicht des Gerichtes nicht der Fall. Schließlich seien die vorgelegten Abrechnungen auch aus Sicht des Gerichtes derart verworren, dass die unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes für einen durchschnittlichen Handelsvertreter nicht mehr mit der notwendigen Sicherheit nachprüfbar bzw. nachvollziehbar sind.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.