September 2014

Jürgen Norbert Klopp

In Malta trafen sich zu einem Incentive 3 500 Vermögensberater. Dort wurde verkündet, dass Jürgen Klopp neuer Werbepartner für die Deutsche Vermögensberatung werden soll.

Jürgen Norbert Klopp, einfach Kloppo genannt, wurde 1967 in Stuttgart geboren. Als Fußballer spielte er überwiegend in der zweiten Liga und kam beim 1. FSV Mainz 05 „wie die Jungfrau zum Kinde“ im Jahre 2001 zum ersten Traineramt. Zunächst ging es um den Klassenerhalt. Anschließend spielte man um den Aufstieg mit, den man in der Saison 2003/04 erreichte. Ein Jahr später war Mainz sogar in der ersten Liga auf Platz 11.

Seit 2008 ist Kloppo bei Borussia Dortmund.

Kloppo verkörperte das Erscheinungsbild des nonchalanten bärtigen Lautsprechers, unrasiert, mit langen Haaren auf dem Kopf und löchrigen Jeans an den Beinen.

Sein erster werbeauftritt: Tapetenkleister.

Im Jahre 2008 überlegte der HSV, Kloppo als Trainer zu verpflichten. Kloppo war dem HSV jedoch zu flapsig.

Stattdessen ging Kloppo zu Borussia Dortmund. Der BVB stand zu diesem Zeitpunkt kurz vor der Insolvenz. Die Bilanz des BVB seitdem: zwei Deutsche Meisterschaften, ein Gewinn des DFB Pokals und das Erreichen des Finales der Champions League. Der HSV ist heute Ligaschlusslicht.

Kloppo vermarktete sein Image  clever. Mittlerweile verdient er jährlich 2,3 Mio. Euro durch Werbung.

 Welt de beschreibt ihn als „lustigen Vogel, herzlich, durchaus sympathisch und in seinem Mikrokosmos auch erfolgreich“. Kloppo warb für die Frankfurter Allgemeine Zeitung,  für Mitsubishi, später Seat, „ließ sich von der ERGO versichern“ und trommelte für die Volksbanken und Raiffeisenbanken, wo er ohnehin schon seit 15 Jahren ein Genossenschaftskonto hat.

Kusicke, Kloppos Berater, meint: „Dem nimmt man eben ab, dass er im Opel herumfährt. In die S-Klasse von Mercedes würde er eher nicht passen.“

Opel, Puma, die VR-Bank, Philips im Bereich Mail Grooming und Shaving und bald die DVAG?

Carsten Maschmeyer

Der George Clooney der Finanzwelt, Carsten Maschmeyer, hat geheiratet. Am 27.09.2014 wurde die Ehe mit Veronica Ferres in der Nähe von Nizza geschlossen.

Die Gäste wurden nicht schriftlich eingeladen, sondern ausschließlich telefonisch. Auf der Gästeliste standen unter anderem der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Postbank, Frank Strauß, der Erfinder der Rürup-Rente, Bert Rürup, Philipp Rößler, Hollywood-Schauspieler John Malkovich, Mario Adorf, Kostja Ullmann, Altkanzler Gerhard Schröder, Skorpions-Sänger Klaus Meine, Schalke 04-Chef Clemens Tönnies und Ex-HSV Trainer Mirko Slomka.

Doch wo war Christian Wulff, unser Ex-Bundespräsident? Über diesen hatte sich das Brautpaar immerhin kennengelernt. Noch im Jahre 2012 beteuerte Maschmeyer, die Freundschaft zwischen beiden bringe man so schnell nicht auseinander. Carsten Maschmeyer kam von der OVB und wechselte 1987 zum Allgemeinen Wirtschaftsdienst (ABD). Im Dezember 2007 wurde der AWD an den Schweizer Versicherungskonzern Swiss-Life übernommen. Maschmeyer verkaufte seinen dreißigprozentigen AWD-Anteil an Swiss-Life. Im Jahre 2009 schied Maschmeyer aus dem AWD aus. Sein Vermögen wurde Ende 2010 auf 650 Millionen Euro und im Herbst 2012 auf über eine Milliarde Euro geschätzt.

Wegen zweifelhafter Geschäftspraktiken stand der AWD im Fokus der Medienberichterstattung. Mittlerweile ließ sich der AWD in Swiss-Life Select umbenennen.

Maschmeyer pflegte immer eine enge Beziehung zur Politik. So unterstützte er 1998 Gerhard Schröder bei der Wahl zum Bundeskanzler.

Im Dezember 2011 wurde bekannt, dass Maschmeyer während des niedersächsischen Wahlkampfes im Herbst 2007 die Anzeigenkampagne für das Interviewbuch mit Christian Wulff „besser die Wahrheit“ mit knapp 43.000,00 € aus seinem Privatvermögen finanziert hatte. Wulff erklärte, nichts über die Hintergründe der Finanzierung gewusst zu haben. Im Juli 2010 hatte Wulff einen Sommerurlaub in Maschmeyers Villa auf Mallorca verbracht. Wegen dieser Nähe zur Privatwirtschaft stand auch Christian Wulff in der Kritik. Es wurde sogar wegen Vorteilsannahme gegen Wulff ermittelt. Wulff trat wegen der öffentlichen Kritik vom Amt des Bundespräsidenten zurück. In einem Strafverfahren wurde Wulff von allen Vorwürfen der  Vorteilsannahme freigesprochen.

Von Washington nach Berlin

Zum Wochenende gibt es von mir einen kleinen Lesetipp. Uwe Schmitt ist nach 10 Jahren zurück und schreibt in der Welt über uns. Auch wenn es mit Handelsvertretern so gut wie nichts zu tun hat, möchte ich eine Empfehlung aussprechen.

Toll geschrieben, zum Nachdenken anregend und hier zu lesen.

Klopp neuer Werbepartner der DVAG

Einige waren mehr als überrascht.

Jürgen Klopp, Trainer von Borussia Dortmund, wurde als neuer Werbepartner der DVAG vorgestellt.

Klopp warb vor Jahren schon einmal für die Ergo.

Gründungsmitglieder nicht auffindbar

Kürzlich wurde ein Thesenpapier von Handelsvertretern der DVAG herumgereicht.

In diesem Thesenpapier forderte man einige „Änderungen“.

Man wollte eine Vertretervereinigung für Vermögensberater und Vermögensberaterinnen gründen. Dieses Thesenpapier wies drei Gründungsmitglieder aus. Nachdem ich nunmehr nach diesen drei Gründungsmitgliedern unter dem DVAG-Eintrag googelte, konnte ich leider keinen dieser drei Gründungsmitglieder finden, auch nicht unter der Website der DVAG. Komisch.

Besuch vom Privatdetektiv

Es gibt doch hin und wieder den einen oder anderen – auch großen – Vertrieb, der auf die Idee kommt, Beweise über einen Privatdetektiv zu sichern. Um ein paar lose Informationen einzuholen, ist dies manchmal ja auch ganz nützlich.

Für heimliche Recherchen ist es jedoch unbedingt erforderlich, dass sich der Privatdetektiv nicht zu erkennen gibt. Es gibt aber viele Merkmale, die einen Privatdetektiv entlarven:

1.

Die Terminvereinbarung. Wenn ein Kunde keine Erklärungen dafür abgeben kann, warum gerade ein Termin bei genau diesem Berater nötig ist, ist dies bereits verdächtig.

2.

Der Anfahrtsweg. Erscheint der Detektiv dann noch aus einer weit entfernt liegenden Stadt, so löst auch dies Zweifel aus.

3.

Vorbereitungen im Auto. Wenn dann unser Geheimagent noch lange im Auto verweilt, um seine technischen Vorkehrungen vorzubereiten, Akkus zu prüfen und Mitschnittgeräte einzuschalten, könnte auch dies dafür sprechen, dass es sich hier um einen Detektiv handelt.

4.

Kein Name. Wenn sich dann im Gespräch ergibt, dass dieser Mensch eigentlich gar kein ernsthaftes Anliegen hat, seinen Namen oder seinen Vornamen oder auch die Adresse nicht verraten will, so ist auch dies bedenkenswert.

5.

Große Tasche. Wenn dieser so geheime Detektiv dann auch noch seine Tasche mit den Mitschnittgeräten auf den Tisch stellt, damit die Kamera auch ja alles einfangen kann, denkt man eher an die Sendung versteckte Kamera als an einen erfolgreichen Privatdetektiv.

6.

Unsicheres Verhalten bei abweichendem Verlauf. Und wenn dann der Kaffee gebracht wird und dieser in die Nähe der Tasche gestellt wird und diese dann schützend von zwei Händen des Privatdetektives festgehalten wird, damit hier bloß nichts verwackelt, könnte auch hier der Gedanken gerechtfertigt sein, dass hier ein Privatdetektiv seinem – ungeschickten – Tageswerk nachgeht.

7.

Der Toilettengang (mit Tasche). Oft ist ein Toilettengang des Privatdetektives notwendig, ausschließlich natürlich, um seinen beruflichen Geschäften nachzugehen. Auch hier wird gefilmt und gehorcht.

8.

Warum dieser Privatdetektiv, der so dämlich und plump vorgeht, sich nicht gleich als Privatdetektiv zu erkennen gibt, bleibt sein Geheimnis. Vielleicht sollte er das nächste Mal mit einem Auto vorfahren, was schon gleich den Werbebanner Privatdetektei Müller aus Hinterzartingen mit deutlichen Buchstaben trägt. Solche Vorfälle dienen nicht der Wahrheitsfindung, sondern offensichtlich nur der Erheiterung.

Vermögensberater in Valletta

Heute sollen sich die von der DVAG gecharterten Aida-Schiffe in Maltas Hafen Valletta treffen.

Es wundert mich, dass in dem Blog der DVAG darauf überhaupt nicht hingewiesen wurde. Dort steht heute „nur“ etwas über das neue Honorarberatergesetz.

Valletta ist die Hauptstadt Maltas,  von der Fläche her die kleinste Hauptstadt innerhalb der EU und hat neben der beeindruckenden Architektur so viele Sehenswürdigkeiten zu bieten, dass man sie an einem Tag allein kaum ansehen kann. Seit 1980 gehört die gesamte Stadt zum UNESCO Welterbe. Der imposante Ort befindet sich auf einer Landzunge mit dem Namen Monte Sciberras. Diese ist umschlossen von den beiden größten Naturhäfen im Mittelmeer.

Die AIDAaura startete am 20.09.2014 von Venedig, die AIDAblu am 19.09.2014 von Palma de Mallorca bis 26.09.2014, die AIDAvita am 20.09.2014 von Palma de Mallorca und die AIDAdiva am 19.09.2014 von Antalya.

Wer beim Eintreffen heute dabei sein möchte, kann die Einfahrt vielleicht auf einer der Livecams vor Ort anschauen. visitMalta.com bietet dies ebenfalls an.

LG Frankfurt bestätigt fristlose Kündigung

Am 26.06.2014 wies das Landgericht Frankfurt am Main in einem nicht rechtskräftigen Urteil die Widerklage des Vertriebes ab.

Der Kläger klagte zunächst auf Zahlung einer so genannten Softwarepauschale. Mit Teilanerkenntnisurteil hatte sich der Vertrieb zur Zahlung von über 5.000,00 €  bereit erklärt.

Der Handelsvertreter hatte zuvor sein Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Nach Ausspruch dieser Kündigung wurde der Zugang zum EDV-Netzwerk gesperrt. Außerdem wurde ihm mitgeteilt, dass seine Stornorückstellung auf 100 % angehoben wird und er eine Auszahlungssperre erhalte.

Danach kündigte der Vertreter das Vertragsverhältnis fristlos. Der Zugang einer zuvor versandten Abmahnung ist zwischen den Parteien streitig. Ein Sendebericht konnte dem Gericht jedoch vorgelegt werden.

Nach der fristlosen Kündigung wurde mitgeteilt, es gäbe keinerlei Beschränkungen in der EDV des Klägers mehr.

Der Vertrieb beantragte widerklagend, den Beklagten auf Auskunft und Schadenersatz zu verurteilen.

Das Gerichte erkannte jedoch, dass der Vertrieb keinen solchen Anspruch habe. Schließlich sei die fristlose Kündigung wirksam.

Nach der mündlichen Verhandlung hatte die Beklagte noch vorgetragen, die EDV sei lediglich zu 5 bis 6 % eingeschränkt gewesen. Da dieser Vortrag nach der mündlichen Verhandlung erfolgte, konnte das Gericht dies nicht mehr berücksichtigen.

Die Verweigerung des Zugriffs auf das Intranet sowie die Emails stellen einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Es handelte sich dabei um eine wesentliche Vertragsverletzung, die bereits für sich genommen nach diesen Maßstäben einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt (Vergleiche Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2013). Durch die Sperrung des Intranetzugangs, zu dessen Nutzung die Beklagte den Kläger sogar gemäß Ziffer II des Handelsvertretervertrages selbst verpflichtet hatte, wurde dem Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte erheblich erschwert bzw. unmöglich gemacht.

Das Gericht ging auch davon aus, dass die Abmahnung zugegangen ist. Zwar stelle der Original-Kündigung-Vermerk des Sendeberichtes lediglich ein Indiz für den Zugang des Telefaxes dar. In Anbetracht dieses Umstandes kann sich der Empfänger aber nicht auf ein bloßes Bestreiten zu Zugangs beschränken. Er muss sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vielmehr näher dazu äußern, welches Gerät er an der fraglichen Gegenseite betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlege …

Dies ist nicht geschehen.

Der Inhalt der Abmahnung war ebenfalls ausreichend, so das Gericht. Das von dem Kläger als vertragsbrüchig beanstandete Verhalten der Beklagten wurde in der Abmahnung mit Benennung der Erhöhung der Stornorückstellung auf 100 %, Sperrung der Intranetplattform und Blockade der Möglichkeit zum Versenden von Emails eindeutig bezeichnet. Weiterhin wurde die Beklagte aufgefordert, den alten Zustand innerhalb von 24 Stunden wieder herzustellen. Hiermit hat der Kläger der Beklagten eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt. Zwar war die Frist mit 24 Stunden knapp bemessen, nach den Umständen des Einzelfalles jedoch ausreichend.

Dazu das Gericht:

„Eine Wiederherstellung des klägerischen Zuganges zum Intranet und zum Email-Konto war innerhalb von 24 Stunden möglich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch die umgekehrte Maßnahme innerhalb dieses Zeitfensters erfolgte. So wurde Zugang der Kündigung bei der Beklagten per Fax als auch die Sperrung des Zugangs zu EDV-Netzwerk und Emails erfolgte noch an dem Tag, als die Kündigung per Fax einging.“

 Nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 26.06.2014

 

Abtretung der Ansprüche aus dem Versorgungswerk wirksam

In einem Rechtsstreit eines ehemaligen Vermögensberaters mit der AachenMünchener Lebensversicherungs AG darf sich jetzt das Landgericht Aachen mit den Hinterrgünden des Versorgungswerkes auseinandersetzen.

Der Kläger war als Vermögensberater bei der Deutschen Vermögensberatung DVAG AG tätig. Zwischen der AachenMünchener und der DVAG besteht ein Kollektivvertrag, nach dessen Maßgabe die für die DVAG tätigen Vermittler Versicherungsschutz im Rahmen persönlicher Vorsorgepolicen nach Sondertarif erlangen können. Den Versicherungsschein erhielt zunächst der Vermögensberater. Einen weiteren hat es nach Änderung der Versicherungsbedingungen gegebene. Diesen soll die DVAG erhalten haben, was jedoch streitig ist.

Gegenstand der Hauptversicherung war eine Lebensversicherung, daneben war eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vereinbart mit einer monatlichen Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit. Dem Versicherungsvertrag liegen Bedingungen des Versorgungswerkes AG 96 zugrunde. Darin heißt es:

„Zur Sicherstellung des Versicherungszwecks und der Verpflichtung nach Ziffer 9 der Bedingungen Grundversorgung werden sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, längstens bis zur Vollendung des 60sten Lebensjahres des Versicherungsnhemers an die Deutsche Vermögensberatung AG abgetreten hat“.

 Nachdem der Vermögensberater erkrankt war und Leistungen bezogen hat, erklärte die AachenMünchener ein bedingungsgemäßes Anerkenntnis hinsichtlich der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung dem Vermögensberater gegenüber. Die DVAG kündigte dann den Lebensversicherungsvertrag, weil der Berater angeblich aus dem Versorgungswerk ausgeschieden sei. Dies ist allerdings zwischen den Parteien streitig.

Mit der Kündigung soll der Original-Versicherungsschein beigefügt worden sein. Auch dies ist streitig. Das Gericht ging in einem Beschluss zunächst davon aus, dass die Kollektivversicherung tatsächlich beendet wurde. Es habe schließlich eine Kündigung gemäß § 168 VVG gegeben. Die Kündigungsberechtigung der DVAG ergebe sich aus der Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche des Klägers aus dem Lebensversicherungsvertrag an die DVAG. Eine Abtretung war gemäß § 18 AVB KLV möglich. Diese ist auch im Rahmen des Kollektivversicherungsvertrages erfolgt.

Auf dem Versicherungsschein wurde ausgeführt: „Dieser Versicherung liegen die Bedingungen des Versorgungswerkes der Deutschen Vermögensberatung AG gemäß Vordruck AG96 zugrunde. Zur Sicherstellung des Versicherungszwecks und der Verpflichtung nach Ziffer 9 der Bedingungen zur Grundversorgung werden sämtliche Recht und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, längstens bis zur Vollendung des 60sten Lebensjahres des Versicherungsnehmers, an die Deutsche Vermögensberatung AG abgetreten.“

Auf dem Antrag  Aufnahme des Versorgungswerkes hatte der Kläger unterschrieben, dass dem Antrag die Bedingungen zugrunde liegen. Wenn er darauf hinweist, er habe keine Abtretungserklärung unterzeichnet, so sei nach Ansicht des Gerichtes ein solcher Vortrag nicht ausreichend. Schließlich sei aus den Vertragsunterlagen ersichtlich, dass auf die Bedingungen des Versorgungswerkes Bezug genommen wird.

Das Gericht weiter:

„Die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag gemäß § 18 AVB KLV in Verbindung mit §§ 398 ff. BGB ist auch in wirksamer Weise erfolgt, obwohl die Abtretung nicht nur auf Ansprüche und Rechte aus der Lebensversicherung beschränkt war und Rechte und Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gemäß § 13 Abs. 2 BUZVB nicht abgetreten werden konnten. Ein diesbezügliches Abtretungsverbotergibt sich außerdem aus § 400 BGB, da Renten aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gemäß § 850 B Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar sind. Dies berührt jedoch nicht die Wirksamkeit der Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Lebensversicherungsvertrag, so das Gericht. Es kann im vorliegenden Fall angenommen werden, dass die Abtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag auch ohne diejenigen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vorgenommen wäre, so dass bloß eine erfolgte Abtretung der Rechte aus der Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung nichtig wäre, § 139 BGB.“

Vermögensberater auf See

Die Vermögensberater der DVAG stechen ab Freitag in See. Kapital-Markt intern äußerste sich in seiner jüngsten Ausgabe zur großen AIDA Kreuzfahrt.

Man nannte es dort „Die spannendste AIDA-Reise ins Ungewisse!“

Kapital-Markt Intern meinte, dass es ein Höhepunkt für Unternehmensgründer Dr. Reinfried Pohl werden sollte.

Zwischenzeitig habe sich eine unabhängige Interessensvertretung der Handelsvertreter der DVAG i.G. gegründet. Die Stimmung sei nach Ansicht von Kapital-Markt intern angesichts des kontinuierlich rückläufigen Neugeschäfts „bedrohlich explosiv“, so Kapital-Marktintern. Wie man auf diese Bewertung kommt, verriet Kapital-Markt intern jedoch nicht.

Kapital-Markt intern beschäftigte sich dann auch mit der Frage, ob es eine Vereinbarung der AachenMünchener Lebensversicherungs AG mit dem im Juni verstorbenen Professor Dr. Reinfried Pohl gebe, dass diese die Erbschaftssteuern übernehme. Dabei verwies Kapital-Markt intern auf einen Posten bei der AachenMünchener „übrige Rückstellungen“ in Höhe von über 216 Millionen Euro. Eine Antwort der AachenMünchener darauf habe es nach Angabe von Kapital-Markt intern nicht gegeben.

Noch im Mai 2014 sagte Andreas Pohl in Versicherungswirtschaft heute, dass er die DVAG innovativer machen wolle. Die DVAG und die Vermögensberater sollen effizienter arbeiten. Die notwendigen Veränderungen und Innovationen wolle er in enger Zusammenarbeit mit den Vermögensberatern anstoßen. Wer weiß? Vielleicht gehört dazu auch der neue Interessensverband.

Wer wissen will, wo sich seine Aida und sein Vermögensberater gerade befindet, der kann sich hier über die aktuelle Schiffsposition erkundigen.

Kick-Back-Urteile auch für Makler?

Die fehlende Transparenz bei Versicherungsgeschäft war schon lange ein Mangel, der in der Finanzdienstleistungsbranche kritisiert wurde.

Bei der Vermittlung von Fondgeschäften hatte der Bundesgerichtshof darauf insofern reagiert, als er gesagt hatte, dass die Versicherungsgesellschaft über Provisionen und Aufgabeaufschläge informieren muss. Anderenfalls kann der Vertrag rückabgewickelt werden (so genannte Kickback-Urteile).

Was aber ist, wenn eine Makler den Vertrag vermittelt hat? Vor etwa 10 Jahren z.B. vermittelte ein Makler Fondgeschäfte an die Gerling Lebensversicherungs AG. Diese hatten eine mehr als 50jährige Laufzeit. Bei Einzahlung von 50,00 € monatlich würden dafür pro Vertrag etwa 1.500,00 € Provisionen anfallen. Und dies pro Vertrag! Selbstverständlich wurde der Kunde auch darüber nicht informiert.

Selbst im Nachhinein halten Fondgesellschaften die tatsächlichen Zahlungen  oftmals geheim.

So hatte der Bundesgerichtshof zunächst am 19.12.2006 unter dem Aktenzeichen XI ZR 56/05 entschieden, dass eine Bank ihrem Kunden, dem sie den Erwerb von Fondanteilen empfiehlt, darüber aufzuklären hat, dass und in welcher Höhe sie von der Fondgesellschaft Rückvergütungen (so genannte Kickbacks) erhält.

Zunächst stellte der Bundesgerichtshof maßgeblich auf eine Verletzung des Interessenskonflikts ab und einen Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG.

Der Bundesgerichtshof hat dann in einem Beschluss vom 20.01.2009 unter dem Aktenzeichen XI. ZR 510/07 diese Rechtsprechung ausgeweitet. Der Bundesgerichtshof stellte in diesem Beschluss klar, dass eine generelle Aufklärungspflicht nur den Berater treffe, da dieser seine Empfehlung an den Interessen des Kunden auszurichten habe, sich durch die Kickback-Zahlung aber in einem Interessenskonflikt befinde. Dem gegenüber bleibe es bei dem bloßen Vermittler, der im Lager des Kapitalsuchende steht und deshalb keine anlegergerechte Empfehlung schuldet, dabei, dass über Innenprovisionen ungefragt erst ab einer Höhe von 15 % aufzuklären ist.

Der Bundesgerichtshof stellte auch klar, dass es egal wäre, um was für eine Kapitalanlage es sich handeln würde. Die Offenlegungspflicht für Berater gelte für alle Anlagemodelle.

Der Bundesgerichtshof unterscheidet also zwischen Berater mit einer generellen Aufklärungspflicht und dem Vermittler, der im Lager des Kapitalsuchenden steht und erst ab einer Höhe von 15 % aufzuklären hat. Dazu gehört dann wohl auch der Makler.

Wenn der Bundesgerichtshof am 15.04.2010 unter dem Aktenzeichen III ZR 196/99 entschieden hatte, dass ein freier Anlageberater nicht über seine eigenen Provisionen (Kickbacks) aufklären muss, so müsste dies erst recht für den Makler gelten.

Schließlich entschied er, dass eine Bank grundsätzlich eine Aufklärungspflicht habe. Weil der Kunde mit der Bank regelmäßig langjährige Geschäftsbeziehungen pflegt, könne er nicht davon ausgehen, dass einzelne Tätigkeiten weitere Kosten verursachen. Dem gegenüber weiß ein Kunde bei einem freien Anlageberater, dass dieser Geld kostet. Mithin besteht für ihn grundsätzlich keine Verpflichtung, ungefragt über eine erwartete Provision aufzuklären. Das müsste also auch für die von einem Makler vermittelten Fond gelten.