Mai 2015

Makler bekommen nach wie vor erheblich mehr

Über eine äußerst interessante Studie berichtet heute das Versicherungsjournal. Die Studie heißt „Provisionen und Courtagen – Was die Versicherer ihren Vermittler zahlen“ und ist als E-Book für 29,90 € erhältlich.

Ergebnis der Studie: Makler erhalten deutlich höhere Provisionen und das neue Lebensversicherungs- und Fondsgesetz hat sich auf die Provisionen überwiegend noch nicht ausgewirkt.

Die Abschlussprovisionen für die Vermittlung von Lebensversicherungen liegen bei Maklern zwischen 35 und 45 Promille. Ausschließlichkeitsvertreter bekommen nur etwa 25 Promille Abschlussprovision.

Bestandsprovision gibt es bei den Lebensversicherungen regelmäßig nicht. Die durchschnittliche Stornohaftung ist insbesondere in der Ausschließlichkeit spürbar höher. Die Stornohaftungszeit ist im Durchschnitt in Höhe eines halben Jahres angestiegen.

Sondervergütungen sind bei Maklern fast völlig weggefallen, bei den ausschließlichen haben sich diese sogar noch erhöht.

In der Krankenversicherung gibt es nunmehr keine Provisionen mehr über 10 Monatsbeiträge hinaus. Der Makler erhält durchschnittlich 7,3 Monatsbeiträge, der ausschließliche nur etwa 5,1.

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Es gökert wieder

Auffallend ist er ja, dieser Herr Mehmet Göker. Bei „Bauer sucht Frau“ hätte man ihn – wie der Versicherungsbote – den charismatischen Versicherungsvertreter genannt. Der Versicherungsbote wählte für ihn den Titel The Wolf of Wallstreet, den ich eigentlich für die Herren S&K freigehalten hatte.

Versicherungsdiktator nannte ihn das Versicherungsjournal, als „Der Pate“ wurde er von mir bezeichnet.

Göker ist nunmehr Thema eines 2. filmischen Vergnügens. Klaus Stern, der schon die eine oder andere Auszeichnung für den 1. Film erhielt, hat einen 2. gemacht, der das Leben Gökers nach Zerfall seiner MEG durchleuchtet.

Und siehe da: Es gibt ihn noch oder wieder (oder wie auch immer).

Der zweite Teil hat am Sonntag, den 10. Mai um 20.00 Uhr im Rahmen des DOKFest München Weltpremiere. Nun könnte der zweite Film „VERSICHERUNGSVERTER 2 – Mehmet Göker macht weiter“ neue Erkenntnisse über die Geschäfte mit den Versicherern bringen. ich bin gespannt.

Eine Frage der Konnexität

Vieles ist eine Frage der Konnexität. Der Begriff hat aber im rechtlichen Sinn eine besondere Bedeutung.

Ein Vermögensberater sollte ein Darlehen zurückzahlen. Weil er diesem nicht nachkam, wurde er verklagt. Er hatte mit der Deutschen Vermögensberatung vereinbart, dass das Darlehen zur Rückzahlung sofort fällig würde, wenn der Vermögensberatervertrag gekündigt wird.

Nunmehr wandte der Vermögensberater ein, ihm würden noch Provisionen zustehen. Schließlich habe man im Jahre 2007 vereinbart, dass er für die Vermittlung von Lebensversicherungen 24 Promille von der Bewertungssumme erhalten solle. Nun habe er gehört, dass nur 22 Promille abgerechnet wurden.

Im Rahmen einer sogenannten Wiederklage wurde dann der sog. Buchauszug geltend gemacht. Mittels des Buchauszuges wird der Vermögenberater in die Lage versetzt wird, seine behaupteten Provisionsansprüche auszurechnen und einzufordern.

Eine Wiederklage ist jedoch nur dann zulässig, wenn Klage und Wiederklage etwas miteinander zu tun haben. Zwischen einem Darlehen und einer Provisionsforderung besteht zunächst offensichtlich kein Zusammenhang.

Der Vermögensberater wandte ein, dass, wenn richtig abgerechnet worden wäre, das Darlehen ja schon längst bezahlt wäre, und zwar mit den von ihm verdienten Provisionen. Nur deshalb, weil die Provisionen gekürzt wurden, wäre es überhaupt zu der Klage auf Rückzahlung des Darlehens gekommen.

Das Landgericht Krefeld sah einen direkten Zusammenhang und fällte kürzlich einen entsprechenden Beschluss, wonach ein Zusammenhang bestehen sollte. Nunmehr ist eine Beweisaufnahme angekündigt.

Die letzte Entscheidung zu dem Thema?

Das Amtsgericht Waiblingen hatte am 18.03.2014 entschieden, dass ein Rechtsstreit der DVAG gegen einen ehemaligen Vermögensberater von der zuständigen Arbeitsgerichtsbarkeit zu entscheiden sei. Es war wohl die allerletzte gerichtliche Entscheidung über dieses Thema, zumal der Bundesgerichtshof hier bereits eine grundsätzliche Entscheidung gefällt hatte.

Der Bundesgerichtshof hatte die Auffassung vertreten, dass Vermögensberater keine sogenannten Einfirmenvertreter seien und deshalb nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig seien.

Auch deshalb wurde die Entscheidung des Amtsgerichts Waiblingen vom 18.03.2014 wieder aufgehoben. Nachdem sofortige Beschwerde eingelegt wurde, erklärte sich dann das Amtsgericht Waiblingen für zuständig.

FAZ erwartet drastische Änderungen

Die FAZ berichtet am 28.4.15 über erhebliche Veränderungen in der Welt der Finanzvertriebe.

„Die MLP-Aktie steht nur noch bei knapp unter 4 Euro, AWD heißt heute Swiss Life Select, die OVB wächst vor allem im Süden und Westen Europas“, so die FAZ. Und die DVAG stehe vor Bewährungsprobe nach dem Tod des Formenpatriarchen.

FAZ weiter: Der Kunde habe sich verändert. Die Kommunikationsmöglichkeiten des Internets verändern ihren Beratungsbedarf. „Sie haben keine Lust mehr auf ein Beratungsgespräch auf dem Sofa“, sagt Christian Mylius, Geschäftsführer der Unternehmensberatung Innovalue und einer der besten Kenner der Branche. „Die Vertriebe müssen sich auf digitale Kommunikation einstellen. Persönliche Beratung heißt nicht: zu Hause.“

Von derzeit 240.000 auf unter 200.000 werde die Zahl der Versicherungsvermittler fallen, erwartet der MLP-Vorstandsvorsitzende Uwe Schroeder-Wildberg. Dort gibt es nur noch 2000 Berater, statt früher 2600. Die Beraterzahl bei Swiss Life Select habe sich sogar schon halbiert.