Auch ein Handelsvertreter hat einen Anspruch, keine Werbe-Emails zu bekommen

Der BGH entschied am 14.3.2017, dass einem Handelsvertreter ein Unterlassungsanspruch zusteht. Diese Entscheidung berührt handelsvertretertypische Streitigkeiten nur am Rande, zeigt aber, dass man im gewerblichen Bereich oft keine Werbemails versenden darf.

Der Kläger, ein Handelsvertreter, erhielt auf Veranlassung der Beklagten, einem Verlag, zwei Werbe-E-Mails für Printprodukte. Als der Kläger die Beklagte daraufhin abmahnte, teilte sie ihm mit, dass die die Email berechtigt sei. Der Kläger habe nämlich in die streitgegenständliche Werbung beim Herunterladen eines Freeware-Programms eingewilligt. Auch in der E-Mail mit dem Downloadlink sei der Kläger entsprechend hingewiesen worden.

Der BGH urteilte, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zusteht.

Eine vorherige Einwilligung des Klägers wurde nicht wirksam erteilt. Der allgemeine Hinweis beim Herunterladen eines Freeware-Programms, dass die eingegebene E-Mail-Adresse für den Betreiber der Seite sowie dessen Sponsoren für gewerbliche Zwecke freigegeben werde und dass man in unregelmäßigen Abständen Werbung per E-Mail erhalten werde, war nach Ansicht des BGH nicht ausreichend.