Verfassungsbeschwerde nicht erfolgreich

Am 29.07.2015 entschied der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren, dass gewisse Versicherungsklauseln der AachenMünchener in einer fondsgebundenen Lebensversicherung und einer fondsgebundenen Rentenversicherung unwirksam sind.

Die AachenMünchener wehrte sich gegen diese Entscheidungen im Wege einer Verfassungsbeschwerde. Am 23.05.2016 beschloss das Bundesverfassungsgericht, dass die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werden.

Die Kläger hatten sich für den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen (Versicherungsbeginn 01.08.1999 bzw. 01.11.2003) sowie einer fondsgebundenen Rentenversicherung (Versicherungsbeginn: 01.11.2003) entschlossen. In dem Begleitschreiben war eine Widerrufsbelehrung enthalten. Diese wurde von den Fachgerichten für unvollständig und fehlerhaft erachtet.

Die Kläger widersprachen im Februar 2010 und September 2013 dem Vertragsschluss gem. § 5 a) VVG a.F. und nahmen die AachenMünchener auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden Prämienzahlungen in Anspruch, nachdem der Rückkaufswert bereits erstattet wurde.

Gestritten wurde darüber, ob die Widerrufsbelehrung die Widerspruchsfrist wirksam in Lauf gesetzt hat. Während das Landgericht die Klagen abwies, hatte das Oberlandesgericht die AachenMünchener zur Zahlung verurteilt. Der Bundesgerichtshof änderte beide  Urteile dahingehend ab, dass in beiden Verfahren Abzüge vorgenommen wurden.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch auch, dass die Kläger nicht über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden.

Es fehle der Hinweis auf das Schriftformerfordernis des Widerspruchs und die Belehrung, dass der Beginn der Widerspruchsfrist nicht nur den Erhalt des Versicherungsscheins, sondern auch der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen voraussetze. Für einen solchen Fall habe § 5 a) Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar vorgesehen, dass das Widerspruchsrecht spätestens 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlösche. Die erst später erklärten Widersprüche seien jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs rechtzeitig erfolgt. Dies ergäbe sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5 a) Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. Auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12.2013 (C – 209/12), wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 07.05.2014 unter dem Aktenzeichen IV ZR 76/11 entschieden hatte.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Beschwerden deshalb abgelehnt, weil den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme. Eine Durchsetzung scheitere auch deshalb, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hätte.