Februar 2018

Urteil des OLG Karlsruhe gegen die DVAG

In einem kürzlich in der Presse erwähnten Urteil des OLG Karlsruhe unter dem Az 15 U 7/17 vom 13.9.2017 wurde eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abgewiesen.

Dessen nicht genug wurde die DVAG gleichzeitig verurteilt, ein Guthaben aus dem Rückstellungskonto auszuzahlen.

Gleiches hatte das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich übrigens abgelehnt, der BGH hatte die Revision nicht annehmen wollen.

Interessant bei der Entscheidung des OLG Karlsruhe ist weniger die Abweisung der Provisionsrückforderung, sondern vielmehr, dass das Gericht davon ausgeht, dass keine wirksame Kontokorrentabrede getroffen wurde, und wenn doch, dass diese mit dem Ende des Vermögensberatervertrages weggefallen ist.

Und da die Provisionsabrechnung eine Anerkenntnis darstelle (im Übrigen so auch die Auffassung des LG Frankfurt in einer älteren Entscheidung), können Zahlungsansprüche daraus erwachsen.

Dazu in Kürze mehr.

Und doch zur Allfinanz DVAG

Während die Mitarbeiter der AachenMünchner vor einigen Jahren teilweise zur Allfinanz Deutsche Vermögensberatung Aktiengesellschaft, Münchener Straße 1, 60329 Frankfurt am Main wechseln durften, soll es für die Mitarbeiter der Generali eine andere Gesellschaft sein.

Die Verträge werden jetzt mit der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG, Adenauerring 7, 81737 München vorgelegt.

Zum Verwechseln ähnlich, aber doch nicht gleich.

Letztere Allfinanz, also die Firma Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG mit Sitz in München, ist im Handelsregister beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen HRB 234856 registriert.

Laut Handelsregisterbekanntmachnungen.de wurde am 13.12.2017 folgendes bekanntegegeben:

HRB 234856: Blitz 17-629 AG, München, Theresienhöhe 30, 80339 München. Die Hauptversammlung vom 01.12.2017 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurde geändert: Firma, Gegenstand. Neue Firma: Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG. Geschäftsanschrift: Adenauerring 7, 81737 München. Neuer Unternehmensgegenstand: Information, Beratung und Betreuung in Vermögensanlagen (im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG), insbesondere in den Bereichen der staatlich begünstigten Vermögensbildung und Sparförderung, in Finanzierungen sowie in Fragen des Versicherungs- und Vermögensschutzes, und Vermittlung aller Art von Versicherungen, Vermögensanlagen (im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG), Finanzierungen, Vermögensschutz und sonstigen Dienstleistungen durch selbständige Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB. Ausgeschieden: Vorstand: Lotz, Nicole, München, *07.06.1969. Bestellt: Vorstand: Felske, Bernd Horst, Reppenstedt, *30.05.1960. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Breyer, Jörn, Hamburg, *06.06.1965; Kos, Stefan, Hamburg, *16.02.1966.

Seit 2017 hat sich die Anschrift der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG geändert.

Vermögensberater in spe sollen sich entscheiden

Seit Monaten laufen die Vorbereitungen der DVAG, die Außendienstmitarbeiter der Generali davon zu überzeugen, wie gut die Zukunft bei der DVAG sein kann.

Betroffen sind sowohl Handelsvertreter als auch Arbeitnehmer. Pünktlich wie geplant sollen jetzt die neuen Verträge zugesandt sein, sodass sich die Umworbenen jetzt entscheiden müssen.

Hilfestellung geben nicht nur spezialisierte Anwälte, sondern auch der BVK, der den Vermögensberatervertrag kritisch durchleuchtet hat.

Bei Bruttotarif ohne Betreuung Geld zurück?

Versicherer bieten Nettotarife an. Dies bedeutet, dass Kosten für Provisionen aus den Beiträgen der Kunden herausgerechnet sind. In den Berechnungen sind auch die Betreuungsprovisionen enthalten.

Kunden sind oft nach einigen Jahren unbetreut, wenn z.B. eine Betreuung nicht mehr erwünscht wird. Wenn ein Betreuerwechsel erwünscht wird, wird der Wechsel des Betreuers von dem Versicherer oftmals erschwert. Wenn ein Vermittler z.B. von der Ausschließlichkeit in den Maklerberuf wechselt, was ja nicht selten vorkommt, wünscht auch der Kunde zumeist den Betreuerwechsel.

Versicherer stellen sich dann oft quer. In einigen Härtefällen wurden Maklervollmachten gar nicht berücksichtigt. In anderen Fällen wurde zwar den Maklern die Betreuung übertragen und mit diesen korrespondiert, diesen aber keine Bestands- oder Betreuungsprovision gezahlt. Teilweise wird die Zahlung der Betreuungsprovision mit dem Argument verweigert, man sei ja gegenüber dem ursprünglichen Vertrieb, der den Vertrag vermittelt hat, verpflichtet.

Dies ist ein ständiges und sich wiederholendes Ärgernis in der Branche.

Wozu zahlt der Kunde eine Betreuungsprovison an den Versicherer, wenn er gar nicht betreut wird oder die Betreuungsprovision an den Makler gar nicht weitergeleitet wird?

Hat der Kunde dann einen Anspruch auf Minderung der Beiträge? Oder hat der Makler ggf. einen Anspruch auf Zahlung der Bestands- oder Betreuungsprovision? Liegt dann, wenn er beispielsweise sogar Besuchsaufträge bekommt, nicht auch eine Beauftragung vor, die ein branchenübliches Entgelt auslöst?

Vielleicht gelingt es ja, in Kürze etwas Licht in diese trübe Angelegenheit zu bringen.

Unsere Groko will es wissen

Unsere Groko will es wissen. Sie zieht sich nun einen ganz großen Schuh an. Alle Finanzanlagenvermitller sollen unter die Aufsicht der Bafin gestellt werden.

In Abschnitt X, Punkt 5 des Koalitionsvertrages heißt es: „Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagenvermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“

Seit dem 1. Januar 2013 benötigen Finanzanlagenvermittler übrigens eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen nach § 34f. Außerdem müssen die Vermittler sich sofort nach Tätigkeitsaufnahme in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler nach § 11a GewO eintragen lassen.

Die angedachte Neuregelung würde heute nicht weniger als 37.432 Vermittler betreffen.

Seit Martin Schulz nicht mehr dabei ist, muss man zwar befürchten, dass das eine oder andere Versprechen eingehalten wird. Dass, ob , wann, wie und überhaupt Punkt 5 umgesetzt wird, dürfte jedoch äußerst zweifelhaft sein.

Ausgleichsanspruch auch für vermittelnde Arbeitnehmer?

Angestellte Vermittler, die Provisionen beziehen, haben einen Anspruch auf einen Buchauszug. Dieser ist also nicht allein für Handelsvertreter vorbehalten.

Handelsvertreter haben, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 89 b HGB vorliegen, einen  Ausgleichsanspruch.

Gem. § 89 b HGB analog haben auch Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch. Dies entschied der BGH bereits am 13.1.2010 und hat diese Rechtsprechung mehrfach wiederholt. Auch hier kann der Ausgleichsanspruch kann im Vorhinein gem BGH vom 25.2.2016 nicht ausgeschlossen werden.

Die analoge Anwendung könnte auch bei Markenlizenzverträgen anwendbar sein.

Voraussetzung für eine analoge Anwendung ist, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Händler in der Weise in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGH).

Könnte aber dann nicht auch ein Arbeitnehmer, dessen Hauptaufgabe die Vermittlung von Finanzdiesntleistungen ist, auch analog einen Ausgleichsanspruch haben?

Einige Versicherer beschäftigen ihre Vermittler mit einem kleinen Grundgehalt und den überwiegenden Teil als Provision. Ist nicht auch ein solcher Vermittler in die Absatzorganisation eingebunden, und hat er nicht auch Aufgaben wie ein Handelsvertreter zu bewältigen und muss nicht auch er den Kundenstamm am Ende dem Unternehmen übertragen?

Vielleicht steht diese Frage in Kürze zur Klärung an.

Auch Angestellte haben einen evtl. Anspruch auf einen Buchauszug

Handelsvertreter haben einen Anspruch auf einen Buchauszug, und Angestellte, die Provisionen beziehen, auch.

Dies ergibt sich nicht nur aus § 87c Abs. 2, 65 HGB, sondern auch aus einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 14.3.2017 unter dem Az. 14 Sa 1397/16.

Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Dies gilt entsprechend für Arbeitnehmer, die auf Provisionsbasis tätig sind. Voraussetzung ist die sogenannte Provisionsrelevanz, also die Möglichkeit, dass dem Vertreter aus dem Vertragsverhältnis ein Anspruch auf Provision, über welche der Unternehmer bzw. Arbeitgeber bereits abzurechnen hat, oder auf Schadensersatz wegen entgangener Provision zustehen kann.

In dem Fall des LAG Hamm hatte der Arbeitnehmer dennoch einen Buchauszug nicht enthalten. Er wollte diesen nämlich für den Ausgleichsanspruch, nicht für die Provisionen.

Zunächst machte sich das Gericht unnötigerweise viele Gedanken dazu, ob denn der Buchauszug überhaupt gewährt werden müsse, um einen Ausgleichsanspruch zu berechnen. Dies ist in der Rechtsprechung durchaus umstritten.

Aber darauf kam es hier vorliegend gar nicht an. Denn der klagende Arbeitnehmer brauchte gar keinen Buchauszug, um seinen Ausgleichsanspruch berechnen zu können.

Dass auch Arbeitnehmern grundsätzlich ein Buchauszug zusteht, dürfte viele freuen. Mit der entsprechenden Begründung hätte der Kläger hier den ja auch erhalten.

Insbesondere Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber verlassen, sollten sich überlegen, ob sie nicht den Buchauszug als Sicherungs des „status quo“ anfordern.

Ein Arbeitnehmer, der für die Ergo tätig war, erhielt deshalb von dieser eine Abweisung, weil er mit dem Buchauszug zu spät käme. Dafür gibt es eine tarifvertragliche Frist von einem halben Jahr. Wer zu spät kommt, bekommt den Buchauszug nicht mehr.

Auch bei einem Wechsel sollte man darüber nachdenken, einen Buchauszug anzufordern. In diesem Zeitraum wechseln viele Arbeitnehmer, die zuvor für die Generali tätig waren, zur DVAG. Vielleicht wäre es hier wichtig, den status quo zum Zeitpunkt des Übergangs festzuhalten.

Närrische Anfrage um Fristverlängerung

Das Fristenbuch des Anwaltes erfreut sich unter uns Anwälten größerer Wertschätzung als die Bibel. Fristen zu versäumen hat oft die Haftung des Anwaltes zur Folge.

Viele Fristen lassen sich erstmalig mit dem Hinweis auf Urlaub oder andere Dinge verschieben. Will man ein zweites Mal diese Frist verschieben, bedarf es meist der Zustimmung des gegnerischen Anwaltes.

Eine solche Anfrage erhielt ich gestern, jedoch nicht mit der Begündung eines Urlaubes oder einer Erkrankung. Wenn Anwälte aus Köln kommen und eine Frist zur Karnevalszeit ausläuft, ist dies eigentlich Begründung genug. Die fristgemäße Bearbeitung ist dann kaum möglich. Eigentlich sollte diese Ausnahme in das Gesetz mit aufgenommen werden.

So sah ich es geradezu als Pflicht an, auch wenn Karneval und Münster in meinen Augen nicht zueinander gehören, der närrischen Anfrage zuzustimmen.

Kölle Alaaf!

Rechtsstreit zwischen DVAG und Vermögensberater an das Arbeitsgericht abgegeben

Lange ist es her, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen der DVAG und Vermögensberatern vor dem Arbeitsgericht verhandelt wurden. Jetzt könnte dies wieder aufflammen.

In einer neuen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm aus diesem Jahr hat dieses beschlossen, dass das Arbeitsgericht zuständig ist ein Vermögenberater als sogenannter Einfiremvertreter eingestuft wird.

Ein Einfirmenvertreter ist ein Handelsvertreter, der nach seinem Vertrag nur für ein Unternehmen arbeiten darf. Eine solche Klausel befand sich in den Vermögensberaterverträgen von vor 2007. Nachdem diese Klausel durch den Vermögensberatervertrag seit 2007  geändert wurde, gab es zunächst keine Chance mehr, dass Vermögensberater zum Arbeitsgericht kommen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Tür jetzt wieder geöffnet. Zunächst entschied der BGH, dass Handelsvertreter, die hauptberuflich für ein Unternehmen tätig sind, Einfirmvertreter sind. Schließlich hätten diese keine andere Wahl, als nur diesen einen Beruf auszuüben.

Wo und wie das OLG Hamm darauf kam, dass der Vermögensberater hauptberuflich tätig sein musste, wird in Kürze näher erläutert.

Die Entscheidung dürfte für viele Vermögensberater gelten, jedoch nicht für alle.

Und wieder der Ausgleichsanspruch

Wenn ein Handelsvertreter selbst kündigt, könnte er dennoch einen Anspruch auf einen Ausgleichsanspruch haben. Dann nämlich, wenn das Unternehmen Anlass zur Kündigung gab.

Dass die Erwartungen von Handelsvertretern, was den Begriff Anlass angeht, nicht zu hoch gesteckt werden dürfen, hat jüngst das OLG München entschieden.

Hier geht es zur Entscheidung 19.05.2016 – 16 HK O 13480/15

Ausbildungskosten vom Handelsvertreter u.U. nicht zurückzuzahlen

Das Amtsgericht Münster entschied kürzlich, dass ein Handelsvertreter seinem Vertrieb die Ausbildungskosten nicht erstatten muss, wenn er vorzeitig die Zusammenarbeit beendet. Man stritt um folgende Klausel im Handelsvertretervertrag:

„Eine Kostenerstattungspflicht für interne Akademiekosten bestehen nicht, es sei denn, der Berater scheidet innerhalb von drei Jahren ab Ausbildungsbeginn aus dem Unternehmen aus und tritt danach innerhalb von sechs Monaten in den direkten Wettbewerb mit XXX ein. Nur dann ist er zur Erstattung eines Teilbetrages der tatsächlich auf ihn entfallenen und oben genannten Ausbildungs- und Übernachtungskosten in Höhe von bis zu pauschal 5.000,00 € verpflichtet“.

Der Handelsvertreter zahlte nicht und wurde verklagt. Das Amtsgericht Münster hatte entschieden, dass er auch nicht zu zahlen hatte. In seiner Entscheidung berief sich das Amtsgericht Münster auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.04.2006 unter dem Aktenzeichen 9 AZR 610/05. Dort hatte das Gericht entschieden:

Eine vom Arbeitgeber in einem Formular-Arbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, ist unwirksam“.

Für die Wirksamkeit einer solchen Klausel müsste diese beinhalten, warum und von wem der Vertrag gekündigt wird. Ansonsten werde der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Das Bundesarbeitsgericht führte seinerzeit aus: „Die Klausel unterscheidet nicht danach, ob der Grund der Beendigung des wäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Das BAG erkannte zwar auch, dass Rückzahlungsabreden für Aus- und Fortbildungskosten nicht generell unangemessen sind. Wenn diese jedoch die Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers beeinträchtigen, können sie unwirksam sein.

 Insgesamt muss die Rückzahlungspflicht im Rahmen einer Interessensabwägung geprüft werden. Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen.“

Brisant wird es bald in einem Rechtsstreit, in dem ein Vertrieb die gesamten noch nicht verdienten Vorschüsse bei Vertragsende – ohne Rücksicht auf den Grund  – zurückverlangt. Dies wurde so in dem Vertrag formularmäßig geregelt.  Ich werde berichten.