Allianz und das Landgericht München

Es ist eigentlich ganz einfach. Primär hat ein Handelsvertreter Anspruch auf einen Buchauszug ( § 87 c Abs. 2 HGB ). Gem. Abs 4 kann der Handelsvertreter verlangen, dass ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchsachverständiger Einsicht in die Geschäftsbücher bekommt, wenn der Buchauszug verweigert wird oder begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges bestehen.

Der Unternehmer muss also aufpassen.

Versicherungswirtschaft.heute berichtet davon, dass die Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG sich nunmehr nach einem Urteil des Landgerichts München in die Bücher gucken lassen muss. Rechtskräftig ist das aber alles wohl noch nicht.

Es geht wohl auch darum, ob Versorgungsanwartschaften von der Allianz richtig berechnet wurden. Daran bestehen in diesem Fall wohl Zweifel. Die Versorgungsanwartschaften sind von vielen Faktoren abhängig, auch von den Provisionsumsätzen. Dass die Berechnung des Allianz-Vertreter-Versorgungswerk (VVW) schwierig oder kaum zu prüfen ist, wurde Rechtsanwalt Behrens schon von einigen Vertrieblern berichtet. Vorstandschef Oliver Bäte soll sich auf einer Jahreshauptversammlung der Allianz SE sogar für die Fehlbuchungen im Fall der Klägerin entschuldigt haben.

Das Landgericht München erklärte übrigens vor Kurzem eine von der Allianz gegenüber einem Handelsvertreter ausgesprochene fristlose Kündigung für unwirksam. Die Gründe würden eine Kündigung nicht rechtfertigen. Diese Entscheidung ist auch noch nicht rechtskräftig, zeigt aber, dass es wohl nur in der Allianzarena Heimspiele gibt.