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Wer im Norden wohnt und seinen Urlaub mit einem spektakulärem Prozess bereichern möchte, wird heute der Besuch des Landgerichts Hamburg empfohlen.
Vor dem Landgericht Hamburg beginnt heute der große Prozess wegen Veruntreuung von Bankvermögen der HSH Nordbank.
Erstmalig sind alle ehemaligen Vorstandsmitglieder angeklagt. Insider sprechen von einem Novum in der Bankengeschichte.
Die Herren Vorstände sollen leichtsinnig hohe Verluste der Landesbank in der Finanzkrise verursacht haben, die die Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein mit Steuergeldern ausgleichen mussten.
Nonnenmacher, bei Insidern auch „Dr. No“ genannt, wird sogar noch Bilanzfälschung vorgeworfen. Vor 2 Jahren erhielt Nonnenmacher im Rahmen eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung in Höhe von 4 Millionen Euro (manch ein Handelsvertreter, dem auch ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, würde sich schon über eine viel kleinere Abfindung freuen). Auch Ex-Vorstand Frank Roth soll eine millionenschwere Abfindung bekommen haben.
Der Vorstand der Nordbank sollte im Jahre 2007 das sogenannte Omega-Finanzgeschäft durchführen. Man wollte an die Börse. Zuvor wollte man sich von belastenden Immobilienkrediten trennen. Viele Banken lehnten eine Zusammenarbeit ab. Zuletzt blieb noch die französische Bank BNP Paribas übrig. Die hatte dann auch gleich einen netten Rahmenvertrag ausgearbeitet. Sie bestand darauf, dass Nordbank ein 400 Millionen Euro schweres Paket von strukturierten Wertpapieren abnehmen muss. Darunter waren auch ein paar isländische Staatsanleihen und Zertifikate der Pleitebank Lehman Brothers.
Dieser Vertrag stand – wie man heute weiß – nicht unter einem guten Stern. Es wurden hohe Verluste eingeheimst.
Auf diesen Omega-Deal musste die Bank schließlich 330 Millionen Euro abschreiben. Insgesamt verblieb ein Minus 158 Millionen. Diese durfte der Steuerzahler übernehmen.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Vorstand vor, er sei rechtzeitig von verschiedenen Stellen gewarnt worden.
Außerdem hatte sich die Finanzaufsicht Bafin eingeschaltet. Diese hatte man jedoch über das weitere Vorgehen offensichtlich gar nicht mehr informiert. Die Bafin verhängte später deshalb ein Bußgeld.
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Am 23.04.2013 entscheid das Saarländische Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögungsberatung gegen einen Handelsvertreter, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist.
Der Handelsvertreter hat die Ansicht vertreten, für die Klage sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, weil die Voraussetzungen erfüllt seien, nach welchen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 a HGB ein selbständiger Handelsvertreter als Arbeitsnehmer gelte. Da der Vermögensberatervertrag die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit von der vorherigen Einwilligung der Klägerin abhängig gemacht habe, sei er als ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter anzusehen.
Dem ist die Klägerin entgegengetreten und hat sich darauf berufen, dass der maßgebliche Vertrag aus dem Jahre 2007 stammt und lediglich eine Anzeigepflicht für anderweitige Erwerbstätigkeiten vorsehe.
Bereits das Landgericht hat entschieden, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorlag.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht schlossen sich der Auffassung an, dass der Vertrag aus dem Jahre 2007, und nicht ein früherer Vertrag, zu prüfen wäre.
Danach lege lediglich ein Verbot vor, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden, nicht aber ein umfassendes Verbot, für weitere Unternehmer tätig zu sein. Auch die in dem Vertrag vorgesehene Anzeigepflicht sowie die 21tätige Prüfungsfrist würde weder einem umfassenden Verbot noch dem Erfordernis einer Zustimmung gleichgestellt werden können. Der Klägerin sei schließlich nur eine Prüfungsmöglichkeit eröffnet worden, die die Freiheit des Beklagten, sich für die Ausübung einer weiteren Tätigkeit zu entscheiden, nicht einschränke (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.08.2011, 18 W 21/11).
Da auch keine anderen Gesichtspunkte für eine Arbeitnehmereigenschaft erkennbar waren, wurde der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, und nicht an das Arbeitsgericht.
Saarländisches Oberlandesgericht vom 23.04.2013, Aktenzeichen 5 W 21/13
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Gestern rief mich eine Vermögensberaterin an und wünschte ein paar rechtliche Auskünfte.
Am Ende des Gespräches sagte sie mir, sie sei so enttäuscht, wie man am Ende des Vertragsverhältnisses mit ihr umgehen würde. Damit hätte sie früher nicht gerechnet.
Darauf sagte ich ihr, dass es manchmal so ist wie bei einer Scheidung. Erst am Ende merken viele, auf „was“ man sich da eingelassen hat (wobei mit was nicht der Ehegatte, sondern die Rechtsfolgen gemeint sind).
Daraufhin erwiderte die Vermögensberaterin mit einer Prise Humor, dass ich dann ja Scheidungsanwalt sei.
So hatte ich meinen Beruf bis dato noch gar nicht verstanden.
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Immer wieder gibt es „die Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen“. Provisionsvorschüsse sind in der Finanzdienstleistungsbranche üblich.
Es handelt sich dabei um Vorschüsse, die sich der Handelsvertreter erst im Laufe der Zeit verdienen muss. Normalerweise verdient er erst dann die Provisionen, wenn der Kunde über eine bestimmte Laufzeit in die Versicherungsbeiträge eingezahlt hat.
Kommt es vorher zu einer Stornierung, muss der Handelsvertreter die Vorschüsse zurückzahlen. Voraussetzung dafür ist, dass die Versicherungsgesellschaft oder der Vertrieb gewisse Stornobekämpfungsmaßnahmen durchgeführt hat und die Provisionsabrechnungen ordentlich darstellen können.
Gerade wegen des letztgenannten Grundes ist ein Vertrieb in der letzten Zeit immer wieder daran gescheitert, dem Gericht diese Abrechnungen schlüssig darzustellen. Man kam hier rechnerisch mit der Stornorückstellung nicht zurecht. Um hier für Klarheit zu sorgen, sollten die Handelsvertreter alljährlich die Provisionsabrechnungen schriftlich anerkennen.
Eine Mandantin sagte mir gerade eben, dass sich die Handelsvertreter in diesem Vertrieb in der Reihe aufstellen durften, um nacheinander die Anerkenntnisse abzusegnen – ein denkwürdiger Umstand, wenn man sich überlegt, dass diese Provisionsabrechnungen „unter einer gewissen Schwäche“ leiden!
Der Maklervertrieb Clarus AG aus Wiesbaden bietet seinen Maklern eine Stornoversicherung an. Diese Stornoversicherung ist gestaffelt, je nachdem, welche Stornohaftung man absichern möchte. Beispielhaft bezahle man für eine Absicherung von etwa 20.000 € monatlich etwa 25 €.
Die Absicherung greift jedoch nur dann, wenn der Kunde zumindest seinen ersten Beitrag gezahlt hat. Dem Makler, der – wie viele Handelsvertreter – Angst vor der Stornierung hat, ist diese Absicherung sehr zu empfehlen.
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Am 02.07.2013 hatte ich einen ungewöhnlichen Gerichtstermin vor dem Landgericht Kleve.
Nachdem ein Versicherungsvertreter eines Strukturvertriebs aus dem Vertragsverhältnis ausgeschieden war, entwickelte sich das Provisionskonto ungünstig. Plötzlich waren hier 150.000 € Provisionsminus entstanden.
Diese 150.000 € wurden dann auch, nachdem der Handelsvertreter den Betrag nicht zurückgezahlt hatte, eingeklagt.
Inzwischen versuchte der Handelsvertreter ein Insolvenzverfahren, welches jedoch aus Formgründen scheiterte. Da jedoch die Forderung des Strukturvertriebes in diesem Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet wurde und von dem Insolvenzverwalter zunächst akzeptiert wurde, ergab sich daraus bereits ein Titel.
Der Strukturvertrieb konnte also so schon vollstrecken.
Man könnte denken, dass sich die Angelegenheit hier erledigt hatte. Der Rechtsstreit ging jedoch weiter.
Der Strukturvertrieb bestand nämlich darauf, dass festgestellt wird, dass die Forderungen durch eine sogenannte vorsätzliche Handlung entstanden sind. Auf gut Deutsch: Der ausgeschiedene Handelsvertreter soll die Provisionsvorschüsse sich erschlichen haben. Die Verträge sollen nur zum Schein abgeschlossen worden sein und nur dafür, dass der ausscheidende Handelsvertreter noch Provisionsvorschüsse erhält.
In diesem Fall könnte man sich nämlich nicht im Rahmen der Restschuldbefreiung von den Schulden befreien. Forderungen, die aufgrund einer vorsätzlichen Handlung entstanden sind, bleiben als Schulden bestehen.
In Anbetracht der 150.000 € ist dies ja auch ein nicht von der Hand zu weisender Gedanke!
So erkannte das Gericht dann, dass die Beweislast bei einigen Verträgen bei dem Handelsvertreter liegen würde, der zu beweisen hatte, dass es sich bei einigen Verträgen nicht um Scheingeschäfte handelt. Es kam kurz vor Ende der Tätigkeit nämlich noch zu Abschlüssen, die zu Provisionszahlungen geführt haben, jedoch die Kunden keinen einzigen Beitrag geleistet haben.
Drei dieser Kunden saßen nun vor dem Landgericht Kleve. Alle bestätigten, dass man zunächst die Verträge habe abschließen wollen, dann jedoch wegen eines nicht vorhersehbaren Umstandes davon Abstand genommen hatte.
Teilweise brauchte man plötzlich das Geld für einen Hauskauf, teilweise wurde das Geld knapp, weil man arbeitslos wurde. Ein Kunde sagte noch, dass der Vertreter sogar noch versucht hatte, den Vertrag zu retten und diesen zur Weiterzahlung zu bewegen. Er sagte auch, dass er auch heute noch einen solchen Vertrag gern erfüllt hätte, um seine Familie abzusichern.
Das hört man doch gern, oder?
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Wer das Vertragsverhältnis mit seinem Vertrieb fristlos kündigt, kann oft beruflich nicht gleich neu durchstarten. Gerade dann, wenn er in der Branche weiter arbeiten will, sind noch einige Hürden zu überwinden.
Grundsätzlich ist jeder Vertriebsmitarbeiter im Finanzdienstleistungsbereich bei der AVAD eingetragen. Hier genügt meist eine Mitteilung, dass man das Vertragsverhältnis mit dem Vertrieb fristlos gekündigt hat.
Teilt man dies der AVAD mit, erfolgt zumeist eine Mitteilung, wonach die gespeicherte Meldung als gegenstandslos gilt.
Die AVAD prüft grundsätzlich die Kündigung nicht. Wenn der Vertriebsmitarbeiter auch bei der IHK eingetragen ist, müsste er dort die Zwangslöschung beantragen. Diese schreibt dann den Vertrieb an und fragt dort nach, ob dieser der Löschung zustimmt. Wenn der Vertrieb der Löschung zustimmen würde, müsste er damit einräumen, dass er möglicherweise eine Vertragslöschung begangen hat. Deshalb stimmt der Vertrieb in der Regel der Löschung nicht zu, wenn der Mitarbeiter fristlos gekündigt hat. In dem Fall müsste die Zwangslöschung aus dem Register der IHK beantragt werden. Dazu bedarf es normalerweise einer entsprechenden kurzen Begründung. Danach wird regelmäßig die Zwangslöschung veranlasst.
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Am 07.06.2013 urteilte das Landgericht Rottweil im Rahmen eines Teilurteils, dass ein Handelsvertreter Auskünfte zu erteilen hätte, welche Geschäfte in welchem Umfang er persönlich und / oder über namentlich zu benennende Dritte für andere als die Klägerin vermittelt hat usw..
Zudem wurde festgestellt, dass der Handelsvertreter verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass der Beklagte während eines bestimmten Zeitraumes Geschäfte an andere Unternehmen als die Klägerin vermittelt hat.
Der Handelsvertreter war für einen Vertrieb tätig. Das Vertragsverhältnis kündigte er schriftlich innerhalb eines kurzen Zeitraumes.
Zwischen den Parteien entfachte Streit über die Kündigungsfrist. Der Handelsvertreter wünschte eine kurze Kündigungsfrist, der Vertrieb eine zum 30.09.2012 (Zugang der Kündigung 03.11.2011).
Ein früherer Zugang der Kündigung konnte der Handelsvertreter nicht beweisen.
Der Handelsvertreter wandte ein, dass nach seiner Kündigung der Zugang zum Datensystem der Klägerin gesperrt worden sei. Schließlich sei im Vertrag ein derartiges Recht der Klägerin, den Zugang im Falle einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu sperren, nicht enthalten.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Beklagte hätte dagegen vorgehen müssen, sollte sich hier die Klägerin ihrerseits vertragswidrig verhalten haben, ggf. wegen einer außerordentlichen Kündigung.
Ob der Handelsvertreter Rechtsmittel einlegte, ist nicht bekannt.
Entscheidung Landgericht Rottweil vom 07.06.2013 Aktenzeichen 4 O 51/12
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Bekanntlich vermitteln Handelsvertreter Geschäfte für die jeweiligen Unternehmen.
Dabei wird der Handelsvertreter regelmäßig nicht Vertragspartner der Kunden. Der Kunde schließt mit dem jeweiligen Unternehmen einen Vertrag. Erfüllt der Kunde den Vertrag nicht, weil er z.B. nicht bezahlen kann, trifft dies zunächst das Unternehmen. Allerdings erhält der Handelsvertreter für ein nicht erfolgreiches Geschäft auch keine Provision.
Der Unternehmer hat sich jedoch darum zu kümmern, dass der Kunde das Geschäft auch tatsächlich erfüllt. Zumindest muss er den Kunden mahnen, teilweise muss er sogar noch mehr tun.
Es ist möglich, das Risiko des Zahlungsausfalles des Kunden auf den Handelsvertreter komplett zu übertragen. Dies nennt man Delkredere.
Wenn zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird, verpflichtet sich der Handelsvertreter, für die Verbindlichkeit aus dem Geschäft selbst einzustehen. Wenn der von ihm vermittelte Kunde nicht an den Unternehmer zahlt, kann der Unternehmer das Geld stattdessen vom Handelsvertreter verlangen.
Diese Delkrederevereinbarung muss schriftlich und für ein oder mehrere konkrete Geschäfte vereinbart werden. Teilweise wird deshalb eine solche Delkredereabsprache mit einer Bürgschaft verglichen.
Der Handelsvertreter wird sich jedoch auf so ene Delkrederevereinbarung nur einlassen, wenn er auch davon Vorteile hat. Gesetzlich wäre er nicht verpflichtet, das Ausfallrisiko eines von ihm vermittelten Geschäftes zu tragen. Wenn er sich dennoch auf eine Delkrederevereinbarung einlässt, steht ihm auch eine so genannte Delkredereprovision gemäß § 86 b HGB zu.
Diese Delkredereprovision kann er danach einfordern. Ausgenommen sind davon internationale Geschäfte, bei denen der Unternehmer oder der Kunde im Ausland seinen Sitz hat, oder wenn der Handelsvertreter eine unbeschränkte Vollmacht zum Abschluss oder zur Ausführung der Geschäfte hatte.
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Immer wieder gibt es Streit zwischen Unternehmen und deren Handelsvertretern über die Dauer von Kündigungsfristen. Oft wird auch darüber gestritten, ob ein Handelsvertreter im Falle eines Vertragsbruchs eine Vertragsstrafe zahlen muss.
Zu beiden Fragen hat der Bundesgerichtshof am 21.3. 2013 unter dem Aktenzeichen VII ZR 224/12 ein sehr interessantes Grundsatzurteil gefällt.
1. Ein Handelsvertreter im Nebenberuf muss danach keine in AGB vereinbarte lange Kündigungsfrist hinnehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.03.2013 eine 12-monatige Kündigungsfrist für unwirksam erachtet.
2. Im selben Urteil wurde eine Vertragsstrafe, die unabhängig von einem Verschulden anfallen soll, verworfen.
Der Bundesgerichtshof bewertete die Klausel im Handelsvertretervertrag als unangemessene Benachteiligung. Gegenstand der Überprüfung war insbesondere folgende Regelung:
„Nach einer Vertragslaufzeit von drei Jahren ist die Kündigung nur noch unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig.“
Das Gericht dazu: Durch eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres wird die Kündigungsfrist für einen nebenberuflichen Handelsvertreter jedoch unter Umständen auf bis zu 23 Monate verlängert. Entsprechenden Formularbestimmungen sind in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu Recht als unangemessene Benachteiligung des eines Vertreters angesehen worden (OLG Celle, OLGR 2005,650).
Eine auf bis zu 23 Monate verlängerte Kündigungsfrist kann die Flexibilität und Mobilität des Handelsvertreters unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Hinsichtlich der Vertragsstrafe ging es um folgende Klausel: „Vermittelt der Finanzdienstleister während der Laufzeit des Vertrages unter Verletzung des Wettbewerbsverbotes konkurrierende Produkte oder Dienstleistungsgeschäfte für dritte, verpflichtet er sich für jedes einzelne vermittelte Geschäfts zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die … Die Vertragsstrafe beläuft sich auf das dreifache der erstjährigen Abschlussprovisionen, die der Finanzdienstleister aus dem Geschäft von der ….. zu beanspruchen hätte, wenn er es vertragsgemäß bei der …. eingereicht hätte.“
Dazu das Gericht: Die Vertragsstrafenvereinbarung der von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht stand. Eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 – VII ZR 28/07…, VII ZR 318/95…). Die Vertragsbedingungen der Klägerin sieht ein Verschuldenserfordernis nicht vor.
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In einem Rechtsstreit zwischen der Deutschen Vermögensberatung AG und einem Handelsvertreter entschied am 23.04.2013 das Saarländische Oberlandesgericht, dass die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
Die Parteien hatten vorab über die Rechtswegzuständigkeit gestritten. Der Handelsvertreter wünschte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 a HGB.
Fraglich ist danach, ob ein Vermögensberater ein sogenannter Einfirmenvertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB ist.
Bereits das Landgericht hatte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Handelsvertreters.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Beklagte kein Einfirmenvertreter sei. Schließlich dürfe er für weitere Unternehmer tätig werden und dies sei ihm auch nicht nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit unmöglich geworden.
Gemäß Vertrag war dem Handelsvertreter jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen oder die Vermittlung von Vermögensanlagen, die nicht zur Produktpalette der Gesellschaft gehören, verboten. Sowie das Abwerben von Vermögensberatern oder anderen Mitarbeitern oder Kunden der Gesellschaft. In Bezug auf die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit sei der Vertrag eine Pflicht zur schriftlichen Anzeige vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit vor.
Der Senat vertrat die Ansicht, die vorgesehene Anzeigepflicht – auch unter Berücksichtigung einer 21 tätigen Prüfungsfrist – könne man nicht als umfassendes Verbot nach dem Erfordernis einer Zustimmung gleichstellen.
Schließlich werde der Klägerin nur eine Prüfungspflicht eröffnet, die die Freiheit des Beklagten nicht einschränke.
In diesem Fall hatte der Handelsvertreter einen Arbeitsvertrag mit einer GmbH geschlossen und diesen vorgelegt. Er verlangte von der Klägerin die Rückstellung in den Nebenberuf.
Die Klägerin bestand darauf, dass der Handelsvertreter weiterhin hauptberuflich tätig bleibe. Das Gericht ging davon aus, dass sich die Klägerin irrte. Schließlich ging die Klägerin davon aus, dass der Beklagte seine Arbeitskraft ausschließlich für sie einzusetzen habe. Allein ein solches vertragswidriges Verlangen der Klägerin vermag die Voraussetzungen des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB nicht zu begründen.
Saarländisches Oberlandesgericht vom 23.04.2013, Aktenzeichen 5 W 21/13
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In einem Rechtsstreit der Bonnfinanz gegen einen ehemaligen Handelsvertreter vertritt das Landgericht Kassel, die Auffassung, dass die ordentlichen Gerichte zuständig sind, und nicht die Arbeitsgerichte.
Gegenstand war ein Handelsvertretervertrag, in dem es heißt, dass der Handelsvertreter ausschließlich Geschäfte des Finanz- und Versicherungsbereichs nur für die Klägerin vermitteln dürfe.
Diese Regelung mache, so das Gericht, den Handelsvertreter jedoch nicht zum sogenannten Einfirmenvertreter.