RA Kai Behrens

OLG Stuttgart bestätigt fristlose Kündigung

Am 20.03.2013 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Handelsvertreters das Vertragsverhältnis beendet hat.

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart hob damit eine Entscheidung des Landgerichts Hechingen auf.

 

Neben der Wirksamkeit der Kündigung stritten die Parteien darum, ob eine Wettbewerbsabrede und eine im Vertrag enthaltene Vertragsstrafen Regelung wirksam sei.

 

Der fristlosen Kündigung ging voraus, dass der Strukturvertrieb (die Klägerin) den Zugang zum Internet eingeschränkt hatte.

 

Ihm wurde der Zugang zu seiner Kundendatei abgeschnitten. Er konnte auch keine auch keine Vertragsangebote mit Hilfe des EDV internen Netzes mehr erstellen und keine Neukunden seiner Kundendatei hinzufügen.

 

Die Klägerin hatte auch die Dienstemailadresse des Beklagten gesperrt.

 

Das Gericht erkannte darin eine wesentliche Vertragsverletzung.

 

Es führte aus, dass dies das Auftreten des Beklagten im Geschäftsverkehr nicht unerheblich erschwert hatte. Die Sperrung hat es dem Beklagten auch unmöglich gemacht, Storno gefährdete Kunden vor der Mitteilung der monatlichen Provisionsabrechnung zu kontaktieren.

 

Auf andere Gründe wurde das Gericht nicht mehr abstellen, weil diese Gründe bereits für eine fristlose Kündigung genügten.

 

Diesem voraus gingen mehrere Aufforderungen, und zwar mit E-Mail, mit weiterer Abmahnung und weiterer Aufforderung.

 

Der Strukturvertrieb wandte ein, dass hier bereits ein Wettbewerbs- bzw. Vertragsverstoß des Handelsvertreters vorlege. Sein Fahrzeug sei häufig vor dem Gebäude eines Kollegen gesehen worden, so trugen es die Anwälte des Strukturvertriebs vor.

 

Der Senat des Oberlandesgericht war hier der Auffassung, dass dies zwar schon den Anschein erwecken könnte, dass durch den Handelsvertreter ein Erfahrungsaustausch oder auch evtl. eine später angestrebte Zusammenarbeit angestrebt wird. Dieser Umstand genügt aber nicht, einer Vertragsuntreue des Beklagten zu belegen, so das Gericht.

 

Der Strukturvertrieb wies darauf hin, dass der Handelsvertreter doch einen Gastzugang im Netzwerk hätte haben können. Bedauerlicherweise, so das Oberlandesgericht, hatte selbst der Vorgesetzte des Beklagten von einem Gastzugang nichts gewusst und den Beklagten auf eine solche Möglichkeit nicht verweisen können.

 

Der Strukturvertrieb stellte zwar nach Abmahnung die Stornomitteilung wieder zur Verfügung. Dieser Umstand reiche aber nach Ansicht des Gerichts nicht aus, dass durch die Klägerin erschütterte Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien wieder herzustellen.

 

Ferner wies das Gericht darauf hin, dass die Weigerung des Beklagten, sich nicht auf einen mit einem Wettbewerbsverbot und erhöhte Vertragsstrafe verbundenen vorzeitigen Aufhebungsvertrag einzulassen, als rechtsmißbräuchlich eingestuft werden kann schließlich bestehe Vertragsfreiheit.

 

Bereits das Landgericht Hechingen hatte die Vertragsstrafen Regelung für unwirksam erklärt. Diesem hatte sich das Oberlandesgericht angeschlossen.

 

Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20.03.2013 Aktenzeichen: 3 U 177/12

 

Wir hätten gerne ein paar Fragen…

Unabhängig davon, ob es sich bei den besuchten Personen um Freunde, Familie oder Kunden oder sonstwen handelt, wollte ein Strukturvertrieb Auskunft und beantragte, den Handelsvertreter zu verurteilen

1.     der Klägerin durch Beantwortung folgender Fragen Auskunft zu erteilen, nämlich

wie viele Personen  er – der Beklagte – seit … wöchentlich aufgesucht hat,

welcher Altersgruppe diese Personen  überwiegend angehörten,

welchen Berufsgruppen diese Personen  zuzuordnen sind,

welche Produkte er     der Beklagte – während dieser Besuche angeboten hat,

ob er – der Beklagte – die Beratungsgespräche allein oder zusammen mit einem anderen geführt hat,

ob die von ihm – dem Beklagten – vergeblich angesprochenen Personen  bereits Kunden (Name und Anschrift) der Klägerin waren,

wie viele Besuche davon letztlich erfolglos waren,

welche Gründe er – der Beklagte – für die angebotenen Produkte angeführt (genaue und vollständige Angaben) hat,

aus welchen (vorgeschobenen oder wirklichen) Gründen diese Personen  einen Vertragsabschluss abgelehnt haben,

         den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin mitzuteilen, welche konkreten Maßnahmen er – der Beklagte – ab sofort für die Zukunft ergreifen wird, um seine Vermittlungsergebnisse entscheidend zu verbessern.

        den Beklagten zu verurteilen, verbindlich zu erklären, ob er bereits für ein anderes Unternehmen tätig ist oder die Absicht hat, zu einem anderen Unternehmen als die Klägerin zu wechseln, gegebenenfalls ob es sich dabei um ein Konkurrenzunternehmen handelt.

Ich halte diese Art des lebhaften Interesses am Freizeitleben seiner Mitarbeiter für eine sehr gelungene Aktion, die sich an geeigneter Stelle durchaus motivationsfördernd auswirken kann. Schade nur, dass sich jetzt ein Gericht damit beschäftigen muss.

Versicherer müssen Makler berücksichtigen

Eine Rundmail erhielt ich heute von einem Mandanten:
„Laut aktueller Information seitens des AfW ist es nun endlich amtlich; Versicherungsgesellschaften haben unsere Maklerverträge zur Korrespondenzmaklerschaft zu akzeptieren !! Wer künftig Ablehnungen bezgl. einer Maklerbetreuung bei Kunden erhält kann sich also künftig gerne an mich wenden. Ich werde in diesem Zusammenhang eine Vorlage mit Bezug auf das Urteil erstellen.

In diesem Sinne einen guten Start in die Woche und viele Grüße aus …“

Und Recht hat er:

Mit Urteil vom 29. Mai 2013 entschied der BGH (Az. IV ZR 165/12), dass es eine vertragliche Nebenpflicht des Versicherers gibt, die Korrespondenz mit einem von dem Versicherungsnehmer eingeschalteten Versicherungsmakler zu führen.

Verklagt wurde die LVM Münster. Diese hatte sich seit Jahren beharrlich geweigert, die Korrespondenz mit Maklern zu führen. Während sie noch vor dem Landgericht Münster Erfolg hatte, entschied der BGH im Sinne der Maklerschaft. der Rechtsstreit wurde an das LG Münster zurückgegeben. 

Ein halber Tag in Marburg

Am 06.06.2013 war ich beim Landgericht in Marburg. Ich bin mir sicher, dass die Justiz unbestechlich ist.

In Anschluss an den Gerichtsbesuch wollte ich mir noch die neuen Räumlichkeiten der DVAG ansehen (wenn auch nur von außen). Nachdem ich dann das „Zentrum für Vermögensberatung“ googelte, musste ich feststellen, dass die auf der Website ausgewiesene Adresse in meinem Navigationssystem nicht enthalten ist. Auch der Routenplaner der Webseite war äußerst schlecht und enthielt die Zielstraße nicht, weil auch Google Maps in meinem iPhone die Straße nicht fand.

Kleiner Tipp für den einen oder anderen Vermögensberater: Die, die das Zentrum für Vermögensberatung suchen, empfehle ich, die Rosenstraße im Navi einzugeben.

Dass der Bau des Zentrums so ähnlich aussah wie die neue Einkaufspassage im Zentrum von Münster, hatte mich ein wenig gewundert. Man darf es wohl als modern bezeichnen.

Vor der Tür standen eine Reihe von Vermögensberatern im schwarzen Anzug, mit weißen Hemden und Krawatten. 27 Grad in der Sonne waren offensichtlich nicht Anlass genug, sich etwas sommerlicher zu kleiden.

Etwas hat dann jedoch Freude bereitet: Sofort nebenan kann man nämlich beim Edeka einkaufen. Und als ich dort auf den Parkplatz fuhr, fragte man mich, ob ich Vermögensberater sei. Auf die Gegenfrage, ob ich denn als Vermögensberater oder als Kunde hätte Geld für den Parkplatz zahlen müssen, sagte man mir, dass der Parkplatz auch für Vermögensberater kostenlos sei. Mithin gab es für mich keinen Anlass, die Frage falsch zu beantworten. Wer weiß: Vielleicht wäre ich sonst mal für die Zeit des Parkens Vermögensberater geworden?

Insgesamt hatte der Tag in Marburg sich dann doch nicht als Besuch in der „Höhle des Löwen“ bewahrheitet, wie es ein Vermögensberater mir zuvor prophezeit hatte.

Handelsvertreter-Blog feiert Geburtstag

Im Juni 2008 wurde der Handelsvertreter-Blog eingerichtet, am 19.6. hatte Kollege Kompa die ersten Begrüßungsworte eingestellt.

Seitdem schreiben ein paar Anwälte und ein paar andere Branchenkenner, regelmäßig oder unregelmäßig, was ihnen gerade zu dem Thema einfällt.

Ursprünglich war der Blog mal als eigene persönliche Aufarbeitung gedacht. Im Laufe der Zeit wurde der Blog immer mehr Informationsquelle über viele Dinge – auch Ungereimtheiten -, die in der Vertriebswelt und in der Welt der Handelsvertreter passieren. Da insbesondere die Finanzdienstleistung viele Handelsvertreter beschäftigt, lag es auf der Hand, dass diese Branche in den Mittelpunkt geriet.

Trotz intensiver Recherche unterlief dann der eine oder andere handwerkliche Fehler. Einige wenige Berichte mussten korrigiert werden.

Es gab sogar zwei anwaltliche Abmahnungen und zwei einstweilige Verfügungen, weil sich ein Vertrieb durch den Inhalt gestört fühlte. Für mich war dies eine neue Erfahrung, da ich zur Kenntnis nehmen musste, dass man selbst über Urteile nicht immer und überall berichten darf.

Wenn sich bereits aus dem Urteil ein sehr negativer Eindruck für die eine oder andere Partei ergeben könnte, darf man dies eventuell nicht veröffentlichen.

Mittlerweile habe ich mich fast auf die Veröffentlichung von Urteilen beschränkt. Als auf Handelsvertreter- und Vertriebsrecht spezialisierter Anwalt habe ich immer genug Stoff.

Zu gern würde ich auch darüber plaudern, was sich hinter den Kulissen so abspielt. Das lass ich aber mal lieber – wegen der oben erwähnten Erfahrungen. In meinen Prozessen erfahre ich immer noch von vielen „Ungereimtheiten“ und Dingen, die zum Himmel rufen, die den einen oder anderen sicherlich interessieren dürfte.

Dass der Blog angekommen ist, darf man dann an anderer Stelle feststellen, wenn ich z.B. in www.dejure.org nach Vorschriften suche und auf diesen Blog stoße. 

Die Tücken der Krankentagegeldversicherung

Nachdem ein Vermögensberater erkrankte, griff er auf seine Krankengeldtageversicherung zurück. Diese zahlte dann auch schnell eine angemessene Summe.

Dem Vermögensberater war erst einmal geholfen. Dann verlangte die Krankenversicherung die letzten zwei Einkommensteuerbescheide. Und plötzlich sollte der Berater fast die gesamten Leistungen in fünfstelliger Höhe wieder zurückzahlen. Aus den Einkommensteuerbescheiden ergab sich nämlich, dass sein Nettoeinkommen nicht annähernd so hoch war, wie er es bei der Krankenversicherung versichert hatte.

Und die Krankenversicherung hat Recht:

Die maximale Höhe des Krankentagegeld ist in den Musterbedingungen für die Krankentagegeld Versicherung (MBKT) in § 4 geregelt:

„Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentagegeld- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus Ruf entrichtete wohl Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12  Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.“

 

Sachkundeprüfung online

Wer das Wochenende für wirklich nützliche Dinge nutzen will, kann online 40 Fragen zur Sachkundeprüfung beantworten.

Deutsche Makler Akademie bietet den Online-Test an.

Ich habe mich auch gleich mal rangemacht. Bis zu den Ergebnissen bin ich dann aber doch lieber nicht gekommen…

Terminverschiebung

Gestern sollte ein Gerichtstermin am Niederrhein stattfinden. Dort sollte es um Provisionen gehen, die ein Strukturvertrieb von seinem ehemaligen Handelsvertreter zurückbekommen möchte.

Ein paar Tage zuvor rief mich der Rechtsanwalt des Strukturvertriebes an und fragte mich, ob ich etwas dagegen hätte, wenn der Gerichtstermin verlegt werde. Wir erörterten die Vorgehensweise. Wie aus heiterem Himmel kam dann einen Tag vor dem Gerichtstermin die Absage des Gerichts mit der Begründung, der Richter sei erkrankt.

Manche Probleme lösen sich damit von selbst. Auch am Niederrhein hat der kalte Mai offensichtlich seine Wirkung hinterlassen. Von hier aus gute Besserung!

Das Versorgungswerk bei der Ergo

Auch die Ergo bietet ihren Handelsvertretern zur Absicherung ihrer Rentenansprüche und der Berufsunfähigkeit ein Versorgungswerk an.

Die Einzahlungen kommen teilweise von dem Handelsvertreter selbst, zum größeren Teil jedoch von der Ergo. Die Ergo hat dafür bei der Lingual GmbH in Form einer Direktversicherung Anlagen gebildet.

Teilweise wird in den Bestimmungen auf das BetrAVG verwiesen, in denen die Direktversicherungen für Arbeitnehmer geregelt sind.

Grundsätzliche Abtretungen, wie wir dies bei anderen Versorgungswerken finden, gibt es hier nicht. Dennoch gibt es klare Regelungen in Bezug auf eine mögliche Verrechnung mit Ausgleichsansprüchen.

Letzte Woche beim Landgericht Koblenz

Manche Gerichtsverfahren haben ihre eigenen Regeln. Vor dem Landgericht Koblenz wurde ein ehemaliger Handelsvertreter von seinem Unternehmen auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verklagt.

Das Gericht gab in der mündlichen Verhandlung schnell zu erkennen, dass es die Forderung des Unternehmens für richtig hält. Wir hatten entgegnet, dass wir die Höhe der Forderung nicht nachvollziehen können. Außerdem hatten wir konkret darauf hingewiesen, dass der Handelsvertreter noch hätte Provisionen bekommen müssen.

Die Erörterung hat bestimmt knappe 2 Stunden gedauert. Das Gericht war nicht auf unsere Seite zu bringen. Dennoch konnten wir zu guter Letzt die gegnerische Kollegin dazu bewegen, telefonisch noch einmal Rücksprache mit dem entsprechenden Unternehmen zu halten. Und siehe da: Die verlorenen Provisionen wurden gefunden, der Rückstand verringerte sich deutlich und der Prozess konnte im Wege eines „wohlwollenden“ Vergleiches abgeschlossen werden.

Zu befürchten war jedoch, dass das Gericht – obgleich die Einwendungen des Handelsvertreters ja teilweise zutreffend waren – den Handelsvertreter in voller Höhe verurteilt hätte.

Insofern muss auf diesem Wege der gegnerischen Rechtsanwaltskollegin „im Namen der Gerechtigkeit“ ein gewisser Dank ausgesprochen werden.

Die Hintergründe der Abtretung des Versorgungswerkes

Grundsätzlich wird jeder Vermögensberater angehalten, zu unterschreiben, seine Ansprüche aus den Versorgungswerk bis zum Erreichen seines 60. Lebensjahres an die DVAG abzutreten (das Versorgungswerk gibt es übrigens als Versorgungsgrundlage schon seit vielen Jahren bei den früheren Außendienstmitarbeitern der AachenMünchener).

Ich kenne nur einen einzigen Fall, bei dem die Ansprüche aus dem Versorgungswerk nicht an die DVAG abgetreten sind.

Die Abtretung bedeutet juristisch, dass die Ansprüche aus dem Versorgungswerk auf den neuen Gläubiger (DVAG) übergehen. Wenn also aus dem Versorgungswerk Geld fließt, steht aufgrund der Abtretung dies zunächst der DVAG zu (bis zum 60. Lj).

Vertragspartner des Versorgungswerkes ist der Vermögensberater.

Den Grund für die Abtretung an die DVAG nannte mir eine Mitarbeiterin der AachenMünchener einmal darin, dass im Falle einer Verschuldung des Versicherungsvertreters gegenüber der DVAG dieser Sicherheiten zustehen sollen. Schließlich trete die DVAG wegen der Vorprovisionierung teilweise erheblich in Vorleistung.

Bei dieser Konstellation tauchen jedoch eine Reihe von Rechtsfragen auf.

Eine ist, dass Gegenstand des Versorgungswerkes im Einzelfall auch die Berufsunfähigkeit ist. Sollte ein Vermögensberater berufsunfähig werden, wäre die Abtretung an die DVAG jedoch unsinnig, wenn der Vermögensberater aus der Berufsunfähigkeitsabsicherung keine Leistungen erzielen könnte.

Die Abtretung von solchen Grundsicherungen könnte im übrigen ohnehin unzulässig sein. Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei einer Pfändung. Siehe § 850 b ZPO.

Es stellen sich jedoch noch weitere Probleme. Wer zum Beispiel darf den Vertrag mit dem Versorgungswerk kündigen?

Dazu folgender Gedanke: Abtretungen kommen in der Praxis sehr häufig vor. Es kann zum Beispiel sein, dass sich eine Bank Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis abtreten lässt, um ein Darlehen abzusichern. In diesem Fall wäre es völlig unverständlich, wenn diese Bank das Recht hätte, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Streitig ist zurzeit ein ähnlicher Sachverhalt: Ein Vermögensberater wollte zur Absicherung eines Solls auf dem Provisionskonto einen Teil seines Versorgungswerkes als Ausgleich anbieten (nach dem Verständnis der Mitarbeiterin der AachenMünchener war dies ja auch so angedacht). Der Vermögensberater kündigte den Vertragsteil aus seinem Versorgungswerk. Diese Kündigung wurde jedoch von der Aachen Münchener nicht akzeptiert mit dem Argument, die Kündigung müsse von der DVAG erklärt werden. Und diese hatte die Kündigung nicht erklärt.