RA Kai Behrens

Sachkundeprüfung online

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Ich habe mich auch gleich mal rangemacht. Bis zu den Ergebnissen bin ich dann aber doch lieber nicht gekommen…

Terminverschiebung

Gestern sollte ein Gerichtstermin am Niederrhein stattfinden. Dort sollte es um Provisionen gehen, die ein Strukturvertrieb von seinem ehemaligen Handelsvertreter zurückbekommen möchte.

Ein paar Tage zuvor rief mich der Rechtsanwalt des Strukturvertriebes an und fragte mich, ob ich etwas dagegen hätte, wenn der Gerichtstermin verlegt werde. Wir erörterten die Vorgehensweise. Wie aus heiterem Himmel kam dann einen Tag vor dem Gerichtstermin die Absage des Gerichts mit der Begründung, der Richter sei erkrankt.

Manche Probleme lösen sich damit von selbst. Auch am Niederrhein hat der kalte Mai offensichtlich seine Wirkung hinterlassen. Von hier aus gute Besserung!

Das Versorgungswerk bei der Ergo

Auch die Ergo bietet ihren Handelsvertretern zur Absicherung ihrer Rentenansprüche und der Berufsunfähigkeit ein Versorgungswerk an.

Die Einzahlungen kommen teilweise von dem Handelsvertreter selbst, zum größeren Teil jedoch von der Ergo. Die Ergo hat dafür bei der Lingual GmbH in Form einer Direktversicherung Anlagen gebildet.

Teilweise wird in den Bestimmungen auf das BetrAVG verwiesen, in denen die Direktversicherungen für Arbeitnehmer geregelt sind.

Grundsätzliche Abtretungen, wie wir dies bei anderen Versorgungswerken finden, gibt es hier nicht. Dennoch gibt es klare Regelungen in Bezug auf eine mögliche Verrechnung mit Ausgleichsansprüchen.

Letzte Woche beim Landgericht Koblenz

Manche Gerichtsverfahren haben ihre eigenen Regeln. Vor dem Landgericht Koblenz wurde ein ehemaliger Handelsvertreter von seinem Unternehmen auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verklagt.

Das Gericht gab in der mündlichen Verhandlung schnell zu erkennen, dass es die Forderung des Unternehmens für richtig hält. Wir hatten entgegnet, dass wir die Höhe der Forderung nicht nachvollziehen können. Außerdem hatten wir konkret darauf hingewiesen, dass der Handelsvertreter noch hätte Provisionen bekommen müssen.

Die Erörterung hat bestimmt knappe 2 Stunden gedauert. Das Gericht war nicht auf unsere Seite zu bringen. Dennoch konnten wir zu guter Letzt die gegnerische Kollegin dazu bewegen, telefonisch noch einmal Rücksprache mit dem entsprechenden Unternehmen zu halten. Und siehe da: Die verlorenen Provisionen wurden gefunden, der Rückstand verringerte sich deutlich und der Prozess konnte im Wege eines „wohlwollenden“ Vergleiches abgeschlossen werden.

Zu befürchten war jedoch, dass das Gericht – obgleich die Einwendungen des Handelsvertreters ja teilweise zutreffend waren – den Handelsvertreter in voller Höhe verurteilt hätte.

Insofern muss auf diesem Wege der gegnerischen Rechtsanwaltskollegin „im Namen der Gerechtigkeit“ ein gewisser Dank ausgesprochen werden.

Die Hintergründe der Abtretung des Versorgungswerkes

Grundsätzlich wird jeder Vermögensberater angehalten, zu unterschreiben, seine Ansprüche aus den Versorgungswerk bis zum Erreichen seines 60. Lebensjahres an die DVAG abzutreten (das Versorgungswerk gibt es übrigens als Versorgungsgrundlage schon seit vielen Jahren bei den früheren Außendienstmitarbeitern der AachenMünchener).

Ich kenne nur einen einzigen Fall, bei dem die Ansprüche aus dem Versorgungswerk nicht an die DVAG abgetreten sind.

Die Abtretung bedeutet juristisch, dass die Ansprüche aus dem Versorgungswerk auf den neuen Gläubiger (DVAG) übergehen. Wenn also aus dem Versorgungswerk Geld fließt, steht aufgrund der Abtretung dies zunächst der DVAG zu (bis zum 60. Lj).

Vertragspartner des Versorgungswerkes ist der Vermögensberater.

Den Grund für die Abtretung an die DVAG nannte mir eine Mitarbeiterin der AachenMünchener einmal darin, dass im Falle einer Verschuldung des Versicherungsvertreters gegenüber der DVAG dieser Sicherheiten zustehen sollen. Schließlich trete die DVAG wegen der Vorprovisionierung teilweise erheblich in Vorleistung.

Bei dieser Konstellation tauchen jedoch eine Reihe von Rechtsfragen auf.

Eine ist, dass Gegenstand des Versorgungswerkes im Einzelfall auch die Berufsunfähigkeit ist. Sollte ein Vermögensberater berufsunfähig werden, wäre die Abtretung an die DVAG jedoch unsinnig, wenn der Vermögensberater aus der Berufsunfähigkeitsabsicherung keine Leistungen erzielen könnte.

Die Abtretung von solchen Grundsicherungen könnte im übrigen ohnehin unzulässig sein. Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei einer Pfändung. Siehe § 850 b ZPO.

Es stellen sich jedoch noch weitere Probleme. Wer zum Beispiel darf den Vertrag mit dem Versorgungswerk kündigen?

Dazu folgender Gedanke: Abtretungen kommen in der Praxis sehr häufig vor. Es kann zum Beispiel sein, dass sich eine Bank Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis abtreten lässt, um ein Darlehen abzusichern. In diesem Fall wäre es völlig unverständlich, wenn diese Bank das Recht hätte, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Streitig ist zurzeit ein ähnlicher Sachverhalt: Ein Vermögensberater wollte zur Absicherung eines Solls auf dem Provisionskonto einen Teil seines Versorgungswerkes als Ausgleich anbieten (nach dem Verständnis der Mitarbeiterin der AachenMünchener war dies ja auch so angedacht). Der Vermögensberater kündigte den Vertragsteil aus seinem Versorgungswerk. Diese Kündigung wurde jedoch von der Aachen Münchener nicht akzeptiert mit dem Argument, die Kündigung müsse von der DVAG erklärt werden. Und diese hatte die Kündigung nicht erklärt.

Und wieder mal nicht das Arbeitsgericht

Am 16.04.2013 entschied das Amtsgericht Frankenberg (Eder), in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung AG DVAG gegen einen ehemaligen Vermögensberater, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

 

Gegenstand der Prüfung war ein Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2008. Darin war geregelt, dass die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen ist und die Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden darf.

 

Zu prüfen war, ob gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben war, weil es sich um einen sogenannten Einfirmenvertreter kraft Vertrages handeln könnte. Das Gericht machte es sich einfach. Es schloss sich einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 15.05.2012 an. Danach sah es den Vermögensberatervertrag nicht als Einfirmenverhältnis.

 

Entscheidung Amtsgericht Frankenberg vom 16.04.2013.

Gleichermaßen entschied übrigens kürzlich das Landgericht Ulm.

Korrektur

Am 17.4.2013 schrieb ich noch, dass sich die AachenMünchener geweigert hatte, einem Mandanten eine Auskunft zu erteilen, weil man angeblich mit dessen GmbH in einem Rechtsstreit stehe.

Die Rechtsabteilung der AachenMünchener hatte heute eingelenkt. Man hatte sich auch ohne gerichtliche Hilfe doch dazu entschlossen, Auskunft zu erteilen. Immerhin: Einschließlich Überschussbeteiligung beträgt die Anlage etwas mehr als 400.000 €.

Es gibt wohl niemanden, der eine solche Auskunft nicht entgegengenommen hätte .

OLG Karlsruhe: Consultant ist Einfirmenvertreter

Am 24.10.2012 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass in einem Rechtsstreit eines Handelsvertreters (Consultants, wie die Mitarbeiter beim MLP genannt werden), dass das Arbeitsgericht für die Entscheidung eines Rechtsstreites zuständig ist. Das OLG ging der Frage nach, ob es sich bei der vertraglichen Regelung darum geht, ob der Handelsvertreter ein sogenannter Einfimenvertreter ist. Ein solcher ist er gemäß § 92 a HGB dann, wenn es ihm aufgrund seines Handelsvertretervertrages verboten ist für einen anderen Unternehmer tätig zu sein. Kommt dann noch hinzu gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, dass er während der letzten 6 Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 € an Vergütung einschließlich Provision und Aufwandszusatz bezogen hat, ist das Arbeitsgericht zuständig.

 

Gegenstand der hier zur prüfenden Regelung war § 2 des Vertrages, wonach der Consultant hauptberuflich nur für die Klägerin tätig sein durfte und nur deren Dienstleistungen und die von ihr freigegebenen Finanzprodukte vermitteln durfte.

 

Das Gericht dazu:

 

Zwar kann aus der Formulierung – hauptberuflich – der Schluss gezogen werden, dass dem Consultant „nebenberufliche“ Tätigkeiten erlaubt sein sollen, soweit sie nicht in Konkurrenz zur Klägerin stehen. Darauf, ob der Consultant (nebenberuflich)  irgend einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen darf, kommt es hier aber nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Consultant in seiner beruflichen Eigenschaft als Handelsvertreter die Tätigkeit für einen anderen Unternehmer, der nicht Wettbewerber der Klägerin ist, untersagt ist.

 

Handelsvertreter, die für mehrere Unternehmen tätig werden, sind grundsätzlich gegenüber jedem dieser Unternehmer Handelsvertreter im Hauptberuf. Der Annahme, ein solcher Handelsvertreter sei für den einen Unternehmer Handelsvertreter im Hauptberuf, für den anderen aber nur Handelsvertreter im Nebenberuf, widerspricht die Erkenntnis, dass der Handelsvertreter inhaltlich ein selbstständiger Beruf ist und der Handelsvertreter in dieser Stellung grundsätzlich für mehrere Unternehmer tätig werden kann. Da der Handelsvertreter Kaufmann ist, handelt er im Betrieb seines Handelsgewerbes und damit grundsätzlich hauptberuflich, wenn er einen zusätzlichen Handelsvertretervertrag mit einem anderen Unternehmer eingeht.

 

Wenn dem Consultant also eine nebenberufliche Tätigkeit erlaubt sein soll, so ist damit eine andere berufliche Tätigkeit gemeint, die zudem nach Zeit, Umfang und Ertrag erkennbar weniger gewichtig sein muss als die Handelsvertretertätigkeit für die Klägerin. Hingegen ist ihm eine weitere Tätigkeit als Handelsvertreter für ein anderes Unternehmen untersagt.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe vom 24.10.2012,  Aktenzeichen: 19 W 77/12

Rechtsmittel waren zugelassen

 

 

Man lernt nie aus

Ein freundlicher Vermögensberater wies mich gerade darauf hin, dass in der Tabelle der Grundprovisionen, die Gegenstand des Vermögensberatervertrages von 2007 sind, viele Versicherungen mit 24 %o verprovisioniert werden. Dazu gehört auch die so genannte Wunschpolice. Seit neuer Provisionstabelle 2010 ist dies auf 22 %o reduziert worden. Vielen Dank für den freundlichen Hinweis. Vielleicht findet er ja Verwendung. Man lernt halt nie aus.

Auf den Spuren der Vermögensberater

Auch ich durfte jetzt eine Ostseereise auf der Aida erleben. Mich hatte allerdings niemand eingeladen – ich musste die Reise selbst bezahlen.

So konnte ich mich ein paar Tage dem hingeben, was manch ein Vermögensberater der DVAG erhält, wenn er dort genügend Umsätze einreicht. So erinnerte mich auch vieles an die DVAG. Auf dem aidaeigenen Sender wurde man von einer aidaeigenen Musik „umsäuselt“, die sich sehr an den DVAG-Titel erinnerte, den ich damals vor vielen Jahren hören musste, als ich eine DVAG- Veranstaltung besucht hatte.

Am ersten Abend hatte sich dann auch die Aida-Crew vorgestellt. Mein älterer Sitznachbar, dem ich während der Durchführung einiger Tschaka Tschaka – Übungen den Hals kraulen musste, hatte mich auf den Herrn vorne auf der Bühne mit weißem Hemd und schwarzer Hose angesprochen und mich gefragt, ob er der Kapitän des Schiffes sei. Da ich das aus der Ferne nicht genau sehen konnte, konnte ich die Frage nicht beantworten. Jedenfalls war dieser seemännisch gekleidete Herr vorn der Moderator, der uns zu diesen sonderbaren Übungen aufgefordert hatte. Beim Verlassen des Theaters fragte mein Nachbar dann diesen Menschen, ob er der Kapitän sei. Dieser lachte und sagte, er sei nicht der Kapitän, sondern der Entertainmentmanager. Daraufhin entgegnete der Sitznachbar: „Gott sei Dank“ und sprach mir aus der Seele. Ansonsten hätte ich mir bereits ab dem ersten Abend um meine Sicherheit Sorgen gemacht.

Sorgen um die Sicherheit gab es dann beim Auslaufen aus dem ersten Hafen in Oslo. Der Kapitän des Schiffes setzte die Aida zweimal mit ordentlicher Wucht bei etwa 4-5 Beaufort (=Windstärke) gegen die Kaimauer. Er setzte zunächst die Fahrt für eineinhalb Stunden fort, bevor er sich dazu entschied, umzudrehen und den Schaden am Schiff begutachten zu lassen. Dies führte am Bord zu einiger Verunsicherung, die einige Gäste dazu veranlasste, vorsichtshalber Schwimmwesten anzulegen. Insbesondere die späte Entscheidung umzudrehen, erinnerte an manch Zaudern anderer – noch dazu italienischstämmiger – Kapitäne, bevor es dann doch zu einer großen Havarie gekommen war.

Der Gutachter meinte, der Schaden würde die Verkehrssicherheit nicht einschränken, so dass die Fahrt fortgesetzt werden konnte. Der Schaden wurde dann am nächsten Morgen rasch mit weißer Farbe übergepinselt. Man sollte ja den Schaden nicht stets präsentiert bekommen.

Insgesamt war es jedoch eine erholsame und gut organisierte Fahrt. Da ich jedoch normalerweise niemanden brauche, der meine Freizeit gestaltet, und ich normalerweise wildfremden Menschen nicht den Hals kraule, ist die Wiederholungsgefahr eher gering.

Jetzt wieder andersherum

Während ich gestern noch schrieb, dass in einem Rechtsstreit der OVB mit einem Handelsvertreter nicht das Arbeitsgericht zuständig ist, war von einem anderen Gericht nunmehr eine ganz andere Auffassung zu hören.

Das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach schrieb am 17.4.2013, dass es die Auffassung vertrete, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Schließlich dürfte der Handelsvertreter ein so genannter Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG sein.

Das Gericht wies auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe hin. Da ich diese nicht kenne, haben ich diese erst einmal angefordert.