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Kostenrechtsmodernisierungsgesetz heißt es neudeutsch.
Ab dem August 2013 sollen Gerichtskosten und auch Rechtsanwaltsgebühren steigen.
Die letzte lineare Erhöhung der Anwaltsgebühren datiert aus dem Jahr 1994.
Die Rechtsanwaltsgebühren sollen um mindestens 12 % steigen (bei Strafverteidigern sogar um 19%).
Warum gibt es einen Unterschied zwischen der Anhebung bei den Strafverteidigern und bei den Zivilrichtern?
Ganz einfach: Die Zivilrichter profitieren regelmäßig von höheren Streitwerten, die schon durch die Inflation bedingt sind.
Einige Anwälte raten dazu, aus Kostengründen Streitigkeiten vor dem 01.08.2013 zu beginnen.
Meine Empfehlung ist jedoch, Streitigkeiten vor Gericht zu vermeiden!
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Am 19.12.2012 urteilte das Landgericht Frankfurt, dass einem Anleger, welcher über einen Strukturvertrieb Anlagen bei der Immobilienfonds SEB Immoinvest erworben hatte, keine Ansprüche auf Schadensersatz zustehen.
Der Kläger hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau Mitte des Jahres 2008 für 160.000 € Anteile am offenen Immobilienfonds SEB Immoinvest erworben. Vorab wurden Anteile in Höhe von 10.000 € verkauft. Im Juli 2011 erhielten die Eheleute eine Ausschüttung in Höhe von 5250,07 €. Mitte 2012 erhielten sie eine weitere Auszahlung in Höhe von 27.883,58 €.
Außerdem schloss der Kläger noch weitere Versicherungen ab.
Der Kläger machte geltend, es sei ihm zugesichert worden, er könne jederzeit über die Gelder verfügen. Einen Verkaufsprospekt habe ernicht erhalten. Und er sei nicht darüber informiert worden, dass auch die Schließung des Fonds droht .
Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass er in einem hoch spekulativen Fond einzahle.
Der Fond wurde geschlossen.
Die weiteren Anlagen wurden aufgelöst. Aus einer Einzahlung in eine so genannte Wunschpolice Von 10.400 € erhielt der Kläger eine Auszahlung in Höhe von 8815,56 €.
Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von etwa 140.000 €.
Die Klage wurde abgewiesen.
In dem Kläger gelang es nach Auffassung des Gerichts nicht, Beratungsfehler darzulegen und zu beweisen. Schließlich handelt es sich bei den Anlagen langfristig angelegte Gelder. Außerdem konnte der Kläger nicht beweisen, dass die Vertreter der Beklagten ihn im Zusammenhang mit der Empfehlung des SEB Immoinvest nicht auf mögliche Verlustrisiken und die Möglichkeit der Schließung des Fonds hingewiesen haben.
Die von dem Kläger genannte Zeugen war ich nach Vorhalt des Prospektes in der Zeugenaussage nicht sicher, ob dieser bei dem Gespräch vorlag. Der Kläger konnte auch nicht beweisen, dass er nicht über die Risiken hingewiesen. Schließlich gab die Zeugin an, dass darüber gesprochen wurde, dass man bei fallenden Kursen mir fürs Geld bekomme und man dann entsprechend mehr Geld habe, wenn die Kurse wieder ansteigen. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass man über die Risiken von Kursschwankungen gesprochen hat.
Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 19.12.2012
Ob das Urteil rechtskräftig wurde, ist nicht bekannt.
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Trojaner nannte der IT-Experte das Wesen, welches meine Büro-PC angriff. Antivirenprogramme konnten es nicht ausfindig machen. Jetzt wurde es aber vernichtet.
Auf die Frage, wie man so etwas in Zukunft verhindern kann, sagte IT-Experte Oliver Weickum, dass man immer vor Emails nicht bekannter Absender auf der Hut sein sollte. Diese seien am besten ungeöffnet zu löschen.
Wir werden es befolgen.
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Eine böse Überraschung durfte ich gestern Abend erleben. Ich erhielt einen Anruf und wurde darauf hingewiesen, dass ich gerade dubiose Emails versenden würde. Und das, obgleich alle Bürorechner ordnungsgemäß ausgeschaltet waren.
Offensichtlich wurde ich Opfer eines Hackerangriffs. Obgleich ich schnell die Passwörter ändern konnte, wurden Emails ohne mein Zutun versandt. Inhalt dieser Mails war ein Link, der – wie sollte es anders sein – auf eine Sexseite oder alternativ auf eine Seite mit Tipps zum Abnehmen führte. Diese werden von einer Adresse in Argentinien unterhalten.
Die Rechner weisen nach erster Prüfung keinen Virenbefall vor. Vor der Öffnung dieser Links muss aber ausdrücklich gewarnt werden.
Trotz schnellen Handelns, trotz skeptischer Kontrolle und trotz entsprechender Warnsysteme ist das eingetreten, was ich immer befürchtet habe.
Die Rechner wurden sofort vom Netz genommen. Die Spurensuche wird mit professioneller Hilfe fortgesetzt.
Alle, die eine solche Mail erhalten haben, bitte ich um Entschuldigung und empfehle die sofortige Löschung der Mails.
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Am 04.03.2013 entschied das Amtsgericht Göppingen, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung der Weg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Vorliegend geht es um einen Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem Vermögensberater. Der Vermögensberater vertrat die Auffassung, nicht das Amtsgericht, sondern das Arbeitsgericht sei zuständig. Schließlich sei er wie ein Arbeitnehmer zu behandeln, er sei sogenannter Einfirmenvertreter und deshalb sei gemäß § 2 ArbG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu lässig. Das Gericht hatte sich in dem Beschluss sehr umfassend mit der Frage beschäftigt, ob der Vermögensberater einen Wettbewerbsverbot unterliegt und ob dies dazu führt, dass er ein sogenannter Einfirmenvertreter ist. Um einen solchen handelt es sich dann, wenn der Beratervertrag eine weitere gewerbliche Betätigung ausdrücklich untersagen oder von einer Genehmigung der Klägerin abhängig machen würde.
Dabei prüfte das Gericht, ob die in dem Vermögensberatervertrag geregelten Mitteilungs- und Anzeigepflichten diese Voraussetzung erfüllen. Schließlich dürfe der Vermögensberater Tätigkeiten ausüben, wenn er diese schriftlich bei der Klägerin drei Wochen zuvor anzeige. Mit dieser Anzeige sind der Gesellschaft sämtliche für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände offen zu legen und die vertraglichen Vereinbarungen und sonstigen Unterlagen, die sich bestimmend aufs Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken, zugänglich zu machen. Die Tätigkeit darf höchstens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Wartedauer von 21 Tagen im Einzelfall dazu geeignet sein kann, kurzfristig anzutretende Dienstverhältnisse auszuschließen.
Dies bedeute jedoch nur eine begrenzte Einschränkung und komme nicht einer Regelung gleich, die eine Tätigkeit für andere Unternehmer generell verbietet. So kann der jeweilige Vertreter nach Ablauf der Frist für andere Unternehmen tätig sein, dies auch ohne weitere Äußerungen oder Genehmigungen der Gesellschaft.
Dem Beklagten sei zwar zuzugeben, dass seine vertraglichen Pflichten durchaus unbestimmt formuliert sind, dies entspreche jedoch keinem generellen Genehmigungsvorbehalt.
Sofern der Beklagte der Klägerin ordnungsgemäß Mitteilung macht und die beabsichtiget Tätigkeit anzeigt, hat die Klägerin somit keine Möglichkeit mehr über den Beginn der dreiwöchigen Prüfungsfrist zu bestimmen. Es ist nicht vorgetragen, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihre Informationsrechte missbrauchte, um es dem Beklagten letztlich unmöglich zu machen, eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen.
Entscheidung des Amtsgerichts Göppingen vom 13.03.2013.
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Das Amtsgericht Betzdorf hat am 20.03.2013 zwei Klagen der OVB abgewiesen.
Die OVB hatte Provisionen eingeklagt, die sie zuvor als Vorschuss gezahlt hatte. In den Entscheidungsgründen des
Amtsgerichts hatte dies darauf hingewiesen, dass der Provisionsrückzahlungsanspruch der Klägerin nicht schlüssig dargelegt sei.
Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Vertrages war sie verpflichtet Stornoreserven zu bilden. Nicht erkennbar ist
für das Gericht in welcher Höhe dies für einen jeweiligen Vertrag geschehen ist, was mit den Stornoreserven in der Folgezeit passierte und ob sie gegebenenfalls auf mögliche Rückzahlungsansprüche verrechnet wurden.
… „Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf eingereichte Listen bezieht ist dies nicht geeignet einen substantiierten und
gegebenenfalls im Rahmen einer Beweisaufnahme zu überprüfenden Sachverhaltsvortrag zu ersetzen. Aufgrund der Tatsache,
dass die Beklagte bestritten hat, Provisionsauszahlungen in der aus der Liste ersichtlichen Höhe erhalten zu haben und weiterhin
vorgetragen hat, dass eben auch Ansprüche aus der Stornoreserve zustünden, was nach dem zugrunde liegenden Vertrag vorm…
zutreffend sein dürfte, hätte es der Klägerin oblegen, für jeden einzelnen Vertrag substantiiert und gegebenenfalls unter Beweisantritt vorzutragen, in welcher Höhe sie tatsächlich eine Provision ausgezahlt hat, in welcher Höhe eine Stornoreserve angelegt wurde und wie sich das Schicksal der Provisionen und der Stornoreserve angesichts der Vertragslaufzeit gestaltet hat.
… Auf die Frage der ordnungsgemäßen Nachbearbeitung der Verträge kommt es daher nicht mehr an.“
Die Urteile sind nicht rechtskräftig.
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Ein überaus interessanter Beitrag ist am 22.3.2013 im Versicherungsjournal zu lesen.
Der Rechtsauschuss der EU hat sich zur Frage geäußert, ob ein Provisionsverbot eingeführt werden soll. Dies stand zunächst im Raum.
Bei normalen Produkten stimmte der Ausschuss mit den Vorgaben überein. Hier sollte es ein Provisionsverbot nicht geben.
Im Bereich der Versicherungs-Anlageprodukte des Artikels 24, für die sich das Kürzel „PRIPs“ („Packaged Retail Investment Products“) eingebürgert hat, war das anders. Unter die PRIPs könnten auch fondsgebundene Lebensversicherungen fallen, für die die Kommission im Falle unabhängiger Beratung ein Provisionsverbot beabsichtigt.
Der Rechtsauschuss sprach sich jedoch auch bei den PRIPs gegen ein Provisionsverbot aus.
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Am 23.01.2013 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Stempel genügt, um anzuzeigen, dass eine ganze GbR verpflichtet ist.
Eine GbR ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Gerichts und besteht z. B. dann, wenn mehrere Personen einen Mietvertrag abschließen.
In diesem Fall hatte eine GbR Gewerberäume angemietet. Nur einer der Gesellschafter hat unterschrieben.
Dieser hatte nämlich eine Kündigung erklärt. Dazu hatte er sich eines Stempels der GbR bedient und seine Unterschrift zusätzlich geleistet.
Früher ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass nur dann die Schriftform gewahrt ist, wenn auch die übrigen Organmitglieder
unterzeichnen oder die Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Organmitglied auch diejenigen Organmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben. Hier jedoch sollte bereits das Erscheinungsbild der Urkunde für sich allein die Berechtigung zum Abschluss des fraglichen Rechtsgeschäfts in Anspruch genommen haben und dies durch ein Zusatz kenntlich gemacht worden sein. Ein solchen Zusatz liegt in der Verwendung des Fimen- oder Betriebsstempels.
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Das Landgericht Koblenz verurteilte einen Handelsvertreter der OVB zur Zahlung von Provisionen. Dagegen hatten wir Berufung eingelegt.
In einem Beschluss regte das Gericht nunmehr einen Vergleich an, wonach es die Enwände, die mit der Berufung geltend gemacht wurden, für zutrefend hält.
Es geht um 10%, die in die Stonrorückstellung geflossen sind und die bei den Abrechnungen, die Gegenstand der Klage waren, nicht berücksichtigt wurden.
Das Gericht: Der Senat hat sämtliche Provisionsabrechnungen, auf welche die Klägerin … Bezug genommen hat und sie in zwei Aktenordnern vorgelegt hat, auf diesen Einwand überprüft. Danach ist es in der Tat so, dass sämtliche Provisionen, …., nur zu 90 % seinem provisionskonto gutgeschrieben worden sein sollen…“
Das Gericht machte einen Vergleichsvorschlag von unter 50% der eingeklagten Summe.
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Es kommt mitunter vor, dass ein Anwalt einen Gerichtstermin verlegen muss. Z.B. dann, wenn er zu dieser Zeit bereits ein anderer Gerichtstermin anberaumt wurde. Auf zwei Hochzeiten kann auch ein Anwalt bekanntlich nicht tanzen.
Es gibt auch andere anerkannte Gründe, wie z.B. Urlaub.
Nun habe ich einen Prozess, in dem ich einen ehemaligen Handelsvertreter in einem Rechtsstreit mit einem Strukturvertrieb verteidige (keinen der ganz großen Strukturvertriebe übrigens).
Nun soll dann verhandelt werden. Einen ersten Termin habe ich schon verschieben müssen – eben wegen eines anderen schon zuvor anberaumten Termins.
Nun trifft der neue Gerichtstermin ausgerechnet zeitgleich auf den Tag, an dem mein Sohn eine schwere Operation erhält. Deshalb bat ich erneut um Verschiebung.
Dem Gericht war das eigentlich ein nachvollziehbares Anliegen. Da es jedoch der zweite Termin war, der aufgeschoben werden sollte, wollte man dies von der Zustimmung der Gegenseite abhängig machen.
Diese aber will einer neuen Verschiebung nur zustimmen, wenn ich den Nachweis der Operation abliefern würde und dazu den Nachweis, dass ich meinen Sohn an diesem Tag betreuen würde.
Ich war entsetzt. Bei einer fünfstündigen OP werde ich nicht „betreuen“. Ich werde einfach nur da sein wollen. Im Übrigen ist die Fach-OP in Herne, die Gerichtsverhandlung in Potsdam. Und das ist für einen eventuellen Notfall einfach viel zu weit weg.
Heute werde ich versuchen, dies alles noch in einem persönlichen Gespräch mit unserem Gegner hinzubiegen-
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Das Landgericht Karlsruhe urteilte am 10.1.2013, dass ein Handelsvertreter nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 € verpflichtet ist. Gleichzeitig wurde er verurteilt, eine bereits geleistete Auskunft an Eides statt zu versichern. Eine Feststellungsklage, gerichtet darauf, festzustellen, dass der Handelsvertreter allen Schaden ersetzen müsse, der der Klägerin dadurch entstanden sei oder noch entstehen werde, wurde als unzulässig abgewiesen.
Die Parteien beendeten das Vertragsverhältnis im Wege eines Aufhebungsvertrages. Danach war der Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, mit Mitarbeitern der… zusammenzuarbeiten, weder persönlich noch durch Einschaltung Dritter Kunden, die mit Partnergesellschaften der… Verträge geschlossen haben, zu Kündigung und/oder Einschränkung bestehender Verträge zu bewegen
und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 € an die… zu zahlen.
Das Gericht vertritt die Rechtsauffassung, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbot sei unwirksam. Das Gericht hält die verwendete Klausel im Hinblick auf § 307 Abs. 1 BGB für bedenklich und für unwirksam, „da sie dem Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, sie ist inhaltlich nicht hinreichend klar und verständlich. Das Gericht beanstandet hier, dass bei der von der Klägerin gewählte Formulierung nicht hinreichend klar ist, welche Kunden der Beklagte tatsächlich zukünftig beratender und es in diesem Rahmen auch zu Kündigungen oder Einschränkungen bestehende Verträge kommen kann. Die Formulierung ist so gewählt, dass es für den Beklagten erkunden, die mit Partnergesellschaften der… Verträge abgeschlossen haben, Beratungen oder Tätigkeiten problematisch sein können. Es geht also dabei nicht um Kunden der… direkt, sondern um Kunden der Partnergesellschaften. Welches diese Partnergesellschaft sind, ist jedoch nicht hinreichend klargestellt, wie auch nicht klargestellt ist, ob es sich dabei um derzeitige Partnergesellschaften, künftige Partnergesellschaften, wenn ja in welchem zeitlichen Rahmen, handeln darf.“
Das Gericht geht auch in Übereinstimmung mit der Einschätzung des OLG Naumburg davon aus, dass die Klausel gemäß § § 13 8,242 BGB dem Beklagten sittenwidrig an seiner nachvertraglichen Berufsausübung benachteiligt und deshalb unwirksam ist.
Nicht rechtskräftiges Urteil des Landgericht Karlsruhe vom 10.1.2013 Az. 7 O 127/10