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Auch OLG München erkennt Provisionsansprüche für dynamische Lebensversicherungen an
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Das OLG Köln hatte neben vielen anderen Gerichten entschieden, dass ein Handelsvertreter Anspruch auf Folgeprovisionen bei Vermittlung von dynamischen Lebensversicherungen hat.
Dazu das Gericht:
„Gegenstand dieser ursprünglich eingereichten und abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge ist die jährliche dynamische Anpassung entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex, die automatisch vorgenommen wird, sofern nicht der Versicherungsnehmer widerspricht oder den erhöhten Beitrag nicht entrichtet. Angesichts der den Lebensversicherungsverträgen zugrundeliegenden vertraglichen Regelungen werden im Zusammenhang mit der Erhöhung zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung keine neuen Verhandlungen geführt oder neue Vereinbarungen getroffen, so daß die Summen- und Beitragserhöhung kein neues eigenständiges Geschäft ist. Das Widerspruchsrecht des Kunden ist vielmehr als auflösende Bedingung der Erhöhung anzusehen mit der Folge, daß der Vertrag die Erhöhungen als Regelfall vorsieht und dem Vertreter die durch diese Erhöhung anfallende Provision als ebenso automatische Provision zusteht. Die Dynamikprovision ist mithin eine verzögert ausgezahlte Abschlußprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung, die – wenn auch widerruflich – schon (im Sinne des Satzes 2 von Ziffer 11) mit dem Versicherungsvertrag eingereicht wurde (so auch BAG DB 1985, 50; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.5.2003 – 21 U 22/01).“
Oberlandesgericht Köln vom 1.8.2003, Az. 19 U 39/02
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Freitag gab es vor dem Landgericht Karlsruhe interessante Einblicke. Das Gericht konnte das komplexe Abrechnungssystem eines Strukturvertriebes nicht verstehen.
In den Abrechnungen tauchten Namen der Versicherungsnehmer auf, daneben Kürzel, Daten; Zahlen, Prod.Schlüssel und am Ende sollte sich daraus ergeben, dass Provisionen bis auf die 2. Kommastelle entstanden oder wieder verschwunden waren.
Manchmal tauchte auch mehrere Positionen hinter oder unter einem Namen auf. Es wurden zwei Konten geführt, das Provisionskonto und das Rückstellungskonto. Aber eigentlich war es nur ein Konto. Diese Fragen ließ sich das Gericht von einem Fachmann erläutern.
Und manchmal wurde vom Rückstellungskonto in das Provisionskonto gebucht, so dass das Rückstellungskonto, welches von seiner Logik nie ins Minus laufen dürfte, im Soll war. Hier waren mal im Laufe der Zeit 15.000 € verschwunden.
Es kam eigens zur Erläuterung ein Fachmann des Strukturvertriebes, da das Gericht viele Fragen hatte. Nachdem die Systematik erklärt wurde, die auch teilweise nachvollziehbar war, wollte das Gericht dann auf die Einzelheiten nicht mehr eingehen. Die einzelnen Verträge zu erklären, führe dann doch zu weit.
Erstaunlich war jedoch eine Erkenntnis: Der Experte meinte, dass man den Kunden betreuen müsse, um den Anspruch auf weitere Provisionen für dynamische Lebensversicherungen zu bekommen.
Diese Auffassung ist jedoch falsch. Dynamikerhöhungen entstehen automatisch, auch ohne Betreuung. Nach dem Lorbeerprinzip darf der Vertrieb nicht abrechnen!
Das Gericht schlug einen Vergleich vor.
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Vor dem Landgericht Köln läuft zur Zeit ein Rechtstreit, der für uns Vertriebsrechtler interessante Fragen aufwirft.
Eine ehemalige Mitarbeiterin der OVB beansprucht einen Buchauszug. Die OVB wendet ein, die Beraterin habe doch vor Jahren bereits ein Anerkenntnis über den Provisionsstand (Saldenanerkenntnis) abgegeben und deshalb sei der Buchauszug ausgeschlossen.
Es stellt sich also die Frage, ob der Buchauszug selbständig beansprucht werden kann, oder nur dann, wenn der Nachweis gelingt, dass daraus auch Provisionsansprüche erwachsen.
Zwischendurch wurde dann von der OVB eine Übersicht vorgelegt und behauptet, dass es sich dabei um einen Buchauszug handelt.
Da ein Buchauszug folgende Bestandteile enthalten sollte:
1. Name des Versicherungsnehmers- und/oder Vertriebspartners sowie
Geburtsdatum
2. Police- und/oder Versicherungsscheinnummer
3. Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder
provisions-relevante Sondervereinbarungen)
4. Jahresprämie
5. Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
6. bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter
des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
7. bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung der Jahresprämie
8. Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der
Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
und ich all diese Dinge nicht wiederfand, erwiderte ich sinngemäß, dass nicht überall dort, wo Buchauszug draufsteht, auch ein Buchauszug „drin“ ist.
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Das Investment.com berichtet, dass Stern von der Alten Leipziger verklagt wird.
Es geht um eine Szene von 8 sec. in dem Film, in dem ein Vorstand der Alten Leipziger den umstrittenen EX-MEG-Chef Göker gelobt haben soll.
Frank Kettnaker soll auf einer Jubelveranstaltung der MEG teilgenommen haben.
Kettnaker soll auf der Bühne Göker für seinen Erfolg gedankt haben.
Stern hatte diese Szene nach einer einstweiligen Verfügung von Kettnaker aus dem Film genommen. Jetzt wird verlangt, Stern müsse im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung versprechen, diese Szene auch in Zukunft nicht wieder hereinzunehmen.
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Ich habe ihn heute gesehen: Klaus Sterns Film Versicherungsvertreter.
Auch wenn vieles auf Göker und die MEG gemünzt war, erkannte man doch viele Dinge wieder, die sich auch in anderen Vertrieben abspielen.
Ein spannender Film, der mich – obgleich ich ja schon vieles gesehen hatte und vieles wusste – über 90 Minuten gefesselt hat!
Leider waren nur etwa 15 Besucher im Kino. Die Werbetrommel wurde wohl nicht richtig gedreht. Es waren wohl 15 Insider, die zufällig erfuhren, dass dieser Film spannende Unterhaltung bietet.
Und im Film waren sie zu sehen, die Repräsentanten von Versicherern, die sich über den jahrelangen Erfolg der MEG freuten, Seite an Seite mit Göker.
Mitarbeiter ließen sich die Initialen MEG eintätowieren. Viele übten Kritik, sprachen von sektenähnlichen Bedingungen, von einem eigenwilligen Göker.
Und es wurde behaupetet, dass der AWD überlegt haben soll, die MEG zu übernehmen. Göker führte angeblich Gespräche mit Maschmeyer.
Dann hatte man das Ziel, den AWD zu überholen.
Ein Mitarbeiter, von Göker spöttisch Revoluzzer genannt, fragte, wie man denn bei der MEG Erfolg haben könnte und bekam die Antwort, er müsse auf jeden Fall zu allen Veranstaltungen gehen.
Diese Veranstaltungen – man kennt das bei anderen Vertrieben auch – waren reine Jubelveranstaltungen mit „stundenlangen Ehrungen“.
Herr Stern, meinen Glückwunsch zu diesem spannenden und lehrreichen Film, der tief in die Abgründe eines Vertriebes blicken lässt, der in jeder Hinsicht alle Grenzen maßlos überschritten hat! Gier frisst Hirn wurde Wirklichkeit.
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Nicht schlecht:
Klaus Sterns Film über die Auswüchse von ehemaligen Provisionssystemen bei deutschen Krankenversicherern mit dem Titel
VERSICHERUNGSVERTRETER – DIE
ERSTAUNLICHE KARRIERE DES MEHMET
GÖKER
war für den deutschen Filmpreis nominiert.
Ich werde mir den Film in den nächsten Tagen in Münster im Cinema ansehen.
Am 27.4.2012 in Berlin gab es dann aber leider nicht den deutschen Filmpreis. Diesen erhielt in der Kategorie Dokumentarfilm der Film Thomas Kufus – zero one film.
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Zu meinem gestrigen Beitrag passt auch der Inhalt eines Schreibens der Staatsanwaltschaft, das ein Verfahren einstellte.
Sie begründete dies mit den Worten „ne bis in idem“ (wir Juristen wissen, dass es bedeutet, dass niemand zweimal wegen der selben Sache bestraft werden darf).
Als der Beschuldigte beim Gericht anrief und fragte, was das bedeutet, konnte ihm keiner helfen. Keiner kannte das.
Vielleicht sollte in Zukunft alles in Latein erklärt werden. Dann muss man Weisheiten, wie die von gestern, gar nicht erst verstehen.
Ich hätte der Richterin einfach antworten können:
„In magnis et voluisse sat est“, was so viel bedeutet wie
„Bei grossen Dingen genügt es auch, sie gewollt zu haben“…
Rechtsanwalt Kai Behrens
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Heute durfte ich Rechtsansichten einer Münsteraner Richterin erleben.
Es gind u.a. um die Frage, ob feste Aufbauhilfen am Ende eines Vertrages zurück gezahlt werden müssen. So stands im Vertrag.
Einige Gerichte erklärten solche Klauseln wegen des Verbots der Kündigungserschwernis für unwirksam.
Hier jedoch ließ sich der Versicherer etwas einfallen und verlangte die Rückzahlung nicht in einem Zug, sondern verteilt auf 12 Raten.
Und die Richterin gab zu erkennen, sie denke, dass das jetzt wirksam sei. Schließlich müsse ja nach ihrer Ansicht nicht mehr die „Aufbauhilfe ganz“ zurück gezahlt werden.
Mein Einwand, dass eine Ratenzahlung doch auch zu hundert Prozent die ganze Hilfe betreffe, wollte die Richterin nicht verstehen.
Sie meinte, man zahlt doch nicht ganz so viel, wenns Raten sind.
Dass 5000 € in einer Zahlung so viel sind wie 5 mal 1000 €, wollte die Richterin nicht gelten lassen.
Ich habe dazugelernt.
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Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 04.04.2012 entschied das Landgericht Wuppertal, dass einem Vertrieb keine Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen zustehe.
Die Klägerin ist eine Versicherungsagentur. Sie vermittelt Verträge ausschließlich einer bestimmten Versicherungsgesellschaft.
Der Handelsvertreter bezog ein Fixgehalt sowie einen weiteren Vorschuss monatlich. Der Vorschuss sollte mit laufenden Provisionen aus den zu tätigenden Sachgeschäften verrechnet werden.
Das Gericht hatte sich zunächst damit auseinandersetzen müssen, ob es überhaupt zuständig ist. Fraglich war, ob der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter war oder nicht. Da der Handelsvertreter jedoch in den letzten sechs Monaten vor seinem Ausscheiden im Durchschnitt mehr als 1.000,00 € verdient hatte, konnte das Gericht diese Frage dahinstellen.
Es stellte fest, dass es zuständig war.
Der Rückzahlungsanspruch war jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt. Es fehlte an einer ordnungsgemäßen Abrechnung der von dem Beklagten vermittelten Geschäfte unter Berücksichtigung der gezahlten Vorschüsse. Außerdem war nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin die angeblich erzielten Bewertungspunkte, die Grundlage für die Provision sein sollte, ermittelt hat. Die Klägerin hatte sich darauf beschränkt, Unterlagen des Versicherers ohne genaue Erläuterung einzureichen. Dies reiche, so dass Gericht, für eine schlüssige Klage nicht aus.
Landgericht Wuppertal vom 04.04.2012 Aktenzeichen 3 O 207/11