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71000 € soll er unterschlagen haben. Deshalb erhält der Versicherungsvertreter jetzt 4 Jahre Freiheitstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden.
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Das Landgericht München I hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 19.07.2011 über einen sehr interessanten Fall zu entscheiden.
Ein Handelsvertreter fühlte sich zu Unrecht mit einer AVAD-Negativinformation belastet. Dagegen setzte er sich zur Wehr.
Vorausgegangen war eine außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreters und eine außerordentliche Kündigung – ohne Abmahnung – der Gesellschaft. Ferner stellte die Gesellschaft noch nicht verdiente Provisionen zur Zahlung fällig mit dem Hinweis auf eine vertragliche Provisionsverzichtsklausel nach Vertragsbeendigung.
Dies wurde der AVAD so mitgeteilt.
Zunächst wurde die AVAD aufgefordert, dies zu streichen. Da dieser Aufforderung nicht nachgegangen wurde, wurde eine einstweilige Verfügung beantragt – und erstinstanzlich durchgesetzt.
Ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wurden, ist hier noch nicht bekannt.
Leider hat auch der Unterzeichner von vielen Verfahren gehört, in dem die AVAD instrumentalisiert wurde.
Dazu das Versicherungsjournal am 11.08.2011:
„Das bisher einseitige Meldeverfahren berge nämlich systemimmanent die Gefahr, dass Versicherer diese im Prinzip sehr nützliche Einrichtung für Retourkutschen gegen misslebige ehemalige Vertriebspartner zu missbrauchen versuchen und diese dann mit in einer existenzgefährdende Situation bringen“.
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Consultants werden die Handelsvertreter beim MLP genannt. Die Rechtsprechung ist sich darüber einig, dass Consultans als so genannte Ein-Firmen-Vertreter anzusehen sind.
Wir hatten öfter darüber berichtet.
Wenn Handelsvertreter so genannte Ein-Firmen-Vertreter sind, könnte das Arbeitsgericht zuständig sein. Dies regelt sich nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Zweite Voraussetzung ist, dass der Handelsvertreter während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,00 € an Provisionen bezogen hat.
Über diese Voraussetzung gab es regen Anlass zu streiten. Die Oberlandesgerichte Karlsruhe, Düsseldorf und Stuttgart hatten jeweils angenommen, dass ein Consultant ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei. In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (18 W 24/09) wurde dies allerdings verneint.
Jetzt musste der Bundesgerichtshof entscheiden. In einem Beschluss vom 18.06.2011 unter dem Aktenzeichen VIII Zwischenbescheid 91/10 ging es um die Frage, ob und welche Provisionen für die „1.000,00 € – Grenze“ in Betracht kommen. Ein Handelsvertreter hatte in dem maßgeblichen Zeitraum 4.365,81 € an Provisionen erhalten, mithin lag er unter der Verdienstgrenze von 6.000,00 €. Man stritt nunmehr um die Rückstellungen, die noch nicht zur Auszahlung gekommen sind. Jetzt stritt man darum, ob darlehensweise gewährte Provisionsvorschüsse bei der Ermittlung der maßgeblichen Vergütungsgrenze zu berücksichtigen sind. Das Beschwerdegericht sah dies zunächst anders und bewertete dies nicht als Verdienst des Beklagten. Der BGH meinte jedoch, auch zunächst darlehensweise gewährte Provisionsvorschüsse sind bei der Ermittlung der nach § 5 Abs. 3 ArbGG maßgeblichen Vergütungsgrenze zu berücksichtigen, wenn und soweit diese sich – wie hier – aufgrund eines bereits im Handelsvertretervertrag vereinbarten Erlasses der Rückzahlungsverpflichtung beim Ausscheiden des Handelsvertreters automatisch in unbedingt bezogene Vergütungen umgewandelt haben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind bei der Abgrenzung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten nur alle unbedingt entstandenen Ansprüche zu berücksichtigen. Als vorläufige Zahlungen gewährte Zuschüsse stellen mithin keine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG dar. Provisionsvorschüsse sind dann als Vergütung anzusehen, wenn sie nachträglich durch unbedingt entstandene Provisionsforderungen gedeckt werden.
Dies gilt auch für einen aufschiebend bedingten Erlass der Rückzahlungsverpflichtung. Schließlich stehe damit im Vorhinein fest, unter welcher Voraussetzung der Handelsvertreter die geleisteten Vorschüsse mit dem Eintritt der Bedingung bei seinem Ausscheiden nicht zurückzahlen muss. Schließlich wandele sich auch hier mit Eintritt der Bedingung die vorläufige Zahlung in eine unbedingte Vergütung um. „In dem Umfang, in dem der Handelsvertreter auf die gezahlten Provisionsvorschüsse mit dem Bedingungseintritt endgültig Anspruch hat, sind die Vorschüsse als (nunmehr) unbedingt gezahlte Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG zu berücksichtigen.
Im Ergebnis ist das Arbeitsgericht nicht zuständig. Da die Klägerin gemäß ihres Vertrages auf die Rückführung eines Vorschusses in Höhe von 2.317,09 € verzichtet hat, ist die Grenze von 6.000,00 € überschritten. Mithin ist das Arbeitsgericht nicht zuständig“.
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Hier ist übrigens noch der Link zum BGH-Urteil vom 4.5.2010 (Stichwort : Wer trägt die Kosten für die Software).
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1 % mehr hat der AWD im ersten Halbjahr 2011 im Vergleich zu 2010 erzielt.
So zu lesen in Cash.Online vom 26.8.11.
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heißt ein Artikel in der Frankfurter Rundschau. Rolf Wiswesser soll Jürgen Vetter als Vertriebschefbei der Ergo nach dessen Skandälchen ablösen. „Ausgerechnet beim AWD“ ist man fündig geworden, schreibt die Frankfurter Rundschau.
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Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass ein Handelsvertreter gegen den Handelsvertretervertrag vestoßen haben soll. So stellte es das Gericht fest. Er soll „fremde“ Produkte vermittelt haben. Zur Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen hat der Vertrieb – zu Recht – Auskunft verlangt über die „fremdvermittelten“ Verträge.
Das Oberlandesgericht München hatte sich auch mit dem Klageantrag auseinandergesetzt, der darauf abzielte, die Namen des bei der fremden Gesellschaft vermittelten Versicherungsnehmers zu erhalten.
Das OLG hat darauf verwiesen, dass zwar grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gegeben sein kann, wenn der Handelsvertreter im Wettbewerb zum Unternehmer tätig ist.
Das Oberlandesgericht München hat jedoch auch entschieden – und darauf kommt es hier an –, dass die Auskunftspflicht des Handelsvertreters, wie es beantragt wurde, zu weit gehe.
„Nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB ist es der Beklagten strafbewehrt untersagt, ohne Einwilligung des Kunden die ihr als Angehöriger eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse zu offenbaren (BGH Urteil vom 10.02.2010, Aktenzeichen VIII ZR 53/09). Dies gilt nicht nur für gesundheitliche Daten des Kunden, sondern auch für die Tatsache, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat (BGH aaO). Auch die Tatsache, dass sich ein Kunde bei einem Konkurrenzunternehmen versichert hat, unterliegt daher der Geheimhaltungspflicht. Da es insoweit um den Schutz der Interessen Dritter geht, kommt es bei einer Interessensabwägung auch nicht auf die Berücksichtigung der Interessen des vertragswidrig handelnden Versicherungsvertreters, sondern auf die Interessen des Kunden an. Zwar ist durchaus ein Interesse des Versicherungsunternehmens anzuerkennen, Schadenersatzansprüche gegen einen pflichtwidrig handelnden Versicherungsvertreter durchsetzen zu können. Andererseits hat der Gesetzgeber die Informationen der Selbstbestimmung von Dritten, die sich in der Strafbewährung in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zeigt, für besonders wichtig erachtet. Eine Weitergabe von Daten ohne Einverständnis des Berechtigten könnte daher allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn das Versicherungsunternehmen hierdurch weitgehend schutzlos Vertragsverstößen ihrer Versicherungsvertreter ausgesetzt wäre. Davon kann jedoch keine Rede sein. Denkbar erscheint insbesondere eine Weitergabe der Daten an einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten, der dem Unternehmer dann lediglich die Tatsache der Vertragsverletzung und die Höhe des entstandenen Schadens weitergibt, nicht jedoch personenbezogene Daten der Kunden.“
Oberlandesgerichts München unter dem Aktenzeichen 23 U 5643/09 vom 26.07.2010.
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Im Finanzdienstleistungsvermittlervertrag der OVB ist – verkürzt – unter Punkt 21 die Konventionalstrafe geregelt. Dem Finanzdienstleister ist es untersagt, selbst und/oder über Dritte Finanzdienstleister abzuwerben, die in einem Vertragsverhältnis zu der OVB stehen. Der Finanzdienstleister verpflichtet sich, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Vereinbarung folgende Vertragsstrafen an die OVB zu zahlen:
6.250,00 € für jeden abgeworfenen FT
12.500,00 € für jeden abgeworbenen Geschäftsstellenleiter oder Generalagenten
25.000,00 € für jeden abgeworbenen Bezirksleiter
50.000,00 € für jeden abgeworbenen Direktor
Der Vertragsstrafenbetrag darf die Bruttoprovision des Abgeworbenen in den letzten 12 Monaten nicht überschreiten.
Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.
Für jeden schuldhaften Versuch ist die Hälfte der oben genannten Vertragsstrafe zu zahlen.
Vermittelt der Finanzdienstleister während der Laufzeit des Vertrages unter Verletzung des Wettbewerbsverbotes (Ziffer 17.1 des Vertrages) konkurrierende Produkte oder Dienstleistungsgeschäfte für Dritte, verpflichtet sich der Finanzdienstleister für jedes einzelne vermittelte Geschäft zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 1.000,00 € an die OVB. Für jeden Versuch, einem Wettbewerbsunternehmen einen Vertrag zu vermitteln, verpflichtet sich der Finanzdienstleister zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 500,0 € an die OVB.
Vorteil:
1.000,00 € bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sind überschaubar
Es wird differenziert zwischen Versuch und Vollendung
Es gibt kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot!
Nachteil:
Die Abwerbung von Mitarbeitern ist mit hoher Vertragsstrafe sanktioniert.
Da Mitarbeiter Vorschüsse erhalten und der Vertragsstrafenbetrag die Provisionen der letzten 12 Monate nicht überschreiten darf, ist völlig unklar, wo hier die Höchstgrenze ist.
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Am 28.07.2011 entschied das Landgericht Karlsruhe in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes gegen einen Mitarbeiter, dass die Zivilgerichte für die Entscheidung zuständig sind.
Streitig war, ob der Mitarbeiter als so genannter Ein-Firmen-Vertreter einzuordnen war. Das Landgericht Karlsruhe war der Meinung, der Mitarbeiter sei kein Ein-Firmen-Vertreter.
Schließlich erlaube der Vertrag, dass man eine anderweitige Tätigkeit annehmen könne, wenn innerhalb von drei Wochen dies angezeigt würde. Eine solche Anzeigeverpflichtung mache den Mitarbeiter nicht zu einem Ein-Firmen-Vertreter.
Beschluss vom Landgericht Karlsruhe vom 28.07.2011
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Die Strukturvertriebe bedienen sich verschiedener Vertragsstrafenregelungen.
Eine Vertragsstrafe ist eine Art „Strafgeld“, die gemäß einer vertraglichen Vereinbarung zwingend gezahlt werden muss, wenn gegen eine bestimmte Regelung verstoßen wird.
Sie kann gezahlt werden müssen, wenn gewisse Verhaltenweisen sanktioniert werden, wie das Abwerben von Kunden, das Umdecken von Verträgen, das Abwerben von Mitarbeitern oder auch das wettbewerbswidrige Verhalten.
Der MLP hat z.B. folgende Vertragsstrafenregelung in dem Consultant-Vertrag:
„Der Consultant verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 150,00 €
a
Für jeden Kunden, von dem er bei Beendigung des Vertrages die Kundenakte, Aufzeichnungen oder Vervielfältigungen derselben zurückbehält.
b
für alle ihm als Geschäftsgeheimnis anvertrauten Kunden- und Vertragsdaten, die er während seiner Tätigkeit oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter Verstoß gegen das in Ansatz 4 geregelte Rückgabegebot und Vervielfältigungsverbot zu Konkurrenzzwecken selbst verwertet oder Dritten, insbesondere Konkurrenten, unbefugt mitteilt oder zugänglich macht. Die gleiche Vertragsstrafe ist bereits bei Vorbereitung dieser Handlungen verwirkt“
Vorteil:
– eine im Vergleich zur Konkurrent preiswerte Vertragsstafenregelung
– keine Vertragsstrafe nur für das „Umdecken“
Nachteil:
keine zweitliche Begrenzung
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Die Hummel ist ein Tier, das eigentlich viel zu unproportioniert ist und viel zu kurze Flügel hat, um zu fliegen.
Sein Kommentar :
„Gestern habe ich den Film im ZDF „Die Hummel“ gesehen, der vom Bay. Fernsehen ausgezeichnet wurde.
Sofern Sie diesen verpasst haben kann ich diesen nur empfehlen sich anzuschauen.
Warum?
Meine Frau sagte, das geht im Film genauso zu wie seinerzeit bei der XXX. Zufall, oder was?
Nein! Strukturvertrieb oder MLM, wie auch immer. Die Arbeitsweise und die Redewendungen, die dort verfilmt sind, spielen sich 1:1 ab. Darum ist dieser ja so interessant und sollte von neuen Rekruten vorher angeschaut werden.
Auch das gilt bei neuen Vermittler bei der XXX und die Redewendungen werden geschult und angewandt:
„Die Hummel wiegt 4,8 Gramm. Sie hat eine Flügelfläche von 1,45cm² bei einem Flächenwinkel von 6 Grad. Nach den Gesetzen der Aerodynamik kann die Hummel nicht fliegen. Aber die Hummel weiß das nicht.“
Auch die Anwerbung und Weiterempfehlung sind nach dem gleichen Muster gestrickt. Dies ist das Brot der Strukturvertriebe. Einfach gut gemacht dieser Film.
Auszug aus dem Inhalt:
Mein Haus, mein Auto – gut, die Jacht fehlt, aber ansonsten scheint es Pit (Jürgen Tonkel) tatsächlich geschafft zu haben. Und das nur, weil sich die Naturkosmetikprodukte, die er vertreibt, quasi von selbst verkaufen. Das erzählt er jedenfalls seinen ehemaligen Klassenkameradinnen, die er ‚wie zufällig‘ wiederfindet und sie beim gemeinsamen Abendessen für das Schneeballsystem zu gewinnen versucht.