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Urteil des Landgerichts München: Versicherungsunternehmen dürfen eigenen Vertriebe nicht bevorzugen!
Ein Versicherungsmakler hatte seinen alten Vertrieb verlassen und sich dann als Makler angemeldet.
Der von ihm vormals betreute Bestand wurde auf einen Bestandsnachfolger übertragen. Dennoch sind zahlreiche Kunden mit dem Makler mitgezogen und haben bei ihm eine Maklervollmacht unterzeichnet.
Der Makler zeigte nunmehr mit der Maklervollmacht die neue Betreuung gegenüber dem Versicherungsunternehmen an.
Mit der Vollmacht wurde angezeigt, dass die Betreuung außerhalb der Bestandsagentur erfolgen soll. Diesem kam das Versicherungsunternehmen nicht nach.
Die Kunden erhielten weiterhin ein Schreiben der Versicherung mit dem Hinweis auf den eigenen Betreuer mit dem Zusatz: „Es betreut Sie…“.
Daraufhin mahnte der Makler das Versicherungsunternehmen ab. Die Versicherung weigerte sich jedoch, eine strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
Sodann beantragte der Makler, eine einstweilige Verfügung gegen das Versicherungsunternehmen zu erlassen. Das Landgericht München gab dem Makler Recht und verbot dem Versicherungsunternehmen, weiterhin auf die eigene Bestandsagentur hinzuweisen.
Das Versicherungsunternehmen legte nun gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein. Mit der Folge, dass das Landgericht München nunmehr noch einmal im Rahmen eines Urteils über den Antrag zu entscheiden hatte.
Das Landgericht München ist der Auffassung, die Versicherung sei nicht gemäß § 6 Abs. 4 VVG verpflichtet, die Bestandsagentur zu nennen (in § 6 Abs. 4 ist geregelt, dass der Versicherer verpflichtet ist, auch nach Vertragsschluss den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu beraten).
Schließlich arbeite das Versicherungsunternehmen auch mit Maklern zusammen, die diese Arbeit erledigen könnten.
Auch der Umstand, dass der Makler Verträge gekündigt habe, rechtfertige das Verhalten des Versicherers nicht. Schließlich dauere die Kündigungsfrist oftmals noch an und im Falle eines Schadens müssen damit gerechnet werden, dass sich der Kunde irrtümlich an die Bestandsagentur wende und damit Tür und Tor für eine Rückwerbung geöffnet sei. Durch die Nennung der Bestandsagentur könne für den Kunden der Eindruck bestehen, dass der Versicherungsmakler sein Anliegen nicht weiter gegeben habe oder dass der Versicherungsmakler entgegen seiner Ausführungen womöglich gar nicht in der Lage sei, den Vertrag zu betreuen. Damit können Kunden das Vertrauen in den Versicherungsmakler verlieren. Die Wiederum könne Kündigungen nach sich ziehen.
Das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung.
Landgericht München I, 17 HK O 14595/10, ebenso Landgericht München I, 11 HK O 8830/10
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Viele AWD-Mitarbeiter bekamen kürzlich Post. Der AWD fordert auf, die Kontodaten zu überprüfen und gleichzeitig den Kontostand auf Provisionsabrechnungen anzuerkennen.
Im weiteren Text wird dann der Kontostand ausgewiesen, der Stand des Kontokorrentkontos, des Stornoreservekontos, des Steuerungsreservekontos und der Provisionsrückstellungen genannt.
Unten weiter steht dann „als richtig anerkannt“, wo dann der Mitarbeiter unterschreiben soll.
Wir weisen darauf hin, dass es sich üblicherweise bei den Provisionskonten um so genannte Kontokorrentkonten handelt. Die großen Vertriebe zahlen bekanntlich Vorschüsse. Soll eine Klage auf Rückzahlung eines Vorschusses geführt werden, muss grundsätzlich ein erheblicher Aufwand geleistet werden.
Wir haben dazu bereits einige Entscheidungen in diesem BLOG überreicht, die zeigen, wie schwierig es ist, wenn große Vertriebe eine solche Klage aus dem Kontokorrent führen.
Anders ist dies bei einem Anerkenntnis.
Wer ein Anerkenntnis unterschreibt, gibt eine Urkunde ab! Eine Klage kann auf eine solche Urkunde gestützt werden. In einem solchen Verfahren kann sich dann der Vertrieb schnell einen Titel sichern. Es kommt nur noch darauf an, ob die Urkunde tatsächlich von dem Beklagten unterschrieben wurde.
Andere Einwendungen werden zunächst nicht mehr beachtet. Zeugen werden zunächst nicht berücksichtigt.
Nachdem dann schnell der Anspruch tituliert wurde, könnte allenfalls der Beklagte in einem Nachverfahren andere Einwendungen geltend machen.
Die Abgabe einer solchen Urkunde ist also mit einem großen Risiko verbunden!
Man soll sich gut überlegen, ob man die Kontostände anerkennt.
Der AWD lässt die Übersendung per Fax oder eingescannter E-mail ausreichen. Das Oberlandesgericht Köln hatte am 09.01.1991 entschieden, dass auch ein Fax eine Urkunde darstellen kann.
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Nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.10.2010 wurde die Allianz verurteilt, es in Zukunft zu unterlassen, bei Abschluss von Verträgen über kapitale Lebensversicherungen bestimmte Klauseln über die Beitragsfreiheit, Kündigungsvorschriften bzw. Verrechnungssätzen mit Abschlusskosten zu verwenden.
Klägerin war die Verbraucherzentrale Hamburg.
Streitgegenständlich waren die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Baustein zur Altersvorsorge, die jedenfalls bis zum 31.12.2007 beim Abschluss von Kapitallebensversicherungen zur Anwendung kamen.
Die Verbraucherzentrale klagte, weil sie der Auffassung ist, die Klauseln seien intransparent und daher wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Sie genügten den Anforderungen an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 09.05.2001 nicht.
Das Landgericht schloss sich der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale an. Der Verbraucher kann auch bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht klar erkennen, welche wirtschaftlichen Folgen eine Kündigung der Versicherung bzw. der Wunsch nach einer Beitragsfreistellung hat. Die Klauseln sind teilweise bereits durch ihre nicht eindeutige Begrifflichkeit unverständlich. Die Beklagte hat zudem ohne nachvollziehbaren Grund sachlich zusammengehörende Regelungen auseinander gerissen. Insbesondere kann der Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen der Regelungen nicht sachgerecht einschätzen.
Urteil Landgericht Stuttgart vom 05.10.2010 Aktenzeichen 20 O 87/10
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Im Versicherungsjournal vom 14.01.2011 wurde über einen Test berichtet, der Versicherungsvermittler großer Versicherungen allenfalls mittelmäßige Leistungen zuspricht.
Der Test stammt vom Nachrichtensender nTV und dem Deutschen Institut für Service.Qualität GmbH und Co KG.
Das Gute: Versicherungsvermittler sind überwiegend freundlich und beherrschen die verbindliche Terminvereinbarung.
Dieses Ergebnis klingt in etwa wie: Der Versicherungsvermittler hat sich bemüht, hatte jedoch keine Ahnung.
Die Vertreter der Allianz schnitten noch am Besten ab.
Kritisiert wurden unter anderem Falschaussagen in fünf Fällen oder nicht bedürfnisgerechte Angebote in einem Drittel der Beratungen. Nur etwas mehr als jeder vierte Vermittler habe die Kostenstrukturen des Angebotes zur Zufriedenheit des Kunden erläutern können.
Getestet wurde im Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 bei jeweils 10 Vertretern von 15 verschiedenen Versicherern.
Ich denke, 10 Tests pro Versicherung dürften nicht besonders repräsentativ sein. Wenn aber Bankberater und Versicherungsvermittler stets in der Kritik stehen, ist gesetzgeberischer Handlungsbedarf gegeben.
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Das Landgericht Ansbach hat entschieden, dass der Handelsvertreter einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung hatte.
Dazu führte das Landgericht wie folgt aus:
Der Beklagte zu 1) begründet seine Kündigung mit der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Vorgesetzten, dem Zeugen ….. Grundsätzlich kommt ein nachhaltiges Zerwürfnis bei dem Unternehmer als wichtiger Grund in Betracht, nämlich dann, wenn ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr zu erwarten ist, nicht jedoch schon bei harten geschäftlichen Diskussionen…Insoweit muss sich die Klägerin nach Auffassung des Gerichts auch das Verhalten ihrer Vermögensberater zurechnen lassen, nachdem diese unstreitig in einem hierarchischen Verhältnis stehen und die übergeordneten Vermögensberater insoweit betreuender Aufgaben für die Klägerin gegenüber den nachgeordneten Vermögensberatern ausüben. Anderenfalls hätten die Vermögensberater keine Möglichkeit, auf das Verhalten der selbständigen Betreuer mit einer Kündigung zu reagieren. Nachdem diese aber offensichtlich direkte Ansprechpartner sind und relativ engen Kontakt pflegen, ist gerade dieses Verhältnis für ein fruchtbares Arbeitsklima von besonderer Bedeutung.
Ein solches nachhaltiges Zerwürfnis ist zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
Das Landgericht Ansbach lässt damit eine Kündigung zu, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Handelsvertreter und einem Strukturvertrieb nachhaltig durch hierarchisch übergeordnete Handelsvertreter belastet wird.
Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.
Landgerichts Ansbach unter dem Aktenzeichen 2 O 266/10
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Das Leben des Friedrich Bohl und sein Verhältnis zur DVAG wurde von Ewald Böhmer in einer interessanten Lektüre durchleuchtet.
Das gekaufte Parlament heißt das Werk. Dort wird u.a. durchleuchtet, warum Friedrich Bohl bei der Deutschen Vermögensberatung DVAG arbeitet und dass dies nicht nur darauf zurückzuführen ist, dass er in Marburg wohnt und es nicht so weit zur Arbeit hat.
Sollte er sich dafür – oder besser gesagt dagegen – eingesetzt haben, dass Vermittler zertifiziert werden ? Immerhin hat die DVAG eine Heerschar nebenberuflicher Vermittler, die bei einer strengen Zertifizierung vielleicht Probleme bekommen hätten.
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Dies wurde Maschmeyer von der Bild unverblümt gefragt. Er antwortete, dies könne ja nicht sein, da dieses Wort nur auf Staubsaugervertreter passe, die mit einem Bus in ein Wohngebiet gekarrt werden. Und außerdem seien AWD-Mitarbeiter von der IHK geprüft.
Mehr dazu in dem aktuellen Bildinterview.
Wir freuen uns, endlich den großen Unterschied zwischen einem AWD-Berater, der mit geleastem Auto kommt, und dem gewöhnlichen Staubsaugervertreter, der mit dem Bus kommt, verstanden zu haben.
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Unser TV-Tipp :
Heute 21:45 Uhr Panorama gucken. Da soll es weitergehen.
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Maschmeyer hat tatsächlich einige (wenn auch wohl wenige) Passagen aus dem vielzitierten ARD-Film verbieten lassen können.
Das behauptet wenigstens ZAPP, das Medienmagazin des NDR.
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Seit dem 01.01.2010 muss Privatanlegern ein schriftliches Protokoll über jede Anlageberatung zu Wertpapieren ausgehändigt werden, bevor der Vertrag abgeschlossen wird.
Die Protokolle bzw. der Umgang mit diesen ist abermals in die Kritik geraten.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat bemängelt, dass einzelne Banken und Wertpapierdienstleister mit Beratungsprotokollen ihr Haftungsrisiko minimieren. Diese Beratungsprotokolle erfüllen nicht die gesetzlichen Anforderungen.
Häufig sei sogar kein Protokoll erstellt worden, obwohl dies vorgeschrieben war.
„Wiso“ hat jetzt einige Banken in der praktischen Umsetzung beobachtet. Dabei wurden erhebliche Missstände festgestellt. Viele Banken haben sogar ganz darauf verzichtet, Beratungsprotokolle anzufertigen.
Die Commerzbank hat sogar, wie sich aus dem Wiso-Bericht ergibt, unter Beweis gestellt, dass auch ein Beratungsprotokoll keinen absoluten Schutz darstellt. Trotz Beratungsprotokolls wurde eine Kundin der Commerzbank falsch beraten. Sie erhielt einen geschlossenen Fond.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen rät dazu, im Zweifelsfall das Beratungsprotokoll nicht zu unterschreiben!
Verbraucherministerin Ilse Aigner kündigte übrigens Ende letzten Jahres an, sie will jetzt Banken und Finanzdienstleister durch Mitarbeiter der BaFin besser kontrollieren, um die gesetzlichen Anforderungen durchzusetzen.
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Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 49.500,00 € bzw. im Monat mehr als 4.125,00 € verdienen.
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden jährlich höchstens 44.550,00 € bzw. von monatlich höchstens 3.712,50 € berechnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 66.000,00 € (alte Bundesländer ABL) bzw. 57.600,00 € (neue Bundesländer ABL) im Jahr.
Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.500,00 € (ABL) bzw. 4.800,00 € (NBL) monatlich berechnet.
Die Bezuggröße in der Sozialversicherung beträgt 2.555,00 € (ABL) / 2.240,00 € (NBL) monatlich.
Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 400,00 € monatlich geblieben.
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung erhöht sich für das gesamte Bundesgebiet auf 15,5 %. Davon tragen Arbeitgeber 7,3 % und Arbeitnehmer 8,2 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,95 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23ste Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %; der Rentenversicherungssatz 19,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung steigt auf 3 %.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer zusätzlich 0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23sten Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.
Bereits seit dem 01.01.2009 besteht Krankenversicherungspflicht für alle!