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Am 10.06.2010 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass sich ein Makler schadenersatzpflichtig macht, wenn er seinen Kunden rät, einen bestehenden Krankenversicherungsvertrag zu kündigen, obwohl der neue Vertrag noch nicht zustande gekommen ist.
Der Makler empfahl dem Kunden, eine für dessen Sohn abgeschlossene private Krankenversicherung zu kündigen und einen günstigeren Vertrag bei einem anderen Versicherer abzuschließen.
Aufgrund des Gesundheitszustandes konnte ein neuer Versicherungsvertrag jedoch nicht vermittelt werden. Der alte Versicherer bot jedoch an, den Sohn zu einem deutlich höheren Monatsbeitrag erneut zu versichern.
Der Makler wandte vor Gericht ein, ihm sei der Gesundheitszustand des Sohnes nicht vollständig bekannt gewesen.
Der Makler wurde nun verurteilt, die Mehrkosten von monatlich 174,00 € auch für die Zukunft zu begleichen.
Der Makler habe aufgrund der knappen Angaben zum Gesundheitszustand des Sohnes wissen müssen, dass der neue Versicherer den Vertrag nicht unbedingt annehmen werde.
Schließlich hätte der Makler über die Risiken informieren müssen. Der Makler hat „als der in Anspruch genommene Experte überlegendes Wissen“ und kann dem Kunden nicht entgegen halten, dass dieser eigene Erkenntnisse hat und mit einbringt.
Urteil Oberlandesgericht Hamm vom 10.06.2010, AZ 18 U 154/09
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Nicht erst die Entscheidung des BGH vom 1.12.10 hat klargestellt, dass ein Versicherer nur dann Provisionsvorschüsse erfolgreich zurückverlangen kann, wenn er eine Nachbearbeitung der notleidenden Verträge darlegen kann.
Der Vertreter kann sich dann gegen eine Zahlungsverpflichtung dennoch zur Wehr setzen, wenn er beweisen kann, dass eine Nachbearbeitung tatsächlich nicht erfolgt ist.
Dazu ist er regelmäßig auf die Aussagen der Kunden angewiesen.
Aber darf er sich denn überhaupt an die Kunden wenden, um hier die „Wahrheit“ zu ermitteln ?
Schließlich „gehören“ doch die Kunden nach einer anderen Ansicht des BGH dem Versicherer.
Ich denke, dass es jedenfalls legitim sein muss, Kunden zu befragen, um sich nach der Nachbearbeitung zu erkundigen.
Der BGH sagt ja auch in einer weiteren interessanten Entscheidung vom 11.3.2010, dass Kunden nach Vertragsende des Vertreters abgeworben werden dürfen.
Also dürfen Kunden auch angesprochen werden und zu den Umständen befragt werden.
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Am 18.02.2010 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass die Rückforderung von Provisionsvorschüssen gegen § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 134 BGB unzulässig ist.
Dazu führte das Gericht wie folgt aus:
Nach § 89 b Abs. 1 HGB ist ein Handelsvertretervertrag von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar. Dieses Recht darf gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, ist mithin unabdingbar und zwingend. Eine solche Beschränkung der Kündigungsfreiheit kann nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen, z.B., wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden, wie etwa die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe oder der Verfall von Ansprüchen.
Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier als gegeben an.
Bereits erstinstanzlich wurde vom Landgericht festgestellt und näher begründet, dass die vertragliche Ausgestaltung hier faktisch dazu führt, dass dem beklagten Handelsvertreter die Möglichkeit zu einer eigenen außerordentlichen Kündigung genommen bzw. zumindest erheblich erschwert wurde.
Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass hier die Vorschusszahlungen vereinbarungsgemäß keineswegs etwa nur kurzfristig oder auch nur auslaufend, im Sinne einer Anschubfinanzierung, sondern sehr langfristig und betraglich sogar ansteigend konzipiert waren. Für das erste Vertragsjahr waren dies 7.000,00 €, für das zweite 21.000,00 €, sukzessive steigend, für das achte Jahr Vorschüsse von 140.000,00 €.
Die Regelung über die Rückzahlung stellte daher eine auf eine langfristige Bindung des Beklagten an die Klägerin ab und damit eine Einschränkung von dessen Kündigungsfreiheit dar.
Darüber hinaus erhielt der Beklagte zinslose Darlehen. Diese waren grundsätzlich nicht zweckgebunden und müssen nach Vertragsende vom Handelsvertreter zurückgezahlt werden.
Selbst ein Darlehen, welches zweckgebunden für ein Kraftfahrzeug gewährt wurde, hatte der Handelsvertreter zurück zu zahlen.
Grundsätzlich meint das Oberlandesgericht, dass nur dann eine handelsvertragliche Regelung unwirksam sei, wenn diese für den Fall einer Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses eine sofortige und verzinsliche Rückzahlungsverpflichtung der Darlehensvaluta vorsehe.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2010, Aktenzeichen 1 U 113/09
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Bei der Frage, ob bei einem Rechtsstreit mit einem Handelsvertreter als Beteiligten das Arbeitsgericht zuständig ist, stellt sich u.a. die Frage nach den Provisionszahlungen der letzten 6 Monate vor Vertragsende.
Der BGH verlangt, dass bei der Berücksichtigung der Einkommensgrenze ausschließlich Provisionen zu berücksichtigen sind, die fest verdient sind, also im Rahmen unverbindlicher Vorschüsse gezahlt werden (BGH, Beschluss vom 12.02.2008, VIII ZB 51/06, NJW-RR2008, 1420).
Danach sind nur alle unbedingt entstandenen Ansprüche zu berücksichtigen. Da in der Finanzdienstleistungsbranche aber gerne mit Vorschüssen gearbeitet wird, erst recht bei den großen Strukturvertrieben AWD und DVAG, ergibt sich gerade daraus erheblicher Streitstoff. Die bloßen Zahlungen der letzten 6 Monate sind nach der Entscheidung des BGH nicht maßgeblich.
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Von einem Treuen Leser :
„In Heidelberg ist Manfred Lautenschläger ein bekannter Mann. Dazu die Berliner Zeitung :
Er hat der Kinderklinik 13,8 Millionen Euro gespendet. Er ist Ehrensenator der Ruprecht-Karls-Universität, an der zweijährlich der mit 250 000 Euro dotierte Lautenschläger-Forschungspreis verliehen wird. In der Lautenschläger-Villa in Heidelberg-Handschuhsheim arbeitet eine Forschungsgruppe an einer Novellierung des deutschen Steuerrechts. Südlich von Heidelberg, in Leimen, der Geburtsstadt Boris Beckers, betreibt er ein Tennis-Center, an der Universität der Nachbarstadt Mannheim gibt es sogar einen Lautenschläger-Hörsaal. Und irgendwann wird wohl auch eine Straße seinen Namen tragen.
Ähnlich, wie Maschmeyer in Hannover, so genießt Manfred Lautenschläger also auch in der Region um Heidelberg seinen Ruf. Sicherlich auch bei den Juristen in der Richterschaft, die in diesen Regionen studiert hatten.
Bei MLP handelt es sich also um einen Finanzdienstleister, der in allen großen Städten und Universitätstandorten zu Hause ist.
Beliebte Zielgruppe von MLP sind Akademiker, bei denen man generell zunächst einmal davon ausgehen darf, dass diese eines Tages zu den Besserverdienenden der Gesellschaft gehören werden. Die Marschollek-Lautenschläger & Partner AG – so der ursprüngliche Name von MLP – mit Sitz in Heidelberg wurde bereits 1971 gegründet, anfänglich mit dem Anspruch, zuerst insbesondere Juristen in Finanzfragen zu beraten. Es wäre denkbar, dass diese Juristen heute so manchen Gerichtsvorsitz bei Streitigkeiten gegen MLP führen.
Kunden rekrutiert MLP an den Hochschulen. Das „trojanische Pferd“, mit dem man die angehenden Ärzte, Architekten, Juristen und Wirtschaftswissenschafter anspricht: Sie erhalten auf den ersten Blick kostenlose Bewerbertrainings, die ihnen beim Finden des ersten Jobs helfen sollen. Die Teilnahme an diesen Trainings wird dadurch „erkauft“, dass der Student auch über seine Finanzplanung beraten wird. Hier geht es dann relativ schnell um konkrete Modelle und Finanzprodukte. Das Unternehmen konzentriert sich dabei auf langfristige Finanzierungskonzepte.
Daher ist es nicht verwunderlich, wenn Lautenschläger als großer selbstloser Gönner der Universitäten auftritt.
MLP Gründer Lautenschläger im Universitätsrat der Uni Heidelberg:
Zitat:
Im Rahmen der Jahresfeier der Universität Heidelberg am 18.10.2008 erhielt Manfred Lautenschläger die Ehrendoktorwürde der Theologischen Fakultät.
Man will sich ja erkenntlich zeigen.
Selbstverständlich gehören auch Manfred Lautenschläger, respektive die MLP AG, zu den Freunden der Universität Mannheim.
Natürlich will MLP seinen Kundenkreis Akademiker nicht nur auf die Hochschulen um Heidelberg beschränken. Hierzu dienen auch Aktivitäten z.B. beim Deutschen Hochschulverband.
Das ist Marketing auf hohem Niveau analog Marschmeyer, um den „MLP-Kundenkreis Akademiker“ anzusprechen.“
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Am 19.08.2010 entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass einem Antragsteller die Zulassung als Versicherungsmakler verweigert werden darf, wenn dieser zuvor wegen unerlaubten Anbaus von Canabis in Tateinheit mit dem Verkauf des Betäubungsmittels in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde.
Gemäß § 34 d Abs. 1 GewO darf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer, wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will. Gemäß Nr. 1 darf die Gewerbezulassung verweigert werden, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde.
Der Antragsteller wandte ein, er habe sämtliche Verfehlungen seinerzeit zugegeben, und die Strafzeiten hätten nichts mit Delikten aus dem Bereich der Eigentums- oder Finanzkriminalität zu tun. Deshalb sei die Versagung für ihn ungerechtfertigt.
Das Gericht verwies jedoch auf die strenge Regelung des § 34 d Abs. 2 Nr.1 GewO. Die dort genannten Gründe habe der Gesetzgeber für so gewichtig befunden, dass die Annahme der Unzuverlässigkeit bei Verletzung eines der dort genannten Tatbestände besteht und dies rechtfertigt, die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.08.2010, Aktenzeichen 1 M 73/10
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Wie ein Lauffeuer verbreitete sich das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01.12.2010.
Beschränkt sich ein Versicherer darauf, säumigen Kunden eine Mahnung zu schicken, in welcher auf die Vorteile des Vertrages hingewiesen wird, so reicht das in der Regel nicht dazu aus, die dem Vermittler gezahlte Provision zurückfordern zu können.
Ein Rückzahlungsanspruch kann allerdings dann bestehen, wenn der Versicherer dem Vermittler Stornogefahrmitteilungen überlassen hat. Dafür genügt der einfache Postweg.
Der BGH hatte über einen Anspruch in Höhe von 22.000,00 € zu entscheiden. Der Versicherer behauptete, per Brief so genannte Stornogefahrmitteilungen an den Versicherungsvertreter gesandt zu haben. Dieser bestritt, die Post bekommen zu haben.
Der BGH meint, dass der Versicherer gegen säumige Versicherungsnehmer nicht auf dem Klagewege vorgehen müsse. Er ist dazu verpflichtet, notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachzubearbeiten.
Was er genau tun muss, ist immer eine Frage des Einzelfalles.
Der Versicherer kann entweder eigene Maßnahmen ergreifen oder dem Vermittler die Gelegenheit geben, die Verträge selbst nachzubearbeiten.
Wie sich aus den bisherigen BLOG-Eintragungen bisher ergab, war das, was der BGH im Grundsatz entschieden hatte, bisher auch gängige Praxis.
Bei vielen Strukturvertrieben wird darauf verzichtet, dem Vermittler selbst die Gelegenheit zur Nachbearbeitung zu geben, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist. Sogenannte Besuchsaufträge werden dem vermittler allerdings während des laufenden Vertrages übersandt. Nach Vertragsende verlässt man sich dann entweder auf den Versicherer, oder aber auf andere Mitarbeiter, denen man die Nachbearbeitungspflichten übertragen hat.
Der BGH hat entschieden, dass derart Mischformen grundsätzlich zulässig sind.
Schwerpunkt vieler Streitigkeiten ist dann jedoch, ob die Mitarbeiter des jeweiligen Vertriebes tatsächlich die Nachbearbeitungsmaßnahmen getroffen haben. Teilweise wird in diesem Rahmen sogar der Vorwurf erhoben, die Mitarbeiter würden die Nachbearbeitung nicht dafür nutzen, alte Verträge zu retten, sondern neu zu platzieren.
02
Hier ein typisches Beispiel für ein Provisionsanerkenntnis, welches von einem Strukturvertrieb offeriert wurde :
1.
Ich erkenne an, der …. gemäß der anliegenden Forderungsaufstellung vom … einen Betrag in Höhe von … € zzgl. der weiteren Zinsen ab dem … zu schulden, und verpflichte mich hiermit unwiderruflich, diesen Betrag zzgl. der Kosten für den Anschluss der vorliegenden Vereinbarung (inklusive Mehrwertsteuer) in Höhe von … € zu zahlen.
2.
Der Gesamtbetrag zzgl. Zinsen und Kosten ist sofort fällig. Ich verpflichte mich, die Gesamtforderung in monatlichen Raten von …. € zu begleichen. Die erste Rate werde ich sofort zahlen, die weiteren Raten jeweils zum 01…..2011 eines jeden Monats beginnend ab dem … bis zur vollständigen Tilgung der Forderung. Komme ich mit der Zahlung auch nur eine Rate länger als 10 Tage in Rückstand, wird der jeweilige Restbetrag samt Zinsen und Kosten auf einmal fällig.
3.
Alle Zahlungen haben ausschließlich an die …… auf deren Konto zu erfolgen, und zwar unter Angabe der Mitarbeiter-Nummer
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Urteil des Landgerichts München: Versicherungsunternehmen dürfen eigenen Vertriebe nicht bevorzugen!
Ein Versicherungsmakler hatte seinen alten Vertrieb verlassen und sich dann als Makler angemeldet.
Der von ihm vormals betreute Bestand wurde auf einen Bestandsnachfolger übertragen. Dennoch sind zahlreiche Kunden mit dem Makler mitgezogen und haben bei ihm eine Maklervollmacht unterzeichnet.
Der Makler zeigte nunmehr mit der Maklervollmacht die neue Betreuung gegenüber dem Versicherungsunternehmen an.
Mit der Vollmacht wurde angezeigt, dass die Betreuung außerhalb der Bestandsagentur erfolgen soll. Diesem kam das Versicherungsunternehmen nicht nach.
Die Kunden erhielten weiterhin ein Schreiben der Versicherung mit dem Hinweis auf den eigenen Betreuer mit dem Zusatz: „Es betreut Sie…“.
Daraufhin mahnte der Makler das Versicherungsunternehmen ab. Die Versicherung weigerte sich jedoch, eine strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
Sodann beantragte der Makler, eine einstweilige Verfügung gegen das Versicherungsunternehmen zu erlassen. Das Landgericht München gab dem Makler Recht und verbot dem Versicherungsunternehmen, weiterhin auf die eigene Bestandsagentur hinzuweisen.
Das Versicherungsunternehmen legte nun gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein. Mit der Folge, dass das Landgericht München nunmehr noch einmal im Rahmen eines Urteils über den Antrag zu entscheiden hatte.
Das Landgericht München ist der Auffassung, die Versicherung sei nicht gemäß § 6 Abs. 4 VVG verpflichtet, die Bestandsagentur zu nennen (in § 6 Abs. 4 ist geregelt, dass der Versicherer verpflichtet ist, auch nach Vertragsschluss den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu beraten).
Schließlich arbeite das Versicherungsunternehmen auch mit Maklern zusammen, die diese Arbeit erledigen könnten.
Auch der Umstand, dass der Makler Verträge gekündigt habe, rechtfertige das Verhalten des Versicherers nicht. Schließlich dauere die Kündigungsfrist oftmals noch an und im Falle eines Schadens müssen damit gerechnet werden, dass sich der Kunde irrtümlich an die Bestandsagentur wende und damit Tür und Tor für eine Rückwerbung geöffnet sei. Durch die Nennung der Bestandsagentur könne für den Kunden der Eindruck bestehen, dass der Versicherungsmakler sein Anliegen nicht weiter gegeben habe oder dass der Versicherungsmakler entgegen seiner Ausführungen womöglich gar nicht in der Lage sei, den Vertrag zu betreuen. Damit können Kunden das Vertrauen in den Versicherungsmakler verlieren. Die Wiederum könne Kündigungen nach sich ziehen.
Das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung.
Landgericht München I, 17 HK O 14595/10, ebenso Landgericht München I, 11 HK O 8830/10
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Viele AWD-Mitarbeiter bekamen kürzlich Post. Der AWD fordert auf, die Kontodaten zu überprüfen und gleichzeitig den Kontostand auf Provisionsabrechnungen anzuerkennen.
Im weiteren Text wird dann der Kontostand ausgewiesen, der Stand des Kontokorrentkontos, des Stornoreservekontos, des Steuerungsreservekontos und der Provisionsrückstellungen genannt.
Unten weiter steht dann „als richtig anerkannt“, wo dann der Mitarbeiter unterschreiben soll.
Wir weisen darauf hin, dass es sich üblicherweise bei den Provisionskonten um so genannte Kontokorrentkonten handelt. Die großen Vertriebe zahlen bekanntlich Vorschüsse. Soll eine Klage auf Rückzahlung eines Vorschusses geführt werden, muss grundsätzlich ein erheblicher Aufwand geleistet werden.
Wir haben dazu bereits einige Entscheidungen in diesem BLOG überreicht, die zeigen, wie schwierig es ist, wenn große Vertriebe eine solche Klage aus dem Kontokorrent führen.
Anders ist dies bei einem Anerkenntnis.
Wer ein Anerkenntnis unterschreibt, gibt eine Urkunde ab! Eine Klage kann auf eine solche Urkunde gestützt werden. In einem solchen Verfahren kann sich dann der Vertrieb schnell einen Titel sichern. Es kommt nur noch darauf an, ob die Urkunde tatsächlich von dem Beklagten unterschrieben wurde.
Andere Einwendungen werden zunächst nicht mehr beachtet. Zeugen werden zunächst nicht berücksichtigt.
Nachdem dann schnell der Anspruch tituliert wurde, könnte allenfalls der Beklagte in einem Nachverfahren andere Einwendungen geltend machen.
Die Abgabe einer solchen Urkunde ist also mit einem großen Risiko verbunden!
Man soll sich gut überlegen, ob man die Kontostände anerkennt.
Der AWD lässt die Übersendung per Fax oder eingescannter E-mail ausreichen. Das Oberlandesgericht Köln hatte am 09.01.1991 entschieden, dass auch ein Fax eine Urkunde darstellen kann.