09
Bereits am 23.06.2004 urteilte das Landgericht Mannheim unter dem Aktenzeichen 9 O 257/03, dass einer Klägerin ein Betrag in Höhe von 111.514,95 € zzgl. Zinsen zurückzuzahlen sei, Zug um Zug gegen Rückübertragung von Investment-Fond-Anteilen.
Zuvor hatte sich die Klägerin von einem Unternehmen in Finanzangelegenheiten beraten lassen.
Nach einigen Gesprächen wurde dann der Abschluss einer fondgebundenen Lebensversicherung empfohlen sowie die Einzahlung in Investment- und Aktien-Fonds.
Gleichzeitig hatte die Klägerin ein Baugrundstück belastet und einen Kredit aufgenommen. Die Finanzierung dieses Kredites sollte über eine Kapital bildende Lebensversicherung erfolgen.
Nachdem die Aktienfonds sich zunächst gut entwickelten, wurden die anschließend in andere Investment-Fonds umgeschichtet.
Nachdem die Lebensversicherungen aufgelöst wurden, stellte man fest, dass etwa 10.000,00 € mehr an Beiträgen gezahlt wurden, als nachher zur Auszahlung kamen.
Auch der Wert der Fond-Anteile fiel erheblich.
Hintergrund ist, dass man der Klägerin riet, wegen der niedrigeren Zinsen für Baufinanzierungen und der lukrativen Verzinsung am Kapitalmarkt könne sie mit einem hohen Gewinn rechnen.
Das Gericht erkannte, dass die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung haftet. Zwischen den Parteien kam ein Anlageberatungsvertrag zustande. Und der Berater hatte auch tatsächlich mit der gewünschten Tätigkeit begonnen.
Es handelte sich nach der Vorstellung des Gerichts auch nicht nur um eine bloße Anlagevermittlung. Schließlich habe der Berater eine umfassende Beratungstätigkeit entfaltet.
Da der Berater die obliegenden Beratungs- und Informationspflichten verletzt hat, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
08
Vorgestellt von RA Kai Behrens
Am 10.12.2010 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass einem Versicherungsnehmer Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung dennoch zustehen, obgleich im schriftlichen Antrag möglicherweise nicht vollständige Angaben gemacht wurden.
Das Oberlandesgericht Hamm dazu:
Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger diesbezüglich bei Antragstellung falsche Angaben gemacht hat… Der Zeuge Y ist bei der Vermittlung als Agent der Beklagten tätig geworden und hat zudem das Antragsformular ausgefüllt. Deshalb erbringt allein der ausgefüllte Antrag nicht den Beweis für eine Falschbeantwortung der im Antragsformular stehenden Fragen, wenn – wie hier – der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich informiert zu haben oder von ihm mit den einzelnen Fragen gar nicht konfrontiert worden zu sein.
Wenn ein vom Versicherer bei Stellung des Versicherungsvertrages eingeschalteter Versicherungsvertreter ist sein „Auge und Ohr“ (vergleiche BGH VersR 1988, 234). Dies hat zur Folge, dasjenige, was der Versicherungsvertreter im Zusammenhang mit der Aufnahme des Versicherungsantrages erfährt, dem Versicherer zugerechnet wird (BGH VersR 1989, 833, vergleiche nunmehr § 70 VVG neue Fassung). Deshalb muss der Versicherer in einem solchen Fall beweisen, dass alle im schriftlichen Formular dem Antragsteller tatsächlich gestellt und sowie niedergelegt vom Antragsteller beantwortet worden sind (vergleiche BGH VersR 2004, 1297).
Nunmehr darf sich der Versicherungsnehmer über eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 900,00 € monatlich freuen.
Oberlandesgericht Hamm vom 10.12.2010 (Aktenzeichen I-20 U 21/09)
Anders: Landgericht Bielefeld in der ersten Instanz
01
Am 16.12.2010 entschied das Landgericht Krefeld über einen Handelsvertreter einer Vertriebsgesellschaft, der selbst den Vertretervertrag fristlos gekündigt hatte.
Der Kündigungsgrund waren Mobbingvorwürfe, die der Vertreter dem Unternehmen vorgehalten hatte. Daraufhin musste sich der Vertreter ärztlich behandeln lassen. Daraufhin geriet er in finanzielle Schwierigkeiten. Der Vertreter war über längere Zeit krank geschrieben.
Das Landgericht Krefeld entschied, dass die fristlose Kündigung des Vertreters unwirksam sei.
Ein fristloser Kündigungsgrund liegt gemäß § 89 a HGB nur dann vor, wenn dem Kündigenden bei gerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zu dem durch die fristgerechte Kündigung herbeizuführenden oder von vornherein vereinbarten Vertragsablaufes nicht zuzumuten sei.
Des Weiteren sah das Landgericht Krefeld hier, dass es sich nur um eine Mobbing-Attacke im unteren Bereich handeln würde. Sie sei schließlich darauf beschränkt, dass dem Vertreter gegenüber in Anwesenheit von Vertreterkollegen gesagt wurde „Eigentlich müsse ihm verboten werden, Mitarbeiter zu rekrutieren“ oder „…damit er auch einmal etwas lerne“. Solchen Attacken, so das Landgericht, müsse man standhalten.
In so berechtige eine angespannte wirtschaftlichen Situation nicht zur fristlosen Kündigung. Das unternehmerische Risiko lege beim Vertreter.
Nur dann, wenn bei stärkstem Arbeitseinsatz eine anders nicht zu beseitigende Existenzgefährdung vorliege, wäre es etwas anderes.
Das Landgericht Krefeld sah es hier so, dass dem Vertreter sehr wohl bei stärkstem Arbeitseinsatz die Möglichkeit gegeben war, wieder Provisionen zu erwirtschaften. Diese Chance habe er jedoch nicht genutzt.
Gefunden in der Homepage der Rechtsanwälte Blanke, Meier, Evers und Kollegen in Bremen, www.bme-law.de
Das Urteil soll noch nicht rechtskräftig sein.
30
Am 15.04.2011 entschied das Landgericht Bielefeld in einem nicht rechtskräftigen Beschluss, dass nicht das Landgericht, sondern das Arbeitsgericht zuständig sei.
Vorliegend ging es um einen Streit der Deutschen Vermögensberatung AG DVAG gegen einen Vermögensberater.
Das Landgericht erkannte, dass ein Vermögensberater trotz des neuen Vermögensberatervertrages aus dem Jahre 2007 ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei. Es begründete die Entscheidung mit der erschwerten Anzeigepflicht im Vermögensberatervertrag.
„Jedoch ist die Anzeigepflicht im vorliegenden Fall so ausgestaltet, dass der Beklagte die vertraglichen Vereinbarungen und maßgeblichen Unterlagen vorzulegen hat und die beabsichtigte Tätigkeit für höchstens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und den notwendigen Unterlagen bei der Klägerin aufnehmen darf. Für den Zeitraum bis zum Ablauf dieser Frist unterliegt der Beklagte somit noch einem Tätigkeitsverbot. Die Kammer schließt sich der vom Beklagten vorgelegten Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 05.10.2010 (2 W 72/10) an.“
Nunmehr wird das Oberlandesgericht Hamm über die Frage der Zuständigkeit zu entscheiden haben.
26
Das habe ich gerade in einer Veröffentlichung des Deutschen Anwaltsvereins (dem ich auch zugehöre) gefunden.
Anwälte des Vertrauens sollen über Altervorsorge informieren. Das Motto : Vertrauen ist gut – Anwalt ist besser. Eine durchaus ernst gemeinte Initiative des Anwaltvereins.
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Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens :
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium der Finanzen arbeiten an einem neuen V Finanzvermittlerrecht. Der Anlegerschutz soll verbessert werden. Für die 80.000 freien Finanzvermittler soll gelten: Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Vertrieb soll ein Sachkundenachweis und der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sein.
Darüber hinaus sollen im Wertpapierhandelsgesetz Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten verankert werden.
Es heißt, dass sich Rainer Brüderle (FDP) gegenüber Wolfgang Schäuble (CDU) und Ilse Aigner (CSU) mit seinen gesetzlichen Neuregelungen durchsetzte.
Für bereits tätige Finanzanlagenvermittler- und Berater mit einer Erlaubnis nach dem alten § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und/oder Nr. 3 GewO sollen Übergangsregelungen gelten. Sie müssen keine neue Erlaubnis beantragen, sofern Sie sich ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes in das Vermittlerregister eintragen lassen und eine Haftpflichtversicherung nachweisen. Für die Einholung des Sachkundenachweises wird dann eine Übergangsfrist von zwei Jahren eingeräumt. Die Frist müsse sein, um die Eintragung im Register und die Ablegung der Sachkundeprüfung bei den Industrie- und Handelskammern zu organisieren.
Der § 34 f GewO soll die Erlaubnis versagen, wenn (zusammengefasst)
– die erforderliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht besteht. In der
Regel besteht sie nicht, wer in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde,
wer in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt (z.B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens),
die Berufshaftpflichtversicherung nicht nachgewiesen wird,
die abgelegte Prüfung bei der IHK nicht nachgewiesen wird
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Am 28.04.2011 entschied das Landgericht Tübingen, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung AG DVAG gegen einen Vermögensberater die ordentlichen Gerichte nicht zuständig sind, stattdessen das Arbeitsgericht. Zu den Regelungen im Vermögensberatervertrag sagt das Landgericht Tübingen:
„Aufgrund der unter I Absatz 4 des Vermögensberatervertrages getroffenen Regelung ist er vertraglich gehindert, für weitere Untennehmer tätig zu werden.
Allerdings enthält diese Bestimmung kein ausdrückliches Verbot bzw. kein Verbot mit Zustimmungsvorbehalt, für andere Unternehmer tätig zu werden…
Das Landgericht folgt jedoch in der Bewertung des gegenständlichen Vertragswerks der abweichenden Auffassung, wie sie in den Beschlüssen des Oberlandesgericht Braunschweig vom 05.10.2010 und des Oberlandesgerichts Naumburg vom 06.12.2010 zum Ausdruck kommt. Danach steht die vorliegende Vertragsgestaltungen einem vertraglichen Verbot gleich. Das Landgericht hält diese Auffassung für richtig.
Zunächst ergibt sich aus der in I Abs. 4 getroffenen Vereinbarung ein vollständiges Arbeitsverbot für 21 Tage. Innerhalb dieser Frist sind der Klägerin sämtliche für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände offen zu legen und vertraglichen Vereinbarungen und sonstigen Unterlagen, die sich bestimmend auf Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken, zugänglich zu machen. Damit ist eine Tätigkeit für Unternehmen ausgeschlossen, die verlangen, dass die mit ihr geschlossenen Verträge anderen Unternehmen nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Ferner ist eine Tätigkeit für Unternehmen unmöglich, welche kurzfristig die vom Vermögensberater angebotene Leistung benötigen.
Es kommt aber noch ein weitere Umstand erschwerend hinzu: Die Regelung in I. Abs. 4 der Vereinbarung enthält eine Vielzahl unbestimmter und die Offenlegungs- bzw. Vorlagepflicht ausweitender Formulierungen, die eine sichere Beurteilung, wann der Handelsvertreter seine Offenlegungs- und Vorlagepflicht erfüllt hat, erheblich erschweren bzw. unmöglich machen. So bezieht sich diese Pflicht nicht schlicht auf die vertraglichen Vereinbarungen mit dem anderen Unternehmer, sondern erweitert diese auf sämtliche, also auch nicht schriftlich formulierte für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände. Sie erfasst ferner sonstige Unterlagen, die sich bestimmend auf den Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken, ohne dies näher zu präzisieren. Diese Formulierungen lassen keine zuverlässige Grenzziehung zu. Was ist maßgebend, was ist bestimmend? Letztlich unterliegt diese Beurteilung dem Ermessen der Klägerin. Der Handelsvertreter ist praktisch darauf angewiesen, von der Klägerin bestätigt zu bekommen, dass ihr Informationsbedürfnis erfüllt ist. Dies entspricht im Ergebnis einem Verbot mit Genehmigungsvorbehalt“.
Gegen die Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt. Sie ist also nicht rechtskräftig.
Aktenzeichen 3 O 235/10
In diesem Verfahren hatte die DVAG anders lautende Entscheidungen vorgelegt, unter anderem vom
Landgericht Ellwangen vom 13.07.2009,
Landgericht Heidelberg vom 07.07.2010,
Landgericht Bielefeld vom 27.05.2010,
Oberlandesgericht München vom 11.11.2009,
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 10.02.2011.
Lediglich die letztere Entscheidung des OLG Frankfurt setzte sich (wenn auch nur knapp) mit dem hier problematisierten Punkt auseinander, nämlich der Frage, ob die Wartepflicht von 21 Tagen einer Genehmigungspflicht gleich zu setzen ist und deshalb der Vermögensberater als Einfirmenvertreter anzusehen ist.
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Voraussetzungen für den Rechtsschutz der BVK sind :
„1. Das Mitglied muss im Zeitpunkt der Beantragung von Rechtshilfe durch den BVK mindestens 12 Monate Mitglied im Verband sein.
2. Zu diesem Zeitpunkt darf kein Beitragsrückstand bestehen.
3. Das Mitglied muss die richtige Beitragsgruppe gewählt haben.
4. Bei Eintritt in den BVK darf der Rechtsstreit, der Gegenstand des Rechtsschutzes sein soll, noch nicht schweben oder gerichtsanhängig sein.
5. Der Geschäftsführung des BVK muss vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur außergerichtlichen Streitbeilegung gegeben worden sein, d.h. dass das Mitglied wie nach der bisherigen Rechtshilfe Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und Vertretung gegenüber dem Versicherungsunternehmen hat.
6. Rechtsschutz scheidet aus, wenn durch ein gerichtliches Verfahren die satzungsrechtlichen Ziele und Verträge des Verbandes angegriffen werden sollen.
7. Rechtsschutz scheidet auch dann aus, wenn es sich um einen Regressanspruch des Unternehmens handelt, für den eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden kann, oder
8. Rechtsschutz durch einen anderen Rechtsschutzversicherer gewährt wird. “
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Viele Handelsvertreter „leiden“ darunter, dass ihre Probleme in Zusammenhang mit typischen Rechtsstreitereien (Kündigungen, Ausgleichanspruch, Provionsansprüche) nicht von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt sind. Es gibt bei solchen Fragen als Handelsvertreter keine Rechtsschutzversicherung, die die Deckung übernimmt.
Seit dem 01.01.2011 bietet der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. für Mitglieder eine Rechtsschutzversicherung. So wurde es uns zugetragen. Bei Fragen sollte man sich mit dem BVK in Verbindung setzen.
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Das Oberlandesgericht Naumburg entschied am 06.12.2010, dass ein Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung ein Arbeitnehmer im Sinne des §§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, 92 a HGB sei.
Es ging um die Frage, ob der Vermögensberater ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist.
Vertraglich war geregelt, dass der Vermögensberater eine anderweitige Tätigkeit anzeigen müsse und 21 Tage nach dieser Anzeige eine anderweitige Tätigkeit annehmen dürfe. Er müsse jedoch „alle notwendigen Unterlagen“ einreichen.
In dieser Klausel sah das Oberlandesgericht Naumburg ein Verbot für weitere Unternehmen tätig zu werden. Mithin war darin die Eigenschaft eines Ein-Firmen-Vertreters zu sehen.
Das Gericht im Einzelnen:
„Die enthaltende Regelung… erschöpft sich nicht in der schlichten Anzeige einer anderen Tätigkeit, sondern beinhaltet zunächst ein vollständiges anderweitiges Arbeitsverbot für 21 Tage auch bei Unternehmen, die nicht in Konkurrenz zur Klägerin stehen. Hinzu kommt, dass dem Kläger von vornherein die Möglichkeit genommen wird, für Unternehmen tätig zu werden, die verlangen, dass die mit ihnen vereinbarten Verträge nicht anderen Unternehmen offen gelegt werden dürfen. Gleiches gilt für Unternehmen, welche die vom Beklagten angebotene Leistung kurzfristig benötigen und nicht drei Wochen warten können. Zudem ist der Fristablauf von 21 Tagen unter anderem davon abhängig, dass alle notwendigen Unterlagen der Klägerin vorgelegt werden. Die Regelung ist demnach dahingehend konzipiert, dass sie im Gegensatz zu der ursprünglich verwendeten Klausel zwar keinen ausdrücklichen Einwilligungsvorbehalt mehr enthält, die Modalitäten der stattdessen nunmehr aufgenommenen Anzeigepflicht aber so ausgestaltet sind, dass diese selbst nach Ablauf der 21 Tage faktisch in ein Verbot anderweitiger Beschäftigung mündet“.
Wir hatten schon mehrfach über dieses Thema berichtet. Es hat schon mehrere anderslautende Entscheidungen gegeben.

