RA Kai Behrens

Artikel entfernt

Auf Grund einer einstweiligen Verfügung haben wir diesen Bericht herausgenommen.

Aktuelle Basiszinssätze und Verbraucherpreisindexe

Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB

Seit dem

01.01.2010    0,12%

01.07.2009 bis 31.12.2009  0,12 %

01.01.2009 bis 30.06.2009  1,62 %

Verzugszinssatz gemäß § 288 BGB

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Basiszinssatz plus 5 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern Basiszinssatz plus 8 Prozentpunkte
Verbraucherpreisindex: 2005 = 100
2010  Oktober = 108,4
September = 108,3
August = 108,4
Juli = 108,4
Juni = 108,1
Mai = 108,0
April = 107,9
März = 108,0
Februar = 107,5
Januar = 107,1
Dezember 2009 = 107,8

Neues zum Wachstum und zur Bananenrepublik

Kommentar zu Maschmeyer

Ein treuer Leser überreichte uns folgende Reaktion zur Maschmeyer-Sendung :

„Einige Kommentare im Internet sind ganz interessant,

die ich deshalb hier übernehme:

Der Titel der angekündigten Sendung hatte mich irritiert, weil ich, bevor ich den Text gelesen hatte, ernsthaft von einem Bericht über Herrn Dr. Pohl ausgegangen war.

Immerhin stehen oder standen auf den Gehaltslisten (Vorstand, Aufsichtsrat und Beirat) der DVAG Friedrich Bohl, Helmut Kohl, Guido Westerwelle, Theo Waigel, Petra Roth, Karl Starzacher, Horst Teltschik, Walter Wallmann,  Bernhard Vogel, Egon Klepsch als Politiker, als Gäste Walter Riester, Angela Merkel und sogar Joschka Fischer.  Die DVAG ist im Übrigen eine der größten Spender der FDP. Auch wenn die DVAG keine hochriskanten geschlossenen Fonds verkauft, so stehen ihre Berater, die interessanterweise von vielen Vorgaben des VVG befreit sind, auch unter enormem Provisionsdruck und sind daher noch mehr als diejenigen des AWD auf staatlich geförderte Produkte im Verkauf angewiesen. Aus dem Sport lassen sich u. a. Theo Zwanziger, Jogi Löw und Michael Schumacher honorieren. Interne Motivationsveranstaltungen werden vorzugsweise von Johannes B. Kerner und früher auch Günther Jauch moderiert. Besonders heikel: Dieter Stolte als Intendant des ZDF a.D. war langjähriges Beiratmitglied. Die Nähe der DVAG nicht nur zur Politik und Sport, sondern vor allem auch zu den Medien ist vermutlich der Garant dafür, dass die DVAG nicht so kritisch im Fokus steht wie der AWD.

und hier:

Besonders schlimm: Es entsteht einmal mehr der Eindruck, dass die Politik nur der verlängerte Arm der Konzerne ist, Korruption in den höchsten Kreisen als völlig normal angesehen wird, mehr noch, es steht nicht weniger als der Verdacht im Raum, dass unsere lange funktionierenden Sozialsysteme möglicherweise ohne Not der Profitgier der privaten Versicherungen geopfert wurden. Hatte Norbert Blüm etwa doch Recht?

Nicht die Fehlberatungen des AWD, die ohnehin bekannt waren und an denen allzu vertrauensselige Kunden auch eine gewisse Mitschuld tragen, sondern die massive politische Einflussnahme der Finanzwirtschaft sind das eigentliche Problem.“

Maschmeyer gestern Abend ARD

Für alle, die es nicht gesehen haben oder es nicht fassen können und es noch mal sehen möchten :

Maschmeyer kam nicht raus

Der NDR teilte uns schon zuvor mit, dass die Sendung „Der Drückerkönig und die Politik“ ausgestrahlt wird. Die Aufrufe an die Intendanten, statt dessen lieber einen Tierfilm oder etwas anderes zu zeigen, wurde von der ARD ignoriert. „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus“ kam eben nicht an.

Und die Tsunamie-Kampagne Maschmeyers entpuppte sich als Rinnsal.

Und diente wohl eher dazu, dass die Einschaltquote deutlich nach oben ging und den AWD die Antiwerbung voll getroffen hat.

Wir sind gespannt auf weitere Reaktionen.

Prinz will Maschmeyerbericht heute Abend verhindern

Carsten Maschmeyer hat Rechtsanwalt Prinz beauftragt. Er will die Ausstrahlung des ARD-Films verhindern. Der NDR spricht von einem einmaligen Vorgang. Alle Intendanten der öffentlichen Rundfunksender haben ein 80 Seiten umfassendes Schreiben von Prinz erhalten.

Der NDR teilt mit, dass er heute Abend die Sendung „Der Drückerkönig und die Politik“ ausstrahlen wird.

Ein Film über Maschmeyers Seil- und Freundschaften

Was tun an Sonntagabend ?

Den Videorecorder programmieren. Am Mittwoch, den 12.1.11 um 21.45 Uhr, kommt in der ARD „Der Drückerkönig und die Politik“.

Er hätte auch heißen können „Geschädigte Kleinanleger, Maschmeyer und seine Freunde“. Ein Film über Verluste, Wulff, Schröder Familienministerin Köhler.

BGH – Urteil zum Handelsvertreterrecht

Der Bundesgerichtshof hat am 6.10.2010 ein Urteil zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gefällt.

Der BGH hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil der Vertragshändler nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Hersteller seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Das gilt selbst dann, wenn die Betriebseinstellung auf die Insolvenz des Vertragshändlers zurückzuführen ist. Der Zweck der Regelung des §89 HGB besteht nämlich darin, dem Vertragshändler eine Vergütung für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu gewähren. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Händler auch in Zukunft tatsächlich noch hätte Provisionen erzielen können.

Der BGH äußerte sich auch zu der Änderung des § 89b Abs.1 Satz 1 HGB. Nach dem neuen § 89b HGB sind die dem Hersteller verbleibenden Vorteile höher zu bewerten als etwaige Provisionsverluste. Allerdings hat der Händler in diesem Fall diese nicht geltend gemacht, weshalb der neue § 89b Abs.1 Satz 1 HGB nicht zur Anwendung kam.

Der BGH hat weiter zu der Frage Stellung genommen, ob ein Ausgleichsanspruch unbillig sein könnte, wenn der Unternehmer sowohl Provisionen an den Nachfolger zahlen muss und gleichzeitig den Ausgleichsanspruch.  Da dies zwangsläufige Folge des Anspruchssystems des HGB, erläutert der BGH, sei dies nicht unbillig. Beide Ansprüche stehen nämlich nach §§ 87, 87a, 89b HGB nebeneinander. Der Ausgleichsanspruch wird deshalb also nicht ausgeschlossen.

Ohne Erfolg hat sich der Hersteller auch dagegen gewandt, dass der BGH den Ausgleichsanspruch nicht durch Multiplikation der Mehrfachkundenumsätze im letzten Vertragsjahr, sondern anhand der in den letzten fünf Vertragsjahren erzielten Mehrfachkundenumsätze errechnet hat. Zwar sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich die innerhalb des letzten Vertragsjahres auf den Listenpreis gewährten Rabatte zu Grunde zu legen. Davon ist nur der Umsatz mit Stammkunden zu berücksichtigen. Hier hatte das letzte Vertragsjahr jedoch einen atypischen Verlauf genommen. Dann kann anders berechnet werden, so der BGH. Und zwar auch, wie im vorliegenden Fall, obwohl beide Parteien des Prozesses anders gerechnet hatten, nämlich mit den Mehrfachkundenumsätzen des letzten Jahres.

Der BGH hat dann seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach Vergütungen des Herstellers für händlertypische Tätigkeiten nicht berücksichtigt werden können. Ferner hat er erneut unterstrichen, dass die Berechnung nach der Rohertragsmethode zulässig ist. Dabei kommt es für die Einbeziehung von zusätzlichen Vergütungsleistungen in die Ausgleichsberechnung nicht darauf an, ob dem Händler ein vertraglicher Anspruch auf die gewährten Zusatzleistungen zusteht.

Im Einzelnen sind Großabnehmer-, Leasing- und Sonder-Prämienzuschüsse, nicht jedoch eine „Sondervergütung Gebrauchtfahrzeug“ einzubeziehen. Folgerichtig wäre der von dem Händler dem Endverbraucher gewährte Preisnachlass („versteckter Rabatt“) in Abzug zu bringen, weil Rabatte des Händlers in voller Höhe seinen individuellen Rohertrag schmälern. Dieser Abzug war aber nicht erfolgt.

Akzeptiert hat der BGH hingegen, dass der gesamte Rohertrag einschließlich der berücksichtigungsfähigen Zuschüsse um 29 Prozent als händlertypische Bestandteile gekürzt worden sind. Die von dem Händler zu beanspruchenden Zusatzrabatte von 5 Prozent sind ins Verhältnis gesetzt worden mit dem Gesamtrabatt von 17,5 Prozent (12,5 Prozent Grundrabatt plus 5 Prozent Zusatzrabatte).

Anschließend wurden 2,5 Prozent der Unverbindlichen Preisempfehlung zu den Mehrfach-Kunden-Geschäften geschätzt und abgezogen. Dies geschieht für die vermittlungsfremden Tätigkeiten, die ein Händler im Vergleich zu einem Handelsvertreter ausführt. Der Hersteller wollte 3,16 Prozent abgezogen haben, was der BGH abgelehnt hat. Der BGH akzeptiert schließlich einen Billigkeitsabschlag von 25 Prozent wegen der Sogwirkung der Marke Volvo und lehnt einen weiteren Abschlag wegen der Übernahme der Marke Seat ab, weil beide Marken nicht vergleichbar sind.

Entscheidung vom 06.10.2010 (VIII ZR 209/07)

Haftung des Kapitalanlagevermittlers

Ein immer wieder gerne zitiertes Urteil dazu, dass ein Kapitalanlagevermittler bei fehlerhafter Beratung haftet.

Der Vollständigkeit halber gehört es in unseren Blog, wenn es auch nur am Rande ein Problem des Handelsverteterrechts darstellen dürfte.

Landgericht Stuttgart vom 14.12.2004, Az. 7 O 249/04

BGH : Für Ausgleichsanspruch gibts es 8 % Zinsen

Der Bundesgerichtshof hat am 16.06.2010 eine wichtige Entscheidung zur Höhe der Verzinsung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters gefällt: Danach ist der Anspruch mit 8 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und nicht nur mit 5 Prozent-Punkten.
Während viele bislang nur eine Verzinsung von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz gewährten, steht nun verbindlich fest, dass es künftig 8 Prozent-Punkte sein müssen. Laut Urteilstenor stellt der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters einen „Entgeltanspruch“ dar, so dass § 288 Abs.2 BGB Anwendung findet. Danach betragen die Verzugszinsen eben 8 Prozent-Punkte über Basiszinssatz.

Urteil vom 16.06.2010, AZ: VIII ZR 259/09