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Für alle, die den WDR-Film nicht sehen konten :
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Im Mai 2009 führte Prof. Dr. Hans Jürgen Ott, Studiengang BWL-Versicherung, Versicherungsvertrieb und Finanzberatung Heidenheim, einen Test zur Prüfung der Beratungsqualität bei Abschluss einer Versicherung durch.
Aufgabe: Erstberatung eines Interessenten für eine RisikoLebensversicherung. (Bekanntlich gilt für die Vermittlung solcher Versicherungen, dass die Provisionen nicht als sehr üppig gelten).
Die Beratungsqualität wurde im Ergebnis nur als durchschnittlich bewertet. Dabei war es wohl für die Qualität egal, ob Banken, Makler oder Versicherungsvertreter beraten hatten.
Frauen sollen besser beraten haben, Jüngere wirkten sympathischer und „Bänker“ haben länger beraten.
Mehr zur Studie hier:
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In § 89 b Absatz 3 Nr. 2 HGB steht, dass ein Handelsvertreter dann keinen Ausgleichsanspruch hat, wenn der Unternehmer den Vertretervertrag aus wichtigem Grund gekündigt hat. Es kommt mithin darauf an, ob der Handelsvertreter sich schuldhaft Verhalten hat und ob dies die fristlose Kündigung gerechtfertigt hat.
Was ist aber wenn sich erst nach Vertragsende herausstellt, dass sich der Handelsvertreter vertragsbrüchig verhalten hat?
Kann der Ausgleichsanspruch auch dann ausgeschlossen sein, wenn das schuldhafte Verhalten des Vertreters nicht der eigentliche Grund für die Kündigung war?
Konkret hatte sich der BGH damit zu beschäftigen, ob die Firma Volvo einen solchen Ausgleichsanspruch zu zahlen hatte, nachdem bekannt wurde, dass der Vertragshändler sich in großem Umfang angeblich unberechtigt Zuschüsse verschafft haben soll.
Der BGH hatte darauf auch keine Antwort und hatte die Angelegenheit nunmehr mit Vorlagebeschluss dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
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Qualitätsverbesserung, Kundenfreundlichkeit, ehrliche Beratung… Dies sind immer wieder Schlagworte, mit denen sich Vertreter aller Sparten in der Finanzdienstleistungsbranche beschäftigen. Transparenz wird gefordert, bessere Beratungen, weg von den bisherigen Strukturen.
Ein Leser gab nun eine lobenswerte Anregung, wie doch schon durch eine kleine winzige Veränderung ein großer Schritt in diese Richtung gegangen werden kann. Er schrieb wie folgt:
Finanzvertriebe leben bei Versicherungsprodukten auch von Bestandsprovisionen (Betreuungsprovisionen).
Diese Provisionen sind ein Ausgleich für die Betreuung der Kunden, eine Art Serviceentlohnung, indem man sich um die Verträge z.B. im Versicherungsfall auch kümmert.
Nun wäre es doch am verbraucherfreundlichsten, derjenige dürfte sich um Verträge kümmern und würde dafür entlohnt, wem der Kunde am meisten als Ansprechpartner vertraut und wem er als kompetentesten Berater betrachtet.
Das wird aber in der Praxis nicht so gehandhabt. Die Vertriebe als Ursprungsvermittler behalten die Bestandsprovisionen, die Versicherungsgesellschaften decken die Vertriebe und verweigern, die Betreuungsprovision an den tatsächlichen Betreuer zu leisten.
Bei Versicherungskonzernen steht dieses Thema ganz unten auf der Agenda. Offensichtlich möchten Sie sich auch nicht mit den Vertrieben anlegen.
Hier würde sich eine Qualitätsverbesserung allein dadurch ergeben, dass der Kunde/Verbraucher das Recht hätte, darüber zu bestimmen, wer seine Verträge betreuen und dafür Bestandsprovisionen erhalten soll.
DVAG, AWD, MLP, OVB usw. geben die Betreuungsprovisionen aber nicht weiter. Sie bieten allenfalls eine Korrespondenzmaklerschaft an, d.h. der Vermittler darf für den Kunden arbeiten, ohne dafür entlohnt zu werden. Die Provisionen gehen dennoch an die Vertriebe.
Wir können uns diesen Forderungen nur anschließen und die Branche ermutigen, diesen kleinen, ersten Schritt im Sinne einer besseren Kundenbetreuung zu wagen.
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Entscheidung vom BGH vom 15. 01.2009 zur fehlerhaften Anlageberatung:
Wenn jemand bei einer Anlage fehlerhaft beraten wird, kann er Schadenersatz in der Form, dass er die Erstattung des gezahlten Betrages „Zug um Zug“ gegen Übereignung der erworbenen Kapitalanlage, verlangen.
Dies entschied der Bundesgerichtshof am 15.01.2009 unter dem Aktenzeichen III ZR 28/08.
In dieser Entscheidung ging es eigentlich um eine fehlerhafte Beratung bei dem An- und Verkauf von Immobilien. Diese Entscheidung ist jedoch offensichtlich auf sämtliche fehlerhafte Anlagenberatungen zu übertragen, so das Landgericht Hannover in einer aktuellen Beschlussfassung.
Schadenersatz zu leisten bedeutet in erster Linie den Zustand wieder herzustellen, der bestanden hätte, wenn das fehlerhafte Verhalten nicht vorgelegen hätte. Einfaches Beispiel ist die Reparatur eines Kraftfahrzeuges, wenn jemand einen fremden Wagen beschädigt hat. Er muss dann die Reparatur bezahlen. Die Juristen sprechen in diesem Fall von der so genannten Naturalrestitution.
Bei Maklern oder Vermittlern ist dies nicht möglich. Wenn ein Makler einen Vertrag vermittelt (wie in dem Fall des BGH ein Grundstückskaufvertrag), ist er nicht in der Lage, diesen zurück abzuwickeln. Schließlich kommt der Vertrag ja mit dem Käufer und dem Verkäufer des Grundstückes zustande. Der Makler kann den Verkäufer ja nicht zwingen, den Vertrag rückgängig zu machen.
Normalerweise verlangte die Rechtsprechung bisher, dass der Geschädigte den schadhaften Vertrag erst auflösen musste (z.B. durch Verkauf des Hauses oder der Kapitalanlage), um dann die Differenz als Schaden geltend zu machen.
Der BGH gibt dem Geschädigten jetzt ein weiteres Recht: Er kann nunmehr die gekaufte Sache an den Makler/Vermittler zurückgeben und die Kaufsumme (Investitionssumme) von dem Makler „Zug um Zug“ zurückverlangen.
In Abzug zu bringen sind jedoch sämtliche Vorteile, die der Geschädigte durch die Anlage erworben hat, z.B. etwaige Steuervorteile, Mieteinnahmen usw.
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Darüber, dass es bei der MEG aus Kassel ordentlich kracht, wurde in den letzten Wochen vielfach berichtet.
Gerüchten zufolge sollen die Herren Vorstandsmitglieder jahrelang im Rolls Royce, hohe Mitarbeiter in Kassel und Umgebung jeweils im Ferrari gesehen worden sein. Ob es einen Zusammenhang zwischen roten Autos und den finanziellen Schwierigkeiten gibt – darüber können wir nur spekulieren.
Die erst 2003 gegründete MEG ist ein Senkrechtstarter im Finanzdienstleistungsbereich. Sie soll bereits im Jahr 2008 einen Umsatz von über 65 Mio Euro gemacht haben und über 1000 Mitarbeiter beschäftigen.
Nach dem schnellen Aufstieg drohte jetzt jedoch der rasante Abstieg.
Gründer und Vorstandsmitglied Mehmet E. Göker trat zunächst als Vorstandsvorsitzender der MEG zurück. Gegen die MEG und Verantwortliche läuft bei der Staatsanwaltschaft Kassel ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Insolvenzverschleppung und des Betruges.
Angeblich sollen Gehälter nicht zur Auszahlung gekommen sein. Ein Insolvenzantrag ist beim Amtsgericht Kassel nicht gestellt.
Nunmehr ist es zum Verkauf der MEG an die Aragon AG gekommen. Diese tauschte dann auch schnell ein Vorstandsmitglied BXXXXXXX Kxxxxx gegen Vxxxxx Hxxxxxx. Vorstandsvorsitzender ist nunmehr Rxxxx Kxxxx (Namen nachträglich geändert). Göker soll als „externer“ Berater fungieren, was auch immer das sein mag.
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Haftung für Beratungsfehler
Am 10.09.2009 fasste das Landgericht Hannover einen interessanten Beschluss:
Nach wie vor ist das Landgericht der Auffassung, dass der AWD-Mitarbeiter, also der Anlagenvermittler, nur dann haftet, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt und ein besonderes Vertrauen (in seine Person) in Anspruch nimmt. Über diese grundsätzliche Rechtsprechung wurde in diesem BLOG umfassend berichtet.
So weit nichts Neues.
Nunmehr gilt dies jedoch nicht für den AWD. Wenn ein Mitarbeiter des AWD objektiv falsche Hinweise gegeben hat, haftet der AWD ungeachtet der oben erwähnten Rechsauffassung in vollem Umfang. Die Verletzung der Aufklärungspflicht hat der Kläger selbstverständlich zu beweisen, ebenso wie den kausalen Zusammenhang zwischen dem falschen Hinweis und der Anlageentscheidung.
Diese Entscheidung halten wir für richtungsweisend. Der unmittelbare Vermittler wird entlastet, nicht jedoch das Unternehmen, für welches er tätig ist.
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Nachdem der BGH bekanntlich nun auch Werbeemails verboten hatte, fragt sich, was man denn überhaupt noch darf, um Werbung zu machen.
Schließlich wurde ja bereits durch Gesetz verboten und unter Strafe gestellt, wenn man ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen „kalte“ Werbeanrufe machen dürfe.
Nun kamen gewitzte Betroffene auf die Idee, dass man ja aber vorab anrufen könne, um sich die erforderliche Einwilligung geben zu lassen.
Ungefähr mit dem Inhalt „Hallo Herr…, ich rufe nicht an, um Ihnen ein tolles Versicherungsprodukt zu veraufen, sondern nur deshalb, dass Sie mir erlauben, dass ich bei Ihnen anrufen darf. Ich bitte um eine Einwilligung….“
Wir Rechtsgelehrten waren uns in einem bekannten Internet-Forum jedoch einig, dass auch das nicht erlaubt ist. Man stritt sich noch um den jeweiligen Paragraphen, der anzuwenden wäre. Im Ergebnis bestand jedoch Einigkeit, dass auch dieser Trick einen Verstoß darstellen würde.
Also Vosicht bei Tricks!
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Der BGH hatte jüngst entschieden, dass bereits die unverlangte Zusendung einer E-Mail ausreicht, um einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen auszulösen. Der BGH begründete dies damit, dass auch bei nur einer E-Mail bereits der Betriebsablauf beeinträchtigt werde, da ein zusätzlicher Arbeitsaufwand durch das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails entstehe. Auch könnten zusätzliche Verbindungskosten entstehen, so der BGH.
Die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ist – so der BGH – rechtswidrig. Sind Absender und Empfänger der E-Mail keine Mitbewerber, ergebe sich der Unterlassungsanspruch des Betroffenen aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Der BGH möchte den Begriff der “Werbung” weit fassen. Es handele es sich um Werbung bei “jeder Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern”. Dazu zähle auch schon die bloße Darstellung einer Geschäftstätigkeit gegenüber dem Empfänger.
BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07
§§ 8 UWG; 823, 1004 BGB
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Im Versicherungsjournal lasen wir am 10.09.2009, dass nun auch noch der Deutsche Gewerkschaftsbund an Ilse Aigner herangetreten ist, um einen Ampelcheck zur Kennzeichnung von Risiken bei Finanzprodukten zu verlangen.
Die Gewerkschaft möchte auch einen Finanz-TÜV einführen. Dies soll der DGB-Bundesvorstandsvorsitzende Claus Matecki gesagt haben.
Auf der Internet-Seite des Deutschen Gewerkschaftsbundes ist zu lesen, dass der DGB sämtliche gewerkschaftlichen Aktivitäten koordinieren möchte. Laut Satzung will der DGB die gemeinsamen Interessen der Gewerkschaften vertreten, im Übrigen die Interessen des Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die Frage, warum sich Gewerkschaften mit Themen dieser Art beschäftigen, konnte mir der Blick in die Satzung nicht beantworten.
Wer sich nicht alles zum Thema Ampelcheck äußert. Wir haben es auch schon getan. Und, wie ich finde, viel treffender als alle anderen…

