BGH zum Umfang des Schadenersatzes bei fehlerhafter Beratung

Entscheidung vom BGH vom 15. 01.2009 zur fehlerhaften Anlageberatung:

Wenn jemand bei einer Anlage fehlerhaft beraten wird, kann er Schadenersatz in der Form, dass er die Erstattung des gezahlten Betrages „Zug um Zug“ gegen Übereignung der erworbenen Kapitalanlage, verlangen.

Dies entschied der Bundesgerichtshof am 15.01.2009 unter dem Aktenzeichen III ZR 28/08.

In dieser Entscheidung ging es eigentlich um eine fehlerhafte Beratung bei dem An- und Verkauf von Immobilien. Diese Entscheidung ist jedoch offensichtlich auf sämtliche fehlerhafte Anlagenberatungen zu übertragen, so das Landgericht Hannover in einer aktuellen Beschlussfassung.

Schadenersatz zu leisten bedeutet in erster Linie den Zustand wieder herzustellen, der bestanden hätte, wenn das fehlerhafte Verhalten nicht vorgelegen hätte. Einfaches Beispiel ist die Reparatur eines Kraftfahrzeuges, wenn jemand einen fremden Wagen beschädigt hat. Er muss dann die Reparatur bezahlen. Die Juristen sprechen in diesem Fall von der so genannten Naturalrestitution.

Bei Maklern oder Vermittlern ist dies nicht möglich. Wenn ein Makler einen Vertrag vermittelt (wie in dem Fall des BGH ein Grundstückskaufvertrag), ist er nicht in der Lage, diesen zurück abzuwickeln. Schließlich kommt der Vertrag ja mit dem Käufer und dem Verkäufer des Grundstückes zustande. Der Makler kann den Verkäufer ja nicht zwingen, den Vertrag rückgängig zu machen.

Normalerweise verlangte die Rechtsprechung bisher, dass der Geschädigte den schadhaften Vertrag erst auflösen musste (z.B. durch Verkauf des Hauses oder der Kapitalanlage), um dann die Differenz als Schaden geltend zu machen.

Der BGH gibt dem Geschädigten jetzt ein weiteres Recht: Er kann nunmehr die gekaufte Sache an den Makler/Vermittler zurückgeben und die Kaufsumme (Investitionssumme) von dem Makler „Zug um Zug“ zurückverlangen.

In Abzug zu bringen sind jedoch sämtliche Vorteile, die der Geschädigte durch die Anlage erworben hat, z.B. etwaige Steuervorteile, Mieteinnahmen usw.