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Vor ein paar Tagen war in einer mündlichen Verhandlung vor einem Landgericht abermals davon die Rede, ob ein Vermögensberater Makler sein darf und ob dies vermögensberatervertraglich ausgeschlossen ist.
Die Richterin sagte, sie wolle sich mit dieser Frage gar nicht beschäftigen. Es ginge ihr nur darum, ob ein Vertragsverstoß in Hinblick auf einen Wettbewerbsverstoß vorliege. Dann wäre es völlig egal, ob dieser als Makler oder Ausschließlichkeitsvermittler begangen wurde.
Die DVAG vertrat die Auffassung, als Vermögensberater dürfe man nicht Makler sein, sondern müsse Ausschließlichkeitsvermittler gem. § 34 d Abs.4 GewO sein.
Der Vertrag, um den man hier streitet, stammt aus dem Jahr 2007. Er enthält eine Verpflichtung, eine Erlaubnis gem. § 34 c GewO einzuholen. Dort aber ist der Makler ausdrücklich erwähnt. Außerdem enthalte ja § 34 d Abs. 4 GewO die Regelung:
Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsvermittler nach Absatz 1 Satz 1, wenn
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er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen ausübt und
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durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird.
Damit würde der Ausschließliche ja nicht einmal einer Erlaubnis bedürfen. Die Richterin wird sich glücklich schätzen, wenn sie die Frage, ob ein Vermögensberater Makler sein darf, weiträumig umkurven kann.
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Jürgen Klopp hat zwei Nebenjobs: Er fährt für Opel mit Fernlicht und erklärt Vermögensberatern seit einigen Monaten die Abseitsfalle. Jetzt zieht er auch als Werbepartner für die DVAG und die AachenMünchner ins Feld.
Rechtzeitig vor dem Fußballschlager BVB-Liverpool kam der neue TV-Spot heraus. Auf Youtube https://www.youtube.com/watch?v=b_2hWyIoMI8 ist er zu sehen.
Das Hinspiel in Dortmund endete bekanntlich 1:1. Viel Klopp, wenig Fußball schrieb die Zeit online. Wen der Klopp in Dortmund umarmt war offensichtlich wichtiger als das Ergebnis. Schließlich war Klopp vor seiner Zeit bei der DVAG und bei Liverpool als Trainer in Dortmund tätig.
Die DVAG-Mütze, die für Michael Schumacher fast schon zum Markenzeichen wurde, wurde bei Klopp in Dortmund nicht gesehen.
Übrigens: Laut einer Analyse lohnt sich Promiwerbung: Egal ob Gummibärchen, Pellkartoffelsalat oder Versicherung konnten laut absatzwirtschaft.de einige Produkte besser verkauft werden.
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MLP verzeichnete ebenso höheren Umsatz, jedoch Rückgang des Gewinns. Laut Das Investment.com konnte MLP in 2015 die Gesamterlöse um 4,9 Prozent auf 557,2 Millionen Euro (2014: 531,1 Millionen Euro) steigern. Der Vorsteuer-Gewinn ging von 39 Millionen Euro im Vorjahr auf 30,7 Millionen Euro zurück. Das Konzernergebnis liegt mit 19,8 Millionen Euro rund 9 Millionen Euro unter dem Vorjahreswert (29,0 Millionen Euro).
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Der Umsatz der OVB stieg im Jahr 2015. Die Gesamtvertriebs-Provisionen sind laut Versicherungsjournal 2015 gegenüber dem Vorjahr um 5,0 Prozent auf 224,7 Millionen Euro gestiegen. Damit wurde das in 2014 verzeichnete Wachstum von 4,5 Prozent übertroffen. In Deutschland wurden davon 62,8 Millionen Euro vereinnahmt, ein Plus von 3,3 Prozent.
OVB ist in 14 Ländern tätig.
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Das Handelsblatt berichtet heute von Umsatzzahlen der DVAG in 2015: Der Umsatz der Deutschen Vermögensberatung AG ist danach im vergangenen Jahr um 5,5 Prozent auf 1,26 Milliarden Euro gestiegen. Der Jahresüberschuss wuchs um 21 Prozent auf 186 Millionen Euro.
Im Jahre 2014 verzeichnete man übrigens einen Zuwachs gegenüber dem Vorjahr um 5,3 Prozent auf 1,2 Milliarden,
2013 waren es 1.130,4
2012 waren es 1,18
2011 … 1,1
2010 … 1,07
2009 …. 1,1
2008 …. 1,22 Mrd. Euro Umsatz.
Das Handelsblatt berichtet, dass bei der DVAG 14.000 Vermögensberater tätig seien. Auf der Website von Paul Biedermann ist noch von 37.000 „asset managers“ die Rede.
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Entgegen bisher geäußerter Vermutung hat das Landgericht Stuttgart am 8.3.16 in einem Rechtsstreit der OVB mit einem ehemaligen Mitarbeiter beschlossen, dass es zuständig ist und nicht das Arbeitsgericht. Das Gericht hatte einen Vertrag aus dem Jahr 2002 zugrunde gelegt, in dem „nur“ ein Konkurrenzverbot vereinbart wurde. Angeblich dürfe der Berater ausdrücklich „nach Ende eines Beratungsgesprächs“ andere Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Ob das da wirklich so steht und ob das wirklich so gemeint ist, wird noch zu prüfen sein…
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Am 22.8.2014 verurteilte das OLG Köln einen Vertrieb zur Auskunft über vermittelte Versicherungsverträge, obgleich diese von dem Kläger nicht vermittelt wurden. Er war als Handelsvertreter ausschließlich damit betraut, Mitarbeiter anzuwerben.
Das Gericht:
„Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger als Handelsvertreter für die Beklagte dauerhaft damit beauftragt war, für diese Vermittler anzuwerben, die die von der Beklagte vertriebenen Produktes der G2 Ltd. an Endverbraucher vertreiben.
…
Dabei ist auch ohne Belang, dass der Kläger selbst keine Versicherungen für die Beklagte vermittelt hat. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf die bereits zitierte Entscheidung des OLG Hamm (BeckRS 2013, 13109), welche einen durchaus vergleichbaren Fall zum Gegenstand hatte.
Der Kläger kann deshalb von der Beklagten Auskunft bezüglich sämtlicher nach §§ 87 Abs. 1 S. 1, 87a Abs. S. 1 provisionspflichtiger Geschäfte verlangen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Landgerichtes grundsätzlich auch in Bezug auf Lebensversicherungen, die nach Beendigung des Handelsvertretervertrages durch vom Kläger während der Vertragslaufzeit zugeführte Vermittler mit der Beklagten zustande gekommen sind.“
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Ein Anwalt, der einen Vertrieb vertritt, war kürzlich in einem Strafverfahren vor einem Amtsgericht anwesend, in dem einem Berater strafrechtliche Vorwürfe gemacht wurden.
Er wollte Informationen gegen den Berater sammeln, dem der Vertrieb zuvor fristlos gekündigt hatte. Nun wollte man offenbar eine Bestätigung bekommen, dass die fristlose Kündigung berechtigt war.
Währenddessen war ein Handy in Gebrauch, so dass der Eindruck entstehen konnte, dass von dem Anwalt Aufzeichnungen vorgenommen wurden. Der Anwalt wurde vom Richter aufgefordert, das Handy wegzulegen. Dieser kam der Aufforderung nicht nach, und flog deshalb kurzerhand aus dem Gerichtssaal.
08
Heute ging es vor dem Landgericht Frankfurt um die Frage, ob einem für die DVAG tätigen Vermögensberater während des laufenden Vertrages ein Buchauszug zusteht. Die DVAG argumentierte, dass doch der Zugang zum Intranet bestehe und dort alle Infos vorliegen würden.
Der Vermögensberater meinte, das Intranet würde auf Knopfdruck ausgeschaltet werden können und dann wären die Daten nicht mehr zugänglich und eine darauf beruhende Klage könnte nicht mehr begründet werden. Das Gericht sah das wohl ähnlich.
Außerdem wären es ja fremde Daten, die dem Vertrieb gehören, die ja nicht einfach kopiert und nach Vertragsschluss verwendet werden dürfen, meinte der Kläger. Eine ausdrückliche Erlaubnis, die Daten zu kopieren, wollte der Vertrieb nicht geben, verwies aber darauf, dass es einen „Druck-Button“ gebe und man ja alles ausdrucken könne.
Ganz nebenbei ging es um die Rückzahlung von Softwarepauschalen, die die DVAG nach Ansicht des Gerichts zu erstatten habe.
05
Kürzlich hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart Gedanken zu Haftungszeiten gemacht.
Haftungszeit bedeutet, dass Provisionen erst dann verdient sind, wenn Kunden einen bestimmten Zeitraum hinweg Prämien bezahlen. Zahlt er nicht, kommt es z.B. zu einem Storno, müssen Vorschüsse evtl. zurückgezahlt werden.
Im Vermögensberatervertrag der DVAG von 2007 sind Haftungszeiten von teilweise 36 Monaten vereinbart. Abgerechnet wurde jedoch mit 60 Monaten. An diese vertragliche Vereinbarung sei die DVAG gebunden, so die Ansicht des Gerichts. Das OLG vertrat weiterhin die Auffassung, dass sich das auf die Provisionsabrechnung auswirkt.
Nach Beratung und kontroverser Diskussion meinte das Gericht, das Saldo auf dem Provisionskonto sei deshalb falsch. Es müsse neu abgerechnet werden. Da noch weitere Forderungen im Raum standen, wurde ein Vergleich erörtert. Dann würde ein Urteil ausbleiben.
03
Der Verein GfK hat wieder einmal verschiedene Berufe auf ihre Beliebtheit getestet.
Die Deutschen vertrauen Feuerwehrleuten und Sanitätern am meisten, Politikern und Versicherungsvertretern am wenigsten.
Trotz Abgas-Skandal verzeichnen die Ingenieure und Techniker den größten Vertrauenszuwachs. Mit sechs dazugewonnenen Prozentpunkten vertrauen ihnen aktuell 86 Prozent. Damit konnten sie sich von Rang 10 auf Rang 8 verbessern.
Banker scheinen sich langsam von ihrem Vertrauenstief zu erholen: Der Anteil derer, die zu Bankangestellten Vertrauen haben wollen, stieg von 39 auf 43 Prozent.
Die hinteren Plätze belegen Werbefachleute (27 Prozent) und Versicherungsvertreter mit 22 Prozent (2014 19 Proz.). Politiker verharren – wie vor zwei Jahren – auf dem letzten Platz. Nahezu unverändert vertrauen ihnen gerade einmal 14 Prozent der Bürger.
Dass Versicherungsvertreter abermals, wie die Jahre zuvor, so unbeliebt sind, ist zu kritisieren. Um das Vertrauen der Bürger zu dieser Branche zu fördern, hatte man viele gesetzliche Veränderungen angeregt und teilweise durchgesetzt. Natürlich kann man verschwundenes Vertrauen „gesetzlich“ nicht einfach wiederherstellen. Aber das Ergebnis zeigt, dass die wenigen gesetzlichen Maßnahmen nicht ausreichend sind, um das zu retten, was Versicherer und Vertriebe seit vielen Jahren angerichtet haben.
Hier die Rangliste:
Die Top-Ten in der Übersicht:
Feuerwehrleute (96 Prozent)
Sanitäter (96 Prozent)
Krankenschwestern/- pfleger (95 Prozent)
Apotheker (90 Prozent)
Ärzte (89 Prozent)
Lok-, Bus-, U-Bahn, Straßenbahnführer (89 Prozent)
Piloten (87 Prozent)
Ingenieure, Techniker (86 Prozent)
Lehrer (82 Prozent)
Polizisten (82 Prozent)
Die letzten zehn Plätze in der Übersicht:
Unternehmer (54 Prozent)
Händler, Verkäufer (52 Prozent)
Schauspieler (48 Prozent)
TV-Moderatoren (48 Prozent)
Banker, Bankangestellte (43 Prozent)
Profisportler, -fußballer (42 Prozent)
Journalisten (36 Prozent)
Werbefachleute (27 Prozent)
Versicherungsvertreter (22 Prozent)
Politiker (14 Prozent)
Quelle: Auszug aus dem Trust in Professions Report 2016