RA Kai Behrens

Alte Schule gegen neue Medien

Das Handelsblatt schreibt über einen offenen Konflikt zwischen alter Finanzdienstleistungsschule und der neumodernen Form, der Vermittlung von Verträgen per App.

Die Finanzdienstleistung war lange Zeit ein konservatives Geschäft. Vermittler von vielen Vertrieben lernen auch heute noch die alten Regeln der Vertragsvermittlung. Gespräche im Wohnzimmer, dazu einen Kaffee und Anträge am besten in Papierform.

Im Gegensatz dazu zeigt sich seit Jahren die Welt der neuen Medien. Vertragsvermittlung via Skype, digitale Vergleichsportale, Vertragsschluss per Knopfdruck und neuerdings: per App.

Die neuen Medien sind dabei, der alten Schule den Rang abzulaufen. Viele große Vertriebe habe längst den Zenit überschritten. Die Umsätze stagnieren bestenfalls.

Die DVAG hat in ihrem Blog die neuen Apps unter ihre Lupe genommen und kritisiert. Damit hat sie dann auch gleich eine Reaktion hervorgerufen. Sie meint, es würden per App Maklervollmachten eingeholt werden, und da dies für den Benutzer kaum erkennbar wäre und Missbrauch dieser Vollmachten drohe, könnte arglistige Täuschung vorliegen.

Knip, Clark, GetSafe, simplr, asuro, treefin, TED oder FinanceFox heißen diese Appanbieter, denen mit dieser Diskussion zu einer bisher nicht da gewesenen Bekanntheit verholfen wird. Knip knipste auch gleich zurück. Im Handelsblatt ließ Gründer und Chef von Knips, Dennis Just, mitteilen, „Ihr seid der Grund, warum es Knip überhaupt gibt!“.

Man darf gespannt sein, was folgt.

Ärgernis mit der AVAD

Während die SCHUFA als Auskunftei sich als Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung beschreibt und etliche Finanzdaten von natürlichen Personen  und Unternehmen zusammenfasst, soll die AVAD Auskunft über die Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit von Vermittlern abgeben.

Die AVAD stellt Auskünfte darüber zur Verfügung, in welchem Zeitraum ein Vermittler für welche Gesellschaft tätig ist, ob als Angestellter, Ausschließlichkeitsagent, Mehrfachvertreter, neben- oder hauptberuflich, Untervermittler oder dergleichen.

Ferner wird über die Form einer möglichen Vertragsbeendigung Mitteilung gemacht, ob fristgemäß gekündigt, fristlos, im gegenseitigen Einvernehmen oder nicht fristgemäß. Auch der Grund des Ausscheidens wird mitgeteilt.

Mitgeteilt werden auch, ob unerledigte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorliegen, oder ob weitere Tatsachen bekannt sind über ungünstige Vermögens- und Einkommensverhältnisse.

Auch über die Frage, ob Wettbewerbsverstöße vorliegen, wird Auskunft erteilt. Ferner wird darüber informiert, ob beim Ausscheiden ein rückforderbarer Saldo besteht und ob der Saldo anerkannt wurde.

Gerade die Auskunft über ein mögliches Saldo gibt immer wieder Anlass zu Streitereien, wenn das ein oder andere Unternehmen schnell dazu neigt, ein rückforderbares Saldo meint, errechnet zu haben.

Wer dann mit der Eintragung: „rückforderbarer Saldo“ einen beruflichen Neustart beginnen möchte, erlebt mitunter eine böse Überraschung. Wenn nämlich ein Negativsaldo eingetragen ist, gibt es bei dem neuen Unternehmen oftmals keine Vorschusszahlungen.

Oftmals gibt es Streit darüber, ob ein Rückstand besteht. Die Verpflichtung, einen Provisionsvorschuss zurückzuzahlen, setzt voraus, dass das Unternehmen sich um eine Stornobekämpfung bemüht hat. Deshalb kann durchaus streitig sein, ob der Saldo berechtigt ist.

Über das Maß der Stornobekämpfung enthält der AVAD-Eintrag selbstverständlich keine Angaben.

Mithin kommt es ab und zu vor, dass dem Saldo widersprochen wird. Dies wird dann auch der AVAD mitgeteilt.

Die AVAD nimmt dann zunächst den Eintrag, dass ein rückforderbarer Saldo besteht, heraus. Dies geschieht jedoch nur vorübergehend. Die AVAD erkundigt sich anschließend bei dem Unternehmen, das die Eintragung veranlasst hatte. Wenn das Unternehmen abermals den rückforderbaren Saldo bestätigt, gerät die AVAD in einen Zwiespalt. Sie kann nicht prüfen, ob die Mitteilung rechtens ist.

Leider ist der Umgang mit solch umstrittenen, nicht nachgewiesenen Forderungen bei der AVAD nicht einheitlich.

Inzwischen gab es ja durchaus mehrere Gerichtsentscheidungen, die Eintragungen der AVAD für unzulässig erklärt haben. Das Landgericht Hamburg hatte beispielsweise am 04.05.2010 festgestellt, dass eine Vertriebsgesellschaft den Verdacht auf eine Urkundenfälschung nicht hätte eintragen lassen dürfen (Urteil Hanseatisches Oberlandesgericht vom 06.05.2009, Aktenzeichen 5 U 155/08). Ebenso entschied das Landgericht Köln mit Urteil vom 15.01.2013 unter dem Aktenzeichen 33 O 741/11.

Hier wurden jedoch die entsprechenden Vertriebe verklagt, die die Eintragungen aufgrund ihrer Auskunft veranlasst haben, und nicht die AVAD.

In diesen Entscheidungen wurde die AVAD selbst nicht verurteilt.

Leider versucht sich die AVAD wiederholt einer Entscheidung darüber zu entziehen, ob der Eintrag rechtens ist, in dem der widersprechende Vermittler unter Druck gesetzt wird, etwa wie folgt:  „Sollten wir bis zum 08.02.2016 nichts von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass Sie nicht weiter gegen das Unternehmen vorgehen und werden die Sperrvermerke wieder aufheben.“

 Auch bei diesem Sperrvermerk, um den es hier ging, handelt es sich übrigens um eine Eintragung wegen der Ermittlung wegen Versicherungsbetruges.

Dies ist ein äußerst ärgerliches Verhalten. Ganz offensichtlich hat die AVAD die Rechtsprechungen nicht ernst genommen – ein Ärgernis für die Vermittler.

Vermögensberater sollen sich entscheiden

Bis 31.1.2016 sollen sich Vermögensberater entscheiden, ob man die kostenpflichtige Premiumlizenz für 3% des Provisionsverdienstes (max. 100€ zzgl.Mwst) oder die kostenlose Basisversion möchte.

Inwieweit man mit der Basisversion arbeiten kann, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Die Unterschiede zwischen den beiden Versionen ergeben sich aus einer Übersicht, die dem Software-Lizenzvertrag beigefügt ist. Nach diesseitiger Kenntnis kann man auch später auf die Premiumlizenz wechseln.

Wer jedoch die Premiumlizenz wählt, ist nach dem Inhalt der Regelung für 24 Monate gebunden.

Softwaregebühren sind bekanntlich umstritten. Eine freundliche Mitarbeiterin eines anderen Vertriebes wies mich heute darauf hin, dass es sich im eigentliche Sinne um gar keine Softwaregebühren handeln würde. Die Software wäre nämlich dort frei. Nur der Support würde – je nach dem – etwas kosten.

Nun denn. Ein schönes Wochenende wünsche ich.

Der neue Bachelor vermittelt Ergo

Seit gestern läuft der neue Bachelor auf RTL.

Leonard ist der neue Held, dem 22 Frauen zu Füßen liegen sollen. RTL gibt ihn als Unternehmensberater an.

Dabei hat sich längst herumgesprochen, dass Leonard mit Hausnamen Freier heißt und geprüfter Versicherungsfachmann bei der Ergo ist.

Ob sich die Ergo damit einen Gefallen getan hat? Die Welt zitierte das Handelsblatt, in dem es heißen soll, „wieder gehe ein Ergo-Mitarbeiter auf Lustreise„. Vielleicht erklärt die peinliche Ergo-Vergangenheit, warum sich Herr Freier nicht als Ergo-Vertreter auf Brautschau ausgeben soll.

LG Aachen: Versorgungswerk konnte gekündigt werden

Am 06.01.2016 hatte das Landgericht Aachen über einen Rechtsstreit zu entscheiden, indem es darum ging, dass das sogenannte Versorgungswerk von der DVAG gekündigt wurde.

Ein Vermögensberater erkrankte und wurde berufsunfähig. Anschließend erklärte die DVAG die Kündigung sämtlicher Ansprüche aus dem sogenannten Versorgungswerk, indem zugunsten des jeweiligen Vermögensberaters Kranken- Lebensversicherungs- und Berufsunfähigkeitsansprüche gesichert werden.

Der Vermögensberater musste seine Berufsunfähigkeit gerichtlich einklagen, weil sich die Versicherung auf den Standpunkt stellte, das Versorgungswerkt sei ja gekündigt. Nachdem gerichtsgutachterlich festgestellt wurde, dass die Berufsunfähigkeit vor der Kündigung eintrat, hatte die Versicherung gezahlt.

Die DVAG berief sich im Rahmen der von ihr ausgesprochenen Kündigung auf einen Aufhebungsvertrag. Die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages ist streitig.

Unabhängig von der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages stellte sich das Landgericht Aachen in seinem Urteil vom 06.01.2016 auf den Standpunkt, die DVAG dürfe die Kündigung aussprechen. Schließlich seien die Ansprüche aus dem Versorgungswerk an die DVAG abgetreten worden und der Originalversicherungsschein an die DVAG versandt worden. Dies würde auch das Recht umfassen, den Vertrag gänzlich zu kündigen. Ob sich die DVAG  gegenüber dem Vermögensberater richtig verhalten hatte, wollte das Gericht nicht beurteilen.

Ob die Kündigung formell auch ordnungsgemäß erfolgt ist, wurde im Rahmen einer Beweisaufnahme geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Kündigung nicht von einem Mitarbeiter der DVAG ausgesprochen wurde, sondern von einem Mitarbeiter eines Dienstleistungsunternehmens, welche für die DVAG tätig wäre, der Atlas. Dennoch sah das Landgericht Aachen diesen Mitarbeiter als bevollmächtigt an und schob die formellen Bedenken des Klägers gegen die Kündigung zur Seite.

Mithin hatte das Landgericht Aachen entschieden, dass die Kündigung des Versorgungswerkes wirksam ist. Ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wird, wird noch geprüft.

Die Auflösung des Versorgungswerkes hat für den Vermögensberater erhebliche Auswirkungen. Er bezieht zwar die gerichtlich festgesetzte Rente, verliert aber sämtliche weitere Ansprüche für die Zukunft, die sich aus dem Versorgungswerk ergeben.

BGH-Urteil sollte keine übertriebenen Hoffnungen wecken

Bernd Mikosch von Fondsprofessionell.de hat sich mit der vieldiskutierten BGH-Entscheidung über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot beschäftigt und diese kommentiert. Er rät zu prüfen, „wer sich ewig bindet“.

Lauffeuer BGH

Wie ein Lauffeuer verbreiten sich die Urteile des BGH. Kein Wunder eigentlich, denn sie werden – im Gegensatz zu den Entscheidungen der anderen Gerichte – stets veröffentlicht.

So berichtete Fondsprofessionell.de, Versicherungswirtschaft-heute.de und Versicherungsbote.de fast gleichzeitig über das Ende des nachvertragliches Wettbewerbsverbotes im Vermögensberatervertrag.

Löwe Maschmeyer auf Bohlens Sohlen

Während Dieter Bohlen den mehr oder weniger gut singenden Nachwuchs castet (kürzlich sang dort sogar ein Vermögensberater vor), macht Carsten Maschmeyer bald in ähnlicher Rolle auf sich aufmerksam.

Maschmeyer ist nicht unumstrittener Gründer des AWD (AWD Holding AG), heute Swiss Life Select. Während er zunächst für den OVB arbeitete, stieg er 1987 in den AWD ein. 2007 verkaufte er seine Anteile an Swiss Life. 2009 verließ er den Vorstand des AWD.

Maschmeyer gründete mehrere Unternehmen. Verheiratet ist er mit Monika Ferres. Maschmeyer weckt auch jetzt noch ab und zu das Medieninteresse. „Eigentlich hätte das nicht öffentlich werden sollen“, schreibt die Süddeutsche, dass beide zwei Flüchtlingsfamilien aufgenommen haben.

In Kürze startet die Vox-Show „Die Höhle der Löwen“,  eine Casting-Show für Start-up-Unternehmen, in der Maschmeyer in der Jury sitzen wird.

Aus dem Gerichtssaal

Das Landgericht Frankfurt wird in Kürze darüber zu entscheiden haben, ob die fristlose Kündigung gegenüber einem Vermögensberater wirksam ist. Vorab erfolgte kürzlich eine sehr umfangreiche Beweisaufnahme. Zwei Vermögensberatern wurde vorgeworfen, Provisionsmanipulationen begangen zu haben. Es ging um Verträge, die ohne Rechtsbindungswillen des Kunden geschlossen wurden und um den Austausch des an sich zuständigen Beraters. Das Gericht meinte, für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung käme es möglicherweise nicht einmal darauf an, ob ein Betrug begangen wurde. Allein ein gewisses manipulatives Verhalten würde evtl. schon für eine fristlose Kündigung genügen.

Eine Abmahnung hat es zuvor nicht gegeben.

Sollte das Gericht tatsächlich so entscheiden, würde es die Messlatte für jegliche Art von fristlosen Kündigung sehr niedrig legen.

Buchauszug trotz Aufhebungsvertrag und Verjährung?

Vorgestern ging es vor dem Landgericht Frankfurt wieder einmal um die Frage, ob der Buchauszug auch für einen Zeitraum über 3 Jahre hinaus gewährt werden muss. Es ging auch um die Frage, ob ein Buchauszug überhaupt noch zusteht, wenn zwischen einem Vermögensberater und dem Vertrieb ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird.

In dem Aufhebungsvertrag ist zwar eine Erledigungsklausel enthalten, das Provisionskonto sollte danach aber offen bleiben. Daraus schloss das Landgericht Frankfurt, dass dann auch der Buchauszug grundsätzlich zustehen soll.

Ob dieser noch für Ansprüche aus dem Jahr 2000 zusteht, darüber wurde in der Verhandlung diskutiert.

Erstinstanzlich vor dem AG wurde die Klage auf den Buchauszug im Hinblick auf eine 3-jährige Verjährungsfrist abgewiesen. Das Landgericht Frankfurt war jedoch der Auffassung, dass der Buchauszug auch für Geschäfte eingeklagt werden kann, die schon vor 5 Jahren abgeschlossen worden, weil es eine 5-jährige Haftungszeit gibt. Die Ansprüche auf die Provisionen entstehen immer dann, wenn der Kunde einzahlt. Nur dann, wenn der Kunde über den Haftungszeitraum von 5 Jahren eingezahlt hat, ist die volle Provision verdient.

Mithin muss sich auch daran der Buchauszug orientieren. Er kann nach Auffassung des Landgericht, die in der mündlichen Verhandlung geäußert wurde, sich auch auf einen solch langen Zeitraum erstrecken.

OVB könnte jetzt häufiger mit dem Arbeitsgericht zu tun haben

Mal so ganz nebenbei bemerkt:

Die vom BGH überprüfte Klausel, über die ich heute schrieb, findet sich im OVB-Vertrag wieder.

Im Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag der OVB heißt es unter Ziffer 5.1:

Der Finanzdienstleister ist ständig damit betraut, … für die OVB und deren Partnergesellschaften bestandsfähige Verträge zu vermitteln und zu …, die Vertragsprodukte zum Gegenstand haben.

Damit handelt es sich gemäß der Entscheidung des BGH vom 21.10.2015 unter dem Aktenzeichen VII ZB 8/15 um ein vertragliches Tätigkeitsverbot. Das Arbeitsgericht könnte dann zuständig sein.