RA Kai Behrens

Ostertipp

Ich wünsche „Frohe Ostern“ … gehabt zu haben.

Was soll man an einem trüben Ostermontag tun? Hier mein kleiner Tipp:

Wer auch Ostern den Siegeradler sehen will, sollte sich Thin Ice ansehen.

 

Der Film spielt von einem unbedeutendem Versicherungsvertreter, der bei einem Kunden eine etwas wertvolle Geige findet und mit dem Gedanken spielt, diese – na ja – an sich zu nehmen.

Die Idee mit der Geige gestaltet sich als kleiner Albtraum. Dass der Kunde gleichzeitig nebenbei versichert wird, kann man sich ja denken.

Mehr will ich aber nicht verraten. Viel Spaß!

Rückgang der Vermittlerzahlen

Hier die aktuellen Zahlen der IHK aus dem Vermittlerregister:

Der aktuelle Beitrag aus dem HB-Online wird durch den Rückgang der Vermittleranzahl von bisher 246.776 (Stand 2.1.2014) auf nunmehr 244.317 (Stand 31.3.14) bestätigt.

Das entspricht einem Rückgang der Vermittleranzahl um 2.459 im letzten Quartal.

OVB bekommt einen Teil der Provisionen zurück

Oberlandesgericht Schleswig bestätigt ein Urteil des Landgerichts Itzehoe in weiten Teilen.

Die OVB stritt mit einem Handelsvertreter über die Rückzahlung von Provisionen. Dieser machte geltend, dass über die Stornorückstellung nicht richtig abgerechnet wurde. Die zurückgestellten Provisionen würden sich in den Abrechnungen nicht widerspiegeln.

Das Landgericht Itzehoe gab dem Handelsvertreter Recht und wies die Klage vollständig ab. Das Oberlandesgericht Schleswig setzte sich sehr intensiv mit den Abrechnungen auseinander. 30 % des eingeklagten Betrages wurden der OVB immerhin noch gutgeschrieben. Der Rest wurde auch in der zweiten Instanz abgewiesen.

Warnung vor Schuldanerkenntnissen

Leider wird immer öfter von Handelsvertretern bzw. Finanzmaklern verlangt, sie sollen ihre Provisionsvorschüsse durch notarielle Schuldanerkenntnisse absichern. So z. B. verlangte dies auch die ASG Assekuranz Service aus Hattersheim in Zusammenarbeit mit der Finanzprofi AG.

Den Vorstand der Finanzprofi AG bilden Thorsten Hass, Walter Klein und Jürgen Afflerbach. 1:1 Assekuranz Service hatte übrigens im letzten Jahr Finanzprofi AG gekauft. Jürgen Afflerbach ist ebenso Vorstandsvorsitzender der 1:1.

Die Abgabe notarieller Schuldanerkenntnisse – zur Absicherung von Provisionsvorschüssen – wurde übrigens nicht nur von ASG, sondern auch von der Dr. Klein & Co. AG verlangt.

Vor der Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses ist unbedingt zu warnen! Aus ihnen kann die Zwangsvollstreckung hergeleitet werden, bis hin zur Kontopfändung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung u.s.w.. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann  dann sogar zum Widerruf der gewerblichen Zulassung führen.

Wenn man erst mal von der Zwangsvollstreckung bedroht ist, lässt sich nur schwer darüber verhandeln, ob die Abrechnungen zutreffend sind. Das Schuldanerkenntnis kann auch als Freibrief angesehen werden.

Cayenne mal anders

Der perfekte Tag in Münster: Einen Tag mit einer Dame vom Cayenne-Escort.

Gegen den Namen Cayenne klagte jetzt Porsche AG (wegen seines Porsche Cayenne Diesel) … und gewann vor dem Landgericht Hamburg. Der Name Cayenne sei durch Porsche geschützt. Der Escort Service aus Münster dürfe sich nicht mehr so nennen. Man könnte ja das eine mit dem anderen verwechseln.

Pikantes nebenbei: Der Münsteraner Porschehändler soll sich eine exklusive Geschäftsidee überlegt haben. Wenn man einen Porsche Cayenne kauft, so soll er sich gedacht haben, soll man dann auch gleich eine Nacht mit einer Dame vom Escort Service aus Münster Verbringen dürfen. Früher gab es mal ein Handy oder einen PC „obendrauf“, heute mal etwas anderes.

Mit diesem Ansinnen soll der Porschehändler an den Escort Service herangetreten sein. So zumindest wurde es in dem Verfahren vor dem Hamburger Landgericht eidesstaatlich versichert. Da die Porsche AG jedoch mit dem Händler nichts weiter zu tun hat, als eben bloß diese eine handelsvertretungsvertragliche Beziehung, hatte dies für die Hamburger Richter keinen Einfluss.

Der Escort-Service darf sich nach dem erstinstanzlichen Urteil in Zukunft nicht mehr Cayenne nennen.

Porsche AG in Spiegel Online: „Wir distanzieren uns vollständig von diesen Dingen“.

 

Urteil des Landgerichts Hamburg Aktenzeichen 327 O 562/13.

 

Bei Abstellen vom Intranet und Provisionen darf gekündigt werden

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte am 19.10.2012 die Klage eines Vertriebes abgewiesen. Dieser hatte vor Gericht beantragt, der Handelsvertreter möge es bis zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlassen, für andere Unternehmen als die Klägerin im Finanzdienstleistungsbereich tätig zu sein und beantragte, dass festgestellt wurde, dass der Handelsvertreter Schadensersatz leisten müsste.

Der Beklagte machte geltend, er habe nach seiner ordentlichen Kündigung nur noch beschränkten Zugang zum Intranet System der Klägerin und außerdem seien ihm Provisionen nicht mehr ausgezahlt worden.

Außerdem habe die Klägerin zahlreiche Kunden des Beklagten telefonisch kontaktiert und mitteilen lassen, dass der Beklagte nicht mehr zuständig sei.

Nach Abmahnung kündigte der Handelsvertreter fristlos.

Das Gericht sah einen Grund für die fristlose Kündigung an. Einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung sah das Gericht jedoch noch nicht in der Heraufsetzung der Stornoreserve auf 100 %. Dies könne zwar einen Kündigungsgrund darstellen, da dies für die restliche Vertragslaufzeit eine Auszahlung eines Provisionsguthabens an den Beklagten ganz oder weitgehend verhindert hätte, sodass er aus seiner Tätigkeit während der folgenden 15 Monate keine Einkünfte hätte erzielen können, mit Ausnahme der Beträge, die nicht unter die Stornoreserve fallen. Da dieser Vorgang nach der Abmahnung des Beklagten vor Ausspruch der Kündigung korrigiert worden ist, kann die Kündigung hierauf nicht mehr gestützt werden, so das Gericht.

Einen Kündigungsgrund stellet aber die Einschränkung des Zugangs des Beklagten zu dem EDV-System der Klägerin dar, da dies einen derart erheblichen Eingriff in die selbstständige Ausübung der Handelsvertretertätigkeit des Beklagten darstellt, sodass für einer selbstständigen erfolgreichen Handelsvertretertätigkeit für die restliche Vertragslaufzeit nicht mehr ausgegangen werden kann.

Landgericht Frankfurt vom 19.10.2012

OLG München und Grundsätzliches dazu, wann Vorschüsse zurückgezahlt werden müssen

Am 20.02.2013  fasste das Oberlandesgericht München einen interessanten Beschluss, in dem es einige grundsätzliche Dinge klärten sollte.

Streitig war, ob eine Vermögensberaterin, die in einem Rechtsstreit mit der DVAG über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen steht, Prozesskostenhilfe erhalten sollte.

Dazu das Oberlandesgericht München:

„Die Klägerin macht einen Saldoforderung aus einem behaupteten Kontokorrent geltend. Die Klägerin hat jedoch schon nicht schlüssig vorgetragen, dass ein Kontokorrent im Sinne von § 355 HGB vereinbart wurde. Hierzu gehört neben dem Vortrag, dass die Parteien eine Kontokorrentabrede getroffen haben, auch die Darlegung, dass ein periodischer Saldenabschluss mit der Wirkung eines Schuldanerkenntnisses vereinbart war (Baumbach/Hopt, HGB § 355 RdNr. 5).

Die Klägerin hat hier nicht dargelegt, dass ein Saldoanerkenntnis hinsichtlich der geltend gemachten Saldoforderung vereinbart war. Die widerspruchlose Entgegennahme von Provisionsabrechnungen stellt kein wirksames Schuldanerkenntnis dar (Bundesgerichtshof NJW 1996, 588). Der Aufhebungsvertrag ist allenfalls ein Anerkenntnis eines Saldos auf dem Rückstellungskonto zu entnehmen, wobei offen bleiben kann, ob es sich hierbei um ein abstraktes oder kausales Schuldanerkenntnis oder ein bloßes Zeugnis gegen sich selbst handelt.

Die Klägerin musste daher zumindest die in das Kontokorrent ab diesem Zeitpunkt eingestellten Forderungen im Einzelnen dartun (Bundesgerichtshof-Urteil vom 28.05.1991, XI ZR 214/90). Die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die Klage kann derzeit dennoch die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, da die Beklagte bestritten hat, dass die von der Klägerin im Einzelnen angeführten Stornierungen tatsächlich stattgefunden haben. Ein solch pauschales Bestreiten war hier zulässig, da die Beklagte außerhalb des Geschehens steht und daher auch keine eingehenderen Einwände gegen die Behauptung der Klägerin vorbringen kann, zumal die Beklagte auch unstreitig keine Stornogefahrmitteilungen mehr erhalten hat.“

Im Ergebnis wurde der Vermögensberaterin Prozesskostenhilfe gewährt. Auf den Ausgang des Verfahrens hat dies jedoch keinen Einfluss.

Beschluss vom Oberlandesgericht München vom 25.02.2013 Aktenzeichen 23 W 78/13

Was geht mich mein Geschwätz von gestern an

In einer Handelsvertreterangelegenheit saß ich am Montag, den 31.03.2014, im Oberlandesgericht. Es fand die Fortführung einer umfangreichen Beweisaufnahme statt.

Einem Berater wurde gekündigt, weil man ihm insbesondere den Drogenkonsum vorwarf.

Ob dies nun zu den typischen Erscheinungen zu tun hat, die etwas mit dem Dunstkreis von Drogen zu tun haben, oder aber einfach auf Zufälligkeiten zurückzuführen sind, weiß ich nicht. Dennoch waren die Zeugenaussagen wie das besagte Fähnchen im Winde. Deshalb durften erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Vertrieb tatsächlich einen glaubhaften Zeugen gefunden haben könnte, der den Konsum bestätigen kann.

Ein erster Zeuge hatte seinerzeit umfassende und vielleicht sogar detaillierte Angaben dazu gemacht, dass der Drogenkonsum bestehe. Anschließend erfolgte ein Widerruf seiner Erklärung. Im Gerichtssaal erfolgte dann die Erklärung, es habe nie einen Drogenkonsum gegeben. Alles, was dieser Zeuge zuvor gesagt hatte, wäre falsch. Er rückte von dem Vorwurf völlig ab. Er hatte nur aus Angst, seine Ehe könnte scheitern, diese Aussagen getätigt und einen Schuldigen gesucht.

Eine zweite Zeugin will zwar den Drogenkonsum gesehen haben, sagt aber, dies zunächst gar nicht gegenüber dem Vertrieb bestätigt zu haben. Trotzdem tauchte in einer Stellungnahme, die diese Zeugin unterschrieben hatte, der Vorwurf des Kokainsgebrauchs auf. Den Begriff Kokain will sie jedoch nie genannt haben. Anschließend widerrief sie diese Erklärung, die sie zwar unterschrieben hatte, jedoch angeblich gar nicht gesagt hatte. Nunmehr meinte die Zeugin, sie müsse ja vor Gericht die Wahrheit sagen, und erklärte, dass doch dieser Drogenvorfall gesehen wurde. Auf die Frage, warum denn plötzlich nun heute diese Einsicht käme, meinte sie, vor Gericht müsse man ja die Wahrheit sagen.

Glücklicherweise benötige ich keine Drogen, um wichtige Dinge zu vergessen oder um Sachverhalte, die mir nicht passen, komplett auf den Kopf zu stellen. Ich mache es wie Obelix, getreu dem Motto:  „Was geht mich mein Geschwätz von gestern an“.

BOZ hin, BOZ her

Fraglich ist, ob einem Vermögensberater, der bei der DVAG beschäftigt ist, Anspruch auf einen Büroorganisationszuschuss (BOZ) hat.

Während ich kürzlich darüber berichtet hatte, dass ein Büroorganisationszuschuss gewährt werden müsse, weil der Ausschluss dieser Leistung nicht bereits zuvor mit einer Frist von 12 Monaten geltend gemacht wurde, soll es nunmehr eine anderslautende Entscheidung geben.

Dies wurde kürzlich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer mündlichen Verhandlung erörtert. Der dort zuständige Richter kannte diese Entscheidung jedoch auch nicht. Dieser Senat hatte diese Entscheidung offensichtlich nicht getroffen.

Die Entscheidung, einen Anspruch auf den BOZ gebe es nicht, soll jedoch auch vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main stammen. Sollte ich mehr erfahren, werde ich darüber in Kürze berichten. In den Richtlinien über den BOZ ist geregelt, dass dieser auf freiwilliger Grundlage gezahlt wird.

Unterlassen ja – Vertragsstrafe nein

Am 01.06.2011 hatte das Landgericht Erfurt darüber zu entscheiden, ob ein Vertrieb Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe bzw. unterlassen hat.

Die Parteien schlossen einen sogenannten Vertrag für Organisationsleiter. Der Organisationsleiter ist ein sogenannter selbstständiger Handelsvertreter. Im Vertrag war ein Wettbewerbs- und Abwerbeverbot vereinbart. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sollten 25.000 € Vertragsstrafe gezahlt werden.

Das Landgericht stellte fest, dass es zumindest einen Abwerbeversuch gegeben hat. Es verurteilte daher den Handelsvertreter, es – Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu unterlassen, Handelsvertreter, die für die Klägerin tätig sind, zur Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin zu bestimmen und/ oder dies auch nur zu versuchen.

Die Klage auf Vertragsstrafe wurde abgewiesen.

Das Gericht hielt das Wettbewerbsverbot für wirksam, die Vertragsstrafe jedoch nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe hat sich nach Ansicht des Gerichts als eine unangemessene Benachteiligung dargestellt. Eine Vertragsstrafe von 15.000 € für jede Begehungsform und jede denkbare Art eines Wettbewerbsverstoßes stelle eine unangemessene Benachteiligung dar.

Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.06.2011 Aktenzeichen 10 O 1247/10

Immer wieder Provisionsabrechnungen

Während kürzlich ein bayerisches Amtsgericht die Provisionsabrechnungen der DVAG für nicht verständlich hielt, hatte jetzt das Landesarbeitsgericht Halle eine ganz andere Auffassung. Aus den Abrechnungen würden sich die wichtigsten Daten ergeben, zu den Kontensalden sei im Einzelnen nachvollziehbar vorgetragen. Die weiteren Einzelheiten des Urteils werden in Kürze hier zusammengefasst.