10
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte am 19.10.2012 die Klage eines Vertriebes abgewiesen. Dieser hatte vor Gericht beantragt, der Handelsvertreter möge es bis zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlassen, für andere Unternehmen als die Klägerin im Finanzdienstleistungsbereich tätig zu sein und beantragte, dass festgestellt wurde, dass der Handelsvertreter Schadensersatz leisten müsste.
Der Beklagte machte geltend, er habe nach seiner ordentlichen Kündigung nur noch beschränkten Zugang zum Intranet System der Klägerin und außerdem seien ihm Provisionen nicht mehr ausgezahlt worden.
Außerdem habe die Klägerin zahlreiche Kunden des Beklagten telefonisch kontaktiert und mitteilen lassen, dass der Beklagte nicht mehr zuständig sei.
Nach Abmahnung kündigte der Handelsvertreter fristlos.
Das Gericht sah einen Grund für die fristlose Kündigung an. Einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung sah das Gericht jedoch noch nicht in der Heraufsetzung der Stornoreserve auf 100 %. Dies könne zwar einen Kündigungsgrund darstellen, da dies für die restliche Vertragslaufzeit eine Auszahlung eines Provisionsguthabens an den Beklagten ganz oder weitgehend verhindert hätte, sodass er aus seiner Tätigkeit während der folgenden 15 Monate keine Einkünfte hätte erzielen können, mit Ausnahme der Beträge, die nicht unter die Stornoreserve fallen. Da dieser Vorgang nach der Abmahnung des Beklagten vor Ausspruch der Kündigung korrigiert worden ist, kann die Kündigung hierauf nicht mehr gestützt werden, so das Gericht.
Einen Kündigungsgrund stellet aber die Einschränkung des Zugangs des Beklagten zu dem EDV-System der Klägerin dar, da dies einen derart erheblichen Eingriff in die selbstständige Ausübung der Handelsvertretertätigkeit des Beklagten darstellt, sodass für einer selbstständigen erfolgreichen Handelsvertretertätigkeit für die restliche Vertragslaufzeit nicht mehr ausgegangen werden kann.
Landgericht Frankfurt vom 19.10.2012
09
Am 20.02.2013 fasste das Oberlandesgericht München einen interessanten Beschluss, in dem es einige grundsätzliche Dinge klärten sollte.
Streitig war, ob eine Vermögensberaterin, die in einem Rechtsstreit mit der DVAG über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen steht, Prozesskostenhilfe erhalten sollte.
Dazu das Oberlandesgericht München:
„Die Klägerin macht einen Saldoforderung aus einem behaupteten Kontokorrent geltend. Die Klägerin hat jedoch schon nicht schlüssig vorgetragen, dass ein Kontokorrent im Sinne von § 355 HGB vereinbart wurde. Hierzu gehört neben dem Vortrag, dass die Parteien eine Kontokorrentabrede getroffen haben, auch die Darlegung, dass ein periodischer Saldenabschluss mit der Wirkung eines Schuldanerkenntnisses vereinbart war (Baumbach/Hopt, HGB § 355 RdNr. 5).
Die Klägerin hat hier nicht dargelegt, dass ein Saldoanerkenntnis hinsichtlich der geltend gemachten Saldoforderung vereinbart war. Die widerspruchlose Entgegennahme von Provisionsabrechnungen stellt kein wirksames Schuldanerkenntnis dar (Bundesgerichtshof NJW 1996, 588). Der Aufhebungsvertrag ist allenfalls ein Anerkenntnis eines Saldos auf dem Rückstellungskonto zu entnehmen, wobei offen bleiben kann, ob es sich hierbei um ein abstraktes oder kausales Schuldanerkenntnis oder ein bloßes Zeugnis gegen sich selbst handelt.
Die Klägerin musste daher zumindest die in das Kontokorrent ab diesem Zeitpunkt eingestellten Forderungen im Einzelnen dartun (Bundesgerichtshof-Urteil vom 28.05.1991, XI ZR 214/90). Die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die Klage kann derzeit dennoch die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, da die Beklagte bestritten hat, dass die von der Klägerin im Einzelnen angeführten Stornierungen tatsächlich stattgefunden haben. Ein solch pauschales Bestreiten war hier zulässig, da die Beklagte außerhalb des Geschehens steht und daher auch keine eingehenderen Einwände gegen die Behauptung der Klägerin vorbringen kann, zumal die Beklagte auch unstreitig keine Stornogefahrmitteilungen mehr erhalten hat.“
Im Ergebnis wurde der Vermögensberaterin Prozesskostenhilfe gewährt. Auf den Ausgang des Verfahrens hat dies jedoch keinen Einfluss.
Beschluss vom Oberlandesgericht München vom 25.02.2013 Aktenzeichen 23 W 78/13
08
In einer Handelsvertreterangelegenheit saß ich am Montag, den 31.03.2014, im Oberlandesgericht. Es fand die Fortführung einer umfangreichen Beweisaufnahme statt.
Einem Berater wurde gekündigt, weil man ihm insbesondere den Drogenkonsum vorwarf.
Ob dies nun zu den typischen Erscheinungen zu tun hat, die etwas mit dem Dunstkreis von Drogen zu tun haben, oder aber einfach auf Zufälligkeiten zurückzuführen sind, weiß ich nicht. Dennoch waren die Zeugenaussagen wie das besagte Fähnchen im Winde. Deshalb durften erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Vertrieb tatsächlich einen glaubhaften Zeugen gefunden haben könnte, der den Konsum bestätigen kann.
Ein erster Zeuge hatte seinerzeit umfassende und vielleicht sogar detaillierte Angaben dazu gemacht, dass der Drogenkonsum bestehe. Anschließend erfolgte ein Widerruf seiner Erklärung. Im Gerichtssaal erfolgte dann die Erklärung, es habe nie einen Drogenkonsum gegeben. Alles, was dieser Zeuge zuvor gesagt hatte, wäre falsch. Er rückte von dem Vorwurf völlig ab. Er hatte nur aus Angst, seine Ehe könnte scheitern, diese Aussagen getätigt und einen Schuldigen gesucht.
Eine zweite Zeugin will zwar den Drogenkonsum gesehen haben, sagt aber, dies zunächst gar nicht gegenüber dem Vertrieb bestätigt zu haben. Trotzdem tauchte in einer Stellungnahme, die diese Zeugin unterschrieben hatte, der Vorwurf des Kokainsgebrauchs auf. Den Begriff Kokain will sie jedoch nie genannt haben. Anschließend widerrief sie diese Erklärung, die sie zwar unterschrieben hatte, jedoch angeblich gar nicht gesagt hatte. Nunmehr meinte die Zeugin, sie müsse ja vor Gericht die Wahrheit sagen, und erklärte, dass doch dieser Drogenvorfall gesehen wurde. Auf die Frage, warum denn plötzlich nun heute diese Einsicht käme, meinte sie, vor Gericht müsse man ja die Wahrheit sagen.
Glücklicherweise benötige ich keine Drogen, um wichtige Dinge zu vergessen oder um Sachverhalte, die mir nicht passen, komplett auf den Kopf zu stellen. Ich mache es wie Obelix, getreu dem Motto: „Was geht mich mein Geschwätz von gestern an“.
07
Fraglich ist, ob einem Vermögensberater, der bei der DVAG beschäftigt ist, Anspruch auf einen Büroorganisationszuschuss (BOZ) hat.
Während ich kürzlich darüber berichtet hatte, dass ein Büroorganisationszuschuss gewährt werden müsse, weil der Ausschluss dieser Leistung nicht bereits zuvor mit einer Frist von 12 Monaten geltend gemacht wurde, soll es nunmehr eine anderslautende Entscheidung geben.
Dies wurde kürzlich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer mündlichen Verhandlung erörtert. Der dort zuständige Richter kannte diese Entscheidung jedoch auch nicht. Dieser Senat hatte diese Entscheidung offensichtlich nicht getroffen.
Die Entscheidung, einen Anspruch auf den BOZ gebe es nicht, soll jedoch auch vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main stammen. Sollte ich mehr erfahren, werde ich darüber in Kürze berichten. In den Richtlinien über den BOZ ist geregelt, dass dieser auf freiwilliger Grundlage gezahlt wird.
01
Am 01.06.2011 hatte das Landgericht Erfurt darüber zu entscheiden, ob ein Vertrieb Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe bzw. unterlassen hat.
Die Parteien schlossen einen sogenannten Vertrag für Organisationsleiter. Der Organisationsleiter ist ein sogenannter selbstständiger Handelsvertreter. Im Vertrag war ein Wettbewerbs- und Abwerbeverbot vereinbart. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sollten 25.000 € Vertragsstrafe gezahlt werden.
Das Landgericht stellte fest, dass es zumindest einen Abwerbeversuch gegeben hat. Es verurteilte daher den Handelsvertreter, es – Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu unterlassen, Handelsvertreter, die für die Klägerin tätig sind, zur Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin zu bestimmen und/ oder dies auch nur zu versuchen.
Die Klage auf Vertragsstrafe wurde abgewiesen.
Das Gericht hielt das Wettbewerbsverbot für wirksam, die Vertragsstrafe jedoch nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe hat sich nach Ansicht des Gerichts als eine unangemessene Benachteiligung dargestellt. Eine Vertragsstrafe von 15.000 € für jede Begehungsform und jede denkbare Art eines Wettbewerbsverstoßes stelle eine unangemessene Benachteiligung dar.
Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.06.2011 Aktenzeichen 10 O 1247/10
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Während kürzlich ein bayerisches Amtsgericht die Provisionsabrechnungen der DVAG für nicht verständlich hielt, hatte jetzt das Landesarbeitsgericht Halle eine ganz andere Auffassung. Aus den Abrechnungen würden sich die wichtigsten Daten ergeben, zu den Kontensalden sei im Einzelnen nachvollziehbar vorgetragen. Die weiteren Einzelheiten des Urteils werden in Kürze hier zusammengefasst.
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Telefonmarketing – aber rechtssicher
Verbotene Kaltakquise, unerlaubte Telefonwerbung, Belästigung von Verbrauchern und Bußgelder bei Verstößen – die Berichterstattung in den Medien sorgt für Unsicherheit und Verwirrung. Der Verbraucher wird immer mehr geschützt und die Unternehmen bewegen sich auf einem schmalen Grad. Also lieber gar nicht mehr telefonieren? Nein, denn Telefonmarketing ist der direkteste, günstigste und persönlichste Kontakt zum (potenziellen) Kunden, der sich denken lässt. Ob Verkaufsgespräch, Kundenbetreuung oder Zufriedenheitsbefragung – sowohl das große Call-Center als auch der kleine Handelsvertreter müssen für ihre Arbeit die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Dann können die Vorteile des Telefonmarketings genutzt werden – und zwar ganz legal.
10 gute Gründe für Telefonmarketing
Grund 1 – der schnellste Weg zum Kunden
Telefonmarketing ist der direkteste und einfachste Weg, mit potenziellen Kunden in Kontakt zu kommen und mit bestehenden Kunden guten Kontakt zu halten.
Grund 2 – der direkte Verkauf
Telefonmarketing eignet sich zur Akquise, aber besonders für den direkten Verkauf von Produkten und Dienstleistungen.
Grund 3 – der steigende Bekanntheitsgrad
Telefonmarketing steigert die Bekanntheit Ihres Unternehmens bei den richtigen Zielgruppen.
Grund 4 – die streuverlustfreie Marketingkampagne
Telefonmarketing erreicht Ihre Kunden 1:1 – ohne Streuverluste.
Grund 5 – die positive Erinnerung
Telefonmarketing bleibt in Erinnerung, denn der Ansprechpartner verbindet einen echten Menschen und eine freundliche Stimme mit Ihrem Unternehmen.
Grund 6 – die messbaren Ergebnisse
Telefonmarketing liefert Ihnen in kürzester Zeit messbare Ergebnisse und eine direkte Reaktion des Marktes.
Grund 7 – der steigende Response
Telefonmarketing steigert die Response auf Mailings, Messe-Einladungen etc. nachvollziehbar.
Grund 8 – die genauen Marktkenntnisse
Telefonmarketing ist Ihr Ohr am Markt, denn Sie erhalten wertvolles Feedback.
Grund 9 – das kostengünstige Kundenbindungsinstrument
Telefonmarketing hilft, Ihren Kundenservice und Ihre Kundenbindung deutlich zu verbessern – kostengünstig und effektiv.
Grund 10 – die Entlastung
Telefonmarketing durchgeführt vom professionellen Dienstleister entlastet Sie und Ihre Mitarbeiter.
Alles, was recht ist – im B2B und B2C
In den letzten Jahren wurden die Möglichkeiten, (potenzielle) Kunden telefonisch zu kontaktieren, immer weiter eingeschränkt. So gelten im Telefonmarketing das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Telekommunikationsgesetzt (TKG) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Im Jahr 2009 wurde das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ (BGBl I 2009, Nr. 49, S. 2413-2415) verabschiedet. Dies regelt u. a. folgende Leitplanken:
- Privatleute (B2C) dürfen nur nach vorheriger Einwilligung angerufen werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG), wobei es für die Einwilligungserklärung strenge Vorgaben gibt: sie darf nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt sein und muss vom Verbraucher persönlich unterschrieben werden
- Die Rufnummer darf weder im B2B- noch im B2C-Bereich beim Anruf unterdrückt werden (§ 102 Abs. 2 TKG)
- Ein Unternehmen (B2B) muss Telefonwerbung akzeptieren, wenn ein Interesse an einem Anruf zu Werbezwecken unterstellt werden kann. Dies ist der Fall, wenn sich der Anruf auf die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens bezieht und der Anruf in engem sachlichen Zusammenhang damit steht (Urteil des BGH vom 5.2.2011, Az. I ZR 87/02).
- Telefonnummern, die über das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail bestätigt werden, dürfen nicht für Werbeanrufe verwendet werden. Grund: Es ist nicht sicherzustellen, dass E-Mail-Empfänger und Telefonanschlussinhaber diesselbe Person sind. Erst nach einer Telefonverifizierung durch einen automatisierten Rückruf und Eingabe einer bestimmten Tastenkombination durch den Kunden, wird seine Telefonnummer für Werbeanrufe freigegeben.
Sie sehen, es ist zwar nicht alles erlaubt, aber wenn Sie sich an den oben erläuterten Leitplanken orientieren, können Sie beruhigt – und sicher – weiter telefonieren. Am besten lassen Sie sich von einem Profi dabei unterstützen.
Hildegard Böckenholt
OfficeCall Telefonmarketing
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Meine Kollegin aus meinem Büro, die Insolvenzverwaltung betreibt, wird bedroht. Ein Schuldner, der sich zu Unrecht behandelt fühlt, drohte an, in der nächsten Woche mit einer Waffe zum Gericht zu fahren und dort aufzuräumen.
Da er auch gewisse Bedrohungen unserer Kanzlei gegenüber ausgesprochen hat, wird jetzt unser Büro hermetisch abgesichert. Manch Mandant, der mich besuchen will, mag mir das nachsehen.
Aber ich bin dann erst mal weg. Morgen München, dann Ansbach, Montag Frankfurt. Auch wenn es einen schlechten Eindruck macht, wenn der Chef nicht da ist – Gerichtstermine gehen nun einmal vor.
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Am 04. Oktober 2013 hatte das Landgericht Mannheim über eine Klage eines Vertriebes zu entscheiden, die da aufgerichtet war, dass ein Vermögensberater es zu unterlassen habe, in einem bestimmten Zeitraum, Kunden zur Aufgabe, zur Einschränkung oder zur inhaltlichen Änderung von Verträgen zu veranlassen. Außerdem sollte er Auskunft darüber erteilen, bei welchen Kunden er dies schon getan hat.
Der Vertrieb berief sich auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
Das Gericht wies die Klage mit dem Hinweis ab, der Handelsvertreter dürfe seine Verpflichtungen verweigern. Er dürfe deshalb verweigern, weil der Unternehmer nach der Kündigung fortlaufend zu erkennen gibt, dass er zu keiner Zahlung bereit ist. Dabei schloss sich das Landgericht einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.11.1972 (VersR 73,857,858) an. Das Landgericht dazu im Einzelnen:
Das mehr als 8 DIN A 4 Seiten nebst Anlage umfassende Vertragswerk regelt zwar umfassend die Pflichten des Handelsvertreters, ebenso manche entbehrliche Kleinigkeit, schweigt aber zum Recht des Handelsvertreters auf Karenzentschädigung vollständig. Auch das Schreiben der Klägerin vom … weist den Beklagten einseitig auf seine Verpflichtung zur Unterlassung nach vertraglichem Wettbewerb hin…. Selbst im Prozess ist die Klägerin auf den Einwand fehlender Entschädigung schriftsätzlich mit keiner Silbe eingegangen… Dieses Gesamtverhalten kommt einer Zahlungsverweigerung zumindest nahe, beinhaltet auf keinen Fall ein Angebot der Klägerin. In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe ist aber auch die Kammer der Ansicht, dass der Unternehmer spätestens nach der Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses und vor oder bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses dem Handelsvertreter seine Zahlungsbereitschaft bezüglich der Entschädigung für die Unterlassung des Wettbewerbs mitteilen und – je nach den Umständen des Einzelfalles – entweder einen bestimmten Betrag anbieten oder den Handelsvertreter auffordern müsse, ihm seine Vorstellungen über die Höhe der Entschädigung mitzuteilen.
Nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14.10.2013 Aktenzeichen 24 O 43/13
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Einige Vertriebe sind davon überzeugt, dass ihre Abrechnungen so gut sind, dass ein Buchauszug darin schon enthalten sind. Alles das, was ein Buchauszug verlange, könnte man aus den Abrechnungen ablesen.
Gestern besuchte mich ein Vermögensberater, der ganz überrascht war, dass die Provisionssätze in den Abrechnungen nicht ausgewiesen würden. Alles ist dort eben wohl nicht abzulesen.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte dem Aktenzeichen C-209/12 Ende des letzten Jahres eine interessante Entscheidung gefällt.
Er hatte Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die in den Jahren von 1994-2007 abgeschlossen wurden, in Hinblick auf das Kleingedruckte überprüft.
Das Widerrufsgesetz ist im Versicherungsvertragsgesetz verankert. Es stammt ursprünglich vom 30.05.1908. Eine Reform ist am 01.01.2008 in Kraft getreten. Die alte Rechtslage bis 31.12.2007 gilt teilweise noch für Altverträge.
Verbraucher können ohne Angabe von Gründen widerrufen: Bei Lebensversicherungen gilt dies bis 30 Tage nach Abschluss (§ 152 VVG) bei allen anderen Versicherungsverträgen mit einer Frist von 14 Tagen (§ 8 VVG). Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsschein und eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind.
Im Kleingedruckten vieler Versicherungen, auch der Allianz, war früher geregelt, dass das Rücktrittsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen würde.
Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes lag folgender Fall zu Grunde:
Ein Versicherungsnehmer – namens Endress – schloss bei der Allianz eine Rentenversicherung mit Vertragsbeginn zum 01.12.1998. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er mit dem Versicherungsschein.
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes wurde er nicht hinreichend über seine Rechte gemäß § 5 a VVG alter Fassung belehrt.
Ab Dezember 1998 war für fünf Jahre jährlich eine Versicherungsprämie zu zahlen. Rentenbeginn sollte der 01.12.2011 sein.
Zum 01.09.2007 wurde der Vertrag gekündigt und der knapp über dem Nominalwert der eingezahlten Prämien liegende Rückkaufswert ausgezahlt.
Am 31.03.2008 übte der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht gemäß § 5 a VVG aus. Er forderte die Rückzahlung der Prämien nebst Zinsen unter Verrechnung des Rückkaufswertes und verwies dabei auf eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2010 unter dem Aktenzeichen 22 O 587/09. Nach seiner Berechnung waren dies 22.272,56 €.
Das Landgericht Stuttgart und auch das Oberlandesgericht Stuttgart wiesen seine Klage jedoch ab. Sie verwiesen auf das erloschene Rücktrittsrecht.
Gemäß der allgemeinen Versicherungsbedingungen sollte nämlich der Rücktritt allenfalls bis ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie möglich sein.
Der Bundesgerichtshof setzte mit Beschluss vom 28.03.2012 das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob § 5 a VVG alter Fassung gegen Europarecht verstoße.
Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart) hatte zuvor festgestellt, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer nicht in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht belehrt hatte.
Der Europäischen Gerichtshof hat nunmehr die Frage bejaht, dass § 5 a VVG alter Fassung gegen Europarecht verstoße. Das Verfahren wurde nunmehr an den Bundesgerichtshof zurückgegeben. In diesem Jahr ist zu erwarten, dass der Bundesgerichtshof über die Rechtsfolgen entscheide.
Übrigens: Mit Urteil vom 16.10.2013 hatte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV. ZR 52/12 entschieden, dass zwar ein Widerruf auch dann noch möglich sei, wenn der Vertrag bereits gekündigt wurde, jedoch dann nicht mehr, wenn beiderseitig vollständige Leistungserbringung erbracht worden wäre.