RA Kai Behrens

Wir sagen nein

Wenn verlangt wird, dass ein Aufhebungsvertrag nur und ausschließlich im Büro des Dienstvorgesetzten unterschrieben wird, und nur zu einer bestimmten Uhrzeit, und ohne diesen vorher zu Gesicht zu bekommen oder geprüft zu haben, gibt es nur eine Antwort:

„Nein!“

Kunden, denen solche Verträge untergejubelt werden, sollten dies schließlich auch sagen.

Leider kommt es immer wieder vor, dass solch Spontan-Druck-Unterschriften verlangt werden. Vor kurzem verlangte dies ein …Leiter. Wenn Aufhebung, dann nur „ohne vorher zu lesen und zu prüfen“ hieß es.

Nach kurzer Rechtsberatung lautete dann die logische Antwort: „Nein! Dann kündigt doch.“

Was denn nun?

Es ist schon merkwürdig, wenn einem Vermögensberater, über deren fristlose Kündigung gerade gestritten wird, vorgehalten wird, er habe Kundendaten mitgenommen und für weitere Geschäfte genutzt.

Gleichzeitig kann von einem Kaufmann jedoch auch verlangt werden – und wurde auch verlangt – dass dieser doch seine kompletten „alten“ Unterlagen aufzubewahren habe im Sinne eines ordentlich geführten kaufmännischen Betriebes. Außerdem wurde darauf aufmerksam gemacht, dass doch aus alter Zeit so viele Infomationen vorlägen, so dass man alle Informationen hat, so dass man einen Buchauszug nun doch nicht mehr bräuchte. Und dass man ja noch nach Vertagsende Abrechnungen ethalten würde, aus denen sich doch alles ergibt – eben auch alle Kundendaten.

Nun denn.

AG Weilheim: Klage von Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abgewiesen

 

Das Amtsgericht Weilheim hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob Provisionsvorschüsse wieder zurückgezahlt werden müssen.

 

Mit Urteil vom 25.02.2014 wies das Amtsgericht die Klage eines Vertriebes ab.

 

Der Handelsvertreter klagte widerklagend einen Buchauszug ein. Auch dies wurde zurückgewiesen.

 

In dem geschlossenen Vertrag wurde vereinbart, dass der Berater verpflichtet sei, ein Soll Saldo sofort auszugleichen, wenn das Konto einen entsprechenden Soll Saldo ausweist. In diesem Fall ging es um ein Minus von fast 3.700 €.

 

Das Gericht meinte, die Klage sei nicht substantiiert. Die Abrechnungen und die Schriftsätze würden keine überprüfbare Grundlage darstellen. Allein aufgrund des Vortrags von Gutschriften, Verrechnungen und Soll Stellungen kann das Gericht nicht positiv zu einem Zahlungsanspruch kommen, so das Amtsgericht. Eine Überprüfbarkeit sei nicht möglich.

 

„Wenn aber mit dieser Klage selbstständige Zahlungsansprüche gelten gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll. Anderenfalls hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BGH NJW 2008 S.3, 142).

 

Der Buchauszug scheiterte daran, weil dieser als Hauptanspruch geltend gemacht wurde gemäß § 87 c HGB hätte er nur als sogenannter Hilfsanspruch gelten gemacht werden dürfen, der seinen Bestand und seine Existenz nach unmittelbar von Hauptansprüchen abhängt.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Oldenburg und die Gedanken über die Wirksamkeit von Kündigungsfristen

Im Jahre 2012 hatte das Oberlandesgericht Oldenburg über einen Rechtsstreit einer Vermittlungsgesellschaft mit seinem Handelsvertreter zu entscheiden.

Der Handelsvertreter kündigte mit Schreiben vom 31.05.2010 zum 30.11.2010. Der Vertrieb wies die Kündigung zurück und bestätigte eine Kündigung zum 31.12.2011. Danach kündigte der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis fristlos aus richtigem Grund, weil er die Fortsetzung des Vertrages unter Einhaltung der Kündigungsfrist für unzumutbar hielt.

Ab 01.08.2010 wechselte der Handelsvertreter zur Konkurrenz.

Der Vertrieb verlangt Schadensersatz. Im Rahmen der Stufenklage verlangte der Vertrieb zunächst erst einmal Auskunft darüber, welche Produkte er für die Konkurrenz vermittelt hatte.

Während das Landgericht zunächst die Klage nur für einen Teil für begründet hielt, meinte das Oberlandesgericht, dass dem Vertrieb die geltend gemachten Auskunftsansprüche für den Zeitraum 01.08.2010 – 31.12.2011 zustehen würden. Schließlich sei das Vertragsverhältnis erst dann zu Ende gegangen. Das Landgericht hätte zunächst auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 09.06.2005 – 11 U 110/05) Bezug genommen, wonach eine Kündigungsfrist, die bis zu 23 Monaten über die gesetzliche Kündigungsfrist hinausgeht, unangemessen lang und knebelnd sei. Dies gelte vor allem dann, wenn es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handele.

Diesem Gedanken folgte das Oberlandesgericht jedoch nicht. Es sei schon gesetzlich nicht unterschieden, ob jemand hauptberuflich oder nebenberuflich tätig ist. Nach dem Willen des Gesetztes soll ein nebenberufliches Handelsvertreterverhältnis nicht rascher beendet werden können als ein hauptberufliches.

Außerdem sei nicht ersichtlich, warum ein besonderes Interesse des nebenberuflichen Handelsvertreters darin bestehen soll, sich schneller aus einer vertraglichen Bindung zu lösen, als der Vertreter im Hauptberuf. Deshalb könne es nach der Auffassung des Gerichtes dahinstehen, ob hier ein nebenberuflicher oder hauptberuflicher Vertrag geschlossen wurde.

In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht erweiterte der Vertrieb seine Klage auf Auskünfte, um einen Vertragsstrafenanspruch durchzusetzen.

Vertraglich war vereinbart:

Vermittelte Finanzdienstleister während der Laufzeit des Vertrages unter Verletzung des Wettbewerbsverbotes konkurrierender Produkte oder Dienstleistungsgeschäfte für Dritte, verpflichtet er sich für jedes einzelne vermittelte Geschäft zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die… Die Vertragsstrafe beläuft sich auf das Dreifache der erstjährigen Abschlussprovision, die der Finanzdienstleister aus dem Geschäft von der … zu beanspruchen hätte, wenn er es vertragsgemäß bei der … eingereicht hätte.

Die Bestimmungen der vorgenannten Ziffer dieses Vertrages gelten entsprechend, wenn der Finanzdienstleister Kunden dazu überredet, Verträge aus dem Bestand der … beitragsfrei oder prämienfrei zu stellen, zu widerrufen, zu kündigen ohne die geschuldeten Entgelte nicht mehr an die Patengesellschaft zu zahlen.

Für jeden schuldhaften Versuch schuldet der Finanzdienstleister die Hälfte der jeweils bestimmten Vertragsstrafe.

Diese Klausel hielt das Gericht für wirksam. Es würde den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Allein das Fehlen einer Obergrenze mache die Vertragsstrafe nicht unwirksam.

Der Handelsvertreter berief sich dabei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes München vom 13.12.1995 ( 7 U 5432/95).

Der Senat hat übrigens die Revision in Hinblick auf die vom Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 09.06.2005 – 11 U 110/05) vertretene abweichende Auffassung zur Wirksamkeit der Regelung über die Kündigungsfrist sowie zur Rechtsfortbildung hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln in Handelsvertreterverträgen zugelassen.

Ob Revision eingelegt wurde, ist nicht bekannt.

Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24.07.2012.

Rosenkrieg um die Manschettenknöpfe

Jetzt gibt es sogar einen Vertrieb, der seine Manschettenknöfe der Marke Chopard zurückhaben will, die er zu Weihnachten verschenkt hatte.

Das erinnert doch sehr an Rosenkrieg.

Der Arzt und der Heilpraktiker in einer Person

Am 27.02.2014 hatte das Landgericht München über einen nicht alltäglichen Fall zu entscheiden. Ein Berater ließ sich als Patient von einem Heilpraktiker behandeln. Jedenfalls hatte dieser die Zulassung als Heilpraktiker.

Dieser Heilpraktiker (er ist Ausländer) hatte jedoch auch eine medizinische Ausbildung in seinem Heimatland und besaß eine medizinische Zulassung für eine Tätigkeit in einem bestimmten Krankenhaus in Deutschland.

Der Berater und andere Patienten nahmen dann die Hilfe als Heilpraktiker in Anspruch, schickten diese an die Central, die – zumindest in unserem Fall – die Rechnungen auch bezahlte.

Die Abrechnungen als Heilpraktiker wurden also zunächst beglichen und nunmehr vor Gericht zurückverlangt, weil die Central der Auffassung ist, der Heilpraktiker dürfe nicht als Heilpraktiker praktizieren, weil er Arzt ist.

Beides zusammen schließe sich aus.

Ohne konkrete Gesetze zu benennen, berief sich die Central auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes München, wonach ein Arzt eine Zulassung zum Heilpraktiker beantragt hatte und diese ihm zu Recht verwehrt wurde mit dem Hinweis, ein Arzt könne kein Heilpraktiker sein.

Das Landgericht München sah dies völlig anders. Es vertrat die Auffassung, die ärztliche Zulassung sei ja nur auf die Tätigkeit im Krankenhaus zeitlich und örtlich begrenzt. Da der Heilpraktiker außerhalb dieser Zeit als Heilpraktiker tätig war, sei dies kein Widerspruch zu dem genannten Urteil. Außerdem fehle es an jeglicher Norm, die eine solche Doppeltätigkeit verbieten würde. Im Übrigen  verwies das Gericht auf die im Grundgesetz verankerte Berufsfreiheit.

Bedauerlicherweise hatte dieser Umstand dazu geführt, dass auch der Arbeitgeber des Beraters sogar Betrug annahm und das Vertragsverhältnis kündigte.

Strukturstreitigkeiten enden zuweilen in strafrechtlichen Vorwürfen

Einem höherrangigen Strukturmitarbeiter wurde vorgeworfen, eine Seminarpauschale jahrelang zu Unrecht erhoben zu haben. Er soll auch mit beruflichen Konsequenzen für die Handelsvertreter gedroht haben, wenn die Seminarpauschale nicht gezahlt würde.

Er bekam einen Strafbefehl wegen Betruges, legte dagegen Einspruch ein. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Auflage eingestellt.

Einem weiteren ausgeschiedenen Berater wurde vorgeworfen, er habe Kundendaten mitgenommen und diese dazu genutzt, um weiterhin im gewerblichen Bereich damit Geschäfte zu machen. Dies sei ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetzt und er habe sich deshalb strafbar gemacht. Es wurde Strafanzeige erstattet.

Auch hier gab es einen Strafbefehl, gegen den Einspruch eingelegt wird. Die Staatsanwaltschaft hat „übersehen“, dass tatsächlich die Kundendaten nicht von dem Vertrieb kamen, sondern sie allenfalls den umgekehrten Weg nahmen. Sämtliche Kundendaten lagen den Beratern nämlich schon vorher vor.

Nach dem „vielleicht“ kam ein deutliches Zeichen

Kürzlich erlebte ich eine – so kann man es nennen – unangenehme Überraschung vor dem Gericht.

Die Deutsche Vermögensberatung hatte vor dem Landgericht Karlsruhe auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen geklagt. Streitig war, ob in einigen Fällen eine entsprechende Nachbearbeitung erfolgt ist.

Im Laufe des mehr als dreijährigen Verfahren gab es einen Richterwechsel. Der erste Richter kündigte – unter Umständen – eine umfangreiche Beweisaufnahme an. Er ging dann nach drei Jahren in die Elternzeit, ohne dass das Verfahren zu Ende war. Zwischendurch gab es eine Reihe von Vergleichsvorschlägen, die jedoch das Verfahren nicht beenden können.

Der neue Richter drohte – zu meinem Entsetzen – mit kurzem Prozess. Er meinte, die Stornoabwehrmaßnahmen seien ja in meinen Schriftsätzen nicht substantiiert genug bekämpft worden. Gegenansprüche wollte er auch nicht gelten lassen. Alles in allem gewann ich den Eindruck, dass ihm die Aufarbeitung einer außerordentlich umfangreichen Akte nicht allzu viel Freude bereitete. Zumindest schien er nicht über alle Akteninhalte informiert sein.

So hielt er – entgegen dem in Elternzeit gegangenen Vorrichter – ein Urteil in voller Höhe zu Gunsten der Deutschen Vermögensberatung für möglich. Die Parteien einigten sich letztlich dann doch in einem Vergleich.

Die offensichtliche Unlust, eine aufgewärmte umfangreiche Akte vorzuführen, hatte den Prozess dann schnell verkürzt. Wenn man sich vorstellt, dass auch Richter einem Ranking unterliegen und ihre Aufstiegschancen von der Quote der geschlossenen Vergleiche abhängt, ist hier ein rascher Aufstieg des „Zweitrichters“ zu erwarten, auch wenn dies in diesem Fall zumindest auf unserer Seite die richterliche Glaubwürdigkeit etwas in Frage stellte.

BGH: Bei leichtem Verstoß Kündigung unzulässig

Verstößt ein Handelsvertreter nur geringfügig gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot, ist eine fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags ohne vorherige Abmahnung regelmäßig unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn im Vertrag der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung benannt ist.

Sachverhalt

Der Kläger vermittelte für die Beklagte über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren als selbständiger Handelsvertreter Versicherungsverträge. Es war ihm vertraglich verboten, während der Vertragslaufzeit unmittelbar oder mittelbar für andere Versicherungsgesellschaften tätig zu sein.

Im Vertrag war ausdrücklich vorgesehen, dass ein Verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellt. Der Kläger hatte über mehrere Jahre in wenigen Fällen gegen dieses Wettbewerbsverbot verstoßen, ohne jedoch die Beklagte wirtschaftlich schädigen zu wollen. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie den Handelsvertretervertrag fristlos. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass der Vertrag nicht durch die fristlose Kündigung beendet wurde.

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Nach Auffassung der Richter stellten sich die Wettbewerbsverstöße bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen als so geringfügig dar, dass sie einen grundlegenden Vertrauensverlust und damit ein fristloses Kündigungsrecht des Beklagten ohne vorherige Abmahnung nicht begründeten. Eine solche Interessenabwägung im Einzelfall war auch nicht durch die vertragliche Regelung ausgeschlossen, wonach ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellte. Der BGH räumte zwar ein, dass die Benennung von wichtigen Kündigungsgründen im Handelsvertretervertrag die grundsätzlich gebotene Einzelfallabwägung und Zumutbarkeitsprüfung einschränken oder (fast) ganz ausschließen könne (eine Prüfung der Grundsätze von Treu und Glauben erfolgt immer). Ein solcher Parteiwille müsse sich aber deutlich aus der vertraglichen Kündigungsregelung ergeben. Hier ergebe die Vertragsauslegung jedoch, dass geringfügige Wettbewerbsverstöße, durch die das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter nicht grundlegend beschädigt werde, nicht zur fristlosen Kündigung berechtigen sollten. Zumindest sei in diesen Fällen eine vorherige Abmahnung erforderlich.

(BGH, Urteil v. 10.11.2010, VIII ZR 327/09).

Oh je, wir Anwälte

Erstaunliches aus dem Alltäglichem eines Anwaltes:

Kürzlich hatte ich einen Gerichtstermin vor dem Landgericht Limburg, genauer gesagt dort vor der Handelskammer. Nachdem ich mich mit den Rechtsauffassungen des Gerichtes nicht im vollen Umfang anfreunden konnte, beantragte ich die Verweisung zu einem anderen Gericht. Das Gericht sagte – leider zutreffend -, dass die Ablehnung der Handelskammer nur im Rahmen der gesetzlichen Erwiderungsfrist möglich sei. Der gegnerische Prozessbevollmächtigte nahm dies sicher mit etwas Freude auf.

Drei Wochen später vor dem Landgericht Frankfurt, dort auch vor einer Handelskammer, gefielen mir die Worte des Richters außerordentlich gut. In diesem Fall rügte der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite erst im Termin die Zuständigkeit der Handelskammer. Er zeigte sich überrascht, dass sein Einwand zu spät kam. Dass es sich bei dem gegnerischen Kollegen um exakt den Kollegen handelt, der mir auch in Bitburg gegenüber saß, soll nur am Rande erwähnt werden.

In einem Rechtsstreit gegen die Generali sollte ein Zeuge aussagen. Dieser Zeuge ist der Ladung als Zeuge nicht nachgekommen, weil er eine weite Anreise und die Belastung mit der Zeugenaussage krankheitsbedingt nicht leisten könne. Er selbst sei ja schließlich berufsunfähig, schrieb er dem Gericht.

Da seine Aussagen die Generali möglicherweise belastet hätten, stimmte ihr Anwalt den von dem Zeugen vorgelegten ärztlichen Attesten in vollem Umfang zu. Richtig, meint er, der Zeuge könne nicht vernommen werden. Er ist ja schließlich krank.

Und jetzt das: Dass der Zeuge selbst ebenfalls ein Gerichtsverfahren gegen die Generali aktuell anstrengt, indem er die Feststellung der Berufsunfähigkeit begehrt, und die Generali in diesem Fall die Auffassung vertritt, dieser Zeuge sei fast kerngesund, soll ebenfalls nur am Rande erwähnt werden.

Manchmal sind wir halt wie die besagten Fähnchen im Winde.

Wie hoch ist der Ausgleichsanspruch bei Strukturvertrieben

Über die Berechnungsgrundlagen des Ausgleichsanspruchs hatte jüngst der BGH in seiner Entscheidung vom 23.11.2011 unter dem Az. VIII ZR 203/10 entschieden. Er sagte, dass die „Grundsätze“ auch dann anwendbar sind, wenn sie nicht vereinbart wurden.

Der BGH sah die Grundsätze zumindest als Grundlage für eine Schätzung an und löste mit diesem Urteil eine Rechtssicherheit aus. Während es früher mitunter streitig war, auf welcher Grundlage der Ausgleichsanspruch für Versicherungsvertreter berechnet werden sollte, gibt es jetzt genaue Anhaltspunkte.

Dies gilt auch für Strukturvertriebe. Schließlich war Gegner der BGH-Entscheidung ein großer deutscher Strukturvertrieb.

Dieses Urteil wird nun Anfang Mai in Hinblick auf Einzelfragen vom BGH überprüft. Da darf man gespannt sein.