RA Kai Behrens

Ein Berater, der nur 800 Euro im Monat verdient und ein betrügerischer Berater…

 

Berater packen bei Maischberger aus. Das Filmchen ist durchaus empfehlenswert.

Vorgestern packten Berater bei „Menschen bei Maischberger“ aus. Sie erzählten vom Druck, von finanziellen Schwierigkeiten und den Anlegern, die sich gutgläubig auf die Auskünfte verlassen.

 „Man kann im Grunde auf keinen grünen Zweig kommen, wenn man Kunden fair und sinnvoll beraten will – ihm also nur das verkauft, was er wirklich braucht“, resümiert Bernd Schröder, der früher für die Postbank tätig war.

Provisionen nun doch zurückzuzahlen

Das Landesarbeitsgericht Sachsen Anhalt hob am 07.11.2013 ein Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg auf. Das Arbeitsgericht Magdeburg hatte zunächst eine Klage der Deutschen Vermögensberatung auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abgewiesen.

 

Das Arbeitsgericht hielt die Klage nicht einmal für zulässig.

 

Die Klägerin hatte vor dem Landesarbeitsgericht viele Abrechnungen vorgelegt, aus denen sich die Historie der Provisionsbewegungen ergeben soll.

 

Der Beklagte räumte ein, er bekomme noch bis heute Abrechnungen. Diese würde er sich jedoch nicht ansehen.

 

Nunmehr wurde der Vermögensberater verurteilt, den eingeklagten Betrag zu zahlen. Eine Begründung lag dem Urteil noch nicht bei.

Anspruch auf BOZ

Am 01.11.2013 musste das Amtsgericht Frankfurt darüber entscheiden, ob einem Vermögensberater ein sogenannter Büro-und Organisationszuschuss (BOZ) zusteht.

 

Der Vermögensberater erhielt diesen BOZ seit vielen Jahren. Der BOZ wurde plötzlich um 50 % gekürzt.

 

Der Vertrieb stellte sich auf den Standpunkt, der BOZ werde ausschließlich als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Im Übrigen erfülle der Vermögensberater seit längerem nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung des BOZ, weil er keinerlei Bemühungen mehr unternehme, neue Mitarbeiter für das Unternehmen der Beklagten anzuwerben. Schließlich seien die Leistungen nach dem BOZ ja auch nicht komplett fortgefallen, sondern lediglich addiert worden.

 

Das Amtsgericht Frankfurt stellte fest, dass zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis bestehe, wonach die Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei. Schließlich habe die Beklagte die Leistungen seit Jahren gewährt. Die Beklagte habe damit konkludent ein entsprechendes rechtsgeschäftliches Angebot an den Kläger gemacht, welches dieser angenommen hat.

 

Zwar ist in den Regelungen über den BOZ festgeschrieben, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Dies sei jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts rechtlich unbeachtlich. In dem Fall, in welchem eine langjährige Bindung über den Vermögensberatervertrag besteht, führt dies zur Anwendung der Grundsätze der sogenannten betrieblichen Übung.

 

Danach ist bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers für die Entstehung eines entsprechenden Anspruchs des Arbeitnehmers maßgebend, ob dieser gemäß § 242 BGB und den  Begleitumständen auf einen objektiven Bindungswillen schließen durfte.

 

„Angesichts der langjährigen Praxis entsprechenden Zahlungen durfte der Kläger auch darauf vertrauen, dass die Beklagte diese Zahlungen  nicht von heute auf morgen einstellen würde“. Ferner verwies das Gericht auf Seite 3 der allgemeinen Regelungen zum BOZ, wonach Änderungen beim BOZ mit einer Ankündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende vorzunehmen sind. Im Zweifel zählen dazu auch Kürzungen aufgrund des hier von Beklagtenseite gegenüber dem Kläger erhobenen Einwand, dieser erfülle nicht mehr die Erwartungen, die dem Zweck der Leistung zu Grunde liege.

 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Geschädigter AWD-Handelsvertreter bekommt Geld zurück

Das Amtsgericht Ottweiler hatte im Oktober 2013 darüber zu entscheiden, ob eine Privatdedektei Gelder an einen ehemaligen AWD Mitarbeiter (heute Swiss Life Select) zahlen müsse. Der AWD-Handelsvertreter macht Schadensersatz geltend, weil er dieser Dedektei einen Betrag zur Verfügung gestellt hatte, damit diese eine sogenannte Softwarepauschale vom AWD zurückverlange.

 

Dazu hatte sich die Dedektei nämlich im Rahmen einer sogenannten Vereinbarung verpflichtet. Die Dedektei beabsichtigte zunächst, eine Sammelklage zu erheben.

 

Die Sammelklage scheiterte daran, dass die Softwarepauschale nunmehr nicht dem jeweiligen Handelsvertreter als Zahlbetrag zur Verfügung stand, sondern auf das entsprechende Provisionskonto hätte eingezahlt werden müssen.

 

Die Dedektei reichte jedoch nie eine Klage ein. Die Ansprüche waren inzwischen verjährt.

 

Der Handelsvertreter hatte mehrmals an die Klage erinnert.

 

Das Amtsgericht Ottweiler vertrat die Auffassung, dass die Dedektei Schadensersatz leisten müsse. Im Rahmen eines Vergleiches verpflichtete sie sich zur Zahlung von 983,49 €.

 

Eines Urteils bedurfte es nicht.

Vermögensberater darf sich nun von Schuld befreien

Am 13.11.2013 hatte das Landgericht Kleve (nach 6 Jahren in der ersten Instanz) über einen nicht alltäglichen Fall zu entscheiden.

 

Ein Handelsvertreter wurde von einem Strukturvertrieb verklagt. Dieser hatte Vermögensanlagen, Finanzierungen, Versicherungen und Bausparverträge vermittelt.

 

Die Klägerin zahlte Vorschüsse. Dies waren insgesamt, wie sie behauptet hat, 117.658,46 €.

 

Der Handelsvertreter fiel in Insolvenz. Im Insolvenzverfahren wurden 117.767,49 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Diese Anmeldung bewirkt, dass dieser Betrag mit der Anmeldung „tituliert“ wird.

 

Damit der Betrag nicht im Wege der Insolvenz erlöschen kann, hat die Klägerin dann die Klage umgestellt. Sie begehrte nunmehr, dass festgestellt wird, dass die Forderung auf eine vorsätzlich unerlaubte Handlung des Beklagten beruht. Dann nämlich würde ein Insolvenzverfahren nicht restschuldbefreiend wirken können.

 

Der ursprüngliche Zahlungsantrag wurde für erledigt erklärt. Die Klägerin behauptete, dass der Vermögensberater die streitgegenständlichen Versicherungsverträge nur zum Schein vermittelt habe, um so zu erreichen, dass unberechtigt Provisionsvorschüsse an ihm ausgezahlt werden.

 

Das Gericht wies die Klage ab. Es meinte, dass hinsichtlich der Fälle, indem der Beklagte an Dritte, die nicht zu seiner Familie gehören, Versicherungsverträge vermittelt hat, die schon nach kurzer Zeit notleidend geworden sind, die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat. Es fehle entsprechender Vortrag, dass dies in betrügerischer Absicht geschehen sei.

 

Allein der Umstand, dass eine Vielzahl der vom Beklagten vermittelten Versicherungsverträge notleidend geworden ist, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass diese Verträge in betrügerischer Absicht vermittelt worden sind.

 

Es gibt hier insbesondere keine tatsächliche Vermutung dafür, dass den Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge bekannt war, dass die Versicherungsnehmer nicht in der Lage sein würden, die Beiträge für die Verträge aufzubringen.

 

Insoweit wart nicht einmal Beweis zu erheben.

 

Etwas anderes galt hinsichtlich der Fälle, in denen der Beklagte Versicherungsverträge an Verwandte vermittelt hat. Hier kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte so viel Einblick in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherungsnehmer hat, dass ihm bewusst sein musste, dass diese die Verträge abgeschlossen haben, ohne tatsächlich zu beabsichtigen, sie zu erfüllen.

 

Die Beweisaufnahme hat jedoch die Behauptung des Beklagten bestätigt, dass diese Verträge jeweils aus nachträglich entstandenen Gründen aufgelöst werden mussten. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Urteil des Landgerichts Kleve vom 13.11.2013 Aktenzeichen 1 O 409/07

Kein Heimspiel beim 15. Senat

Heute beim Oberlandesgericht Karlsruhe. 15. Senat.

Auf dem Prüfstein: Ein Aufhebungsvertrag eines Strukturvertriebs, insbesondere die Vertragstrafenregelung und das Wettbewerbsverbot.

Und zuvor gab eine  „höfliche“ Erinnerung des Klägervertreters an die bisherige Rechtsprechung des 15. Senats. Dieser soll vor einiger Zeit die Klauseln für gutgeheißen haben und entsprechend ausgeurteilt haben.

Diesmal sollte es anders kommen. Inzwischen konnte dem 15. Senat eine Fülle von Entscheidungen präsentiert werden, die genau diese Klauseln für unwirksam hielten. Und eine Entscheidung des BGH, der ebenfalls in diese Kerbe schlug.

So wurde die Klägerseite schon vor der Verhandlung angehalten, auf ihre Vertragsstrafe von 30.000 € zu verzichten – was sie dann auch durch Berufungsrücknahme tat. 

In der Verhandlung machte der 15. Senat dann schnell klar, was er von dem Rest der Wettbewerbsklauseln hält. In intensiven Worten fielen Worte wie unangemessene Benachteiligung, unklarer Inhalt (welche Kunden und welche Vertragsunternehmen waren gemeint), fehlende Entschädigung für ein Wettbewerbsverbot, und vor allem der „weitreichende“ Eingriff in die Berufsfreiheit des Handelsvertreters. Die fehlende Befristung sah das Gericht als weniger problematisch an. Schließlich sei es eh kraft Gesetzes auf zwei Jahre begrenzt.

Der von der Klägerseite erhoffte „Heim“-Vorteil war dahin. Auf die Frage, warum denn der 15. Senat zuvor eine andere Auffassung vertrat, sagte man, dass sich der Anwalt damals gegen den Inhalt der Wettbewerbsregelung nicht zur Wehr gesetzt hatte. Nun denn – dies war jetzt in der Tat anders.

Gute und weniger gute Arbeitgeber

Immer wieder werde ich gefragt, welcher Vertrieb bzw. Arbeitgeber denn gut ist.

Heute wurde ich auf www.kununu.de aufmerksam gemacht.

Den einen oder anderen findet man dort. 

Ein und dieselbe Gerichtsstandsvereinbarung mit unterschiedlichen Ergebissen

Da spricht man doch von der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Gerade bei der Gerichtstandvereinbarung gibt es jedoch Überraschungen.

Der Vermögensberatervertrag der DVAG enthält z.B. die Regelung, dass Frankfurt für Rechtsstreitigkeiten zuständig ist. Eine solche Gerichtsstandvereinbarung (wie auch alle anderen) gilt übrigens immer nur dann, wenn beide Seiten Kaufleute sind. 

Kommt man über diesen Punkt hinweg, heißt das noch lange nicht, dass man in Frankfurt landet. In die Regelung könnte man schließlich noch hineininterpretieren, dass auch Frankfurt zuständig sein könnte.

Legt das Gericht dies so aus, kann sich der Kläger den Gerichtstand in kleinem Umfang aussuchen. Er kann an dem Wohnsitz des Klägers klagen oder eben in Frankfurt.

Bayerische Gerichte taten sich jüngst mit der Einheitlichkeit schwer. Teils verwies man nach Frankfurt, teils ließ man die Akten in Bayern.

Etwas mehr Zuverlässigkeit wäre wünschenswert. Man könnte die Reisen besser planen.

Einfirmenvertreter bei ASI?

Am 07.10.2013 hat das Landesarbeitsgericht Hamm darüber zu entscheiden, ob ein Handelsvertreter der ASI Wirtschaftsberatung AG aus Münster ein sogenannter Einfirmenvertreter ist.

 

Zuvor hatte das Arbeitsgericht Münster dies verneint. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt.

 

Das Landesarbeitsgericht Hamm lies diese Frage jedoch offen.

 

Bei der Frage, ob das Arbeitsgericht für einen Rechtsstreit zuständig sei, komme es nicht nur darauf an, dass es sich bei dem Handelsvertreter um einen Einfirmenvertreter handelt, sondern auch darauf, dass er in den letzten 6 Monaten nicht mehr als 1.000,00 Euro monatlich im Schnitt bekommen hat.

 

Hier hatte der Handelsvertreter Vorschüsse erhalten.

 

Der Bundesgerichtshof hatte zwar entschieden, dass nur die Zahlungen zu berücksichtigen sind, wenn es sich um unbedingt entstandene Ansprüche handelt.

 

Das Landesarbeitsgericht meinte jedoch, dass Provisionsvorschüsse nicht bereits deshalb bei der Ermittlung der Einkommensgrenze außer Betracht bleiben haben, weil sie als Provisionsvorschuss bezeichnet werde. Vielmehr seien bei der Ermittlung der maßgeblichen Vergütungsgrenze alle geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen, wenn und soweit diese nach den Regelungen des Handelsvertretervertrages nicht zurück zu zahlen sind.

 

Dies gilt auch für als Provisionsvorschüsse bezeichnete Zahlungen. Denn in diesem Fall steht aufgrund der vertraglichen Regelung von Anfang an fest, dass solche Provisionsvorschüsse nicht nur eine vorläufige Zahlung des Unternehmers sind, sondern auf Dauer im Vermögen des Einfirmenvertreters verbleiben und damit als unbedingte gezahlte Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG zu berücksichtigen sind.

 

Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 15.02.2013 Aktenzeichen 2 TA 118/13 

Streit um die Provisionsvorschüsse

07.11.2013, Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Halle.

 

Es geht um die Frage, ob Provisionsvorschüsse zurückgezahlt werden müssen.

 

Das Arbeitsgericht hatte zuvor entschieden, dass die Provisionen nicht zurückgezahlt werden müssten. Eine Provisionsklage, so wie sie hier vorlag, sei nicht einmal zulässig.

 

Dies sah das Landesarbeitsgericht jedoch anders.

 

Turbulent wurde es dann, als es um die Provisionsbedingungen ging. Der Vertrieb machte inzwischen von anderen Provisionsbedingungen gebraucht und behauptete diese als vertraglich vereinbart. Dies konnte jedoch widerlegt werden.

 

Die streitigen Verträge beliefen sich offensichtlich nicht in vollem Umfang auf den Änderungszeitraum, sodass es auf die Diskussionen, welche Provisionsbedingungen denn nun ausschlaggebend sind, nicht unbedingt ankommt.

So ist es mit den Rankings

Kürzlich lobhudelte der Fokus über manch Anwälte und überreichte dann auch gleichzeitig eine Bestenliste. Wie die zu Stande gekommen ist, ist mir nicht klar. Ich kenne keinen Anwaltskollegen, der zuvor hinsichtlich dieser Auswahl gefragt wurde.

Allerdings kenne ich Anwälte, die auf der Bestenliste stehen.

Zunächst dachte man ja: „Das ist ja ein toller uneigennütziger Service von Focus.“

Denkste!

Die Gewinner bekamen dann prompt nach der Veröffentlichung folgendes Angebot von Focus:

„Exklusives Angebot – Siegel

Herzlichen Glückwunsch! Sie zählen zu Deutschlands Top-Privatanwälten und haben es auf die FOCUS-SPEZIAL Anwaltsliste 2013 geschafft. Alle Privatanwälte, die den deutschlandweiten FOCUS-Vergleich erfolgreich bestanden haben, erhalten je nach Kategorie die Auszeichnung TOP Rechtsanwalt Fachbereich”.*

Unser Angebot für Sie: Nutzen Sie das FOCUS-Sieger* für Ihre Kommunikation, z. B. für den Einsatz auf Werbemitteln oder Geschäftspapieren, und kommunizieren Sie so Ihren Erfolg deutlich nach außen. Sie heben sich damit klar vom Wettbewerb ab und schaffen Vertrauen und Sicherheit.”

Das Focus-Siegel kostet jährlich nur 7.500 Euro (zzgl. MwSt.).

Ob sich die Wahrscheinlichkeit nach Zahlung der 7500 € zuzüglich Mehrwertsteuer erhöht, beim nächsten Mal wieder gewählt zu werden, verriet der Fokus in seinem Angebot nicht. Es darf jedoch darüber spekuliert werden.