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Wie auf Rechtslupe nachzulesen ist, war sich auch der frühere Bundesverteidigungsminister Prof. Dr. Rupert Scholz nicht als Türöffner für Klinkenputzer zu schade. Der Versuch, aus seinen geliehenen Glamour in Form der Prospekthaftung Kapital zu schlagen, misslang ebenso, wie die Kapitalanlage selbst.
Prof. Scholz war vom Landgericht Mosbach 2007 in einem Prozess um fehlgeschlagene Kapitalanlagen zum Schadensersatz veruteilt worden. Seine Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe hatte nun Erfolg.
Leute, jetzt mal im Ernst: Wer ist denn so bescheuert, einem Politiker zu vertrauen?
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Wegen Drohung, anderen „die Eier abzuschneiden“, erhielt Mehmet Göker eine Geldstrafe von 2500 €. Wenn man mtl 1500 € hat, ist dies angemessen, so ein Kasseler Amtsrichter.
Göker war Chef der inzwischen insolventen MEG aus Kassel.
Sehr lesenswert, einfach mal den link anklicken.
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Wie man im April-Heft von Finanztest nachlesen kann, scheint das mit dem Beratungsporotokoll noch nicht so recht zu klappen. Eine Kurzfassung bietet die Frankfurter Rundschau.
Im Originalbericht stehen ein paar deftige Kommentare:
„Banken stellen sich dumm“
„so wie die Berater das Protokoll zurzeit ausfüllen, ist es für Anleger völlig unbrauchbar.“
„Fazit: So wie die neue Regel angewendet wird, bringt sie nicht viel.“
Das Beratungsprotokoll wird zudem verwässert, in dem der Kunde mit anderen Papieren geradezu zugeschissen wird. Daher auch der zweideutige Titel des Finanztest-Beitrags: „Viel Papier für die Tonne“
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Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bereitet einen Ehrenkodex vor, eine Selbstverpflichtung der Branche hinsichtlich ihrer Verkaufsmethoden.
In der Financial Times nennt man es „Großreinemachen“. Erforderlich sei dies wegen der unlauterern Methoden, die wegen des zunehmenden Konkurrenzkampfs zu Tage treten.
Die Financiell Times nannte zum Thema Umdeckung auch ein Beispiel : „Der Vertrieb DVAG brachte das Kunststück fertig, Kunden mit Riester-Verträgen bei der Generali –Tochter Aachen-Münchener – die er selbst vermittelt hatte – zur Kündigung zu bewegen und ihnen „bessere“ Riester-Verträge bei derselben Gesellschaft zu verkaufen.“
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Heute erlebt : Schriftsätze und Faxe, die bei Gericht bereits vor etwa 2 Wochen eingingen, sind in den Weiten der Justiz verschwunden. Ein Ausnahmefall ? Nein, deshalb drängt eine Reforn, um die Gerichte zum besseren und schnelleren Handeln zu bringen.
Schmerzensgeld bei überlanger Verfahrensdauer – das soll nach einem Bericht in der Süddeutschen Zeitung ein neues Gesetz vorsehen. Mittels einer “Verzögerungsrüge” soll bei überlanger Verfahrensdauer für jeden Monat Verzögerung ein Schmerzensgeld geplant sein. Die Rede ist allerdings nur von 100 € pro Monat und einer Anprangerung besonders langsamer Gericht im Bundesanzeiger.
Dabei sollen die typischen Gegenargumente – Überlastung der Gerichte und die dünne Personaldecke – nicht akzeptiert werden und so die Länder zur besseren Ausstattung der Gerichte angehalten werden.
Kritik :
Zu befürchten ist, dass dies ausschließlich Gerichtsverfahren betrifft, die erfahrungsgemäß lange daueren, und zwar die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und Sozialgerichten. Verwaltungsgerichte leiden (oder litten) an der Prozessflut von Asylverfahren, Sozialgerichte sind wegen des kostenlosen Verfahrens ohnehin überlastet.
Die Handelsvertreter, die sich vor den Arbeits-, Amts- und Langerichten streiten, werden wohl von diesen Reformen nichts haben.
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Und wieder gerät die Branche in Misskredit.
Am 23.03.10 kam im ZDF eine Talkrunde von Markus Lenz „Bankkunden in der Vertrauenskrise“.
Eine sehr empfehlenswerte Talkrunde, wie wir finden. Nicht nur die Lehmann-Pleite hat zur Vertrauenskrise beigetragen.
Schlussfolgerung (wir erinnern uns an die Worte aus dem Arnsberger Urteil) : Nicht nur gebundene Vermittler sind nicht “zur qualifizierten Finanzberatung im Versicherungsbereich berechtigt und/oder in der Lage.”
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Bis nichts mehr bleibt – gilt nicht nur bei der Scientology.
Der Fernsehspielfilm in der ARD über die Sekte Scientology war schon gut gemacht. Wer ihn verpasst hat, kann ihn hier noch mal angucken.
Gefährlich ist aber nicht nur Scientology, nein, gerade undurchsichtige Mischformen in Form von sonderbaren Vertriebswegen bringen viele Gesellschaften und Strukturvertriebe in die Nähe von Sekten, wenn nicht sogar noch weiter.
In vielen gerichtlichen Schriftsätzen habe ich bereits auf sektenartige Strukturen verwiesen. Bestritten wurden diese nie – lediglich etwas Groll haben sie ausgelöst.
Was aber sind die Merkmale einer Sekte ? Was ist eine Sekte und was sind sektenähnliche Strukturen?
Scientology verspricht Freiheit – ein Schlagwort, mit dem auch viele Strukturvertriebe werben, zumindest mit „finanzieller“ oder „gewerblicher“ Freiheit. In jeder Hinsicht kann sich dies als schlimmer Trugschluss darstellen. Scientology schmückt sich – wie andere Unternehmen auch – gerne nach außen mit Promis, z.B. mit Tom Cruise. Auch dieses Merkmal reicht bekanntlich nicht aus, um eine Sekte zu entlarven.
Typische Merkmale einer Sekte :
1) Eine Führungspersönlichkeit, deren Aussagen nicht hinterfragbar sind und der allfällige Verehrung zukommt.
Ron Hubbard ist der Führer der Scientologen-Sekte. Andere namhafte Gesellschaften haben, wie wir wissen, ihre eigenen Führungspersönlichkeiten in vergleichbarer Stellung.
2) Regulationen für viele Bereiche des Lebens.
Die Einbindung der Familie, insbesondere der Ehefrau, ist nicht nur Idee und Ziel der Scientologen. Das kennen wir auch von anderen Strukturvertrieben.
3) Ein (institutionalisierter oder informeller) Kontrollmechanismus zur Überwachung des Verhaltens der einzelnen Mitglieder.
Strukturvertriebe arbeiten oft mit strengen Hierarchien. Diese ermöglichen wiederum gegenseitige Kontrolle. Dies wird noch gestärkt durch einen weiteren Faktor, nämlich die finanzielle Abhängigkeit der Mitarbeiter untereinander in der Struktur.
4) Ein Elitebewusstsein der Organisation.
Die Scientologen halten sich für die Nr. 1 ….. deutsche Strukturvertriebe dürfen dies – den Richtern sei Dank – nicht mehr öffentlich gesagt werden. Gedacht und gelebt wird es jedoch.
5) Eine Innen-Außen-Spaltung mit Abwertung der Außenwelt, eine systematische Abwertung des bisherigen Lebens.
Auch dies wird teilweise im Rahmen des Elitedenkens gelebt.
6) Endogamie, d.h. ein Verbot oder die Ächtung von Liebesbeziehungen zu Außenstehenden.
Auch wir haben vereinzelt von Aufforderungen gehört, sich von Eheleuten zu trennen, dennoch halte ich dies aber eher für den Einzelfall.
7) Hohe zeitliche Inanspruchnahme der Mitglieder.
Nun denn – eine 50 Std.-Woche ist sicher in der Struktur keine Seltenheit. Mit etlichen Verpflichtungen, sei es, an Seminaren oder Werbeveranstaltungen teilzunehmen.
In dem ARD-Film waren dann auch die Jubel – und Ehrungsveranstaltungen zu sehen. Mitglieder bekamen merkwürdige Auszeichnungen und errangen merkwürdige Ränge. Unter Beifallsstürmen wurde dies in einer festen Zeremonie gefeiert. Auch dies stellt – wie wir wissen – sicher keine Besonderheit der Scientologen dar.
Z. T. auch weitgehende Indienstnahme der finanziellen Ressourcen der Mitglieder u.a.m.
Nicht nur Mitglieder der Scientologen werden geschröpft, nein auch Strukturmitarbeiter werden häufig ordentlich zur Kasse „gebeten“.
Einige Strukturvertriebe arbeiten mit linearen, andere mit festen Vorschüssen, andere wiederum zahlen die Provisionen nur auf Darlehensbasis aus. Viele Mitarbeiter verschulden sich erheblich. Ein Ausstieg aus dem jeweiligen Unternehmen ist deshalb kaum möglich.
Ein weiteres Unternehmen arbeitet gar mit einem Vertrag, der von einer angeblich freien Ratingagentur wegen seiner Knebelwirkung gar als Berufsverbot bezeichnet wurde.
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Gerade lief in der ARD der spannende Fernsehfilm „bis nichts mehr bleibt“.
Dieser Film weckte bei mir sonderbare Assoziationen….. Macht, Nr. 1 zu sein, Gehorrsam, finanzielle Abhängigkeit…..
Mehr dazu demnächst.
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Am 19.01.2009 fällte das Landgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen 8 O 178/09 eine fast unglaubliche Entscheidung:
Am 10.09.2009 wurde von einem Büro eines Strukturvertriebes eine Anzeige geschaltet mit der Bewerbung: Leistungen als Allfinanzdienstleister mit einer kompetenten …, … umfassenden Beratung für alle Lebensabschnitte“, genannt wurden sechs Ansprechpartner.
Von diesen Ansprechpartnern sind einige freie Versicherungsvermittler gemäß § 34 d Abs. 1 und 2 GewO und einige gebundene Vermittler.
Ein Konkurrent machte Ansprüche wegen Verstoßes gegen §§ 4 Ziff. 11 UWG in Verbindung mit § 34 d GewO geltend.
Das Gericht entschied:
„Dem Büro wird es nunmehr verboten, in Zukunft die Behauptung aufzustellen, oder zu verbreiten, für sie tätige Mitarbeiter, die nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO verfügen, seien zur umfassenden und/oder qualifizierten Finanzberatung im Versicherungsbereich berechtigt und/oder in der Lage“.
Es droht ein Ordnungsgeld von 250.000,00 €.
Das Gericht weiter:
„Für einen Interessenten bedeutet das, dass er sich auch im Versicherungsbereich an die Verfügungsbeklagte wenden kann und dass ihm dabei jeder der genannten Ansprechpartner als qualifizierter Berater zur Verfügung steht. Dabei erwartet der Interessent grundsätzlich, insbesondere aber wenn ihm eine qualifizierte Beratung angekündigt wird, dass der jeweilige Berater den dafür erforderlichen Anforderungen genügt. Das schließt auch ohne entsprechende einschlägige Kenntnis des Interessenten auch solche Anforderungen ein, die auf Gesetz und Recht zurückgehen und gerade den Schutz von Leistungsnachfragern bezweckten. Mit dem Erlaubnisvorbehalt nach § 34 d Abs. 1, 2 GewO für freie Versicherungsvermittler soll bei derartigen Vermittlern in dem Bereich der Versicherungsleistungen, zudem sie die gebundenen Versicherungsvermittler nach § 34 d Abs. 4 GewO nicht zugelassen sind, eine bestimmte geprüfte Qualifikation gewährleistet werden. Das erfolgt ersichtlich aus dem persönlichen und fachlichen Anforderungen, die nach § 34 d Abs. 2 Nr. 1 – 4 GewO von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu prüfen sind, bevor diese die fragliche Erlaubnis erteilt. Das und ob eine gebundener Versicherungsvermittler tatsächlich auch den Anforderungen des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 – 4 GewO genügt, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht allein erheblich. Bei besonders geprüfter und zugelassener Qualifikation kommt es dem Verkehr leider auch darauf als aussagekräftigem Qualitätskriterium an.
Die Anzeige der Verfügungsbeklagten ist damit irreführend…
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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Ein Tipp fürs Wochenende :
Interessanter Bericht, der tendenziell den Rückgang des Strukturvertriebs vorhersagt.
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Am 13.02.2007 entschied das Landesarbeitsgericht München in einem Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafe, die ein Strukturvertrieb gegen einen Vermögensberater durchsetzen wollte.
Das Gericht entschied, dass die Vertragsstrafenklausel eine unangemessene Benachteiligung des Vermögensberaters gemäß § 307 Abs. 1 BGB darstelle und deshalb unwirksam sei. Das Gericht schloss sich der Entscheidung aus der ersten Instanz an.
Dabei machte das Gericht darauf aufmerksam, dass die Vertragsstrafenabrede als allgemeine Geschäftsbedingung in den Vermögensberatervertrag einbezogen wurde. Sie verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und stelle eine unangemessene Beeinträchtigung von rechtlich anerkannten Interessen des Arbeitnehmers dar, die nicht durch begründete und billigenswerten Interessen des Arbeitsgerichts gerechtfertigt seien.
Es ging um eine Vertragsstrafe von 25.000,00 €.
Weiterhin ergebe sich eine unangemessene Beteiligung daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Vertragsstrafenklausel widerspreche dem Transparenzgebot. Schließlich müsse die Vertragsstrafe nicht nur die zu leistende Strafe, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller Pflichten aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zielen, seien schon wegen Verstoßes gegen das Bestimmheitsgebot unwirksam.
Die entscheidende unangemessene Benachteiligung des Beklagten liege aber darin, dass der Vermögensberatervertrag für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vertraglichen oder nachvertraglichen Wettbewerbsverbote einen Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € vorsieht. Die Schwere des Verstoßes bleibt in diesem Zusammenhang unberücksichtigt. Diese vertragliche festgelegte Leistungsbestimmung der Klägerin sei unbillig und damit nicht gerechtfertigt. Es fehle bereits an einem angemessenen Rahmen, wo eine Vertragsstrafe für jeden Einzelfall eines Wettbewerbsverstoßes in Höhe von rund 25 Monatsgehältern nicht mehr als unangemessen angesehen werden kann; sie enthält vielmehr eine unangemessene Versicherung (Vergleiche GrfK/Müller-Glöge §§ 339 – 345 BGB RdNr. 15 ff.).
Dient die Vertragsstrafe – wie hier – in erster Linie zur bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Verwenders losgelöste, Geldforderungen, so fehlt es an berechtigtem Interesse des Arbeitgebers (BGH 23.01.2003 – VII ZR 210/01 – BGHZ 153,311,324 = NJW 2003, 1805).
Die Revision wurde nicht zugelassen.

