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Jüngst hatte das Arbeitsgericht Frankfurt darüber zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung eines Versicherungsvertreters gerechtfertigt ist, wenn der AVAD „aus Versehen“ bekanntgibt, dass ein Berater bereits bei einem Konkurrenzunternehmen begonnen habe. Die Eintragung stellte sich als unrichtig heraus. Der Berater konnte nichts dafür.
Zur Information: Bei der AVAD handelt es sich um die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenmaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V.
Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Es sei schließlich dem Berater nicht zuzurechnen. Er könne schließlich nichts dafür. Der Vertrieb legte dagegen Berufung ein und argumentiert zur Verwunderung aller wie folgt:
Bei einem Arbeitnehmer, so die Erklärung, wäre doch auch eine Verdachtskündigung möglich. Auch wenn ein Arbeitnehmer etwas nicht getan hat, müsse es doch für eine Kündigung genügen, wenn ein hinreichender Verdacht für eine Vertragsverletzung bestehe.
Sind Berater doch mit Arbeitnehmern zu vergleichen?
Gegen das Urteil wurden, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt.Die 2. Instanz endete mit einem Vergleich.
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Das Landgericht Gießen hat am 21.06.2007 einen Strukturvertrieb zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB von 57.309,63 € verurteilt.
Maßgebend für den Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters sind die Vorteile, die dem Unternehmer durch die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleiben und die Verluste, die der Versicherungsvertreter dadurch erleidet, das ihm noch nicht ausgezahlte Provisionen aus bereits vermittelten Verträgen entgehe; dies sind in der Regel die durch die Vermittlung bereits verdienten, aber erst nach Vertragsbeendigung fällig werdenden Abschlussfolgeprovisionen. Das Landgericht hat die von der Versicherungswirtschaft erarbeiteten Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruches herangezogen. Diese Grundsätze trennen nach Sachversicherungen, dynamischen Lebensversicherungen und privaten Krankenversicherungen sowie dem Bausparbereich.
Die Berechnung bei der privaten Krankenversicherung erfolgt nach so genannten Aufstockungsfällen. Ein Aufstockungsfall ist die unter Einschaltung eines Vermittlers erfolgende Erhöhung des für eine Person u nd das gleiche Risiko bestehenden Versicherungsschutzes, die über die Wiederherstellung des bisherigen Verhältnisses zwischen den gestiegenen Heilbehandlungskosten und den Versicherungsleistungen bzw. den durchschnittlichen Entgelt und dem Krankentagegeld hinausgeht.
Grundlage der Berechnung der Ausgleichszahlung ist die selbst vermittelte Gesamtjahresproduktion in Monatsbeiträgen, wobei die letzten 5 Jahre zugrunde gelegt werden. Dieser ermittelte Betrag wird dann anschließend noch mit mehreren Faktoren multipliziert (z.B. dem vereinbarten Provisionssatz und der Mitursächlichkeit der Tätigkeit des ausgeschiedenen Vertreters für eine spätere Ausstattung sowie der Höhe und der Dauer der Tätigkeit des Vertreters).
Für den Bereich der Sachversicherungen errechnet sich der Ausgleichswert nach dem Durchschnitt den letzten 5 Jahren der Tätigkeit des Vertreters gezahlten Provisionen, wobei nicht zu berücksichtigen sind Abschlussprovisionen für Versicherungen mit gleich bleibenden laufenden Provisionen, Provisionen für Versicherungsverträge mit unterjähriger Laufzeit sowie für einjährige Versicherungsverträge ohne Verlängerungsklausel, es sei denn, dass Letztere mindestens dreimal hintereinander verlängert worden sind. An Untervertreter abzugebende Provisionen sind regelmäßig nicht zu berücksichtigen.
Das Landgericht Gießen hatte übrigens in diese Rechnungen auch Provisionen einbezogen, die innerhalb einer Struktur verdient wurden.
Dem Landgericht Gießen war es auch gleichgültig, ob möglicherweise der ein oder andere Kunde bereits zu dem ausgeschiedenen Versicherungsvertreter abgewandert ist. Ein Abwandern von Kunden beeinträchtigt den Ausgleichsanspruch nicht. Etwas anderes hätte sich vielleicht daraus ergeben, wenn gezielt die Kunden ausgespannt worden wären.
Der Kläger machte in diesem Fall auch noch Ausgleichsansprüche wegen der Lebensversicherungsverträge geltend. Diese vermittelte er direkt mit der Lebensversicherungsgesellschaft und war nach Auffassung des Gerichts so mithin ein so genannter unechter Untervertreter. In diesem Fall stand ihm wegen der Lebensversicherung kein Ausgleichsanspruch zu.
Wir finden, dass dies eine Entscheidung ist, die Mut macht.
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Wem gehören denn nun die Kunden, werden wir immer wieder gefragt. Wer darf wen anschreiben, anrufen, beraten, wenn der Handelsvertretervertrag zu Ende geht?
Wir verweisen auf folgende Entscheidung des:
LG Leipzig vom 30.09.2005 unter dem Az. 6 HK O 4539/03:
Die Kundennamen und Anschriften, die dem Handelsvertreter während seiner Tätigkeit für den Kläger bekanntgeworden sind, gehören zwar zu den Geschäftsgeheimnissen des Klägers (des Unternehmers) i. S. v. § 90 HGB.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, ist es mit dem Leitbild des § 90 HGB jedoch grundsätzlich nicht vereinbar, dem Handelsvertreter jegliche Verwertung von Kundenanschriften, die ihm während seiner Tätigkeit für das früher vertretene Unternehmen bekannt geworden sind, zu untersagen.
Es entspricht den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs und widerspricht nicht der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter in Konkurrenz zu seinem früheren Geschäftsherrn auch bzgl. dessen Kunden trifft. Einem Handelsvertreter steht es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich frei, dem Unternehmen, für das er bis dahin tätig gewesen ist, auch in dem Bereich Konkurrenz zu machen, indem er es vorher vertreten hat. Einen generellen Anspruch auf Erhaltung eines Kundenkreises hat der Unternehmer nicht. Er kann das Vorgehen seines früheren Handelsvertreters wettbewerbsrechtlich nur dann beanstanden, wenn sich dieser bei dem Wettbewerb um die Kundschaft unlauterer Mittel bedient. Ein vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten liegt daher nicht vor, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich eine solche Anschrift vom Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen haben. Ferner kann der Handelsvertreter den Inhalt von Kundenlisten nutzen, wenn sich die Kunden des alten Unternehmers ohne zutun des Handelsvertreters zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit dem alten Unternehmer entschlossen haben (BGH WM 99, 1430; BGH WRP 03, 642, 644). Die Verwertung eines redlich erlangten Geschäftsgeheimnisses durch einen ausgeschiedenen Handelsvertreter ist nicht unter Strafe gestellt (OLG Naumburg OLGR 04, 445 M.w.N.).
Der danach grundsätzlich gegebenen und dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Möglichkeit, nach Beendigung der Vertretertätigkeit auch in Wettbewerb zum Kläger zu treten, würde mit der Regelung in Ziff. 5 HVV dem Beklagten in Gänze verwehrt werden.
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Hier mal ein Lesetipp, heute durch Zufall gefunden, zum Thema AWD, Falschberatung, und „Selbstverständnis“, gefunden und gesucht in Capital.de vom 6.12.07, aber, wie ich finde, noch immer aktuell:
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Was tun zu Weihnachten? Fernsehen oder Bücher lesen? Nein! Unsere Empfehlung, auch wenn es abschreckend klingt: Die von dem Verbraucherministerium in Auftrag gegebene Studie von Evers/Jung zu der Qualität von Finanzdienstleistungen in Deutschland .
Ein Muss für den kritischen Finanzdienstleister, gut geschrieben und – wie ich finde- auch verständlich.
Die Studie zeigt auf, dass es hier in Deutschland pro 100 Einwohnern 0,61 Vermittler gibt, in Holland und in Großbritannien 0,27 bzw. nur 0,2. Hier vermitteln also viel mehr Personen als bei den nach der Studie für vorbildlich erachteten europäischen Nachbarn. Hier gibt es eine sehr große Personalfluktuation und geschätzte 400.000 bis 500.000 sog. gebundene Vermittler (z.B. AWD, DVAG usw).
Die Studie kritisiert die schlechte Beratung und die unzureichenden rechtlichen Rahmenbedingungen. 50-80 % der Langzeitanlagen werden hier frühzeitig gekündigt, die Vermittler richten jährliche Schäden von 20-30 Mio € an. Die Verbraucher haben dagegen einen völlig unzureichenden finanziellen Bildungsstand. Sie seien den Vermittlern ausgeliefert und hören diesen aufs Wort.
Es gebe kaum hinreichende und wirksame gesetzliche Regelungen, die die Verbraucher (und auch die Vermittler?) schützen. Die EU-Vermittlerrichtlinie sei schwach und biete unverständliche Ausnahmen. Selbst handwerkliche Berufe oder der Beruf der Schuldnerberatung seien gesetzlich besser und wirksamer verankert.
Die EU-Vermittlerrichtlinie sei nur ein erster fälliger Schritt und regele nunmehr -endlich- die Zulassung. Eine von mehreren Ausnahmen der Richtlinie sei aber der gebundene Vermittler, wegen der großen Anzahl gebundener Vermittler jedoch nicht die praktische Ausnahme, sondern der Regelfall bei den Finanzberatern (Anzahl geschätzt 400.000), gesetzlich aber als Ausnahme behandelt. Nach § 34 d IV GewO umgehen diese Berater die hohen gesetzlichen Zulassungshürden, nur weil sie „gebunden“ sind.
Die Studie sieht Holland und Großbritannien als vorbildlich an. Hier gebe es klare gesetzliche Regelungen und eine klare gesetzliche einheitliche Aufsicht. Sonderprivilegien, z.B. für gebundene Vermittler, gebe es nicht.
Anm. der Redaktion: Vielleicht ist das auch der Grund, warum dort umstrittene Strukturvertriebe wie AWD und DVAG nicht haben Fuß fassen können. Sie haben die hohen gesetzlichen Zulassungsregelungen in Großbritannien und Holland wohl nicht erfüllen können?
Die Studie regt auch an, die Honoraberatung vermehrt zu verankern, um das undurchsichtige Provisionssystem aufzuheben. Außerdem soll die Aufsicht gestärkt werden und die Beratung muss gesetzlich besser geschützt werden.
Wir wünschen den Lesern der Studie, daraus gute Anregungen mitzunehmen, vielleicht diese mit neuen oder bewährten Absichten in das Jahr 2009 mitzunehmen.
Jedenfalls wünschen wir allen Lesern dieses Blogs ein paar besinnliche, frohe und vor allem erholsame Feiertage!
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… verspricht das Weblog www.versicherungskritiker.de.
Noch hatte ich nicht die Zeit, die Inhalte zu analysieren, aber jedenfalls die Rubrik „Skurriles“ macht Laune. Über die Perspektive und die Beweggründe der drei Autoren lässt sich auf die Schnelle nichts erkennen, anscheinend ist die Website nicht kommerziell, was wir ausdrücklich begrüßen.
Abzüge in der B-Note gibt es allerdings für die Bezeichnung gewisser Strukturvertriebe als „Finanzmakler“. Zwar haben die jeweiligen Vertriebsorganisationen eine Maklerlizenz (damit sie an die Firmen der Finanzindustrie herantreten können), die einzelnen Handelsvertreter sind jedoch nichts anderes als Handelsvertreter – auch wenn sie sich 1000 mal „Makler“ nennen. Das Wort „Maklervertrieb“ ist ein Widerspruch in sich, denn ein echter Makler „vertreibt“ nichts, sondern erhält seine Provision direkt vom Kunden als Gegenleistung für seine Recherchedienste. Davon wird man bei Finanzstrukturvertrieben nicht ernsthaft sprechen wollen.
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Wie bereits von uns berichtet, ist so profunde Beratung des Finanzvertriebs AWD in Österreich in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses und der Politik gerückt.
In der Alpenrepublik gibt es einen „Konsumentenschutzminister„, der nun gegen den AWD klagen lässt. Während das Unternehmen (wie alle Finanzvertriebe) reflexartig die Missstände als „Einzelfälle schwarzer Schafe“ zu bagatellisieren versucht, spricht man in Wien nach inzwischen 3.000 Beschwerden gegen den AWD von „systematischen Mängeln„. Ein Krisengespräch mit einem Verein für Konsumenteninformation (VKI) wurden abgebrochen.
Während Österreicher Medien so ausgiebig über den Immobilienskandal so nachhaltig berichten, dass ihm Kollumnisten Wiedererkennungswert zubilligen, scheint der Fall in Deutschland nicht einmal bekannt zu sein. stattdessen werden Hurra-Parolen als Nachricht verbreitet. Die einzige Meldung eines deutschen Mediums ist denn ausgerechnet nur die Wiedergabe eines PR-Textes, mit dem man zum Gegenangriff übergeht. Einfach nur Desinteresse der deutschen Medien, oder ein Produkt der Kontaktpflege des Bela Anda?
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Der Einwand, man habe bereits monatlich umfassende Abrechnungen erteilt und daraus ergebe sich alles, greift nach der Entscheidung nicht.
Die Abrechnungen sind als Ersatz für einen Buchauszug ungenügend. Diesem läßt sich eben nicht entnehmen, wann und aus welchem Grund ein von dem Vermögensberater vermittelter Vertrag rückgängig gemacht worden ist. Das Datum der Stornierung ist von Bedeutung, weil bei einer nach der Bezahlung der Prämie erfolgten Stornierung der nach § 92 Abs. 4 HGB unbedingt entstandene Provisionsanspruch nur noch unter engen Voraussetzungen entfallen kann. Der Grund der Stornierung ist ihm mitzuteilen, weil daraus ersichtlich ist, ob ein Vertretenmüssen des Unternehmers und damit ein Provisionsanspruch nach § 87 a Abs. 3 HGB überhaupt in Betracht kommt.
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Auch der Finanzvertrieb AWD hat nun die Blogosphäre entdeckt. Genau eine Woche nach uns(!), nämlich am 27.Juni 2008, begannen „Mitarbeiter“ des AWD zu bloggen, und zwar im awd-karriereblog.de. (Wir vermuten mal stark, dass es sich bei den „Mitarbeitern“ (Synonym für Angestellte) um „selbständige Handelsvertreter“ handelt …)
Im Beitrag „Bildung aus der BILD“ vom 10.August 2008 ärgert sich Bloggerin Lydia Schöneberger über den (zugegebenermaßen lapidaren) Spruch
“Anders, als man vom Namen her vermuten könnte, befasst sich der “Allgemeine Wirtschaftsdienst” nicht mit Gastronomie, sondern mit Klinkenputzen im Finanzbereich”.
Dieses (leider nicht verlinkte) Statement fanden die AWD-Blogger wohl bei Finanzparasiten.de, deren Website im Google-Ranking auf Platz 2 direkt nach dem Firmenauftritt gelistet wird. So heißt es bei den AWD-Bloggern:
Geistreiche Äußerungen wie diese sind noch zu vernachlässigen: “Anders, als man vom Namen her vermuten könnte, befasst sich der “Allgemeine Wirtschaftsdienst” nicht mit Gastronomie, sondern mit Klinkenputzen im Finanzbereich”. Anders sieht es bei verbalen Ergüssen aus, die nicht einmal mehr Halbwahrheiten, einzig völlige Unkenntnis dokumentieren. Pauschalste Aussagen sind vorherrschend und reihen sich damit nahtlos in die Riegen “alle Polen klauen, alle Deutschen essen Sauerkraut, alle Blonden sind doof, alle Opel-Fahrer sind……….” ein – die jeder intelligente Mensch nur ablehnen kann.
(…) Nach fünf Jahren im Unternehmen weiß ich, wie der Hase läuft. Dass nicht nur “ausgebildet”, sondern AUSGEBILDET wird, dass Seminare nicht kostenpflichtig sind, meistens noch nicht einmal die Verpflegung, (…)
Huch?! Seminare beim AWD sind nicht kostenpflichtig? Im selben Blog lesen wir am unter Hohe Kosten als Finanzberater bei AWD??? vom 31.Oktober 2008:
Es gibt natürlich auch immer wieder Angebote für weitere Seminare oder Trainings – diese suchen sich meine Berater gemeinsam mit mir aus – die Kosten trägt der selbständige selbst – jedoch gibt es auch hier Ausnahmen.
Ja, wie denn nun?
Zumindest beziehen wir unser Wissen nicht aus der BILD, sondern unsere Bildung geht anscheinend konform mit der des AWD-Karriere-Blogs … 😉
Weiter schreibt Frau Schöneberger:
Ich kann den Menschen, die meinen, ihr fundiertes Wissen und ihre überaus große Kenntnis des AWD zum Besten geben zu müssen nur anbieten, mich eine Woche zu begleiten. Danach dürfen sie ein Urteil fällen.
Nichts gegen solide Recherche, aber wie Finanzstrukturvertriebe von innen aussehen, das wissen vor allem ehemalige Strukkis – und natürlich wir als deren Anwälte. Das Angebot der AWD-Bloggerin Lydia Schöneberger, sie eine Woche lang zu begleiten, übt daher auf uns (insoweit …) keine allzu große Anziehungskraft aus. Wir bieten ihr allerdings an, sie vor Gericht zu begleiten, falls sie sich mal beruflich verändern möchte … In diesem Bereich stammt unsere Bildung nämlich aus erster Hand.
Was die AWD-Blogger nicht schreiben: Es handelt sich bei der AWD-Seite von finanzparasiten.de um die Einleitung zu einer Linksammlung auf Artikel namhafter Publikationen, wie Spiegel, Focus, Stern, Süddeutsche, Capital, Finanztest, Manager Magazin … Die BILD-Zeitung ist als Quelle offensichtlich nicht dabei. Die schreibt nämlich eher so etwas.

