Allgemein

Es waren mal 37.000 Vermögensberater

Der Großvertrieb DVAG übernimmt den Vertrieb der Generali. 2800 Mitarbeiter des Exklusiv-Vertriebs der Generali (EVG) betrifft dies.

Während diese Entscheidung mit allerhand Zahlen von der DVAG bekanntgegeben wurde, wurde eine Zahl vermisst. Während von 3400 Direktionen und Geschäftsstellen die Rede ist, fehlt die aktuelle Zahl der Vermögensberater.

Früher waren es mal viele.  Von 37.000 Vermögensberatern war mal im Spiegel zu lesen. Es dürften bis heute einige gegangen sein.

Im Wikipedia werden aktuell 14.000 hauptberufliche Vermögensberater genannt.

Offizielle Angaben fehlen.

Vermögensberater verkaufen ab 1.1.2018 keine AachenMünchner-Produkte mehr

Wenn der Vermögensberater klingelt, wird es ab 1.1.2018 heißen, dass man keine Versicherungen der AachenMünchner und der Central mehr hat. Es gibt dafür nur noch einzig und allein die Generali.

Die Vermögensberater werden sich umstellen müssen.

Gleichzeitig fördert die Generali sogar noch die Online-Konkurrenz im eigenen Hause, denn der eigene Onlineanbieter Cosmos-Direkt soll noch gestärkt werden und Produkte wie Sach-, Kranken- und Rechtschutzversicherungen anbieten.

Die 2800 Generali-Mitarbeiter werden künftig in anderer Form und für die DVAG arbeiten. Dazu wird die Generali nach Angaben der DVAG eine neue Gesellschaft gründen, die dann von der DVAG übernommen werden soll. Warum dieser Umweg eingeschlagen wird, ist auf der Pressemitteilung der DVAG nicht zu erfahren. Ob es damit zu tun hat, dass eine Abspaltung bzw. Umwandlung vereinfacht werden soll, kann dahingestellt bleiben.

Zunächst wurde noch von einigen Insidern vermutet, die „Generalisten“, die Vertriebler der Generali (EVG) also, würden von der Allfinanz DVAG übernommen.

Im Hause Generali gibt es große Änderungen. Die Vermögensberater werden sich umstellen müssen.

Den Unfall-und Schadenversicherer Generali Versicherung AG wird es so nicht mehr geben. Sie wird mit der Schwester-Gesellschaft AachenMünchener Versicherung AG verschmolzen. Es soll zudem eine neue Dialog-Sachgesellschaft gegründet werden, die das Maklergeschäft der (alten) Generali Versicherung AG übernimmt. Dorthin sollen auch die Bestände übertragen werden. Die Dialog Lebensversicherung ist bereits heute reiner Maklerversicherer.

Veränderungen ergeben sich auch für die AdvoCard Rechtsschutzversicherung AG und die Central Krankenversicherung AG. Beide Unternehmen sollen organisatorisch in die Generali Versicherung, bzw. die Generali Leben, eingebunden werden. Aachen Münchner als Marke wird es dann nicht mehr geben.

DVAG im Mittelpunkt

Der größte deutsche Vertrieb, die DVAG, lässt von sich reden.

Während ein Enthüllungsbuch vor einigen Wochen für Schlagzeilen sorgte, gibt es nun ein anderes vorrangiges Thema. „Mein Auftrag: Rufmord“ schrieb Stefan Schabirosky. Laut Versicherungsbote soll das Buch ein Flop sein und erst „wenige tausend mal“ verkauft worden sein. Nun denn. Ein Buch, das nach ein paar Wochen ein paar tausend mal verkauft wurde, ist sicher kein Flop. Manch Buchautor würde sich über ein solches Ergebnis sehr freuen.

Der Zeitpunkt der Buchveröffentlichung war ungünstig. Vielleicht hatte Schabirowsky gehofft, von der DVAG auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, um dies werbewirksam einsetzen zu können.

Viel mehr im Mittelpunkt steht zur Zeit die von einigen vorhergesagte Übernahme des Generalivertriebs durch die DVAG. Und da sind einige auf den 28.9. gespannt. Stimmen die Vorhersagen, wird der Vorstandsvorsitzende der DVAG, Andreas Pohl, zunächst in Marburg vor der Allfinanz DVAG sprechen und anschließend nach München fliegen. Dort sind die 3200 Außendienstmitarbeiter der Generali geladen.

Stimmen die Gerüchte, sollen diese von der DVAG übernommen werden. Versicherungswirtschaft-heute  hat Bedenken: Schließlich seien rund 700 Personen bei der Generali fest angestellt, also Arbeitnehmer. Diese Verträge rühren aus der Übernahme der Volksfürsorge.

Vermögensberater sind bekanntlich Handelsvertreter.

Übrigens kann ein Arbeitnehmer einem Betriebsübergang gem. § 613 a BGB widersprechen, ein Handelsvertreter nicht.

Werden aus den Generalivertrieblern Vermögensberater?

Donnerstag 28.9.2017. 13 Uhr. ICM München. Der Vertrieb ist eingeladen.

Die 3200 Generali-Vertriebler werden dann, so schreibt die Süddeutsche, über ihre berufliche Zukunft informiert. Und diese soll , so die SZ, bei der DVAG sein.

„Nach Angaben aus Unternehmenskreisen plant die Führung, den Außendienst zumindest zum größten Teil in den Strukturvertrieb Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG) einzubringen“, steht es in der SZ.

Der Hintergrund laut SZ : Generali-Deutschlandchef Giovanni Liverani baut den Konzern um. Die Generali Lebensversicherung in München solle verkauft oder stillgelegt werden. Sie sei nicht wirklich konkurrenzfähig, habe hohe Altlasten aus früheren hohen Zinszusagen und binde viel Kapital. Die Tochter Aachen Münchener Leben soll den Part übernehmen. Aachen und München sollen verschmolzen werden.

Im Jahr 2006 hatte die DVAG Allfinanz den Außendienst der Aachen Münchener mit rund 2000 Vermittlern übernommen, 2011 folgten 320 Vertreter des konzerneigenen Krankenversicherers Central in Köln.

Buchauszug abgewiesen

In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main hatte das Gericht über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Eine in der Vergangenheit bei der DVAG angestellte Vermögensberaterin machte viereinhalb Jahr nach Vertragsbeendigung durch eigene fristlose Kündigung Ansprüche auf Provisionszahlung, Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens aus dem Versorgungswerk und einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs geltend.

Im Handelsvertretervertrag war eine Kontokorrentabrede vereinbart. Diese beinhaltete, dass Gutschriften, Belastungen und Zahlungen in einem Kontokorrentkonto zusammengefasst werden würden.

Die Vermögensberaterin hatte den Anspruch auf Provisionszahlung auf eine Abrechnung gestützt, aus der sich ein Betrag für Provisionsrückstellung ergibt.

Gegenstand der oben erwähnten Kontokorrentabrede ist laut dem Oberlandesgericht jedoch, dass gerade kein Anspruch mehr auf die Einzelforderungen besteht, sondern lediglich der Gesamtsaldo gelte, um einen etwaigen Anspruch zu begründen.

Nach diese Abrede verlören Einzelansprüche ihre rechtliche Selbstständigkeit, sie werden zu Rechnungsposten. Der Betrag für die Provisionsrückstellung sei jedoch eben solch ein Einzelposten und könne daher nicht einzeln geltend gemacht werden. Im Gesamtsaldo ergebe ich im Übrigen für die Vermögensberaterin kein positiver Saldo.

Hätte die Vermögensberaterin Einwände gegen die Richtigkeit der in Rede stehenden Abrechnung gehabt, so hätten diese geltend gemacht werden müssen.

Eine Rüge gegen das Gericht gemäß §139 ZPO wegen eines fehlenden Hinweises auf diese Pflicht hatte keinen Erfolg. Dazu führte das Gericht aus, dass diese Rüge nur dann erhoben werden könnte, wenn ausreichend dargelegt werden würde, was genau auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre. Dies sei hier nicht geschehen. Somit wurde der Anspruch abgewiesen.

Der hilfsweise Anspruch auf Auszahlung des Versorgungswerks wurde ebenfalls abgelehnt.

In den Bedingungen über das Versorgungswerk, welche die Vermögensberaterin auch vorgelegt hatte, wäre vereinbart, dass die Ansprüche zur Absicherung von Ansprüchen der DVAG auf Rückzahlung der von der Vermögensberaterin geleisteten Mittel zum Aufbau des Versorgungswerks und auch zur Absicherung des Versorgungszwecks, nämlich der Altersvorsorge, bis zum Erreichen des Alters von 60 Jahren abgetreten würden.

Dieses Alter hatte die Vermögensberaterin noch nicht erreicht.

Dem Einwand, der Sicherungszweck – die Absicherung der Ansprüche seitens der DVAG – sei mittlerweile weggefallen hielt das Gericht entgegen, dass eben nicht nur das der Zweck der Absicherung sei, sondern auch und vor allem die Altersversorgung. Diese könne nur gewährleistet werden, wenn die Vermögensberater, wie vereinbart erst mit Erreichen des 60. Lebensjahres die volle Verfügungsberechtigung über die Depots erhalten.

Zum Anspruch auf den Buchauszug führte das Gericht kurz aus, der Anspruch sei verjährt.

Die Verjährung von Informationsrechten gemäß §87c beginne spätestens mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Vertrag rechtlich endet. Dies war bei der Klägerin das Jahr 2006, sodass der Anspruch auf den Buchauszug laut dem Oberlandesgericht jedenfalls im Jahre 2010 gemäß der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist verjährt ist.

LG Frankfurt: Doppelte Auskunft

Teilurteil des Landgerichts Frankfurt vom 25.07.2017

 In dem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem Handelsvertreter, dessen Vermögensberatervertrag noch immer besteht, ging es um folgenden Sachverhalt:

Der Handelsvertreter war an einen Kunden der DVAG herangetreten und hatte diesen überzeugt, einen über die DVAG bei der AachenMünchener abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu kündigen und einen neuen bei der Allianz Versicherung abzuschließen.

Bezüglich dieser Handlung begehrte die DVAG Schadensersatz von dem Handelsvertreter.

Der Handelsvertreter seinerseits warf der DVAG vor, die Provisionen falsch abgerechnet zu haben und Verträge, die er vermittelt hatte, auf andere Berater übertragen zu haben, sodass er keinen Zugriff mehr auf die Vertragsdaten über das firmeninterne Netz hatte.

Daher begehrte er zunächst einen Buchauszug, um dann fehlerhafte Provisionen berechnen zu können.

 

Das Landgericht entschied:

Die DVAG muss einen Buchauszug mit folgenden Daten erteilen:

– Name des Versicherungsnehmers

– Versicherungsscheinnummer

– Art und Inhalt des Versicherungsvertrags (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante

Sondervereinbarungen)

– Jahresprämie

– Versicherungsbeginn

– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers

und Laufzeit des Vertrages

– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der

Versicherungsprämie, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

– im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen

Bestandserhaltungsmaßnahmen

 

Der Kläger hingegen muss Auskunft darüber erteilen:

– welche Versicherungsprodukte, Kapitalanlagen und Finanzierungen, die nicht über die DVAG

vermittelt wurden, er selbst oder durch Dritte seit November 2013 vermittelt oder zu vermitteln

versucht hat, und dabei Auskunft zu geben über das jeweils vermittelte Produkt, die für die

Provisionsberechnung relevanten Daten, wie Versicherungssumme, Jahresbeitrag, Versicherungsart

und Name des Versicherungsunternehmens bzw. Kapitalanlageunternehmens;

– welche Kunden der Beklagten er seit dem November 2013 dazu bewegt hat, Versicherungsverträge,

die über die DVAG abgeschlossen worden waren, zu kündigen oder dies versucht hat.

 

Zu den Gründen:

 

1.

Bezüglich des begehrten Buchauszugs des Handelsvertreters stellt das Landgericht einen Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB fest.

Dieser Anspruch sei auch nicht schon deshalb erfüllt, weil der Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses durch das Online-System der DVAG Zugriff auf Vertragsdaten hatte.

Das Landgericht beruft sich hier auf den Bundesgerichtshof, der schon entschieden hatte, dass diese Art von Datenzugriff lediglich einen aktuellen Datenstand und keinen Gesamtüberblick darstellt.

Auch der Verweis der DVAG, der Handelsvertreter hätte die Daten selbst fixieren können, genügt nicht den Anforderungen an einen Buchauszug.

Zudem sei das Erstellen des Buchauszuges Sache des Prinzipals, nicht des Handelsvertreters selbst. Der Handelsvertreter habe einen Anspruch auf dauerhafte Überlassung eines von dem Unternehmer zusammengestellten Buchauszugs. Die jederzeit einschränkbare Abrufbarkeit steht dem nicht entgegen.

Es wäre Sache der DVAG die Daten abzuspeichern oder auszudrucken.

Der Anspruch sei auch nicht deshalb zu versagen, weil der Handelsvertreter durch die Einreichung des ihm bekannten Versicherungsantrages schon alle begehrten Informationen kannte.

Anders als beispielsweise bei einem Tankstellenbetreiber, komme es auf die weitere Entwicklung der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters an. Dementsprechend habe er ein berechtigtes Interesse an den Informationen des Buchauszugs.

Auch das Argument der DVAG, der Handelsvertreter habe schon alle relevanten Daten in den Abrechnungen erhalten, wurde vom Landgericht entkräftet.

Der Buchauszug diene gerade der Überprüfung der Abrechnungen, sodass diese allein gar nicht ausreichen könnten.

Die Abrechnungen und der Buchauszug sind nicht identisch. Der Buchauszug enthält weitreichendere Informationen und ist deshalb nicht schon durch die Provisionsabrechnungen erfüllt.

In den Regelungen unter IV des Vermögensberatervertrages zwischen der DVAG und dem Handelsvertreter heißt es unter anderem, dass der Handelsvertreter die Provisionsabrechnungen unverzüglich zu prüfen hat und, dass Einigkeit darüber besteht, dass die Abrechnungen alle der Gesellschaft vorliegenden Informationen enthalten und dadurch einen permanenten Buchauszug darstellen.

Nach § 87c Abs. 5 HGB kann der Anspruch des Handelsvertreters auf den Buchauszug nämlich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen unter IV sind daher unwirksam.

Nr. IV des Vermögensberatervertrages enthält zudem eine Beanstandungsfrist. Doch auch diese kann gemäß § 305c Abs. 2 BGB nicht zur Folge haben, dass eine Beanstandung bei Versäumung dieser Frist ausgeschlossen wäre.

Sofern die DVAG mitteilte, auch ihr lägen die begehrten Daten nicht vor, konnte die Gesellschaft dies nicht beweisen. Daher konnte dieser Einwand vor dem Gericht nicht durchdringen.

Laut dem Landgericht würde ein Anspruch auf den Buchauszug nur dann ausscheiden, wenn sicher festgestellt werden könne, dass keine Provisionsansprüche mehr bestehen.

Da es für den Beginn der Verjährungsfrist gem. §195 BGB nach § 199 Abs. 5 BGB jedoch auf die positive Kenntnis des Anspruchsberechtigten ankommt, kann hier nicht die regelmäßige Verjährungsfrist von zwei Jahren herangezogen werden, sondern die 10-jährige Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 4 BGB.

Der Anspruch auf den Buchauszug verjährt jedoch nach der regelmäßigen Verjährung gem. § 195 BGB. Insoweit kommt es für den Beginn der Verjährung nach Ansicht des Gerichts darauf an, wann der Handelsvertreter die Abrechnungen bekommen hat. Mit Ablauf des Jahres, indem die Abrechnungen erhalten wurden, beginnt die Verjährungsfrist.

Insofern entschied das Landgericht, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Jahre 2015, der Buchauszugsanspruch für die Daten bis einschließlich November 2011 verjährt waren.

Es sei mangels entgegenstehender Beweise davon auszugehen, dass der Handelsvertreter die Abrechnungen immer jeweils im Folgemonat erhalten habe. Demnach hätte er bis zum Ende des Jahres 2011 die Abrechnungen bis einschließlich November 2011 erhalten haben müssen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche begänne dann mit Beginn des Jahres 2012 zu laufen und wäre mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt.

Abschließend stellte das Gericht jedoch klar, dass es bei der Berechnung nur auf endgültige Abrechnungen ankommen könne.

Sollte der Kläger Abrechnungen über Vorschussprovisionen erhalten haben und diese wären später nochmals endgültig abgerechnet worden, so käme es auf den Zeitpunkt der abschließenden Abrechnung an. Nur die abschließende Abrechnung gem. § 87c Abs. 2 HGB könne den Beginn der Verjährungsfrist begründen.

Bezüglich der Frage, ob es sich bei den vom Handelsvertreter zugrunde gelegten Abrechnungen um Vorschussabrechnungen oder abschließende Abrechnungen handelte, wollte das Landgericht sich im Teilurteil noch nicht festlegen und verwies auf die Kammer.

2.

Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs der DVAG stellte das Landgericht fest, dass sich der Handelsvertreter einer Verletzung des Konkurrenzverbots des Vermögensberatervertrages schadensersatzpflichtig im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB gemacht habe.

Aus § 242 BGB lasse sich demnach hier ein Auskunftsanspruch der DVAG herleiten, damit sie den Schaden gem. § 287 ZPO einschätzen könne.

Lediglich der Antrag der DVAG auch Auskunft darüber zu erlangen, an wen, ohne vorherige Abwerbung von der DVAG, Konkurrenzverträge vermittelt wurden, lehnte das Landgericht ab.

Diese Tatsache sei für die Schadensberechnung nicht relevant.
Außerdem würde die Mitteilung das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kunden verletzen.

Der Name könne nur dann relevant sein, wenn der Kunde zuvor von der DVAG abgeworben wurde.

Auch Versuche in diese Richtung seien für die DVAG von Bedeutung und müssten mitgeteilt werden, da es auch durch Zweifel, die durch einen Abwerbungsversuch entstanden sind, zu späteren Kündigungen und damit zu Schäden bei der DVAG kommen könnte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hauptstadtmesse mit neuen Diskussionsteilnehmern

Am 12.9.17 fand die achte Hauptstadtmesse der Fond Finanz Makler Service GmbH statt.

Während erwartungsgemäß einige Redner den Untergang der Ausschließlichkeit verkündeten, gab es eine interessante Podiumsdiskussion. Vor den Augen einiger ehemaliger Vermögensberater diskutierte man über „Gebundene Vermittler kontra Versicherungsmakler“.

Mit dabei war der Vermögensberater und Youtuber Timo Wolf, der gleich in Anschluss seine Eindrücke auf youtube gestellt hat.

LG Koblenz wies Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen ab

Das Landgericht Koblenz hatte kürzlich in einem nicht rechtskräftigem Urteil eine Klage der DVAG auf eine Provisionsrückforderung abgewiesen.

Der Beklagte war seit 1999 bei der DVAG als Handelsvertreter beschäftigt. Wie vertraglich vereinbart wurden dem Beklagten immer 90% der zu erwartenden Provision gutgeschrieben und 10% in ein Provisionsrückstellungskonto gestellt. Im Falle von Stornierungen im Rahmen der Haftungszeit sollte eine Rückbelastung der vorausbezahlten Provisionen unter vorheriger Verrechnung mit dem Stornoreservekonto erfolgen.

Ende Dezember 2013 kündigte die DVAG außerordentlich das Vertragsverhältnis. Das Provisionskonto wies hier einen Sollsaldo von fast 60.000,00 € auf. Diesen sollte der Beklagte der DVAG zurück erstatten.

Dies lehnte das Landgericht ab.

Ein Anspruch gem. § 92 Abs. 2, Abs. 4 HGB i.V.m. § 87a Abs. 3 HGB sei nicht ersichtlich.

Voraussetzung dieses Anspruchs sei nämlich, dass der Unternehmer die Kündigung nicht zu vertreten habe. Diesbezüglich müsse der Unternehmer, hier die DVAG, die Nachbearbeitung des Vertrages veranlassen oder selbst vorzunehmen, um den Versicherungsnehmer zur Fortführung zu bewegen.

Insoweit sei der Unternehmer beweis- und darlegungspflichtig.

Diese Beweis- und Darlegungspflicht entfällt nur bei einem Saldoanerkenntnis. Ein solches kann jedoch nicht in dem bloßen Zusenden der Abrechnung gesehen werden.

Laut dem Landgericht wurden demnach die Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 2, Abs. 4 HGB i.V.m. § 87a Abs. 3 HGB nicht erfüllt bzw. jedenfalls von der DVAG nicht schlüssig dargelegt.

Diese träfe im Falle von Provisionsrückforderungen die Pflicht zu jedem einzelnen betroffenen Vertrag Stellung zu Art, Prämie etc. zu nehmen und darzulegen, welche Stornobekämpfungsmaßnahmen getroffen bzw. veranlasst wurden. Ein solches war hier nicht geschehen.

Das Vorlegen von Provisionsabrechnungen und Kontokorrentverläufen könne hier keinesfalls ausreichen. Es sei nicht die Aufgabe des Gerichts sich aus den „Anlagen einen schlüssigen Vortrag herauszusuchen“.

Im Übrigen seien die Abrechnungen hierfür nicht einmal ausreichend. Aus den zahlreichen Abkürzungen lassen sich, so das Gericht, nicht alle relevanten Informationen ohne weiteres ziehen.

Vorträge bezüglich der Haftungszeiten und der stornierten Verträge, welche die DVAG nach der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil folgte gehalten hatte, könnten nicht berücksichtigt werden (§ 296 a ZPO).

Abschließend merkte das Gericht noch an, dass die allgemein gehaltenen Vorträge zu Stornobekämpfungsmaßnahmen nicht genügen könnten. Insbesondere bei Verträgen mit hohen Provisionserwartungen sei eine persönliche Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer nötig. Eine solche war hier nicht ersichtlich.

Dieses Urteil wurde mit der Berufung angegriffen. Es soll darüber neu verhandelt werden.

Und immer wieder die Frage der Verjährung eines Buchauszuges

Das Landgericht Frankfurt beschäftigt sich immer wieder mit der Frage, wann der Anspruch auf einen Buchauszug verjährt sein könnte. Es kommt dabei zu unterchiedlichen Ergebnissen.

Das Landgericht verurteilte in einem nicht rechtskräftigem Teilurteil vom 28.02.2017 die DVAG an einen ihrer Handelsvertreter einen Buchauszug mit folgenden Angaben zu erteilen:

– Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners

– Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer

– zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante

Sondervereinbarungen

– Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers

und Laufzeit des Vertrages

– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der

Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

– im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen

Bestandserhaltungsmaßnahmen

Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass dem Vermögensberater bis zum Tag seiner Kündigung der Anspruch auf einen Buchauszug gem. § 87c Abs. 2 HGB zusteht, um im Rahmen einer Stufenklage auf diesem aufbauend Provisionen geltend zu machen.

Als Versicherungsvertreter im Sinne der §§ 92, 84 HGB sei der Vermögensberater ein Handelsvertreter im Sinne des HGB. Somit stehe ihm ein Anspruch auf einen Buchauszug über alle Geschäfte zu, für die ihm nach § 87 HGB eine Provision zusteht.

Die erteilten Provisionsabrechnungen können für diesen Anspruch nicht ausreichen. Der Buchauszug dient unter anderem der Überprüfung der erteilten Abrechnungen.

Auch der ständig mögliche Zugriff auf das elektronische Informationssystem der DVAG wird dem Anspruch nicht gerecht. Der Anspruch könnte durch dieses nur ersetzt werden, wenn es einen ständigen Zugriff auf einen Gesamtüberblick über den geschuldeten Zeitraum darstelle. Dies sei für das Gericht nicht ersichtlich.

Den Inhalt des Buchauszugs stützt das Gericht darauf, dass dieser im Zeitpunkt seiner Aufstellung die für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsabschlüsse vollumfänglich wiederspiegeln muss.

Die Angaben seien außerdem im Vermögensberatervertrag festgehalten und in den § 87 Abs. 2 und § 4 HGB normiert.

Die Angaben zu den Stornierungen seien gem. § 87a Abs. 3 HGB relevant.

Die Einrede der DVAG, der Anspruch sei verjährt konnte nicht durchgreifen.

Der Buchauszug ist laut Gericht der Hilfsanspruch zum Provisionsanspruch. Er kann somit nur verjähren, wenn auch die Provisionsansprüche verjährt sind.

Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB für den Buchauszug beginne gemäß § 199 Abs.1 erst ab der Fälligkeit, diese mit Verlangen nach dem Buchauszug.

Da nicht ersichtlich war, dass der Vermögensberater bereits vor der gerichtlichen Geltendmachung nach dem Buchauszug verlangt hätte, begann die Frist somit erst ab der gerichtlichen Geltendmachung zu laufen.

Der Anspruch besteht laut dem Landgericht Frankfurt am Main nur bis zur Kündigung des Vermögensberatervertrages durch den Vermögensberater selbst. Nur bis dahin hätte er Geschäfte bei der DVAG einreichen können.

Die DVAG hatte darüber hinaus eine Einrede der Schikane gemäß §§ 242, 226 BGB geltend machen wollen. Sie behauptete, der Kläger wolle durch die Geltendmachung des Buchauszugs, die DVAG zu einer Konzession in einem Parallelverfahren drängen. Dies war für das Gericht jedoch nicht ersichtlich, da der Vermögensberater lediglich einen ihm zustehenden Anspruch geltend machte.

LG Frankfurt: Sowohl Vermögensberater als auch DVAG zur Auskunft verpflichtet

In einem nicht rechtskräftigem Teilurteil hat das Landgericht Frankfurt im Juli 2017 sowohl DVAG als auch einen Vermögensberater zur Auskunft verurteilt.

In dem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem Handelsvertreter, dessen Vermögensberatervertrag noch immer besteht, ging es um folgenden Sachverhalt:

Der Handelsvertreter war an einen Kunden der DVAG herangetreten und hatte diesen überzeugt, einen über die DVAG bei der AachenMünchener abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu kündigen und einen neuen bei der Allianz Versicherung abzuschließen.

Bezüglich dieser Handlung begehrte die DVAG Schadensersatz von dem Handelsvertreter.

Der Handelsvertreter seinerseits warf der DVAG vor, die Provisionen falsch abgerechnet zu haben und Verträge, die er vermittelt hatte, auf andere Berater übertragen zu haben, sodass er keinen Zugriff mehr auf die Vertragsdaten über das firmeninterne Netz hatte.

Daher begehrte er zunächst einen Buchauszug, um dann fehlerhafte Provisionen berechnen zu können.

Das Landgericht entschied:

Die DVAG muss einen Buchauszug mit folgenden Daten erteilen:

– Name des Versicherungsnehmers

– Versicherungsscheinnummer

– Art und Inhalt des Versicherungsvertrags (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)

– Jahresprämie

– Versicherungsbeginn

– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers

und Laufzeit des Vertrages

– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der

Versicherungsprämie, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

– im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

 

Der Kläger hingegen muss Auskunft darüber erteilen:

– welche Versicherungsprodukte, Kapitalanlagen und Finanzierungen, die nicht über die DVAG vermittelt wurden, er selbst oder durch Dritte seit November 2013 vermittelt oder zu vermitteln versucht hat, und dabei Auskunft zu geben über das jeweils vermittelte Produkt, die für die Provisionsberechnung relevanten Daten, wie Versicherungssumme, Jahresbeitrag, Versicherungsart und Name des Versicherungsunternehmens bzw. Kapitalanlageunternehmens;

– welche Kunden der Beklagten er seit dem November 2013 dazu bewegt hat, Versicherungsverträge, die über die DVAG abgeschlossen worden waren, zu kündigen oder dies versucht hat.

Zu den Gründen:

1.

Bezüglich des begehrten Buchauszugs des Handelsvertreters stellt das Landgericht einen Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB fest.

Dieser Anspruch sei auch nicht schon deshalb erfüllt, weil der Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses durch das Online-System der DVAG Zugriff auf Vertragsdaten hatte.

Das Landgericht beruft sich hier auf den Bundesgerichtshof, der schon entschieden hatte, dass diese Art von Datenzugriff lediglich einen aktuellen Datenstand und keinen Gesamtüberblick darstellt.

Auch der Verweis der DVAG, der Handelsvertreter hätte die Daten selbst fixieren können, genügt nicht den Anforderungen an einen Buchauszug.

Zudem sei das Erstellen des Buchauszuges Sache des Prinzipals, nicht des Handelsvertreters selbst. Der Handelsvertreter habe einen Anspruch auf dauerhafte Überlassung eines von dem Unternehmer zusammengestellten Buchauszugs. Die jederzeit einschränkbare Abrufbarkeit steht dem nicht entgegen.

Es wäre Sache der DVAG die Daten abzuspeichern oder auszudrucken.

Der Anspruch sei auch nicht deshalb zu versagen, weil der Handelsvertreter durch die Einreichung des ihm bekannten Versicherungsantrages schon alle begehrten Informationen kannte.

Anders als beispielsweise bei einem Tankstellenbetreiber, komme es auf die weitere Entwicklung der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters an. Dementsprechend habe er ein berechtigtes Interesse an den Informationen des Buchauszugs.

Auch das Argument der DVAG, der Handelsvertreter habe schon alle relevanten Daten in den Abrechnungen erhalten, wurde vom Landgericht entkräftet.

Der Buchauszug diene gerade der Überprüfung der Abrechnungen, sodass diese allein gar nicht ausreichen könnten.

Die Abrechnungen und der Buchauszug sind nicht identisch. Der Buchauszug enthält weitreichendere Informationen und ist deshalb nicht schon durch die Provisionsabrechnungen erfüllt.

In den Regelungen unter IV des Vermögensberatervertrages zwischen der DVAG und dem Handelsvertreter heißt es unter anderem, dass der Handelsvertreter die Provisionsabrechnungen unverzüglich zu prüfen hat und, dass Einigkeit darüber besteht, dass die Abrechnungen alle der Gesellschaft vorliegenden Informationen enthalten und dadurch einen permanenten Buchauszug darstellen.

Nach § 87c Abs. 5 HGB kann der Anspruch des Handelsvertreters auf den Buchauszug nämlich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen unter IV sind daher unwirksam.

Nr. IV des Vermögensberatervertrages enthält zudem eine Beanstandungsfrist. Doch auch diese kann gemäß § 305c Abs. 2 BGB nicht zur Folge haben, dass eine Beanstandung bei Versäumung dieser Frist ausgeschlossen wäre.

Sofern die DVAG mitteilte, auch ihr lägen die begehrten Daten nicht vor, konnte die Gesellschaft dies nicht beweisen. Daher konnte dieser Einwand vor dem Gericht nicht durchdringen.

Laut dem Landgericht würde ein Anspruch auf den Buchauszug nur dann ausscheiden, wenn sicher festgestellt werden könne, dass keine Provisionsansprüche mehr bestehen.

Da es für den Beginn der Verjährungsfrist gem. §195 BGB nach § 199 Abs. 5 BGB jedoch auf die positive Kenntnis des Anspruchsberechtigten ankommt, kann hier nicht die regelmäßige Verjährungsfrist von zwei Jahren herangezogen werden, sondern die 10-jährige Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 4 BGB.

Der Anspruch auf den Buchauszug verjährt jedoch nach der regelmäßigen Verjährung gem. § 195 BGB. Insoweit kommt es für den Beginn der Verjährung nach Ansicht des Gerichts darauf an, wann der Handelsvertreter die Abrechnungen bekommen hat. Mit Ablauf des Jahres, indem die Abrechnungen erhalten wurden, beginnt die Verjährungsfrist.

Insofern entschied das Landgericht, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Jahre 2015, der Buchauszugsanspruch für die Daten bis einschließlich November 2011 verjährt waren.

Es sei mangels entgegenstehender Beweise davon auszugehen, dass der Handelsvertreter die Abrechnungen immer jeweils im Folgemonat erhalten habe. Demnach hätte er bis zum Ende des Jahres 2011 die Abrechnungen bis einschließlich November 2011 erhalten haben müssen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche begänne dann mit Beginn des Jahres 2012 zu laufen und wäre mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt.

Abschließend stellte das Gericht jedoch klar, dass es bei der Berechnung nur auf endgültige Abrechnungen ankommen könne.

Sollte der Kläger Abrechnungen über Vorschussprovisionen erhalten haben und diese wären später nochmals endgültig abgerechnet worden, so käme es auf den Zeitpunkt der abschließenden Abrechnung an. Nur die abschließende Abrechnung gem. § 87c Abs. 2 HGB könne den Beginn der Verjährungsfrist begründen.

Bezüglich der Frage, ob es sich bei den vom Handelsvertreter zugrunde gelegten Abrechnungen um Vorschussabrechnungen oder abschließende Abrechnungen handelte, wollte das Landgericht sich im Teilurteil noch nicht festlegen und verwies auf die Kammer.

2.

Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs der DVAG stellte das Landgericht fest, dass sich der Handelsvertreter einer Verletzung des Konkurrenzverbots des Vermögensberatervertrages schadensersatzpflichtig im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB gemacht habe.

Aus § 242 BGB lasse sich demnach hier ein Auskunftsanspruch der DVAG herleiten, damit sie den Schaden gem. § 287 ZPO einschätzen könne.

Lediglich der Antrag der DVAG auch Auskunft darüber zu erlangen, an wen, ohne vorherige Abwerbung von der DVAG, Konkurrenzverträge vermittelt wurden, lehnte das Landgericht ab.

Diese Tatsache sei für die Schadensberechnung nicht relevant.

Außerdem würde die Mitteilung das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kunden verletzen.

Der Name könne nur dann relevant sein, wenn der Kunde zuvor von der DVAG abgeworben wurde.

Auch Versuche in diese Richtung seien für die DVAG von Bedeutung und müssten mitgeteilt werden, da es auch durch Zweifel, die durch einen Abwerbungsversuch entstanden sind, zu späteren Kündigungen und damit zu Schäden bei der DVAG kommen könnte.

Landgericht Detmold: Vermögensberater ist kein Einfirmenvertreter

Das Landgericht Detmold hat beschlossen, dass der Rechtsweg in einem Rechtsstreit zwischen DVAG und einem ehemligen Vermögensberater zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

Die Parteien streiten sich um Provisionen. Der Beklagte ist bei der DVAG als Handelsvertreter tätig.

In dem Vertrag zwischen den beiden Parteien heißt es unter anderem, dass der Handelsvertreter gegenüber der DVAG anzeigen muss, wenn er eine weitere Erwerbstätigkeit aufnimmt und diese Anzeige mindestens 21 Tage vor der Aufnahme der Zweittätigkeit eingehen muss. Es muss der gesamte Umfang der Tätigkeit dargelegt werden (Ziffer I Abs. 5 des Vermögensberatervertrages).

Außerdem heißt es, dass der Handelsvertreter nicht für Konkurrenzunternehmen tätig sein darf, keine Vermögensanlagen vermitteln darf, die nicht zur Produktpalette der DVAG gehören, keine anderen Vermögensberater, Mitarbeiter oder Kunden abwerben darf und dies alles auch nicht versuchen darf (Ziffer V Abs. 1 des Vermögensberatervertrages).

Vor die ordentlichen Gerichte gehören nach §13 GVG alle Streitigkeiten, für die keine besondere Gerichtsbarkeit festgelegt ist.  Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte lehnt das Landgericht ab.

Das Arbeitsgericht ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ausschließlich zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Angestellter (und damit gem. § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG) ist gem. §84 Abs. 2 HGB, wer ohne, im Sinne des §84 Abs. 1 HGB, selbstständig zu sein ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Handelsvertreter gelten gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie vertraglich nicht für weitere Firmen tätig werden dürfen oder, wenn ihnen dies nicht möglich ist (§§ 92, 84 Abs. 1 HGB i.V.m. § 92a HGB).

Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sei bei Handelsvertretern vorrangig.

Daraus schließt das Landgericht, dass der Beklagte nicht als Arbeitnehmer zu behandeln ist.  Ihm sei durch den Vermögensberatervertrag nicht verboten, für andere Firmen tätig zu werden. Er wäre damit kein Einfirmenvertreter. Ein solches Verbot bestehe nur dann, wenn die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit von einer Einwilligung oder Genehmigung des Unternehmens abhänge.

Zwar dürfe er nicht für Konkurrenzunternehmen tätig werden, in anderen Wirtschaftszweigen jedoch könne er uneingeschränkt tätig sein.

Die Anzeigepflicht allein begründe noch kein Verbot. Auch die Wartefrist von 21 Tagen stelle noch kein Tätigkeitsverbot dar.

Einfirmenvertreter sei nur, wer seine volle Arbeitskraft und –Zeit für einen Unternehmer einsetzen muss und von diesem wirtschaftlich völlig abhängig ist.

Da die DVAG kein Vetorecht im Vertrag vereinbart hat, könne dies hier nicht nur aufgrund der Wartefrist von 21 Tagen angenommen werden.

Auch das Konkurrenzverbot könne nicht ausreichen. Wie oben dargestellt, könne der Beklagte noch in anderen Zweigen tätig sein. Lediglich Konkurrenzunternehmen würden durch den Vermögensberatervertrag ausgeschlossen.

Auch die vorgelegten BGH-Urteile ließen das Landgericht Detmold zu keinem anderen Ergebnis kommen.

In einem dieser Fälle wäre die zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung anders ausgerichtet gewesen. In den Vereinbarungen wäre, anders als in der hier zugrunde liegenden, eine „hauptberufliche“ Tätigkeit vereinbart gewesen. Dies begründe, anders als hier, eine Einfirmenvertreter-Position.

In der anderen Entscheidung des BGH war vertraglich vereinbart gewesen, dass die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit von der schriftlichen Einwilligung des Unternehmers abhänge. Anders als in der hier in Rede stehenden Vereinbarung könne daraus ein Tätigkeitsverbot abgeleitet werden.

Auch eine Unmöglichkeit für den Beklagten eine weitere Tätigkeit aufzunehmen und damit ein faktisches Verbot konnte das Landgericht Detmold nicht feststellen. Aus dem Vermögensberatervertrag war nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit bei der DVAG nach Art und Umfang keine weitere Tätigkeit zulasse.

Beschluss des Landgerichtes Detmold vom 13.03.2017