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OLG Köln macht auf sich aufmerksam
Erst kürzlich verurteilte das Oberlandesgericht die AachenMünchner zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs. Ein Handelsvertreter, der früher für die AachenMünchner tätig war, wollte seinerzeit nicht zur DVAG wechseln. Die AachenMünchner veräußerte Ende 2006 ihren gesamten Außenvertrieb an die DVAG. Der Handelsvertreter wollte dort partout nicht hin. Das OLG Köln entschied zugunsten des Handelsvertreters, dass die AM trotzdem den Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB zahle müsse.
Das OLG Köln beschäftigt sich derzeit auch mit dem Versorgungswerk, der Alters -und Berufsabsicherung der Vermögensberater der DVAG. Auch hier zeichnet sich eine Auffassung ab, die den Vermögenberatern zugute kommt. Die AachenMünchner soll hier nicht so frei walten können, wie sie es will. Sie soll sich die Regelungen, die zwischen DVAG und Vermögensberatern gelten, zurechnen lassen müssen.
Über beide Verfahren werde ich noch berichten.
Jetzt macht das OLG Köln mit einer verbraucherfreundlichen Entscheidung vom 2. September (Az.: 20 U 201/15 und 26 O 468/14) auf sich aufmerksam. Es verbietet bei der Riesterrente in einem nicht rechtskräftigen Urteil die Doppelverprovisionierung. Nun wird sich wohl der BGH damit zu beschäftigen haben. Geklagt hatte der Bund der Versicherten gegen den HDI.
Die Richter urteilten, dass die Tochter des Versicherungskonzerns Talanx über die gezillmerten Abschlusskosten bei Riester-Versicherungen hinaus zusätzliche Gebühren ohne Obergrenze berechnet. Aus der Kalkulation der Abschlusskosten aus den Kundenprämien würden sich zu hohe Abschlusskosten ergeben.
Die streitige, vom OLG für intransparent erklärte, Klausel lautet:
Einen Teil (der Abschlusskosten) verteilen wir in gleich hohe Beträge entsprechend der vereinbarten Prämienzahlungsweise über einen Zeitraum von fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum bei Vertragsschluss vereinbarten Rentenbeginn. Den verbleibenden Teil verteilen wir in gleich hohe Beträge entsprechend der vereinbarten Prämienzahlungsweise über die Prämienzahlungsdauer, mindestens jedoch über einen Zeitraum von fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum bei Vertragsschluss vereinbarten Rentenbeginn.
Dies verstoße gegen § 169 VVG, der einen Mindestbetrag für Rückkaufswerte bei vorzeitiger Kündigung verlangt. Schließlich sehe die Formulierung keine Obergrenze für die Kosten vor.
Die Klausel sieht bei genauer Betrachtung zwei Provisionen vor. BdV- Chef Axel Kleinlein hält dies für Abzocke. Drei Milliarden hätten die Versicherten allein im Jahre 2015 zu viel gezahlt.
Die Versicherungswirtschaft meint, die berechneten Abschlusskosten lägen tatsächlich weit unter dem zulässigen Höchstsatz von vier Prozent der Beitragssumme. So habe die Branche im Jahr 2014 die Kunden statt mit 7,6 Milliarden Euro nur mit 5,3 Milliarden Euro belastet.
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Die Lebensversicherung war „ein Lieblingskind der deutschen Sparer“, erklärt ZDF-Zoom. Doch jetzt bricht bei vielen Versicherten diese Altersvorsorge weg.
Viele haben ihre Immobilien mit Lebensversicherungen finanziert. Plötzlich fehlt für die Hausfinanzierung eingeplantes Geld.
ZDF-Zoom weiter:
„Ein Insider aus einem großen deutschen Versicherungsunternehmen berichtet, welchem Druck er ausgesetzt ist, um seine Quote beim Versicherungsverkauf zu erfüllen. Eine sorgfältige Beratung der Kunden sei Nebensache.
Axel Kleinlein vom Bund der Versicherten nennt Lebensversicherungen „legalen Betrug“. Dass die Versicherungsunternehmen die stark gesunkenen Ablaufleistungen mit der aktuellen Niedrigzinsphase begründen, ist für ihn eine Ausrede. Tatsächlich sitze die Versicherungswirtschaft auf Reservepolstern von zirka 70 Milliarden Euro, die den Kunden vorenthalten würden.“
08
Nicht nur Vertriebe, auch Tankstellen dürfen keine Softwaregebühren erheben
Immer wieder wird darüber gestritten, ob eine sogenannte Softwarepauschale bei der Anmietung einer Software erhoben werden darf. Vor Jahren hatte bereits der Bundesgerichtshof grundlegende Entscheidungen gefällt. Dies betrafen den AWD, heute SwissLife Select. Frankfurter Gerichte haben inzwischen wiederholt in dieselbe Kerbe geschlagen, als es um die Erstattung von Softwaregebühren durch die DVAG ging.
Auch Tankstellenbetreiber sind oftmals Handelsvertreter. Das Oberlandesgericht Hamm hatte unter dem Aktenzeichen 12 U 165/15 am 17.06.2015 die Rechtsprechung zur Erstattung von Softwarepauschalen bestätigt.
Der Tankstellenbetreiber hatte sich in einem Tankstellenvertrag verpflichtet, zur bargeldlosen Abwicklung des Agentur- und Eigengeschäftes bestimmte Kreditkarten zu akzeptieren, für welche die Beklagte mit dem betreffenden Kreditkartenunternehmen Rahmenverträge abgeschlossen hatte. Dabei sollte sich der Betreiber an den von dem Kreditkartenunternehmen erhobenen Servicegebühren bzw. den entstehenden Kosten pauschal mit 0,55 % zuzüglich Umsatzsteuer der Rechnungsendbeträge beteiligen.
Weiterhin sollte der Betreiber ein Stationscomputersystem der Beklagten Tankstellenkette bezahlen. Dieses Stationscomputersystem bestand aus mehreren Hardwarekomponenten nebst aufgespielter Software für einen Büroarbeitsplatz und einen Kassenarbeitsplatz als Grundausstattung und einem MDI-Gerät (Barcode-Leser) als Zusatzausstattung. Die Miete für die Grundausstattung nebst Serviceleistungen betrug monatlich 311,00 €, für die Zusatzausstattung monatlich 22,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied wie das Vorgericht, das Landgericht Essen. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers bestehe aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB. Die Vereinbarung, eine Software zu bezahlen, verstoße gegen § 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB und ist deshalb unwirksam. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Gemäß Vertrag zwischen den Parteien war nicht ganz klar klar, wofür nunmehr die Gebühren gezahlt werden. Der Vertrag unterschied nicht zwischen Hardware und Software. Aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung ergab sich doch, dass zwischen Software und Hardware eine Einheit zu sehen ist. Die Hardware diente dem Betrieb der Standardsoftware. Dabei verwies das Oberlandesgericht Hamm auf eine Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 24.02.2015 unter dem Aktenzeichen 5 O 46/14. Wenn zwischen Software und Hardware eine Einheit besteht, greife § 86 a HGB und es dürfe keine Pauschale erhoben werden.
Das Oberlandesgericht Hamm verwies auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Schleswig mit Urteil vom 03.12.2015 unter dem Aktenzeichen 16 U 39/15. Danach durfte grundsätzlich eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems durchgeführt werden. Schließlich habe dieses Kassensystem ihm wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäftes gegeben.
Dies ist jedoch mit dem von dem Oberlandesgericht Hamm zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. „Dass dieses teilweise auch der vom Kläger gemäß §87d HGB grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden kann, führt deshalb nicht dazu, dass der Kläger einen Teil des Nutzungsentgeltes schuldet“ so die Begründung des OLG.
Das Unternehmen, welches die Softwarepauschalen erhob, muss nunmehr die erhobenen Kosten dem Tankstellenbetreiber erstatten.
07
Produktinformationsblätter erhalten einen neuen gesetzlichen Outfit. Das Bundesfinanzministerium hat Muster-Produktinformationsblätter für Riester- und Rürup-Produkte veröffentlicht. Es empfiehlt sich, die bisher verwendeten Muster anzupassen.
Hier ein paar Vorgaben:
„Einzutragen ist der über die geplante Laufzeit eingezahlte Gesamtbeitrag in Euro (ohne Zulagen), kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet.“
„Einzutragen sind die gesamten geplanten staatlichen Zulagen in Euro, kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet. In einem Klammerzusatz nach „+staatliche Zulagen“ sind die Kinderzulagen separat nach einem „+“-Zeichen in Euro auszuweisen. Bei Personen ohne Kinderzulage ist dort „0Euro“ anzugeben. Beispiel: „(4.620 + 0 Euro Kinder)“.
„Für einen neuen Vertrag können erneut Abschluss- und Vertriebskosten anfallen…. Bei der Berechnung der Effektivkosten wurden für den dargestellten Vertragsverlauf renditemindernde Größen berücksichtigt, die sich auf die Höhe des Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase auswirken. Dies sind insbesondere die Kosten der Ansparphase, ohne Berücksichtigung von Zusatzabsicherungen. Eine beispielhafte Wertentwicklung von X,XX% wird durch die renditemindernden Größen von Y,YY Prozentpunkten auf eine Effektivrendite von Z,ZZ % verringert.“
Ganz wichtig erscheint dem Gesetzgeber folgender Hinweis:
„Das Produktinformationsblatt ist in deutscher, allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Es muss eindeutig und darf nicht irreführend sein. Werbende Inhalte sind in einem Produktinformationsblatt generell unzulässig.“
Vielleicht sollte dies in Zukunft auch für Urteile gelten. Ein Musterinformationsblatt für das Abfassen von Urteilen mit der Einleitung „Die Amtssprache ist deutsch“ wäre doch mal diskutabel.
03
Trotz viel gesetzgeberischer Aufräumarbeiten leidet die Finanzbranche immer noch an Kinderkrankheiten. Es gibt in der Welt der Finanzdienstleistungen immer wieder fragwürdige Mischformen. Das Gesetz nimmt zwar eine Differenzierung zwischen Versicherungsvertreter und Makler vor. Das gesetzgeberische Wunschdenken erfährt seine Grenzen durch die gelebte Praxis. So kommt es vor, dass Maklervertriebe Handelsvertreter beschäftigen, die Versicherungsvertreter sind. Maklervertriebe beschäftigen auch Makler, und zwar in Form von Handelsvertretungen. Den Handelsvertretern, die ebenfalls als Makler angemeldet sind, wird vertraglich die Vermittlung gewisser hauseigener Produkte vorgeschrieben. Ob dies mit dem rechtlichen Wunsch des Maklers in Einklang zu bringen ist, mögen andere entscheiden. Selbst dann, wenn sich Vermögensberater als Makler anmelden, dürfte es dann ja auch keine Probleme geben. Eine Richterin, die kurz vor der Frage der Zulässigkeit stand, ging dieser Frage aus dem Weg, indem sie sagte, es gehe hier nur darum, ob der Vermögensberatervertrag im Rahmen eines Wettbewerbsverbotes verletzt wurde. Mehr nicht. Ein Makler, der sich Finanzierungsspezialist für Baufinanzierung nannte sowie Finanzmakler, erhielt kürzlich eine Abmahnung. Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen vermittelt, bedarf gem. § 34 c Gewerbeordnung einer Erlaubnis, gem. § 34 i Gewerbeordnung auch der Immobliliar-Verbraucher-Darlehensverträge, also der Immobliliar-Darlehens-Vermittler.
02
Im Handelsvertreterblog wird immer wieder versucht, in der Gerüchteküche aufzuräumen. Dies ist in der Vertriebswelt, und auch in der Welt der Vermögensberater, nicht ganz einfach.
In einem DVAG-kritischen (wie auch freundlichem Forum), wurde gemunkelt, die Unabhängige Interessensvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V. gebe es nicht mehr. Weit gefehlt. Der Verein existiert nach wie vor und ist auch online.
Eines der ebenso verbreiteten Gerüchte ist, dass die Vereinsmitglieder die IHD nur als Sprungbrett zum Ausstieg aus der DVAG nutzten. Dies mag im Einzelfall vielleicht gewesen sein, entspricht aber nicht dem Sinn und Zweck des Vereins. Klaus Krüger, Vorsitzender des Vereins, ist davon überzeugt, dass es intern zwischen DVAG und Vermögensberatern Verbesserungsmöglichkeiten gibt. Diese hält er sogar im Einzelfall für notwendig. So soll der Verein auch nach wie vor für Vermögensberater als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Wer weiß? Wenn tatsächlich an einem neuen Vermögensberatervertrag gebastelt wird, und Dinge wie Wettbewerbsverbote, Vertragsstrafen, Provisionsanpassungen, Softwarepauschalen u.s.w. neu geregelt werden sollen, könnte sich für den IHD eine große Aufgabe ergeben.
Dieses besagte Forum, in dem die Gerüchteküche mächtig brodelt, hat in zwischen zu vielen DVAG-Themen Stellung genommen. Die Inhalte sind oftmals fragwürdig. Ein Impressum ist bei dem Forum nicht vorhanden. Wenn sich jemand für das Forum verantwortlich zeigen würde, hätte er sicher mit Abmahnungen und Unterlassensverfügungen zu rechnen. Aktive Vermögensberater bemühen sich zwar im Forum erkennbar um ein Gegengewicht, können aber die kritischen Kommentare nicht verhindern.
01
Ein Versicherungsvertreter hat auch nach einer Kündigung Anspruch auf die Bestandspflegeprovision in voller Höhe. Das hat das Landgericht Köln am 30.6.2015 unter dem Az 4 O 355/14 entschieden. Mit Prämienzahlung des Kunden ist der Provisionsanspruch entstanden.
Der klagende Versicherungsvertreter war elf Jahre lang als Handelsvertreter für einen Versicherer tätig. Die Provisionsaufstellung im Januar 2014 – zwei Monate vor Vertragsende – betrug rund 19.000 €, die der Versicherer nur zum Teil gezahlt hat. Etwa 10.000 € fehlten noch. Der Kläger habe die Bestandspflegeprovision noch nicht vollständig verdient, gab die Beklagte an. Eine „Pflege“ nach Vertragsende könne es nicht geben.
Das LG Köln sah das anders. Nach den vereinbarten Bestimmungen „entsteht der Bestandsprovisionsanspruch mit der Zahlung des vollen Jahresbeitrags, bei ratierlicher Zahlungsweise pro-rata-temporis. Damit steht dem Vertreter ein Anspruch auf die Bestandsprovision zu, sobald der Jahresbeitrag bzw. der entsprechende unterjährige Beitrag, namentlich ein Halb- oder Vierteljahresbeitrag oder der monatliche Beitrag, gezahlt wurde.“
Wie das Oberlandesgericht Köln, 19 U 108/15, in dem Berufungsverfahren entschieden hat, erschließt sich leider aus den Datenbanken der Justiz nicht. Doch auch ein Blick in § 92 Abs.4 HGB dürfte dem Versicherungsvertreter jedenfalls Recht geben.
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Folgt man Gerüchten, plant die DVAG im nächsten Jahr einen neuen Vermögensberatervertrag.
Wir erinnern uns: Im Jahre 2007 hat die DVAG einen neuen Vermögensberatervertrag entworfen und viele Vermögensberater dazu gebracht, diesen unterschreiben. Der Vertrag von 2007 enthält einige Passagen, die inzwischen von einigen Gerichten für unwirksam erklärt wurden, andere allerdings auch für wirksam.
Einige Regelungen im Vermögensberatervertrag, bzw. deren gerichtliche Aufhebungen, haben sich deshalb als für den Vermögensberater günstig herausgestellt. Ob der Abschluss eines neuen Vertrages günstiger wäre, wird zu prüfen sein und sollte sich jeder Vermögensberater gut überlegen.
Der Vermögensberatervertrag enthält eine feste Regelung darüber, dass die EDV/Software kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss. Dies hat zu vielen Gerichtsentscheidungen geführt, wonach die DVAG eine einbehaltene Softwarepauschale zu erstatten hat. Möglicherweise denkt man hier über eine Anpassung nach.
Seit Anfang 2016 gibt es zwei Softwaresysteme bei der DVAG, ein kostenloses Grundsystem und ein kostenpflichtiges Bonussystem. Ob dies rechtlich zulässig ist, ist noch nicht entschieden.
Der Vermögensberatervertrag enthält zudem eine starre Provisionsregelung. Gegenstand des Vermögensberatervertrages von 2007 und auch der danach vereinbarten Vermögensberaterverträge enthalten konkrete Vereinbarungen über die Höhe der Provisionen. Dies ist sicher in der Branche unüblich. Provisionen werden häufig angepasst und häufig nach den aktuellen Provisionsbedingungen ausgezahlt. Möglicherweise wird dieses starre Provisionssystem im Rahmen eines neuen Vertrages überdacht.
Die DVAG hatte im Jahre 2008 Provisionen angepasst und im LV-Bereich und bei den Sachversicherungen gekürzt. Bisher gab es keine Entscheidung darüber, dass eine solche Kürzung zu Recht erfolgt ist. Immer wieder erfolgt der gerichtliche Hinweis, dass die Änderungen des Vermögensberatervertrags nur schriftlich erfolgen können, und keineswegs durch einseitigen Wunsch.
Der Vermögensberatervertrag enthält ein nachverträgliches Wettbewerbsverbot, verbunden mit einer Vertragsstrafe. Der Bundesgerichtshof entschied im Jahr 2015, dass diese Regelung unwirksam ist. Dies hat zur Folge, dass ein ausscheidender Vermögensberater keinem Wettbewerbsverbot unterliegt.
Auch wurde die Vertragstrafenregelung (bis zu 25.000€ im Falle eines Verstoßes) von vielen Gerichten bereits zuvor für unwirksam erklärt. Vertragsstrafenregelungen anderer Vertriebe haben sich teilweise als wirksam herausgestellt.
Ob auch hier Anpassungen erfolgen, kann nur gemutmaßt werden.
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Das Amtsgericht Dresden hatte am 07.04.2016 einen Vertrieb zur Erstattung von Softwarepauschalen verurteilt. Diese Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Sie wurde wegen der Berufung angegriffen. Ein Vertrieb machte zunächst Ansprüche vor dem Amtsgericht Dresden aus deinem Darlehensvertrag geltend, der zwischen den Parteien vereinbart wurde. Beklagte war ein ehemaliger Vermögensberater.
Dieser begehrte die Erstattung einbehaltener Beträge für ein Softwareprogramm. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass zur Tilgung des Darlehens monatliche Raten in Höhe von 300,00 € mit laufenden Provisionsgutschriften verrechnet werden und der noch nicht getilgte Teil des Darlehens fällig werde, wenn der Vermögensberatervertrag zu Ende geht. Das Darlehen wurde eingeklagt. Die diesbezügliche Klage wurde zurückgewiesen. Stattdessen wurde die Klägerin verurteilt, die Softwarepauschale zu erstatten.
Schließlich hatte der Vermögensberater behauptet, die Klägerin habe das Provisionskonto um eine Softwarepauschale und eine Provisionskürzung geschädigt und, wenn die Klägerin ordnungsgemäß abgerechnet hätte und diese Beträge nicht abgezogen hätte, wäre damit das Darlehen in voller Höhe getilgt. Diesem Gedankten folgte das Amtsgericht in Dresden.
Der Anspruch der Klägerin sei durch Aufrechnung erloschen, so das Gericht. Auf die Verjährung der unstreitig einbehaltenen Softwarepauschalen kann sich die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) nicht berufen, weil der Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschied, dass die Einbehaltung dieser Pauschale für überlassene Software kostenlos zu erfolgen hat. Im Übrigen folgt das Gericht der Stellungnahme des Vermögensberaters, der angab, dass das Softwareprogramm nicht kostenlos angeboten worden wäre. Damit war die Klageforderung, das Darlehen in voller Höhe, erloschen, da die Klägerin in dieser Höhe bereichert war, nachdem diese Beträge aus dem Kontokorrentverhältnis zu Unrecht herausgerechnet worden waren. Das Gericht hatte sich den Ausführungen eines Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2013 unter dem Aktenzeichen 13 O 334/11 angeschlossen, wonach es eines Rückgriffs auf Einzelposten im Kontokorrent nicht bedarf, wobei im vorliegenden Fall berücksichtigt werden müsse, dass die Klägerin im Wissen, dass sie die Software kostenlos zur Verfügung zu stellen hatte, spätestens nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs diese dennoch in der Folgezeit aus dem Kontokorrentkonto herausrechnete.
Die Aufrechnung war auch nicht verjährt.
Im Übrigen hatte der Vermögensberater einen Anspruch auf Erstattung der Softwarepauschale gem. § 86 a) Abs. 3 HGB. Der Beklagte war auf die Nutzung des Softwareprogramms angewiesen. Demzufolge hätte die Klägerin das Programm kostenlos zur Verfügung stellen müssen, weswegen ein Anspruch auf Erstattung gem. § 812 Abs. 1 BGB bestehe.
Wie der Prozess ausgeht, ist abzuwarten.
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Buchauszug trotz Aufhebungsvertrag und Saldoanerkenntnis
Am 05.02.2016 entschied das das Landgericht Frankfurt in einem Berufungsverfahren, dass ein Vertrieb, hier die DVAG, zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt wird, der folgende Angaben erhalten muss:
Name des Versicherungsnehmers
- Versicherungsscheinnummer
- Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
- Jahresprämie
- Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
- Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
- Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
- Im Fall von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen.
Ansonsten wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben.
Der Kläger war früher Vermögensberater bei der Beklagten. Das Vertragsverhältnis wurde einvernehmlich beendet. Dies war im Jahr 2011. Die Klage auf den Buchauszug und die Provisionen wurde im Jahr 2015 eingereicht. Die DVAG berief sich auf Verjährung und das Amtsgericht hatte im Hinblick auf die übliche 3-jährige Verjährungsfrist die Klage abgewiesen.
Das Landgericht meinte jedoch, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger für die ihm ab dem Jahr 2008 eingereichten Geschäfte einen Buchauszug zu erteilen (§87 c) Abs. 2 HGB). Der Kläger hatte vorgetragen, dass der die volle Provision für die vermittelten Versicherungsverträge erst dann vollständig verdient hat, wenn die Versicherungsnehmer über einen Zeitraum von 5 Jahren die volle Versicherungsprämie bezahlt haben. Deshalb kann es sein, dass der Kläger für im Jahr 2008 vermittelte Geschäfte auch bereits im Jahr 2008 Anteile der Provision verdient hat und hierüber bereits damals einen Buchauszug hätte verlangen können. Nach Ansicht des Gerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Provision endgültig erst 2013 verdient ist und sich für die Ermittlung des Provisionsanspruchs wesentliche Informationen damit teilweise auch erst dem Buchauszug aus diesem Jahr entnehmen lassen. Da die Provision aber nur einheitlich betrachtet werden kann, die Beklagte diese vor Ablauf der Haftungszeit zu dem teilweise auch auf dem Provisionskonto zurückbehält, kann der Buchauszug für das gesamte Geschäfte ebenfalls erst nach Ablauf der Haftungszeit verlangt werden, weil vorher die endgültige Höhe der Provision gar nicht feststellbar ist.
Das Gericht meinte auch, dass es nicht auf die Regelungen im Aufhebungsvertrag ankomme. Dort sei zwar ein Saldoanerkenntnis abgeschlossen worden, eine endgültige Einigung über die Höhe der dem Kläger zustehenden Provisionen sei jedoch in dem Aufhebungsvertrag nicht geschlossen worden. Deshalb müsse noch ein Buchauszug erteilt werden.
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In der neuen TV-Show, die heute startet, sieht er sich als ideale Besetzung. Ab heute ist der mehr als umstrittene Carsten Maschmeyer als Jury-Mitglied in der TV-Show „In der Höhle der Löwen“ zu sehen.
Carsten Maschmeyer kam von der OVB und baute die AWD Holding AG auf. Seine Anteile verkaufte er Swiss Life. AWD heißt seit 2013 Swiss Life Select.
In einem Interview gegenüber der Welt gibt sich Maschmeyer fast reumütig. Er habe kein gutes Exit-Management betrieben, hätte sich Profis von außen holen sollen, er habe auch provoziert, für sein schlechtes Image sei auch die Finanzkrise verantwortlich und er werde als „Fußabtreter für die gesamte Branche“ benutzt. So liest man es in der Welt.
Vorzuwerfen habe er sich jedoch nichts. „Von 1300 Klagen, die Kunden gegen AWD anstrengten, habe sein Unternehmen 1300 Klagen gewonnen“, heißt es weiter.
Maschmeyer ist um Politur seines Ansehens bemüht. Dabei wärmt er alte Vorhaltungen auf. Warum berichtet er über „1300 von 1300 Klagen“, die gewonnen wurden? n-tv sprach damals von 34.000 Beteiligungen an „Dreiländer-Fonds“, die AWD verkauft hat – Gesamtwert über eine Milliarde Euro und von dem Vorwurf systematischer Falschberatung. Zehntausende sollen cash-online zufolge falsch beraten worden sein.
„Mit den Urteilen des Landgerichts Braunschweig und des Oberlandesgerichts Naumburg steigen die Chancen der geschädigten Kapitalanleger, vom AWD ihr Geld zurückzuerhalten“, kommentiert Rechtsanwalt Holm Hartwig von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte vor Jahren zwei Entscheidungen in Verfahren gegen AWD um Falschberatung. Tatsächlich jedoch hatte der BGH im Juni 2015 Klagen von Anlegern wegen Verfristung abgewiesen. Die Kunden hatten vorprozessual ein zu pauschales Aufforderungsschreiben benutzt, so der BGH. Von dem Vorwurf der Falschberatung befreite der BGH nicht. Waren dies die 1300 Klagen, die Maschmeyer als Erfolg verbuchte?
Maschmeyer erwähnte nicht, dass der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in Österreich gegen AWD fünf Sammelklagen für 2500 Anleger mit einem Streitwert von rund 40 Millionen Euro einreichte. Mit dem inzwischen rechtskräftigem Urteil 5 R 229/11z vor dem Oberlandesgericht (OLG) Wien wurde AWD zum Schadenersatz verurteilt.