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Die Taler der DVAG und der AachenMünchener

Der aufmerksame Leser hat es schnell bemerkt. Jürgen Klopp fängt in dem DVAG-Werbespot nicht etwa einen AachenMünchener-Taler, sondern einen der DVAG. Alles andere hätte ja auch keinen Sinn gemacht. Schließlich ist Klopp der hauseigene Werbepartner, der der DVAG.

Die AachenMünchener hatte ja auch einen Werbespot mit einer Münze. Wir erinnern uns: Mario Adorf hatte dabei den vielzitierten und oft missverstandenen Werbespruch „Mit Geld spielt man nicht“ herausgegeben.

Gerade erst hat die DVAG neue Provisionssätze bekanntgegeben, die in Zukunft gelten sollen. Da die DVAG im Jahre 2015 sowohl die Umsätze als auch den Gewinn steigern konnte, kann bestimmt davon ausgegangen werden, dass diese Ergebnisse durch Erhöhung der Provisionen an die Vermögensberater weitergegeben wird.

Nichts passiert? Von wegen!

Auch wenn hier lange nichts geschrieben wurde, ist doch viel passiert. Gerade dies ist nämlich der Grund, warum die Blogsche Schreibfeder etwas ruhte.

In Kürze wird über eine Vielzahl interessanter Urteile aus dem Vertriebsrecht zu lesen sein.

Die großen Vertriebe, DVAG – OVB – Swiss Life Select – MLP – Bonnfinanz u.s.w., machten in den letzten Wochen auf sich aufmerksam.

Während Jürgen Klopp jeden Tag nach den Nachrichten den Taler der AachenMünchner auffängt, laufen im Hintergrund bei der DVAG Strategiegespräche. Gerüchten zufolge bastelt man an einem neuen, nicht mehr angreifbaren Vermögensberatervertrag.

Während dieser im Jahre 2007, während der letzten großen Änderung, noch für 37.000 Vermögensberater gedruckt werden musste, sind es nach dem Handelsblatt aktuell noch 14.000 Vertriebsmitarbeiter.

Dabei gibt der alte Vertrag für den Vermögensberater mittlerweile viel Rechtssicherheit. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wurde vom BGH für unwirksam erklärt, vorher schon die Vertragsstrafenregelung, gezahlte Softwarepauschalen gibt es wieder zurück,  das Intranet darf nach Kündigungsausspruch nicht abgestellt werden, und die Provisionen müssen ebenso nach der Kündigung weitergezahlt werde. Aus Sicht des Vermögensberaters gibt es auf den ersten Blick wenige Gründe, sich mit neuen Regelungen anzufreunden.

Schließlich hatte der BGH ja noch entschieden, dass der Ausgleichsanspruch eines Vermögensberaters – so er denn einen hat – relativ bequem mit Hilfe der sog. Grundsätze errechnet werden kann. Und ein solcher entsteht z.B., wenn der Vertrieb ordentlich kündigt, so dass von diesem Druckmittel wohl kaum Gebrauch gemacht wird.

Tatsächliche Vertragsdurchführung wichtiger als Inhalt des Vertrages

Bei der Frage, ob eine Handelsvertretertätigkeit oder ein Angestelltenverhältnis vorliegt, kommt es nicht so sehr auf die rechtliche Ausgestaltung des Vertrages an, sondern laut einem Beschluss des Oberlandesgerichts München  nach dem Gesamtbild der vertraglichen Vereinbarung und der tatsächlichen Handhabung, der praktischen und tatsächlichen Vertragsdurchführung (Beschluss vom 20. März 2014 – 7 W 315/14).

Das OLG dazu:

“Auch wenn der Dienstverpflichtete Ort, Zeit und Art der Tätigkeit weitgehend selbst bestimmen kann und nach dem Vertrag als Vergütung Provisionen für vermittelte Verträge zu leisten sind, kann die gelebte Vertragswirklichkeit (unter anderem geschuldete Erreichbarkeit, Mitteilungspflichten über Abwesenheitszeiten, Wahrnehmung handelsvertretertypischer Aufgaben, fehlende Abrechnung über Provisionen und “Provisionsvorschüsse” durch Unternehmer während der gesamten Vertragslaufzeit, Provisionsrechnung ohne Ausweis der Mehrwertsteuer) gegen eine selbstständige Tätigkeit und für eine wirtschaftliche Unselbstständigkeit sprechen, mit der Folge, dass für Rechtsstreitigkeiten hieraus die Arbeitsgerichte zuständig sind.”

Wenn ein Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Vermögensberaterin den Arbeitsablauf des Dienstherrn/Vertriebes/Versicherung eingebunden ist, könnte er dann Arbeitnehmer sein.

Das Provisionsabgabeverbot lebt

Über Provisionsabgabeverbote und sonstiges hat das Oberlandesgericht Köln am 21.10.2016 zu entscheiden.

Versicherungsmakler Banditt , Vorstand der IGVM, hatte gegen FinTech-Unternehmen Moneymeets community GmbH geklagt, das die Hälfte seiner Courtage an die Kunden weitergeben wollte. Deshalb hatte der IGVM verlangt, dies zu unterlassen…. und in erster Instanz vor dem Landgericht Köln verloren.

Nach § 81 Abs. 3 VAG  alter Fassung ist Versicherungsvermittlern die Gewährung von Sondervergütungen untersagt. Den Versicherern verbietet die einschlägige Bestimmung mit den Versicherungsnehmern, Begünstigungsverträge abzuschließen und zu verlängern. § 81 VAG gibt es seit dem 1.1.2016 nicht mehr. Dafür gibt es jedoch jetzt fast wortgleich die Ermächtigungsgrundlage in § 298 Absatz 4 VAG.

Dann gibt es noch die Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung, die bis Juli 2017 gilt, welches aus dem § 81 VAG hervorgegangen ist.

Das Landgericht Köln hatte die Klage übrigens abgewiesen, weil man den gesetzlichen Begriff der Sondervergütung für einen – zu – unbestimmten Rechtsbegriff hielt. Ein Frankfurter Verwaltungsgericht hatte die Norm aus diesen Gründen einmal für verfassungswidrig erklärt. Das Wort Sondervergütung, Stein des Anstoßes der landgerichtlichen Entscheidung, ist in der neuen Version übrigens wieder enthalten.

Risiko für den Makler

Portfolio wies auf den Schuster mit den schlechtesten Schuhen hin (Lehrers Kinder, Pfarrers Vieh gedeihen selten, manchmal nie…), genau gesagt auf den Makler mit schlechten eigenen Haftpflichtversicherungen.

Makler geraten bei falscher Absicherung in die Haftungsfalle, heißt es dort. Vielleicht sollte dies für jeden Makler Anlass sein, mal seine eigene Haftpflichtsituation zu überdenken.

„Der Markt der VSH-Anbieter in Deutschland ist relativ klein: Allcura, Allianz, Axa, Ergo, HDI, Liberty, R+V und VHV. Die Palette der VSH-Deckungen umfasst die unterschiedlichen Tätigkeiten im Finanzdienstleistungsbereich. Es gibt sie für die Bauspar-, Leasing- und Finanzierungsvermittlung mit Zulassung nach  Paragraf 34c Gewerbeordnung (GewO), für Versicherungsvermittler mit Zulassung nach  Paragraf 34d GewO, für die Finanzanlagenvermittlung mit einer Zulassung nach  Paragraf 34f GewO sowie für Versicherungshonorarberater mit der Zulassung nach Paragraf 34e GewO. Schon bei einer Beschränkung auf die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers zeigt sich, dass der Versicherungsschutz ganz unterschiedliche Tätigkeiten und Bereiche abdecken muss: Personen- und Sachgeschäft, Privat- oder Gewerbekundengeschäft, mit und ohne Industriegeschäft, Auslandsrisken – ja oder nein? –, reine Vermittlung und Beratung  oder auch sonstige Dienstleistungen?“, schreibt Portfolio.

 

Fortsetzung des Interviews mit Klaus Krüger

Vorsitzender der IHD, Klaus Krüger, hatte schon zu einigen Fragen Stellung genommen. Hier nun die angekündigte Fortsetzung des Interviews:

Mit welchen Fragen beschäftigt sich der Verein hauptsächlich?

„Die meisten der mit uns in Verbindung tretenden VB wünschen mehr und mehr Aufklärung über Ausstiegschancen, Aufklärung zur Durchsetzung von Provisionsforderungen im Zusammenhang mit unseren Veröffentlichungen dazu und den vielfältig geschilderten Erfahrungen vor den Gerichten in Ihrem Handelsvertreter-Blog, Herr Behrens. Noch immer trauen sich VB nicht, die berechtigten und seitens der DVAG auch bedienten Rückforderungen der Softwarepauschalen aus vergangenen Jahren anzugehen und noch immer erhalten auch VB keine Antworten auf ihre aufgemachten Forderungen, Ausflüchte und Falschdarstellungen in ihren Strukturen als Entgegnung.“

Um welche Anliegen hatte sich der Verein kümmern wollen?

„In unserem Thesenpapier vom Juni 2014, ergänzt durch den Offenen Brief an die DVAG Geschäftsführung vom August 2014 haben wir das klar formuliert.

> WIR BRAUCHEN EINE STARKE UNABHÄNGIGE INTERESSENVERTRETUNG MIT OFFENER KOMMUNIKATION

>WIR BRAUCHEN ENDLICH EINE FINANZIELLE GRUNDSICHERUNG

>WIR BRAUCHEN INNOVATIVE NEUE KONZEPTE UND ZUKUNFTSWEISENDE PRODUKTE

>WIR BRAUCHEN EINE SERIÖSE ANWERBUNG

So wenig und so viel zugleich. Lassen Sie mich noch ein einziges Beispiel anführen für jahrzehntelange Verschleppung von Lösungen innerhalb der DVAG: Was wird aus dem Kundenbestand der VB, wenn diese verdient in den Ruhestand gehen? Jeder Makler am Markt verkauft seine erarbeiteten Kundenbestände mit bekannten Bewertungsmaßstäben an Nachfolger. Wo sind Lösungen der DVAG zu diesem und den vielen offenen wie verdrängten Problemen, an den seit Jahrzehnten Arbeitsgruppen vorgeblich arbeiten?“

Wie sehen Sie Ihre berufliche Zukunft?

„Ich bin inzwischen ein etablierter Finanzanlagemakler, der selbständig und im losen Verbund mit Kolleginnen und Kollegen im Austausch steht, am freien Produktmarkt für die Kunden partizipiert und so auch flexibel auf die neuen Herausforderungen der Niedrigzinsphase reagieren kann. Mitglied im AfW-Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. auch finanzpolitisch auf dem Laufenden, ungezwungen kooperierend mit Maklerpools, Versicherungen und Banken werde ich auch weiterhin deutschlandweit aktiv bleiben. Es wird vieles in unseren Arbeitsfeldern komplizierter werden. Wir werden uns unter EU-wie vermeintlichen Verbraucherschutz-Überregulierungen und desinformierten wie desinformierenden Medienveröffentlichungen ständig neu zu orientieren haben – wer kann das besser als die dem Kunden allein verpflichteten Berater?“

Welche beruflichen Erfahrungen, die Sie bei der DVAG gesammelt haben, können Sie in Ihre neue berufliche Zukunft mit einbauen?

„Auf jeden Fall den Grundgedanken einer branchenübergreifenden Beratung und vermitteltes verkäuferisches Know-how., das war es auch was mich letztlich bewogen hat, mich als Quereinsteiger für die DVAG zu entscheiden. Ich habe 13 Jahre lang tatsächlich mein Handwerk hier erlernt.

Ganz abgesehen von unangemessener Bezahlung, Bewertung, Bevormundung u.v.a.m. brauchte ich in den zurückliegenden beiden Jahren nunmehr Zeit, auch fachliche Defizite aufzuholen, die durch Verkaufsschulungen statt Produktwissensvermittlung zwangsläufig entstehen. Vieles am Markt hat sich mir dann aber erst nach meinem Weggang von der DVAG im Detail offenbart. Vermittelte Feindbilder wurden geschliffen und aus zeitlichem wie persönlichem Abstand von der DVAG, aus der Vielzahl oftmals sehr deprimierender Schicksale von VB bis in die höchsten Strukturstufen hinein kann ich den manipulativen Begriff der Familien- und Berufsgemeinschaft nicht einmal mehr belächeln.

Ich habe in meinen letzten DVAG-Jahren oftmals gesagt, ich nähme in Kauf, dass ich einen Teil meiner beruflichen Freiheit an die DVAG verkaufen würde, als Preis für die vielen mir zukommenden Vorteile.

Was ich nicht wusste: Der Preis dafür war viel zu hoch.“

 

Vielen Dank für das Interview, Herr Krüger

 

Ausgerechnet Maschmeyer

Carsten Maschmeyer ist wieder in aller Munde. In der TV-Show auf VOX erklärt er Jungunternehmen, wie man Geld mit einer neuen Geschäftsidee verdienen kann. Dass jeder Millionär werden könnte, hatte er zuvor bereits in einem Buch geschrieben.

Sein persönlicher Weg, Geld zu verdienen, war fragwürdig. Ob er als „gutes Vorbild“ für start-ups geeignet ist, mögen andere entscheiden.

Maschmeyer gründete seinerzeit den AWD, heute Swiss Life Select. AWD wurde vielfach wegen Falschberatung verklagt. In Österreich hatte man damit Erfolg. In Deutschland wurden zumindest einige Klagen wegen Verfristung abgewiesen.

Ausgerechnet Maschmeyer, der umstrittene Investor, soll nun vor einem Untersuchungsausschuss des Bundestages über krumme Geschäfte berichten. Dabei geht es um den Handel von Aktien mit (cum) und ohne (ex) Dividende. Bei solchen Geschäften haben Banken und Kapitalanlagefonds nach Erkenntnissen von Steuerfahndern den deutschen Fiskus um mehr als zehn Milliarden Euro betrogen. Eine einmal gezahlte Kapitalertragssteuer ließ man sich von Finanzämtern gleich mehrmals erstatten.

Maschmeyer hatte ebenfalls in einen solchen Fond investiert und sieht sich ebenfalls als Opfer. Dieser Fond wurde von der Hausbank Sarasin aus der Schweiz vermittelt.

Das Schweizer Bankhaus J. Safra Sarasin hat Maschmeyer und seiner Frau Veronica Ferres nunmehr rund die Hälfte des Schadens von 19 Millionen Euro erstattet. Damit soll auch Maschmeyer einen Schlussstrich unter diese Geldanlage gezogen haben.

Warum bekommen wir sonntags eigentlich unsere Pizza?

In Münster erobert gerade die Firma Flaschenpost.de den Getränkemarkt. Sie betreibt, ähnlich wie der Pizzaservice von nebenan, einen Bringdienst mit Getränken.

Dagegen klagt vor dem Landgericht Münster der Einzelhandelsverband auf Unterlassen, soweit es um die Anlieferung der Getränke sonntags geht.

Da drängt sich die Frage auf: Wer darf eigentlich sonntags arbeiten? Und warum bekommen wir sonntags unsere Pizza? Und wer darf denn sonntags etwas bringen, sei es Pizza oder Getränke?

Es gibt – grob – zwei Gesetze, die das regeln: Das Arbeitszeitgesetz und das Ladenöffnungsgesetz.

1.

Nach dem Arbeitszeitgesetz darf sonntags arbeiten: Rettungsdienste, Polizei und Behörden, Krankenhauspersonal, Gaststätten- und Hotelpersonal, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, in Kirchen, Verbänden, Vereinen, Parteien, bei Sportveranstaltungen, beim Rundfunk und bei der Presse, bei Messen und Märkten, in Verkehrsbetrieben, bei der Energie- und Wasserversorgung, in der Landwirtschaft und im Bewachungsgewerbe, bei der Reinigung von Betriebseinrichtungen und so weiter.

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen andere Arbeitnehmer sonntags nicht arbeiten. Selbstständige, wie auch der fleißige Handelsvertreter und der Vermögensberater, dürfen also durchaus tätig sein ; seine Angestellten allerdings nicht.

2.

Das bundesweite Ladenschlussgesetz gibt es seit Jahren schon nicht mehr. Wann Läden geöffnet sein dürfen, dürfen die Bundesländer selbst regeln.

Dazu hat NRW zum Beispiel ein Ladenöffnungsgesetz geschaffen. Ladengeschäfte dürfen danach in der Woche von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet sein, samstags bis 22:00 Uhr, an vier Samstagen bis 24:00 Uhr, sonntags grundsätzlich nie. (Ausnahmen: Blumengeschäfte, Zeitungs- und Zeitschriftengeschäfte, Bäcker und Konditoren dürfen sonntags für fünf Stunden öffnen). Die örtlichen Ordnungsbehörden dürfen an weiteren vier Sonn- und Feiertagen die Ladenöffnung aus Anlass von Festen, Märkten und so weiter gestatten.

Da der Pizzabringdienst meist und Flaschenpost.de kein Ladengeschäft betreiben, gilt für sie das Sonntagsverbot – wohl – nicht.

Apotheken dürfen übrigens teilweise geöffnet haben, Tankstellen dürfen ganztägig geöffnet sein und Dinge des Reisebedarfs verkaufen.

Nicht von den Ladenöffnungszeiten betroffen sind Dienstleistungsbetriebe wie etwa Reisebüros oder Reparaturstellen, Gast- und Speisewirtschaften, reine Großhandelsbetriebe und geschlossene Veranstaltungen sowie Verkaufsstellen auf Flughäfen und Personenbahnhöfen.

Wenn Pizzadienste einen Laden betreiben, wäre das also als Speisewirtschaft erlaubt.

Im Übrigen ist auch noch das Sonn- oder Feiertagsgesetz einzuhalten. Auch dies ist allerdings Ländersache.

Verdi hatte übrigens das Land Hessen verklagt, weil Hessen in einer Verordnung Callcentern das Recht gab, sonntags ihre Telefondienste anzubieten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte darüber im November 2015 entschieden, dass Sonntagsarbeit nach dem ArbZG grundsätzlich verboten ist und eine Ausnahme für Callcenter nicht erforderlich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht darf sich allerdings nur einschalten, um ein Gesetz zu überprüfen (Normenkontrollverfahren). Das Landgericht Münster dürfte Flaschenpost die Sonntagsarbeit direkt verbieten.

Über unsere Sonntagspizza entscheidet das Landgericht Münster nicht. Wo kein Kläger, da auch kein Richter. In einer Umfrage von der WN halten 81 % der Befragten das Sonntagverbot übrigens für überholt.

5.000 klatschten

Die DVAG feiert ihr Zukunftsforum. 5.000 Vermögensberater haben minutenlang geklatscht, als Pohl die Rednerbühne betrat. Näheres dazu hier in Fonds Online.

„Er kann nicht laufen“ versus „Er kann wieder gehen“

Alle wussten es, nur keiner durfte es sagen. Schon gar nicht falsch.

DVAG-Werbeikone Michael Schumacher geht es nach seinem Skiunfall im Dezember 2013 noch nicht gut. Er kann nicht gehen. Einen Preis für sein Lebenswerk konnte er kürzlich persönlich nicht entgegen nehmen.

Im Hause der DVAG hat man ihm in Hinblick auf seine großen sportlichen Erfolge eine Ausstellung gebaut.

Als hätten die Richter nichts anderes zu tun, gibt es jetzt einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg darüber, ob Michael Schumacher laufen kann oder nicht. Die „Bunte“ hatte Ende letzten Jahres berichtet, Michael Schumacher könne wieder gehen. Hiergegen wehrte sich Michael Schumacher, vertreten durch seinen Rechtsanwalt Felix Damm, mit einer Schadenersatzklage.

Schumachers Anwalt soll nun vor dem Landgericht berichtet haben, Schumacher könne gar nicht gehen, auch nicht mithilfe seiner Therapeuten. „Er kann nicht gehen“, soll der Anwalt gesagt haben.

Jetzt wird es gerichtlich zu klären sein, ob die „Bunte“ tatsächlich berichten durfte, dass Schumacher gehen kann.

Schon einmal hatte die Ehefrau von Schumi gegen taz und ZDF geklagt, weil diese Fotos von ihr zur Klinik veröffentlicht hatten. Die Klage wurde vom Landgericht Köln abgewiesen.

Eine zwingende Folge von Geheimniskrämerei ist, dass Gerüchte in die Welt gesetzt werden. Aus dem Hause Schumachers spricht man von einer zurückhaltenden Kommunikationsstrategie. Ob das Sinn macht, darf bezweifelt werden. Ruhe kehrt dadurch offensichtlich nicht ein. Ob der Rechtsstreit der Wahrheit ein Stück näher kommt, wird man sehen. Wünschen wir Herrn Schumacher das Beste.

Die 2. Stufe ist noch nicht entscheidungsreif

Am 05.09.2016 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt eine interessante Entscheidung zu fällen.

Erstinstanzlich ging es darum, das ein Vermögensberater einen Buchauszug angefordert hatte (auf der ersten Klagestufe), und auf der zweiten Stufe die sich daraus ergebende Provisionszahlung. Er machte geltend, dass er einen Buchauszug benötigen würde, um fehlende Provisionen nachberechnen zu können. Dabei ging es auch um eine Provisionskürzung, von der er seit 2008 betroffen war. Provisionen, die ihm lt. Vermögensberatervertrag aus dem Jahr 2007 zugesagt wurden, kamen teilweise in der vereinbarten Höhe nicht zur Auszahlung, so das Argument des Klägers.

Das Landgericht Frankfurt wischte die Anträge komplett vom Tisch. Zwischenzeitlich gab es einen Buchauszug – während des Klageverfahrens. Das Landgericht Frankfurt urteilte aus, dass ein Anspruch auf einen Buchauszug nun nicht mehr bestehe und entschied auch gleich über die 2. Stufe: der Provisionsanspruch auf der zweiten Stufe sei nicht gegeben, so das Landgericht.

Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht Frankfurt auf.

Das Oberlandesgericht Frankfurt meint, dass der Kläger sich zu Recht darauf berufe, dass sich die Entscheidung über die von ihm erhobene Stufenklage zunächst auf den in der ersten Stufe geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hätte beschränken müssen, und nicht schon eine Entscheidung über die Provisionen hätte vorweg nehmen dürfen.

Im Rahmen einer Stufenklage darf eine einheitliche Entscheidung über alle Stufen der Stufenklage nur bei Unzulässigkeit der Klage in Betracht kommen oder dann, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Diese Anforderungen sah das Oberlandesgericht nicht als gegeben an.

Das Oberlandesgericht verwies auf den im Jahr 2007 schriftlich geschlossenen Vermögensberatervertrag, nach dessen Inhalt der Kläger Handelsvertreter sei, dessen Vergütung auf Provisionsbasis erfolgt. Zu Gunsten des Klägers würden sich für den Zeitraum ab dem Jahr 2008 dem Grunde nach die in der zweiten Stufe der Stufenklage zunächst unbeziffert geltend gemachten Provisionsansprüche ergeben.

Das Oberlandesgericht verwies deshalb die Angelegenheit zurück an das Landgericht, ohne selbst für dieses Verfahren Gerichtskosten zu erheben. Ob wegen des „Gerichtsfehlers“ auf die Kosten verzichtet wurde, erschließt sich nicht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.