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Wer hätte das für möglich gehalten, dass sich die Bafin jetzt auch um VW kümmern muss?
Die Finanzaufsicht nimmt regelmäßig Kontrollen vor, wenn es zu extremen Kursausschlägen kommt. Extreme Kursausschläge waren die Folge der Abgas-Affaire, in die VW geraten ist.
Die BAFIN ermittelt aber auch, weil eventuell ein Verstoß gegen das Wertpapierhandelsgesetz vorliegt. Eventuell hätte VW die Öffentlichkeit und damit die Investoren viel früher über die Manipulation der Abgastests informieren müssen.
Börsennotierte Unternehmen sind verpflichtet, kursrelavante Informationen sofort publik zu machen, sobald sie dem Management bekannt sind. Das betrifft Vorstands- oder Aufsichtsratbeschlüsse ebenso wie relavante Rechtsstreitigkeiten und Ermittlungen von Behörden, wenn etwa ein hohes Bußgeld zu erwarten ist.
Die Veröffentlichung über die Manipulation erfolgte erst am letzten Sonntag. In Anbetracht der Milliardenstrafe, die VW zu erwarten hat, stellt sich nun die Frage, wann der VW-Vorstand von der Angelegenheit wusste und wann die Informationen so hinreichend gesichert waren, um sie öffentlich zu machen.
Möglicherweise hat sich VW wegen unterlassener Kapitalmarktinformation gegenüber seinen Aktionären schadenersatzpflichtig gemacht.
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Wie schon am 22.9.2015 hier im Blog beschrieben, hat der BGH entschieden, dass das ausgliedernde Unternehmen für den Ausgleichsanspruch haftet.
In einer sehr interessanten Entscheidung widmet sich der BGH vielen rechtlichen Fragen zur Ausgliederung und zum Ausgleichsanspruch. In der Entscheidung geht es auch um die Fragen, ob dem Handelsvertreter ein Vetorecht gegen „seine“ Ausgliederung zusteht (ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer), ob eine Kündigung in diesem Fall wirksam ist u.s.w..
Die Kernaussage des BGH zum Ausgleichsanspruch lautet:
„Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Ausgleichsverbindlichkeit nach § 89b HGB im Streitfall vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründet worden, weshalb es sich bei der Ausgleichsverbindlichkeit um eine Verbindlichkeit im Sinne des § 133 Abs. 1 UmwG handelt. Diese Verbindlichkeit resultiert aus dem vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung geschlossenen Agenturvertrag, bei dem es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Nicht erforderlich für die Haftung nach § 133 Abs. 1 UmwG ist, dass der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung bereits entstanden war (vgl. BAG, NZA 2015, 106 Rn. 48, zur Abspaltung).“
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Die Frauenquote ist heiß diskutiert, nicht erst, seit der Bundestag entschieden hatte, dass ab 2016 mindestens 30 Prozent Frauen in den Aufsichtsräten bei den rund 108 börsennotierte Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer voll mitbestimmungsberechtigt sind, sitzen müssen. Alle anderen Unternehmen sollen sich zumindest eigene Zielvorgaben zu einer Frauenquote machen.
Bei der DVAG hat man schon zwei Frauen für den Aufsichtsrat gefunden: Ana und Jacqueline Pohl werden in den Aufsichtsrat der DVAG rücken. Es sind die Ehefrauen von Reinfried und Andreas Pohl.
Gleichzeitig hat Andreas Pohl die Zuständigkeiten im Vorstand neu geregelt. Robert Peil übernimmt die Führung der Vertriebsbereiche, Helge Lach gibt die Aus- und Weiterbildung an Dirk Reiffenrath ab und übernimmt dafür den Bereich Markt und Regulierung.
So schreibt es Versicherungswirtschaft.heute.
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BGH erkennt gesamtschulderische Haftung bei Ausgleichsanspruch
Ein ehemaliger Vertriebsmitarbeiter der AachenMünchener Lebensversicherung streitet um seine Ausgleichszahlung.
Der Versicherungsvertreter war für viele Jahre an die AachenMünchener als Handelsvertreter angeschlossen. Die AachenMünchener verkaufte vor einigen Jahren ihren Außenvertrieb an die Deutsche Vermögensberatung Allfinanz. Der Versicherungsvertreter wollte diesen Wechsel nicht mitmachen.
Bis heute bemühte er sich um Klärung, wer denn nun von beiden – AachenMünchener oder DVAG Allfinanz – für die Zahlung des Ausgleichsanspruches zuständig ist.
Zunächst wurde die Allfinanz gerichtlich in Anspruch genommen. In Frankfurt am Main entschieden die Gerichte jedoch, dass – trotz von der Allfinanz behaupteten Ausgliederung des Vertriebes – ein Vertrag zwischen dem Handelsvertreter und der Allfinanz nicht zustande gekommen sein soll.
Anschließend wandte sich der Handelsvertreter an die AachenMünchener. Nachdem diese auch nicht zahlen wollte, wurde Klage erhoben.
In der ersten Instanz scheiterte der Handelsvertreter. In der zweiten Instanz meinte das Oberlandesgericht Köln, dass die AachenMünchener – trotz Ausgliederung – für den Ausgleichsanspruch – gesamtschuldnerisch – haften müsse.
Dieses wollte die AachenMünchener nicht einsehen und wandte sich nach diesem Urteilsspruch im Rahmen der Revision an den Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof gab bei dieser Frage nunmehr überwiegend dem Handelsvertreter Recht. Er meinte, dass es sich bei den Ausgleichsansprüchen um überwiegend schon während der Vertragslaufzeit erworbene Ansprüche handelt, für die dann auch das ursprüngliche Vertragsunternehmen (hier AachenMünchener) zuständig sei.
Der Handelsvertreter begehrte zudem Schadenersatz. Dieser wurde von allen Instanzen zurückgewiesen.
Nunmehr wurde der Rechtsstreit zur Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches an das Oberlandesgericht zurückgegeben.
Die Ausgliederung des Stamm-/Ausschließlichkeitsvertriebes der AachenMünchener auf die Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG erfolgte gemäß Vertrag im Dezember 2007. Ausgliederungsstichtag war der 01.07.2007.
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Die WELT berichtete kürzlich, dass sich ein griechischer Anwalt darüber beschwert hatte, dass er in einem neuen Zivilverfahren einen Gerichtstermin erhalten hatte, und zwar für das Jahr 2031 (in Worten zweitausendeinunddreißig).
Die WELT mutmaßte darüber, dass die Richter, die diesen Gerichtstermin wahrnehmen werden, ja noch nicht einmal mit dem Jurastudium begonnen hatten. Die Richter aus dem Jahr 2031 müssten wohl heute noch Schüler sein.
Diese langen Verfahren haben wir in Deutschland Gott sei Dank nicht. Verfahren über mehrere Instanzen dauern jedoch auch hier mitunter mehr als acht Jahre und haben dann immer noch kein Ende gefunden. Dies ist traurig genug, gerade dann, wenn es um den Ausgleichsansprüche geht, die der Handelsvertreter nach Renteneintritt geltend macht. Über dieses langwierige Verfahren berichte ich morgen.
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Die DVAG ist ein typischer Finanzdienstleister, ein typischer Strukturvertrieb. Der Verkauf von Versicherungen steht im Vordergrund. Im Angebot waren meist Produkte der AachenMünchener.
So war das Angebot beschränkt, im Gegensatz zur Konkurrenz wie z.B. Swiss Life Select (vormals AWD). AWD hatte sich ursprünglich nicht auf einen Produktgeber reduziert. Man nannte sich – zumindest bis zur Anbindung mit der Swiss Life – unabhängig.
Die DVAG hingegen beschränkte sich zumeist auf das Angebot der AachenMünchener. Was von dort nicht angeboten wurde, gab es nicht.
So kam der einen oder andere Vermögensberater auf die Idee, seine Angebotspalette zu erweitern. Wenn z.B. die AachenMünchener die Versicherung einer größeren Speditionsflotte ablehnte, wurde dies von anderen Versicherern angeboten. Insider sprechen dann von Ventillösung. Nur ausnahmsweise, wenn es nicht anders geht und um den Kunden besser anzubinden, sollte auf eine fremde Versicherung zurückgegriffen werden.
Ansonsten musste der Berater befürchten, den Kunden ganz zu verlieren. Ob dies vertragskonform ist, soll hier nicht beurteilt werden. Jedenfalls hatte eine Gruppe erfolgreicher Vermögensberater von dieser Idee Gebrauch gemacht. Dadurch wurde gerade bei Geschäftskunden eine bessere Anbindung erzielt. Diese hatten, wie in dem Fall des Spediteurs, kein Verständnis dafür, dass gewisse Risiken bzw. die Fahrzeuge nicht versicherbar waren.
Diese Vermögensberater erhielten vor Jahren, nachdem deren Ventillösung dem Vorstandsvorsitzenden der DVAG Prof. Dr. Reinfried Pohl bekannt wurde, von diesem einen persönlichen Brief. Darin teilte er seine Betroffenheit mit. Er erwartete, dass sein System der Allfinanz, so wie er es erfunden hatte, umgesetzt werde und von der Ventillösung Abstand genommen wird.
Durch die Ventillösung schien ein Dogma in Gefahr zu geraten.
Dass jetzt, nach mehr als einem Jahr nach Tod des Gründers, mit dem Inkassoangebot für Gewerbetreibende neue Wege gesucht werden, ist daher bemerkenswert. Zumindest zielt man dabei auf einen Kundenstamm ab, der bereits bei der oben beschriebenen Ventillösung im Fokus stand.
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Nach etwas mehr als einem Jahr seit dem Tod des Gründers Pro.Dr. Reinfried Pohl verlässt die DVAG den Weg der originären Finanzdienstleistung.
Inkasso und Onlinebuchhaltung für die Kunden soll nach dem Versicherungsboten jetzt mit in das Angebot aufgenommen werden.
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Am 03.06.2011 verurteilte das Landgericht Halle einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.
Das Gericht begründete dies wie folgt:
Der Klägerin steht gegen der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung zu. Zunächst meinte das Gericht, dass die Anwendung des § 92 Abs. 4 HGB zulässig sei. Dies gelte auch für selbstständige Handelsvertreter, die Versicherungen vermitteln.
Im Übrigen habe die Klägerin für jeden der Stornoberechnung unterlegten notleidend gewordenen Vertrag im Einzelnen durch Vorlage des individuellen Schriftverkehrs substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Anforderung an die notwendige Nachbearbeitung des einzelnen Vertrages hinreichend nachgekommen ist. Sie hat im Rahmen der Abrechnung, die hier aufgrund der Beendigung der Tätigkeit auf die notleidend gewordenen Verträge ausgerichtet war, im Einzelnen dargelegt, wie, warum und wann diese Verträge notleidend wurden und ob und in welchem Umfang sich dies auf die dem Beklagten zustehende Provision ausgewirkt hat und in welchem Umfang die Beklagte mithin eine Zuvielzahlung erhalten hat.
Das bloße Bestreiten der Schritte der im Einzelnen dezidiert vorgetragene Nachbearbeitung sei nicht erheblich, so das Gericht, da die Klägerin die konkrete Nachbearbeitung zu jedenfalls im Einzelnen dargelegt habe.
Urteil Landgericht Halle Aktenzeichen 4 O 437/10.
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Die DVAG hatte im Jahre 2007 für zigtausend Handelsvertreter einen neuen Vertrag ausgearbeitet. Alle sollten den unterschreiben. Die meisten kamen dem nach.
Inhalt des Vertrages war eine Provision von 24 Promille für die Vermittlung von Lebensversicherungen.
Davon ist die DVAG nachher in Berechnungen und Auszahlungen abgewichen. Man kürzte auf 22 Prom..
Viele Gericht sind derzeit damit beschäftigt, ob eine einseitige Änderung zulässig ist. Bisher gab es keine Entscheidung, weder in die eine noch in die andere Richtung.
Das Landgericht München meinte kürzlich in einem Beschluss: Soweit die Klägerin auf den Frankfurter Schnellbrief Bezug nimmt, erschließt sich nicht, wieso die Klägerin berechtigt gewesen wäre, einseitig einen vertraglich vereinbarten Provisionssatz abzuändern“. Anderereits hielt das Gericht es für bemerkenswert, dass dies doch für „erhebliche Unruhe“ gesorgt haben müsste und warum der Berater davon nichts mitbekommen haben will.
Man tastet sich also vorsichtig an ein sensibles Thema heran.
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Das Landgericht Köln hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Versicherungsnehmer hatte zu Beginn des Versicherungsjahres die gesamte Jahresprämie gezahlt. Infolgedessen zahlte der Versicherer die gesamte Bestandspflegeprovision für das gesamte Versicherungsjahr an den Handelsvertreter. Der Handelsvertretervertrag wurde im Laufe des Jahres gekündigt. Die Bestandspflegeprovisionen wurden anteilig zurückgefordert.
Der Handelsvertreter habe nicht während des gesamten Versicherungsjahres betreuen können und habe deshalb die Bestandspflegeprovision nicht vollständig verdient so die Argumentation des klagenden Versicherers.
Nach §§ 87a, 92 Abs.4 HGB hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf die Provision, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie zahlt, aus der sich die Provision berechnet.
Das Landgericht Köln hat mit einem Urteil vom 30.06.2015 – Az.: 4 O 355/14 – den betroffenen Handelsvertretern Recht gegeben. Nach Ansicht des LG Köln kam es dabei jedoch noch nicht einmal auf die gesetzlichen Regelungen an, sondern es fehle bereits eine vertragliche Anspruchsgrundlage, auf welcher der Versicherer eine anteilige Rückbelastung vornehmen könne.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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Hier ein paar nützliche und zusammengefasste Hinweise der Bafin
gem Rundschreiben 9/2007.

