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Amtsgericht Frankfurt: Richtigkeit eines Buchauszugs braucht nicht eidesstattlich versichert werden
Ein Vermögensberater verlangt von der DVAG die Zahlung von Provisionen.
Im Rahmen einer Stufenklage klagte er zunächst einen Buchauszug ein, um dann anschließend mit dem Buchauszug die Provisionen errechnen zu können. Das Amtsgericht Frankfurt hatte dann am 24.04.2014 die DVAG zur Erteilung des Buchauszuges verpflichtet.
Dieser wurde sodann von der DVAG erstellt. Der Kläger meinte jedoch, der Buchauszug würde nicht die eingeklagten Angaben enthalten und diese seien nicht nachvollziehbar. Er beantragte dann, die DVAG müsse die Richtigkeit der Angaben im Buchauszug an Eides statt versichern.
Dieser Antrag wurde mit Teilurteil des Amtsgerichts Frankfurt am 09.07.2015 abgewiesen.
Das Amtsgericht Frankfurt dazu:
„Der klägerische Anspruch hat bereits deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der geltend gemachte Anspruch gegenüber den Ansprüchen nach § 87 c HGB subsidiär ist. Vielmehr hätte der Kläger vorrangig die Rechte aus § 87 c HGB, hier Abs. 4, vorrangig auszuüben müssen… bei begründeten Zweifeln kann der Handelsvertreter hinsichtlich aller unter § 87 c fallenden Informationen die Rechte auf Eidesstattliche Versicherung aus § 259 Abs. 2 BGB (hinsichtlich Abrechnung, Auszug oder Einsicht) oder aus § 260 Abs. 2 BGB (hinsichtlich der Auskunft) ausüben, sofern durch die in § 87 c vorgesehenen und grundsätzlich vorrangig auszuübenden Rechte, insbesondere das Recht auf Bucheinsicht, bestehende Zweifel nicht habe ausgeräumt werden können…
Die Richtigkeit und Vollständigkeit von Provisionsabrechnung und Buchauszug hat der Unternehmer daher wegen fortbestehender Zweifel erst dann an Eides statt zu versichern, wenn das Recht auf Bucheinsicht 1. Rechtzeitig, aber sachlich nicht hinreichend erfolgreich, ausgeübt und durchgeführt, wenn es 2. verweigert worden ist oder sich 3. als nicht durchführbar erwiesen hat. …
Ein Anspruch aus § 259 Abs. 2 BGB steht dem Kläger nicht zu.
Der Anspruch auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in den Auskünften enthaltenen Angaben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden. Es muss somit der Verdacht bestehen, dass die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind und dies auf mangelnder Sorgfalt beruht (Krüger, Münchener Kommentar BGB, § 259 Randnr. 38).
Dabei müssten die Unvollständigkeit und die mangelnde Sorgfalt jedoch nicht feststehen. § 259 Abs. 2 BGB setzt nur den dahingehenden Verdacht voraus. Der Verdacht muss sich auf Tatsachen gründen, die der Kläger als Berechtigter darlegen und notfalls beweisen muss.
…
Der Buchauszug soll dem Handelsvertreter die Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilte Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und zwar in Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.1995, Aktenzeichen VII ZR. 146/94).
Daraus folgt, dass der Buchnachweis für den relevanten Aufstellungszeitpunkt eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen beinhalten muss, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren. Der Buchauszug muss aus sich heraus verständlich sein und in übersichtlicher Weise die Geschäfte auflisten, die für den Handelsvertreter von Bedeutung sind. Ein Anspruch auf eine bestimmte Darstellungsweise besteht nicht. Die erforderliche Form hängt vom Einzelfall ab (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.2001, Aktenzeichen VII ZR. 149/99).
Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision des Handelsvertreters relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, sowie sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Nicht aufgenommen werden müssen die Provisionssätze und die Provisionsbeträge. Diese muss der Handelsvertreter selbst errechnen. …
Ein Buchauszug ist dann vollständig, wenn er den Unternehmer in die Lage versetzt, sich über die zustande gekommenen Geschäftsabschlüsse zu informieren und anhand des Buchauszuges die früher oder gleichzeitig erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen.
Dies ist hier der Fall. Jedenfalls aus der Gesamtschau der beispielhaft eingereichten Buchauszüge in Verbindung mit den Provisionsabrechnungen sind für den Kläger alle relevanten Daten ersichtlich, um den jeweiligen Provisionsanspruch zu berechnen.“
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Ein Berater hat mit seinem Vertrieb eine sehr lange Kündigungsfrist vereinbart. Er möchte aber schon früher raus.
Deshalb hatte er zunächst alle Dinge in Bewegung gesetzt, um das zu erreichen. Einen Aufhebungsvertrag wollte man ihm nicht anbieten. Er korrespondierte weiter.
Seinen Sammelordner, mit dem Inhalt der gesamten und inzwischen umfangreichen Korrespondenz, nannte er „Abschied“. Einen treffenderen Titel gibt es wohl kaum.
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Am 15.05.2014 hob das Landgericht Mannheim ein Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 12.06.2013 auf. Das Amtsgericht verurteilte einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.
Vor dem Amtsgericht Schwetzingen wurden von der DVAG erfolgreich Provisionen eingeklagt, die als Vorschüsse geleistet wurden.
Das Landgericht Mannheim sah das anders:
„Die Klage ist nach wie vor unschlüssig. Die erkennende Kammer hat in der mündlichen Verhandlung … ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klage unschlüssig ist und für die Schlüssigkeit der Klage erforderlich ist, dass in überschaubarer und nachvollziehbarer Weise für jeden einzelnen Vertrag die erforderlichen Daten insbesondere Kunde, Vertragsnummer, Kündigungsgrund, Nachbearbeitungsaufwand, gegebenenfalls unter Beweisantritt vorgetragen werden. Auch die Berechnung müsse nachvollziehbar sein. Trotz des gerichtlichen Hinweises und des auf diesen Hinweis erfolgenden ergänzenden Sachvertrages der Klägerin sind die für die Entscheidung maßgeblichen Daten nach wie vor nicht nachvollziehbar. Zwar hat die Klägerin die einzelnen Kunden nebst Vertragsnummer, Kündigungsgrund und Nachbearbeitungsaufwand hinreichend übersichtlich aufgeführt. Gerade die Herleitung des ursprünglichen Provisionssatzes, die Berechnung des jeweiligen Provisionsvorschusses sowie die konkrete Berechnung der einzelnen Provisionsrückforderungen bezogen auf die einzelnen Verträge sind jedoch weiterhin unverständlich und nicht nachvollziehbar. Dies bezüglich beschränkte sich der Vortrag der Klägerin im Wesentlichen auf den Verweis auf Anlagen, welche bereits in erster Instanz vorgelegt wurden. Wie spätestens durch den gerichtlichen Hinweis in zweiter Instanz deutlich werden musste, reichen diese Anlagen jedoch gerade nicht aus, die Berechnung plausibel zu machen. Die als Anlage 0 vorgelegte Provisionsabrechnung ist nicht aus sich heraus verständlich. Auch der Versuch einer Erläuterung im Schriftsatz vom … trägt nicht zur wesentlichen Erhellung bei. Soweit die Klägerin vorträgt, die Berechnung erfolge anhand eines simplen Dreisatzes, ist selbst innerhalb des herausgegriffenen Beispiels nicht feststellbar, was die Grundlage der einzelnen Berechnungsposten ist. Darüber hinaus lässt dich bloße Nennung des Beispiels keine Übertragung der vorgestellten Berechnungsmethode auf die übrigen Verträge zu, sodass die einzelnen Berechnungen der Provisionen, Vorschüsse und Rückforderungen auch weiterhin nicht zuverlässig nachprüfbar sind“.
Urteil Landgericht Mannheim vom 15.05.2014
In Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit von Provisionsabrechnungen und Nachbearbeitungspflichten hat es in der letzten Zeit sehr viele unterschiedliche Urteile ergeben. Die Rechtsprechung ist leider nicht einheitlich.
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Versicherungsvertreter und Vermögensberater erhalten Provisionen für vermittelte Geschäfte. Teilweise werden Vorschüsse gezahlt. Provisionen gibt es grundsätzlich, wenn der Kunde die Prämie/Beiträge zahlt.
Vorschüsse darf man auch nur dann behalten. Sonst müsste der Versicherungsvertreter die Vorschüsse zurückzahlen. Zurückzahlen muss er aber nur, wenn der Versicherer/Vertrieb das Storno nicht zu vertreten hat (er also genügend Stornobekämpfung betrieben hat.
Aus welchen gesetzlichen Regelungen ergeben sich diese Grundsätze?
Hier die wichtigste HGB-Regelungen zu Provisionsvorschüssen, Storni u.s.w.:
§87 a HGB:
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer (oder ein Dritter, Satz3) das Geschäft ausgeführt hat.
§87 c HGB:
§92 HGB:
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
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Das Kammergericht Berlin hatte kürzlich entschieden, bei der Frage, ob ein Handelsvertreter wegen Angststörungen berufsunfähig sei, auch Rückschlüsse aus dem Verhalten/den Tätigkeiten des Versicherten außerhalb seines Arbeitsfeldes zu ziehen sind.
Der Sachverständige hielt dem Kläger vor, „dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis bei einem reduzierten Umfang der Tätigkeit zu erzielen gewesen wäre.“
„Zutreffend ist, dass der Kläger keinen Raubbau mit seiner Gesundheit betreiben musste. Er musste auch keine überobligationsmäßigen Anstrengungen betreiben, um seine berufliche Tätigkeit fortzusetzen. Diese Obersätze der Rechtsprechung greifen hier jedoch nicht ein. Der Sachverständige differenziert bei seiner persönlichen Anhörung zwischen dem subjektiven Empfinden von Beschwerden durch den Kläger. Dieses Empfinden hat seine Ursache in der Anpassungsstörung. In einem zweiten Schritt kommt es jedoch für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers darauf an, ob die objektiven Befunde und das objektive Beschwerdebild bei dem Kläger den Schluss zulassen, dass sein verbliebenes Leistungsvermögen dazu ausreicht, um gegen die subjektiv empfundenen Beschwerden willentlich anzusteuern. Hierbei geht es nicht um einen Raubbau an der Gesundheit, sondern um die Feststellung der trotz der Anpassungsstörung verbliebenen Restfähigkeiten des Klägers. Die vorhandenen Restfähigkeiten zu mobilisieren, stellt auch keine Anforderung an den Kläger, die als überobligationsmäßig zu bewerten wäre. Überobligationsmäßig wären Anforderungen, die eine Überforderung des Klägers bedeuten und letztlich zu einem Raubbau an der Gesundheit führen würden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.“
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Einen interessanten Artikel gab es im Versicherungsjournal vom 30.7.2015.
Die Solvabilitätsquoten der Lebensversicherer sind 2014 abermals gesunken, wenn auch nur weniger als in den Vorjahren. Nur rund jeder dritte der 53 aufgeführten Anbieter erzielte eine Steigerung.
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe zu der Frage, ob einem Handelsvertreter Bezirksschutz zugewiesen wurde:
Wird dem Handelsvertreter in einer Vertriebsvereinbarung ein bestimmtes Gebiet „exklusiv“ zugewiesen, handelt es sich in der Regel um einen Bezirksschutz im Sinne von § 87 Abs. 2 HGB.
Ein Wettbewerbsverbot für den Unternehmer ist möglich, bedarf aber einer eindeutigen vertraglichen Vereinbarung. Die Interessenlage des Handelsvertreters mit Bezirksschutz lässt eine solche Vereinbarung nicht naheliegend erscheinen, anders als beispielsweise bei einem Vertragshändler, der nicht selten darauf angewiesen ist, dass der Unternehmer einen Wettbewerb durch einen Parallelvertrieb unterlässt.
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Verloren- und doch zufrieden?
Der Bundesgerichtshof hat mit einer neuen Entscheidung die Rechte von Kunden gestärkt, die gegen den Abschluss ihrer -fondsgebundenen- Lebensversicherungsverträge wirksam Widerspruch eingelegt haben. Danach muss sich der Versicherte zwar den während der Zeit genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen, nicht jedoch die Abschluss -und Versicherungskosten. Das Gericht hat damit erstmals geklärt, dass Versicherer nach einem Widerspruch an Prämien und Zinsen an den Kunden zurück zahlen müssen.
Das Urteil gilt für Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policenmodell zustande gekommen sind. Dabei erhielt der Kunde sämtliche Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein. War er nicht richtig über seine Widerrufsrechte aufgeklärt worden, kann ein Versicherter gegen einen solchen Vertrag auch noch nach Jahren Widerspruch einlegen.
Beim Oberlandesgericht Köln hatten die Kunden teilweise Erfolg. Die AachenMünchener legte dagegen Revision ein. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft und die AachenMünchener begrüßten das Urteil – trotz Zinszahlungsverpflichtung.
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Ein Berater soll über Jahre hinweg zum Nachteil eines Kunden Verträge zum Abschluss gebracht haben, die dieser gar nicht wollte.
Immer wieder Jahr für Jahr wurden neue Vermögenssparpläne abgeschlossen, statt alte Vermögenssparpläne zu erweitern. Dafür flossen Jahr für Jahr stolze Provisionen. Gespart wurde dagegen wenig.
Insgesamt sollen Ausgabeaufschläge von mindestens 15.000 € als Schaden entstanden sein. Der Berater ist bei einem Vertrieb tätig. Bei den Vermögenssparplänen handelte es sich um solche der Deutschen Bank.
Die Polizei ermittelte, wenn man es so nennen kann. Ermittlungserfolge sind gleich null. Die Polizeiakte besteht nach Abschluss der Ermittlungsakte aus kaum mehr als das, was der Geschädigte eingereicht hat.
Vermutlich besteht kein großes Interesse, der Polizei bei den Ermittlungen behilflich zu sein. Der Ermittlungsbericht, den ich gestern las, spricht Bände:
„Auffällig scheint dem Unterzeichner einer Häufung der Änderungen, die sicherlich zu einem Vermögensvorteil für den Beschuldigten und zu einem Schaden beim Anzeigeerstatter geführt haben können. Es erscheint jedoch angebracht, hier gegebenenfalls durch ein Gutachten zu klären, ob die durchgeführten Änderungen rein fachliche Fehler waren oder ob durch das Vorgehen des Beschuldigten eine bewusste Irreführung seines Kunden herbeigeführt wurde und der Beschuldigte dadurch einen entsprechenden Vermögensvorteil erlangte.
Ein Auskunftsersuchen bei der Deutschen Bank mit der Bitte der Beantwortung der darin gestellten Fragen wurde mit Hinweis auf eine fehlende staatsanwaltschaftliche Verfügung nicht beantwortet, obwohl die Verfügung der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg beigefügt war… Da sich auch die … , wie aus dem Schriftverkehr … ersichtlich ist, offensichtlich bedeckt hält, wird gebeten, auch dort Auskünfte mittels staatsanwaltschaftlicher Verfügung einzuholen, sofern dies für das Verfahren geboten erscheint.“
Die Beschuldigte ließ übrigens alles abstreiten und meinte, der Kunde habe die insgesamt 15 Sparverträge so gewollt, wie diese abgeschlossen wurden.
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OLG Frankfurt gab noch einen drauf
Das Landgericht Frankfurt verurteilte die Erteilung eines Buchauszugs, das Oberlandesgericht setzte noch einen drauf:
Auf die Berufung des Klägers zu 1 hat das Berufungsgericht die Beklagte in Abänderung des angefochtenen Teilurteils entsprechend dem Klageantrag verurteilt, nach ihrer Wahl entweder dem Kläger zu 1 oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen nach näherer Maßgabe Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden, sonstigen Unterlagen bzw. Computer- und EDV-Systeme der Beklagten zu gewähren.
Was war geschehen?
Die Kläger waren für die Rechtsvorgängerin der Beklagten und auch für die Streithelferin der Beklagten als Handelsver-treter tätig. Die Handelsvertreterverträge beider Kläger sind mittlerweile been-det. Über das Vermögen des Klägers zu 2 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat den Rechtsstreit für den Kläger zu 2 gegen die Beklagte aufgenommen.
Die Kläger haben von der Beklagten zunächst im Wege der Stufenklage jeweils die Erteilung eines Buchauszugs sowie noch zu beziffernde Provisions-zahlungen verlangt.
Gegen das verheerende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher konnte die Beklagte durch einen Vergleich abwenden.
Der BGH hatte nur noch über Kosten zu entscheiden.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Berufungsverfahrens (OLG Frankfurt, 16 U 124/13) werden im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten ge-geneinander aufgehoben. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und im Beru-fungsverfahren (16 U 124/13) entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
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Der eine oder andere Promi wirbt für Versicherungen und Finanzdienstleistungen. Robert Geiss, einer der „Die Geissens“, wirbt für einen Dividendenfonds. Rupert Scholz hatte für einen fragwürdigen Fond geworben, Oliver Kahn wirbt für die DWS, Dieter Bohlen für die VHV, Mario Adorf für die AachenMünchener u.s.w..
Frank Plasberg moderiert seit 2001 die Polittalkshow „Hart aber fair“, die in der ARD ausgestrahlt wird. Sein Ruf als journalistischer Saubermann eilt ihm voraus.
Jetzt wird ihm vorgeworfen, seine Stellung als Moderator für ein privates Engagement für die Versicherungswirtschaft ausgenutzt zu haben.
Für die Jahrestagung des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) im November in Berlin habe die Plasberg-Firma Ansager & Schnipselmann GmbH & Co. KG mit Sitz in Düsseldorf diverse Persönlichkeiten kontaktiert, darunter den Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD). Ansager und Schnipselmann hatte zu einer Veranstaltung der Versicherungs-Lobby eingeladen.
Frank Plasberg ist an der Firma „Ansager & Schnipselmann“ beteiligt, die Hart aber fair produziert. „Im letzten Jahr hat der WDR für die Produktion von 33 „Hart aber fair“-Sendungen fast 7 Millionen Euro ausgegeben. Die Sendung selbst gibt es schon seit 2001, und wird seit Beginn von Plasberg als freier Mitarbeiter des Senders moderiert“, so der Versicherungsbote. Laut einem Bericht der Bild am Sonntag soll mit „Chef vom Dienst der Redaktion „Hart aber fair““ unterschrieben worden sein. Der Sender rügte dieses Verhalten inzwischen.
Jetzt munkelt man, warum in „Hart aber fair“ so selten Themen aus dem Bereich der Finanzdienstleistung aufgegriffen würden.