Allgemein

FAZ erwartet drastische Änderungen

Die FAZ berichtet am 28.4.15 über erhebliche Veränderungen in der Welt der Finanzvertriebe.

„Die MLP-Aktie steht nur noch bei knapp unter 4 Euro, AWD heißt heute Swiss Life Select, die OVB wächst vor allem im Süden und Westen Europas“, so die FAZ. Und die DVAG stehe vor Bewährungsprobe nach dem Tod des Formenpatriarchen.

FAZ weiter: Der Kunde habe sich verändert. Die Kommunikationsmöglichkeiten des Internets verändern ihren Beratungsbedarf. „Sie haben keine Lust mehr auf ein Beratungsgespräch auf dem Sofa“, sagt Christian Mylius, Geschäftsführer der Unternehmensberatung Innovalue und einer der besten Kenner der Branche. „Die Vertriebe müssen sich auf digitale Kommunikation einstellen. Persönliche Beratung heißt nicht: zu Hause.“

Von derzeit 240.000 auf unter 200.000 werde die Zahl der Versicherungsvermittler fallen, erwartet der MLP-Vorstandsvorsitzende Uwe Schroeder-Wildberg. Dort gibt es nur noch 2000 Berater, statt früher 2600. Die Beraterzahl bei Swiss Life Select habe sich sogar schon halbiert.

Maklerpools

Das Versicherungsjournal berichtet heute über Maklerpools. Viele Versicherungsvermittler suchen ihre berufliche Zukunft als Makler.

Einige Pools gehen offensiv auf den Markt, wenn es um die Abwerbung von Vermittlern geht. Deshalb hier mal eine Übersicht über ein paar bekanntere Pools:

ASC Assekuranz-Service Center GmbH

Fonds Finanz Maklerservice GmbH

Vema Versicherungs-Makler-Genossenschaft e.G.

Maxpool Servicegesellschaft für Finanzdienstleister mbH

Fondsnet-Gruppe

Apella AG

Aruna GmbH

Jung, DMS & Cie

1:1 Assekuranzservice

Weitere große Maklerpools sind hier unter der Seite von Cash-Online zu finden.

 

Ein weiterer zaghafter Versuch

Immer wieder versuchen Fachleute, das Dickicht der Versicherungsbranche zu durchleuchten. Wieder einmal bleibt es im Ansatz stecken. Der Verbraucher wird auch im neuesten Artikel des Handelsblattes nur ansatzweise informiert. Maschmeyer, eine ehemals in alle Finanzrichtungen schillernde Person, musste wieder einmal für das Foto herhalten.

Vielleicht ist er Symbol dafür, dass sich seit seinem Ausscheiden vor Jahren aus der AWD bis heute wenig verändert hat.

Bis heute sind viele Berufsbezeichnungen juristisch nicht geschützt und oft irreführend. Wer sich Berater, Vermögensberater, Finanzprofi, Consultant oder wie auch immer nennt und nur Versicherungsvertreter ist, verkauft zuweilen nur für eine Gesellschaft. Viele arbeiten für zwielichtige Vertriebe und verkaufen unseriöse Produkte. Geschlossene Fonds sind nur ein Thema. Anlagen, von denen der Berater keine Ahnung hat, ein anderes.

Es geht auch heute bei vielen Vermittlern um das eigene Provisionsinteresse, nicht um die sachgerechte Beratung und um individuell, auf den Kunden zugeschnittene Produkte. Verkaufen wird noch immer in Tschakka-Tschakka-Seminaren gefördert. Da lernt man, dass bei jedem Besuch des Kunden im Wohnzimmer mindestens ein neuer Vertrag abzuschließen ist, auch wenn es nur der zufällig dahergelaufene Dackel ist, der so krank aussieht, dass er sofort krankenversichert werden muss.  Beratung ist mühevoll und setzt Fachwissen voraus. Wer will das schon, wenn es auch anders geht.

Obgleich der schlechte Zustand schon oft kritisiert wurde, hat sich wenig verändert.

Auch Makler sind oftmals vertrieblich eingebunden und verkaufen nur jene Produkte, die der Vertrieb zur Verfügung stellt. Es gibt bis heute in der Praxis keine klare Abgrenzung. Makler arbeiten teilweise in Vertrieben und verkaufen deren Produkte. Andererseits geben Versicherungsvertreter an, viele Produkte anbieten zu können.  Ach ja – und beide erhalten ihre Provisionen von dem Produktgeber, der Versicherungsgesellschaft.

Das Handelsblatt schreibt aber auch, dass ganz oben in der Nahrungskette der Finanzdienstleistung die Versicherungsberater stehen, von denen es leider bis heute nur 273 gibt.

Baukasten Provision

Vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main klagt ein Vermögensberater auf einen Buchauszug und Provisionen gegen die Deutsche Vermögensberatung.

Der Vermögensberater ist mit einem Aufhebungsvertrag ausgeschieden. Grundsätzlich wurden auf alle Amsprüche verzichtet, mit Ausnahme von Provisionsansprüchen. Die Frage stellt sich nun, ob ein Buchauszug verlangt werden kann.

Hintergrund ist auch, über welchen Zeitraum dieser Buchauszug verlangt werden darf.

Gesetzlich gilt eine dreijährige Verjährungsfrist.

Dennoch wurden Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszuges seit dem 01.01.2008 geltend gemacht. Das Gericht hatte nun den Einwand zu prüfen, ob dies nicht unter die dreijährige Verjährungsfrist falle.

In diesem Zusammenhang musste das Provisionssystem genau unter die Lupe genommen werden. Zumindest ansatzweise konnte der Richter erst einmal nachvollziehen, dass bei Vermittlung von Verträgen im Jahre 2008 erst einmal nur ein Vorschuss gezahlt wird.

Er konnte auch nachvollziehen, dass fünf Jahre später die weitere Provision gezahlt werde, wenn der Vertrag diese Haftungszeit von fünf Jahren überleben würde. Mithin würde im Jahre 2013 eine weitere Abrechnung über einen Vertrag erfolgen, der im Jahre 2008 vermittelt wurde. Dann würden die Ansprüche, die im Jahre 2013 entstehen würden, auch erst drei Jahre später verjähren. Gesetzlich entstehen die Ansprüche pro rata temporis, also Monat für Monat, wenn der Kunde einzahlt. Die Ansprüche entstehen kraft Gesetzes nicht erst im Jahre 2013, sondern Monat für Monat, was sich eventuell auf eine mögliche Verjährung früherer Ansprüche auswirken würde.

Die DVAG argumentierte, dass sich dann die Auskunft ja auch nur auf einen unverjährten Zeitraum erstrecken dürfte. Auskünft darüber, was im Jahre 2008 mit dem Vertrag passiert ist, müsste dann nicht erteilt werden.

Ein kontrovers geführter Fall, der in der Verhandlung zu keinem Ergebnis führte und zudem noch weiter vorgetragen werden muss.

Tippgebung oder doch Vermittlung?

Das Landgericht Frankfurt schmeißt Tippgebung und Vermittlung in einen Topf.

Am 18.03.2015 hatte das Landgericht Frankfurt darüber zu entscheiden, ob Vermittlung und Tippgebung identisch ist. Hintergrund war, dass einem Handelsvertreter Fremdvermittlung vorgeworfen wurde. Die Klägerin verlangte Auskunft über die Vermittlung, die Beklagte sagt, nicht anderweitig tätig gewesen zu sein.

Dem Gericht wurde deutlich gemacht, dass sich die Auskunft der Klägerin nur auf die Vermittlung beziehe, nicht auf die Tippgebung.

Nun soll sie die Auskunft eidesstattlich versichern, weil an der Auskunft Zweifel bestehen.

„Bereits ausgehend vom natürlichen Sprachgebraucht stellt sich die im Tippgeber Vertrag beschriebene Tätigkeit der Klägerin als eine Vermittlung dar, worauf sich auch das Auskunftsbegehren bezogen hat. Nach dem natürlichen Sprachgebrauch ist nämlich unter einer Vermittlung allgemein lediglich die Herstellung einer Verbindung zu verstehen. Eine Vermittlung muss daher nicht – und darauf scheint es die Klägerin abzustellen – stets unmittelbar erfolgen, sondern eine Vermittlung kann auch mittelbar der Gestalt erfolgen, dass die Klägerin Kontakte zischen einen potentiellen Versicherungsnehmer und einen Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmer herstellt und sodann im Falle – so der original Wortlaut des Tippgeber Vertrages „für die Vermittlung von Kunden an die Gesellschaft“ eine Provision erhält. Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer, dass die Klägerin nach dem Inhalt des Tippgeber Vertrages eine Verbindung zwischen einen Versicherungsvermittler oder einen Versicherungsunternehmen und einen Kunden herstellt, und im Fall des Abschlusses einen Vertrages eine Provision erhält, was nach Auffassung der Kammer als Vermittlung anzusehen ist… Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften und insbesondere nach der Auffassung der BAFIN eine Tippgeber Vereinbarung keine Vermittlung im Sinne des $ 34 d Gewerbeordnung darstelle, ist dies für das streitgegenständliche Auskunftsbegehren der Beklagten ohne Belang. Die Kammer legt den Begriff des Vermittelns nicht an ausschließlich rechtliches Verständnis, sondern den üblichen Sprachgebrauch zu Grunde.“

Heinrich Maria Schulte muss für 8,5 Jahre ins Gefängnis

Das Landgericht Hamburg hat heute in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil den ExChef des WölbernInvest, Heinrich Maria Schulte,  zu 8 1/2 Jahren Haft verurteilt. So schreibt es das Manager Magazin.

Im Firmengeflecht der Wölbern Invest soll er in großem Stil gewerbsmäßige Untreue begangen haben. Nach Überzeugung des Gerichts hat der 61-jährige Arzt und Unternehmer in 327 Fällen mehr als 147 Millionen Euro aus dem Vermögen zahlreicher Fonds abgeschöpft und zweckentfremdet.

Von den 147 Millionen Euro soll Schulte nach Darstellung des Vorsitzenden Richters 50 Millionen Euro privat vereinnahmt haben. Den Rest habe er in Gesellschaften umgeleitet, an denen er selbst beteiligt oder deren Geschäftsführer er gewesen sei. Verschwunden sind den Angaben zufolge 115 Millionen Euro. Betroffen sind rund 35.000 Anleger, die etwa 1,1 Milliarden Euro investiert haben.

Das Manager Magazin stellt auch gleich einen Vergleich an: Gegen Uli Hoeneß ging es vor etwa einem Jahr um Steuerhinterziehung in Höhe von etwa 28,5 Millionen Euro (3 1/2 Jahre Haft). Bei Ex-Topmanager Thomas Middelhoff standen Ende 2014 Untreuevorwürfe im Volumen von nicht einmal einer Million Euro im Raum (3 Jahre Haft).

Dickicht der Begriffe

Versicherungsberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler, unabhängige Finanzanlagevermittler, Honorarberater, Versicherungsvertreter, Ausschließlichkeitsvertreter, Mehrfachagenten, Vermögensberater, Verbraucherzentralen, OVB, DVAG, MLP …..

Der Versicherungsbote versucht in dem Dickicht der Bezeichnungen, etwas Übersicht zu bekommen.

Der Versicherungsbote wendet sich dabei den wichtigen Fragen zu:

Woran erkennt der Kunde, welchen Vermittler er vor sich hat?

Ist der Berater bzw. Vermittler gesetzlich zugelassen und haftet er für seinen Rat?

Vertritt der Vermittler per Gesetz die Interessen des Verbrauchers?

Die Frage: Wer weiß, ob man nach dem Lesen mehr weiß? wurde mir nicht beantwortet.

Klopp wechselt

Kaum wurde die Verpflichtung von Jürgen Klopp bei der DVAG offiziell bekannt, hatte er beim BVB hingeschmissen.

Klopp holte zwei Meisterschaften und einen DFB-Pokal. In den letzten zwei Jahren jedoch verbrannte der BVB 118 Mio Euro  beim Einkauf neuer Spieler und parkte lange Zeit (bis Februar) auf Platz 18 der Bundesligatabelle, bevor man sich aktuell im Mittelfeld etabliert hat. Dann erfolgte die offizielle Bekanntgabe, Klopp werde als Werbeträger der DVAG aktiv. Inoffiziell wurde Klopp bereits im September 2014 als neuer Werbeträger in Malta angekündigt.

Und schon wurde die Frage laut, was das eine mit dem anderen zu tun hat?

“Dass Jürgen Klopp den BVB zum Saisonende verlässt hat keine Auswirkungen auf seine Zusammenarbeit der DVAG”, sagt Maria Lehmann, Leiterin Corporate Affairs der Deutschen Vermögensberatung AG laut Versicherungswirtschaft heute.

Die Süddeutsche spricht vom Abgang Klopps beim BVB „im letzten Moment“, „sonst hätte die Marke Klopp vielleicht ernsthaft Schaden genommen“.

Fischer singt für Vermögensberater

Am 11.6.15 singt Helene Fischer allein für Vermögensberater der DVAG in der Commerzbank-Arena in Frankfurt. So schreibt es der Versicherungsbote.

Muster einer Maklervollmacht

VOLLMACHT

 

Hiermit bevollmächtige ich (Auftraggeber),

 

__________________________            ________________________     (Vorname, Name)

 

________________________________________________________      (Straße)

 

____________________                         ________________________       (PLZ, Ort)

 

Herrn/Frau …………………….. zur Regelung meiner Versicherungsverhältnisse, zur Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten sowie zur Beschaffung des erforderlichen Versicherungsschutzes sowie aller dazu gehörenden Auskünfte.

Diese Vollmacht umfasst insbesondere:

1.

die uneingeschränkte aktive und passive Vertretung des Auftraggebers gegenüber den jeweiligen Versicherern einschließlich der Abgabe aller die Versicherungsverträge betreffenden Willenserklärungen und Anzeigen,

insbesondere gegenüber………….

2.

die Kündigung bestehender und den Abschluss neuer Versicherungsverträge,

3.

die Geltendmachung der Versicherungsleistungen aus den Versicherungsverhältnissen, die sonstige Mitwirkung bei der Schadensregulierung sowie die Entgegennahme von Geldzahlungen aus Versicherungsfällen für Rechnung des Auftraggebers,

4.

die Einreichung von Eingaben an die Aufsichtsbehörde im Namen des Versicherungsnehmers,

5.

die Berechtigung, von den Versicherern die Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen entgegenzunehmen, sämtliche Daten einzuholen, die Datenweitergabe im Namen des Auftragsgebers an dritte Personen , Vertriebe, Makler, Handelsvertreter zu untersagen.

Die Vollmacht ist zeitlich nicht befristet. Sie kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden.

Diese Vollmacht wird in zwei Originalen erteilt.

 

 

_________________________________

(Datum, Ort)

 

 

_________________________________

(Unterschrift)

 

 

S&K Nachwehen

Am 30.03.2015 ging es vor dem Landgericht Frankfurt um die Frage, ob sich ein Vertrieb schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Hintergrund ist, dass sich ein Kunde der Finanzprofi AG Anteile der Deutsche Sachwert Emissionshaus (DSH) vermitteln ließ.

Es ging um einen Darlehensbetrag in Höhe von 15.000 € mit einer versprochenen Verzinsung von 5,5 %. Im April 2013 wurde der Kunde darüber informiert, dass die DSH insolvent sei. Gleichzeitig waren auch die Emissionshäuser United Investors, Asset Trust AG insolvent.

Die Emissionshäuser haben eng mit der S & K – Gruppe zusammengearbeitet. Die Immobiliengruppe S & K, genannt nach ihren Inhabern Stephan S. und Jonas K., steht seit etwa 2 Jahren in den Schlagzeilen. Nach einer Großrazzia gegen S & K befinden sich die Herren S & K in Untersuchungshaft.

Tausende von Anlegern sollen geschädigt sein, viele Millionen Euro würde der Schaden betragen. Das Manager Magazin schieb am 20.01.2015  über teure Uhren, Maseratis, Muckis, Coctails, bezahlte Frauen, Elefanten und Promis. Kurzum: Die Deutsche Antwort auf „The Wolf of Wall Street“.

Es sollen 140 Verdächtige, 150 Unternehmen und 2.200 von S & K gehaltene Bankkonten gegeben haben.

Da von DSH und von S & K nichts mehr zu holen ist, ist nun die Frage, in wie fern der vermittelnde Vertrieb herangezogen werdenden kann. Im Juli 2014 neigte das Landgericht Cottbus dazu, einen Anspruch zu erkennen, weil die Finanzprofi AG in einem Interessenskonflikt stehen würde. Schließlich sei seinerzeit der Aufsichtsratssitz bei der Finanzprofi AG von Herrn Jonas K. eingenommen.