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Als ich gestern über Sky das Bundesligaspiel zwischen dem HSV und Werder Bremen ansah, habe ich die eine und andere langweilige Minuten dafür genutzt, um ein bisschen zu googeln.
Gerade der mir bis dahin völlig unbekannte HSV-Trainer, Josef Zinnbauer, fiel dabei auf. Millionär soll er sein, obgleich er fast nur in der 2. Liga kickte. Um den armen Mitspielern zu vertuschen, dass ihm ein Ferrari und ein teurer Benz gehört, ließ er sich von anderen zu den Trainingseinheiten fahren. Das große Geld verdiente er mit Finanzdienstleistungen.
Josef Zinnbauer machte Ausbildungen zum Zerspanungsmechaniker und zum Versicherungsfachmann begann als Außendienstmitarbeiter einer großen Versicherungsgesellschaft. Er gründete eigene Firmen und vertickerte in der Kabine und nach dem Training an seine Mitspieler Finanzdienstgeschäfte. Wenn also manch HSV-Profi noch bei Spielbeginn den Kugelschreiber in der Hand hat, weiß man jetzt warum.
Ein anderer Ex-HSVler, nämlich der 69-fache Nationalspieler Manfred Kaltz, der Urvater der Bananenflanke, ist übrigens jetzt Vermögensberater der DVAG. Auch er fährt zweigleisig, denn er soll seit Januar 2014 Trainer der Fußballschule Bochum sein.
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Getreu dem Motto „wie der Vertreter so der Kunde“ hat sich die Generali etwas ganz Neues einfallen lassen.
Während schon der ein oder andere Berater durch vom Vertrieb zur Verfügung gestellte Handys, Ipads u.s.w. seiner Komplettüberwachung zugestimmt hat, will man das jetzt auch dem Kunden zumuten.
Versicherungskunden der Generali sollen sich selbst bespitzeln. „Der Versicherer, der zu den fünf größten Unternehmen der Branche in Deutschland gehört, will, dass seine Versicherten künftig Daten über ihre Lebensgewohnheiten nicht nur sammeln, sondern auch an das Unternehmen weiterleiten,“ schreibt die Welt.
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Mit Urteil vom 13.05.2014 hat der der Bundesgerichtshof entschieden, dass die von Banken formularmäßig erhobenen Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen unzulässig sind. Offen blieb dabei aber die wichtige Frage, ob der Anspruch des Darlehensnehmers auf Erstattung von vor dem 1. Januar 2011 verlangten Bearbeitungsgebühren verjährt ist. Etliche Banken hatten sich daher mit der Behauptung, der Erstattungsanspruch sei verjährt, die Erstattung verweigert.
Am 28.10.2014 hat der Bundesgerichtshof unter den Aktenzeichen XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 festgestellt, dass die dreijährige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage aufgrund der unklaren Rechtslage vor 2011 nicht zumutbar war.
„Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag,“ so der BGH.
Für Vertragsabschlüsse aus dem Jahr 2004 gelten folgende Besonderheiten: Bearbeitungsgebühren, die nach dem 19.11.2004 geleistet wurden, können nach dem neuen Urteil zurück verlangt werden. Dieser Tag verschiebt sich ab heute täglich um einen Tag. Morgen können also nur noch die nach dem 20.11.2004 gezahlten Bearbeitungsgebühren zurück verlangt werden. Es gilt die zehnjährige kenntnisunabhängige Höchstfrist, die taggenau endet, spätestens am 31.12.2014.
Alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren zum 31.12.2014!
Ein Mahnschreiben an das Kreditinstitut genügt nicht, um die Verjährung zu verhindern! Um zu verhindern, dass der Anspruch verjährt, muss ein Mahnbescheid beantragt werden oder Klage erhoben werden.
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Maschmeyer soll Altkanzler Schröder für den Kauf der Rechte an dessen Memoiren 2 Mio € gezahlt haben. Und dies soll auch noch während der Amtszeit von Schröder passiert sein.
Früher war mal von „nur“ einer Million die Rede.
Mehr dazu hier in der FAZ.
Maschmeyer hatte den AWD gegründet, heute Swiss Life Select.
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Es wurde ja bereits vielfach darauf hingewiesen, dass man den Ausgleichsanspruch nach den „Grundsätzen“ berechnen kann, auch wenn diese nicht vereinbart wurden.
Dafür haben zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofes sowie eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt gesorgt. Das OLG Frankfurt wandte als erstes diese Grundsätze an, der BGH bestätigte dies mit bahnbrechendem Urteil vom 23.11.2011, Az. VIII R 203/10 und bestätigte diese Auffassung mit Urteil von diesem Jahr vom 08.05.2014 Az. VII ZR 282/12.
Drei Entscheidungen, die richtungsweisend sind und die Durchsetzung der Ausgleichsansprüche erheblich erleichtert.
Ich hatte mich schon der Berechnung der Ansprüche in Hinblick auf die Lebensversicherung und die Sachversicherung gewidmet. Heute ist die Krankenversicherung dran.
Unser Handelsvertreter, der als Beispiel dient, soll 11 Jahre tätig gewesen sein. Zur Berechnung benötigen wir den vereinbarten Provisionssatz und die Monatsbeiträge sowie die Tätigkeitsdauer.
| Durchschnittliche Jahresproduktion 2009 in Monatsbeiträgen |
18.900 €
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| Durchschnittliche Jahresproduktion 2010 in Monatsbeiträgen |
22.700 €
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| Durchschnittliche Jahresproduktion 2011 in Monatsbeiträgen |
27.000 €
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| Durchschnittliche Jahresproduktion 2012 in Monatsbeiträgen |
15.000 €
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| Durchschnittliche Jahresproduktion 2013 in Monatsbeiträgen |
19.000 €
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| Durchschnittliche Jahresproduktion 2007 – 2011 in Monatsbeiträgen |
20.520,00 €
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| x Faktor durchschnittlicher Provisionssatz in Monatsbeiträgen: 5,30 |
108.756,00 €
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| x Faktor (fest): 0,20 |
21.751,20 €
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| x Faktor (fest): 0,40 |
8700,48 €
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| x Faktor Tätigkeitsdauer (11 Jahre): 2,5 |
21.751,20 €
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| Ausgleichsanspruch Krankenversicherung |
21.751,20 €
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Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich am 19.01.2011 damit auseinanderzusetzen, welches Gericht in einem Rechtstreit eines Vertriebes mit seinem Handelsvertreter zuständig ist.
Der Vertreib verwendete eine Klausel „Gerichtsstand ist Frankfurt am Main“.
Die Frage war nun, ob damit gemeint war, dass alle möglichen Rechtstreitigkeiten auch in Frankfurt am Main hätten stattfinden müssen.
Das Landgericht Dresden sah dies jedoch anders. Diese Klausel enthalte kein über die Bildung eines Satzes hinaus notwendiges Wort, aus dem sich hinweise auf die Ausschließlichkeit oder Zusätzlichkeit?? Des Gerichtsstandes ergeben würden.
„Soweit die Auslegung daneben auf den Sinn und Zweck der Vereinbarung gestützt wurde, hat das Erstgericht unzutreffend auf eine lediglich abstrakt dargelegten typischen Zweck von Gerichtstandsklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen großer Firmen abgestellt. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bei der Auslegung gebotene konkrete Betrachtung der Interessenlage führt zu einem anderen Ergebnis. Denn die Parteien haben in dem Vertragsverhältnis die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde gelegt. Da die Klägerin als Verwenderin diese aufgestellt hat, um ihre Interessen zu sichern, ist die Gerichtstandsvereinbarung in erster Linie aus ihrer Interessenslage heraus auszulegen (BGHZ 59, 116).“
Danach hatte das Oberlandesgericht Dresden die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an das Landgericht Chemnitz zurückgegeben. Deshalb kann das Gericht über die Rechtsstreitigkeit entscheiden, bei dem die Klage eingereicht wurde.
Urteil des Oberlandesgericht Dresden vom 19.01.2011 Aktenzeichen 1 U 1389/10
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Es kommt ja mal vor, dass eine Partei (in Sinne der Zivilstreitigkeit) mit dem gleichen Streitthema in mehreren Rechtsstreitigkeiten zu tun hat. Wenn z.B. ein Unternehmen eine Vertragsklausel hat, die öfter mal zu verschiedenen Rechtsauffassungen führt, die in Prozessen endet, kann dies der Fall sein.
Es kann sich um Fragen zur Zuständigkeit eines Gerichtes, zu Zahlungs- und Abrechnungsproblemen aus bestimmten Vertragsverhältnissen, zu Kündigungsfristen u.s.w. handeln.
Wenn sich dann ein Mandant an mich wendet, hätte er gern gewusst, wie denn ein bestimmtes Gericht in fast gleichlautenden Verfahren entschieden hat. Hätte es z.B. eine ähnliche Klage mit demselben Streitthema abgelehnt, hätte sich dieser Mandant wohl eher dazu entschieden, gar nicht erst zu klagen. Das nennt man im weiteren Sinne Prozessökonomie.
Hätte das Gericht seine Sache schon häufiger positiv ausgeurteilt, hätte man darauf verweisen können. Das nennt man Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
Deshalb hatte ich eine Anfrage an das Landgericht Frankfurt gestartet und wurde damit schroff abgewiesen.
Es antwortete:
„Auskunft aus dem Prozessregister des Landgerichtes Frankfurt am Main
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Behrens,
auf Ihre Anfrage wird mitgeteilt, dass die von Ihnen gewünschte Auskunft nicht erteilt werden kann. Verfahren werden hier grundsätzlich nicht nach dem von ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt erfasst. Zudem ist für allgemeine Zivilverfahren ein solcher Auskunftsanspruch gesetzlich nicht vorgesehen. Anders als etwa bei einem Antrag auf Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO geht es in ihrem Gesuch auch gerade nicht um den Zugang zu bereits vorhandenen Informationen sondern erst um die Ermittlung bzw. Schaffung einer Informationsquelle.
Es wird daher gebeten, von weiteren diesbezüglichen Anfragen – auch telefonisch – abzusehen.“
Selbstverständlich ging es mir um den Zugang bereits vorhandener Informationen. Die Quelle sollte das Landgericht sein. Dass ich dieses neu geschaffen hätte, wäre mir übrigens neu.
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An dieser Stelle möchte ich mich noch einmal ausdrücklich für die Eintrittskarte für die DKM beim
Arbeitskreis Beratungsprozesse
bedanken. Der Arbeitskreis hat neben Allianz, VHV, R+V, Nürnberger usw eine ganze Reihe namhafter Versicherungen als Partner.
Ganz interessant die Beratungslandkarte.
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Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs für Kfz-Versicherungen folgt demselben Schema. Es gelten allerdings drei Besonderheiten:
Im Kfz-Bereich sind übertragene Bestände bereits nach Ablauf von 10 Jahren seit der Übertragung voll berücksichtigungsfähig.
- Der Prozentsatz für die Ermittlung des Ausgleichswertes beträgt 25 Prozent.
- Der Faktor für die Tätigkeitsdauer maximal 2.
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Nachdem der BGH Tür und Tor für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den sogenannten Grundsätzen geöffnet hat, auch wenn diese nicht vereinbart wurden, ist die Berechnung relativ einfach geworden.
Während für die Ermittlung des Ausgleichs bei den Lebensversicherungen die Versicherungssumme und die Provisionshöhe maßgebliche Faktoren waren, kommt es bei den Sachversicherungen auf die Beitragssummen und die Provisionshöhe an.
Der vom Vermittler betreute Bestand im Sachbereich (SUH) belief sich beispielsweise in den fünf Jahren vor Vertragsende auf folgende Beitragssummen:
Jahr Beitragssumme
2009 111.000 €
2010 120.000€
2011 150.000€
2012 160.000€
2013 110.000€
Summe : 651.000 €
geteilt durch 5 Jahre = 130.200 € durchschnittl.
(Wenn der Vertreter einen Bestand übernommen hätte, gilt : Zu Vertragsbeginn hat der Agenturinhaber dem Untervertreter einen Bestand z.B. mit einer Beitragssumme von 90.000,00 Euro übertragen. Dieser ist nach den „Grundsätzen” nach mehr als zehn Jahren zu einem Drittel berücksichtigungsfähig. Der nicht berücksichtigungsfähige Teil (2/3 von 90.000,00 Euro = 60.000,00 Euro) würden dann bei der Berechnung vom Jahresendbestand abgezogen werden.)
Die auf diesen Bestand von 130.200 € durchschnittlich gezahlten Bestandspflegeprovisionen ergeben sich aus der Multiplikation mit dem (durchschnittlichen) Bestandspflege-Provisionssatz des Untervertreters, im Beispiel 9 Prozent. Somit ergibt sich eine durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre von 11.718,00 €.
Im SUH-Bereich einschließlich Rechtschutz beträgt der spartenabhängig vorgesehene Prozentsatz für die Ermittlung des Ausgleichswertes 50 Prozent hiervon, also 5859,00 €.
Dieser Wert wird schließlich noch mit dem Faktor für die Laufzeit des Vertretervertrags (hier 12 Jahre: Faktor 3,0) multipliziert. Der nach den „Grundsätzen Sach” ermittelte Ausgleichsanspruch für den Bereich SUH beträgt somit 17.577,00 € (5859,00 € x 3,0).
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War ich doch vor einigen Tagen noch voller Freude darüber, wie einsichtig ein Vertrieb war, weil ihm die Datenverwendung und Datenweitergabe eines Kunden untersagt wurde!
Die AachenMünchener hat meine Freude über das Mögliche leider getrübt und scheint dies nicht zu befolgen.
Kürzlich wurde sie dazu aufgefordert, die Daten eines Kunden nicht mehr an ihre Vermittler weiterzugeben. Sie antwortete:
„Unser Vermögensberater hat diesen Vertrag vermittelt. Er enthält deshalb von uns allgemeine Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, die er für die Beratung und Betreuung des Kunden benötigt. Er hat nach dem Handelsgesetzbuch uns gegenüber sogar einen Anspruch auf diese Auskünfte.Ohne diese kann er seine vertraglichen Verpflichtungen wie z.B. der Bestandspflege nicht nachkommen. Wir werden daher den Vermögensberater weiterhin über Änderungen zum Vertrag informieren müssen“.
Direkt gesagt und … Problem nicht gelöst. Vielleicht empfiehlt sich doch lieber, den einsichtigeren Vertrieb anzusprechen. Es war übrigens die DVAG, die dem Ansinnen – in der anderen Sache – nachkommen wollte und die Kundenwünsche berücksichtigen wollte.

