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Am 08.05.2014 verurteilte das Amtsgericht Landsberg am Lech einen Handelsvertreter zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Im Übrigen wurde eine Widerklage auf Erteilung eines Buchauszuges abgewiesen.
Während der Tätigkeit des Handelsvertreters erhielt der Beklagte von der Klägerin Provisionsvorschüsse. Diese wurden in ein Kontokorrentkonto eingestellt. Guthabenbeträge wurden von der Klägerin überwiesen. Sollsalden waren vom Beklagten durch Zahlungen an die Klägerin auszugleichen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat ihre Rückzahlungsforderung, die aus einer Vielzahl stornierter Verträge resultierte, plausibel und substantiiert dargelegt und für das Gericht verständlich aufgeschlüsselt, in dem auf einzelne Geschäftsvorfälle konkret Bezug genommen und diese erläutert wurden. Es war der gesamte saldenverlauf beigefügt. Hieraus ergab sich eine rechnerisch prüf- und nachvollziehbare Entwicklung des Kontokorrents, das einen Sollsaldo in Klagehöhe auflies. Aus dem Sollsaldoverlauf ergab sich nachvollziehbar, welche Provisionen für welchen vermittelten Vertrag gutgeschrieben wurden und wann, wie und wodurch der vermittelte Vertrag notleidend geworden ist. Es ist darüber hinaus ersichtlich, ob und in welchem Umfang Provisionen überbezahlt wurden.
Der Beklagte bestreitet lediglich pauschal die Richtigkeit dieser Abrechnungen. Im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung geht das hiesige Gericht davon aus, dass dieses pauschale Bestreiten nicht dazu veranlasst, die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrages noch weiter zu erhöhen.
Schließlich war der Beklagte bei der Klägerin seit 2009 eingesetzt.
Auch das pauschale Bestreiten des Beklagten, dass eine sogfältige Nachbearbeitung der Verträge durch die Klägerin nicht stattgefunden habe, trug die Klägerin substantiiert und detailliert zu den einzelnen von ihr vorgenommenen Maßnahmen zur Rettung stornogefährdeter Verträge vor und ergänzte ihren Vortrag. Im Ergebnis der gerichtlichen Prüfung sind die von der Klägerin veranlassten Maßnahmen unter angemessener Berücksichtigung der jeweiligen Provisionshöhe nicht zu beanstanden.
Das Gericht wies darauf hin, dass im Kleinstprovisionsbereich eine Nachbearbeitung nicht erforderlich sei.
Buchauszüge wurden ebenfalls nicht anerkannt. Aus dem vorgelegten Saldenverlauf war für den für die Klägerin tätigen Handelsvertreter nachvollziehbar, welche Verträge Abrechnungsgegenstand sind.
Soweit der Beklagte Buchauszüge aus den Jahren 2009 bis 2013 erhalten möchte, besteht der Anspruch schon deshalb nicht, weil der Beklagte aus seinen eigenen Unterlagen ersehen kann, welche Verträge er für die Klägerin vermittelt hat.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Urteil hat ein Geschmäckle. Wir hatten das Gericht darauf hingewiesen (zumindest versucht), dass die Abrechnungen über Stornierungen mindestens einen Rechenfehler enthält. Dieser ließ sich unseres Erachtens leicht mit einem Taschenrechner und Verständnisses des Dreisatzes ermitteln. Leider taucht dazu im Urteil überhaupt nichts auf. Wenn schon das Gericht des Rechnens nicht mächtig ist, wie kann dann das Gericht von dem Handelsvertreter erwarten, dass er sich gegen die Abrechnungen beschwert?
Fazit: Der Richter hat bewiesen, dass er nicht rechnen kann.
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Die Ausübung des Widerrufsrechts ist bei einem noch andauernden Kreditverhältnis in der Regel nur zweckmäßig, wenn der Verbraucher in der Lage ist, das Darlehen innerhalb von ein paar Tagen nach Widerruf vollständig an die darlehensgewährende Bank zurück zu zahlen, weil dieser Zeitraum die gesetzliche Vorgabe darstellt.
Der Widerruf hat folgende Rechtsfolgen:
1) Der Vertragszins muss nicht gezahlt werden, soweit er über den Nutzungsersatz hinausgeht. Man hat einen entsprechenden Erstattungsanspruch für die zu viel gezahlten Zinsen.
2) Für die Zeit ab Widerruf kann man ein Darlehen in Anspruch nehmen, dass er zu derzeit günstigeren Zinskonditionen in Anspruch nehmen kann.
3) Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird nicht geschuldet, weil der Widerruf zu einer Aufhebung des geschlossenen Darlehensvertrags führt.
4) Bei einem finanzierten (d. h. verbundenen) Geschäft führt der Widerruf zu der Folge, dass dem darlehensgewährenden Kreditinstitut nicht das Darlehen sondern das aus der Finanzierung Erlangte (z. B. eine Fondsbeteiligung) zu übertragen ist und der Verbraucher von seinen Zahlungspflichten aus dem Darlehen befreit ist.
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Am 19.05.2014 fällte das Landgericht München II ein Urteil in einem Verfahren, in dem es hauptsächlich um die Frage der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung ging.
Ein Vertrieb beschäftigte aufgrund eines Handelsvertretervertrages aus dem Jahre 2007 einen Berater. Dieser kündigte sein Vertragsverhältnis zunächst ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Anschließend kündigte er das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung.
Ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung war das Onlinesystem nur noch eingeschränkt zugänglich. Die Stornoreserve wurde im Übrigen auf 100 % hochgefahren.
Der Vertrieb wollte festgestellt haben, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist und er wollte Auskunft darüber, welche Verträge der Berater in dem Zeitraum nach der fristlosen Kündigung für andere Unternehmen, insbesondere für die Firma Finanzprofi AG, vermittelt hatte.
Ob eine Abmahnung zwischenzeitig ausgesprochen wurde, war zwischen den Parteien streitig.
Die Klage des Vertriebes wurde abgewiesen.
Die Klägerin hat nach Auffassung des Gerichtes keinen Anspruch auf Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung und Auskunft. Schließlich konnte der Beklagte aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, da das Vertrauensverhältnis zu der Klägerin so gestört war, dass dem Beklagten ein Weiterarbeiten bis zum Fristablauf der ordentlichen Kündigung unzumutbar war.
Durch das Einschränken des EDV-Systems und Hochfahren der Provisionsrückstellung auf 100 % bei dem Beklagten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ein Abwarten bis zum Fristablauf der ordentlichen Kündigung unzumutbar.
Das Kündigungsprofil der Klägerin schränkte die Tätigkeit des Beklagten in nicht hinnehmbarer Weise ein, er stellt für das Gericht eine schwere Störung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitparteien dar.
Ein Arbeiten ohne den Zugriff auf das EDV-System der Klägerin und ohne die Möglichkeit Emails zu beantworten war größtenteils nicht möglich. Nach Auffassung des Gerichtes war das Vertrauensverhältnis so gestört, dass der Beklagte auch ohne Abmahnung hätte fristlos kündigen können. Der Beklagte aber hatte sogar nach Auffassung des Gerichtes wirksam abgemahnt.
Er hat einen Sendebericht vorgelegt aus dem ersichtlich ist, dass die Abmahnung an die Klägerin versandt wurde. Soweit die Klägerin den Zugang weiter bestreitet, muss sie konkrete Anhaltspunkte für die Nichtzustellung darlegen, was sie nicht getan hat.
Urteil des Landgerichtes München vom 15.05.2014, nicht rechtskräftig.
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Der Gesetzgeber verlangt für sog. Verbraucherkreditverträge die Formulierung einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Widerrufsbelehrung durch das darlehensgebende Kreditinstitut.
Der Verbraucher soll auf diese Weise vor den Folgen von Vertragsabschlüssen, die er nicht zutreffend überblickt, geschützt werden und hat bei ordnungsgemäßer Belehrung 14 Tage Zeit für die Erklärung seines Widerrufs.
Bei einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung beginnt der Lauf dieser Frist nicht und das Widerrufsrecht bleibt dem Verbraucher erhalten, selbst wenn das Darlehen bereits zurückgeführt worden ist.
Viele Bankinstitute verwenden von ihnen selbst formulierte und von dem durch den Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Muster abweichende Formulierungen. Diese bieten wegen der textlichen Variationen vielfach Anlass zur Kritik und genügen nicht mehr den gesetzlich definierten Anforderungen.
Dies gilt ausschließlich für Verbraucherdarlehen, dabei aber für Darlehen jeder Art, z.B.
-Anschaffungsdarlehen (z. B. KFZ, Wohnungseinrichtung)
-Existenzgründungsdarlehen
-Immobilienfinanzierungen (z. B. Eigenheim)
-Finanzierung von Beteiligungen (z. B. Fondsbeteiligungen).
Die Pflicht zu einer derartigen Belehrung wurde bereits durch das Verbraucherkreditgesetz aus dem Jahre 1991 begründet und ist seit dem 01.01.2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, nämlich in § 355 BGB.
In § 360 BGB sind die inhaltlichen Anforderungen an diese Belehrung geregelt. Dabei werden die Darlehensgeber darauf hingewiesen, dass eine dem nachstehend eingefügten Muster 1 der BGB-InfoV entsprechende Belehrung zweifelsfrei dem Gesetz genügt:
a) Seit 01.09.2002 bis 30.09.2008
Man kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Anm. d. Verf.: hier ist die Adresse einzusetzen)
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann man die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss ggf. Wertersatz geleistet werden.
b) Seit 01.10.2008 bis 10.06.2010
Hier ist die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann man die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss ggf. Wertersatz geleistet werden. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, ggf. mit deren Empfang.
c) Seit 11.06.2010 bis 13.06.2014
Jetzt kann man seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tage ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss man ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, ggf. mit deren Empfang.
Als Folge der jeweils gewürdigten textlichen Abweichungen von dem Mustertext haben viele Gerichte die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrungen bejaht.
Deshalb wurde den Verbrauchern jeweils das Widerrufsrecht zugestanden und selbst noch nach bereits erfolgter Rückführung des Darlehens als wirksam angesehen.
Die Rückabwicklung selbst richtet sich bei Vertragsabschlüssen auf
a) Rückzahlung des Erlangten
b) Ersatz für gezogene Nutzungen
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Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen ist mitunter ein späterer Widerruf möglich. Der Darlehensnehmer kann sich dann von dem Vertrag lösen, um möglicherweise eine alternative Finanzierung zu besseren Konditionen auf die Beine zu stellen.
Finanztest verrät, dass bei folgenden Banken bereits fehlerhafte Widerrufsbelehrungen gerichtlich festgestellt oder aber zumindest der Verdacht solcher Fehler bestanden hat (in den oben genannten Fällen gab es bereits gerichtliche Verfahren, die in Vergleichen, rechtskräftigen oder nicht rechtskräftigen Urteilen endeten ; in den unten aufgeführten Fällen kam es zu außergerichtlichen Zusagen der Banken):
gerichtlich
BW Bank, Kreditvertrag vom 18.06.2006
Citibank Privatkunden AG, Kreditvertrag vom 27.05.2003
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Kreditvertrag vom 28.02.2007
Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 07.02.2006
DG Hyp, Kreditvertrag vom 16.11.2005
Gallinat Bank AG, Kreditvertrag vom 20.03.2002
Hamburger Sparkasse, Kreditvertrag vom 06.04.2004
Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Kreditvertrag vom 2.11.2004
ING-DiBa AG, Kreditvertrag vom 16.11.2006
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, Kreditvertrag vom 30.11.2002
Mittelbrandenburgische Sparkasse, Kreditvertrag vom 16.04.2008
Pensionskasse Hoechst, Kreditvertrag vom 04.06.2007
Sparkasse Bergkamen-Bönen, Kreditvertrag vom 06.11.2003
Sparkasse Essen, Darlehensverträge vom 01.04.2009, 06.04.2009 und 25.08.2010
Sparkasse KölnBonn, Kreditvertrag von 2005
Volksbank Göppingen eG, Kreditvertrag vom 05.09.2008
außergerichtlich
Aachener Bausparkasse AG, Kreditvertrag vom 02.10.2006
Alte Leipziger Bauspar AG, Kreditvertrag vom 18.10.2006
Ärztekammer Westfalen-Lippe, Kreditvertrag vom 07.02.2006
Apo-Bank Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, Kreditvertrag vom 07.10.2008
Axa, Kreditvertrag vom 18.05.2010
Axa Krankenversicherung AG, Kreditverträge vom 27.11.2009
AXA Lebensversicherung AG, Kreditvertrag vom 21.07.2009
Badenia Bausparkasse, Vertrag vom 04.09.2008
Bayerische Landesbank, Kreditvertrag vom 06.12.2005
BHW Bausparkasse AG, Darlehensvertrag vom 22.08.2006
BW-Bank, Kreditvertrag vom 11.08.2006
Commerzbank AG, Kreditvertrag vom 01.08.2006
DBV Winterthur Lebensversicherung AG, Kreditvertrag vom 30.07.2009
Debeka Bausparkasse AG, Darlehensvertrag vom 04.10.2005
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Kreditvertrag vom 17.06.2009
DEVK, Forward-Darlehen vom 08.04.2010
DKB Deutsche Kreditbank AG, Darlehensvertrag vom 23.03.2005
DSL Bank, Darlehensvertrag vom 21.04.2004
Frankfurter Volksbank, Kreditvertrag vom 23.11.2005
Iduna Vereinigte Lebensversicherung e.G., Kreditvertrag vom 25.09.2008
ING-DiBa AG, Kreditvertrag vom 21.05.2004
Landessparkasse zu Oldenburg, Kreditvertrag vom 06.08.2008
LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin, Darlehensvertrag vom 21.07.2006
Märkische Bank eG, Kreditvertrag vom 25.04.2008
Münchener Hypothekenbank eG, Kreditvertrag vom 29.11.2005
PSD Bank Köln eG, Darlehensverträge vom 22. und 30.5.2008
Raiffeisenbank Oberursel e. G., Kreditvertrag vom 22.09.2008
SKG Bank AG, Kreditvertrag vom 13.03.2008
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Kreditvertrag vom 29.08.2008
SparDa Bank Hamburg, Vertrag vom 11.09.2003
SparDa Bank Hannover e. G., Kreditvertrag vom 16.06.2007
Sparda-Bank Südwest, Forward-Darlehen vom 15.06.2010
Sparkasse Bremen, Kreditvertrag vom 27.08.2008
Sparkasse Emsland, Kreditvertrag vom 04.07.2005
Sparkasse KölnBonn, Kreditvertrag vom 16.03.2007
Sparkasse Lüdenscheid, Kreditvertrag vom 12.09.2006
Sparkasse Mittelholstein AG, Darlehensvertrag vom 24.03.2005
Sparkasse Südholstein, Kreditvertrag vom 27.06.2008
Sparkasse Ulm, Kreditvertrag vom 23.12.2008
Sparkasse Vorderpfalz, Kreditvertrag vom 22.04.2008
Stadtsparkasse Wuppertal, Kreditvertrag vom 10.11.2003
Swiss Life AG, Kreditvertrag vom 28.08.2012
Targobank AG & Co. KGaA, Kreditvertrag vom 11.09.2008
Umweltbank AG, Forward-Darlehen vom 29.11.2010
Victoria Lebensversicherung AG, Kreditvertrag vom 12.02.2004
Volksbank Bühl e. G., Kreditvertrag vom 19.02.2008
Volksbank Chemnitz eG, Verträge vom 30.10.2006
Volksbank Darmstadt-Südhessen e. G., Kreditvertrag vom 28.10.2009
Volksbank Dreieich, Kreditvertrag vom 19.05.2011
Volksbank Elmshorn, Kreditvertrag vom 15.06.2007
Volksbank Main-Taunus e. G., Kreditvertrag vom 05.10.2006
Volksbank Münster e. G., Kreditvertrag vom 28.01.2008
Volksbank Wilferdingen-Keltern eG, Kreditvertrag vom 21.01.2008
VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden e. G., Kreditvertrag vom 14.02.2008
VR-Bank Passau e. G., Kreditvertrag vom 26.08.2008
VR-Bank Westpfalz e. G., Kreditvertrag vom 14.11.2005
Westdeutsche Immobilienbank AG, Darlehensverträge vom 23.11.2005
Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG, Kreditvertrag vom 05.01.2007
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Die Website ohne Impressum, ein Forum namens geprellte Vermögensberater, feierte sich noch kürzlich selbst und ein einjähriges Jubiläum.
Jetzt ist die Seite plötzlich weg und lässt Raum für wilde Spekulationen.
„This domain name expired“ heißt es, wenn man die Seite aufrufen will. Meinen Englischkenntnissen zufolge heißt das so viel, als wenn die Seite abgelaufen wäre. Nun denn.
Registriert war die Seite gemäß Whois2 in Nobby Beach, Queensland. Viel mehr war nicht zu erfahren.
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Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen und Immobilienkrediten kann auch „später“ noch widerrufen werden. Der Vorteil: Man kann den alten Vertrag aufheben lassen, einen neuen abschließen, von den zur Zeit guten Zinsen profitieren und teilweise erheblich günstiger finanzieren.
Hier eine Zusammenfassung von Urteilen, welche Klauseln unwirksam sind:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Die Aussage ist zwar richtig, sagt aber nur, bis wann die Frist nicht begonnen hat. Wann sie beginnt, können Verbraucher nicht erkennen. Das ist unzureichend, hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 2009, Az.VIII ZR 219/08). Wirksam ist eine Belehrung mit der Formulierung nur, wenn sie bis aufs Wort dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen Muster entspricht.
„Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist.“
Kreditnehmer können den Beginn der Widerrufsfrist anhand dieser Belehrung nicht ermitteln. Wann die unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages bei der Bank eingeht, können sie nämlich nicht wissen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2009, Az. XI ZR 456/07).
„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“
Die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Übermittlung einer Vertragsurkunde, ist missverständlich. Sie erweckt den Eindruck, die Frist laufe bereits mit der Übermittlung des Vertragsantrags der Bank, der die Widerrufsbelehrung enthält – unabhängig von der Annahme des Angebots (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. März 2009, Az. XI ZR 33/08).
„Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr (…) nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (…).“
Die Widerrufsbelehrung darf nicht nur über die Pflichten des Verbrauchers im Falle eines Widerrufs informieren, sondern muss auch seine Rechte umfassen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. April 2007, Az. VII ZR 122/06).
Zwei unterschiedlich formulierte Belehrungen, eine mit Hinweis auf Rechtsfolgen, eine ohne.
Das ist für Verbraucher unverständlich und ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24. Mai 2012, Az. I-4 U 48/12).
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dass 80 % der Widerrufsbelehrungen unwirksam sind, die von durch die Stiftung Warentest geprüft wurden?
Geprüft wurden insgesamt etwa 10.000.
Ein Widerruf kann Ihre Immobilienfinanzierung um viel Geld günstiger machen. Zum einen können Sie sofort den Kredit wechseln und von den aktuell günstigen Zinsen profitieren. Zum anderen muss die Bank Ihren Vertrag rückabwickeln. Das heißt für Sie vor allem: Die Bank muss herausgeben, was sie mit Ihren Zinszahlungen erwirtschaftet hat. Laut Rechtsprechung ist dafür eine Verzinsung anzusetzen, die 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt.
Mehr dazu in der nächsten Woche.
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Meine Tochter ist 19. Als sie 17 war und sich um ihren Führerschein bemühte, wurde ihr bei der Fahrschule ein Antrag des ADAC untergejubelt.
Dort unterschrieb sie eine Mitgliedschaft, die befristet beitragsfrei ist. Die Befristung galt bis zu Beginn des 19. Lebensjahres.
Damals wurde der Antrag natürlich vergessen – wie das so ist bei Kindern. Jetzt plötzlich mit Beginn des 19. Lebensjahres bekommt meine Tochter Rechnungen, Erinnerungen und Mahnungen vom ADAC. Jetzt sandte man ihr sogar noch ein Päckchen zu, mit einer Nachnahme. Die Nachnahmegebühr war erstaunlicherweise genauso hoch wie der Mitgliedsbeitrag.
Wir haben das Päckchen nicht abgeholt. Der Inhalt dürfte kaum einen Mehrwert gehabt haben.
Sodann meldete ich mich als Anwalt beim ADAC und ließ meine Unzufriedenheit heraus:
1. Wie ist es möglich, dass man an einem Vertragsverhältnis festhält, obwohl man weiß, dass man mit einem beschränkt Geschäftsfähigen einen Vertrag geschlossen hat?
2. Für den Vertragsschluss mit einem Minderjährigen ist die Zustimmung der Eltern notwendig. Diese ist nicht erfolgt.
3. Wie ist es überhaupt möglich, ein Mitglied in einem Automobilclub zu versichern, wenn dies weder einen Führerschein noch ein Fahrzeug hat?
4. Wie ist es moralisch zu rechtfertigen, einem Minderjährigen einen Vertrag unterzujubeln, obgleich dieser bereits über die Police der Eltern in vollem Umfang mitversichert ist?
Ein Lob an den ADAC und den Vermittler, der es geschafft hat, am Bedarf des Kunden komplett vorbei zu vermitteln!
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BGH im Volltext und zur Klarstellung: Schweigen auf Provisionsabrechnung ist kein Anerkenntnis
a) Eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist wegen Verstoßes gegen § 87c HGB unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Februar 1964 – VII ZR 147/62, LM Nr. 4a zu § 87c HGB).
b) Der Unternehmer genügt seiner Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs nicht bereits dadurch, dass er dem Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit den Zugriff auf ein elektronisches Agenturinformationssystem ermöglicht, das jeweils nur den aktuellen Stand der provisionsrelevanten Daten wiedergibt und aus dem sich ein Gesamtüberblick über den Zeitraum, auf den sich der Buchauszug zu erstrecken hat, allenfalls dadurch gewinnen ließe, dass der Handelsvertreter die nur vorübergehend zugänglichen Daten „fixiert“ und sammelt.
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Er war für die Beklagte seit 1985 als selbständiger Versicherungsvertreter tätig, zuletzt aufgrund eines schriftlichen Vertretungsvertrages vom 3. September 1993/27. Oktober 1993. Die Beklagte erklärte unter dem 23. März 2003 die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses.
In Ziffer 5.2. des Vertretungsvertrages ist bezüglich der Provisionsabrechnung folgendes vereinbart:
\“5.2. Provisions-Abrechnung/Kontensalden-Abstimmung
Die gemäß den in Ziffer 5.1. erwähnten Provisionsbestimmungen gutgeschriebenen Provisionen werden monatlich an den Vertreter ausgezahlt bzw. überwiesen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Zum Nachweis der Gutschriften bzw. Belastungen erhält der Vertreter Kontoauszüge sowie Provisions- und Inkasso-Listen. (Sie dienen auch gegenüber dem Finanzamt als Einkommensnachweis.)
Die auf den dem Vertreter übermittelten Kontoauszügen ausgewiesenen Belastungen und die dort ausgewiesenen Salden gelten als vom Vertreter ausdrücklich anerkannt, falls er nicht innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt des Kontoauszuges hiergegen Widerspruch erhebt. Der Vertreter ist verpflichtet, sich um den Erhalt eines Kontoauszuges selbst zu bemühen, falls er feststellen muss, dass ihm ein bestimmter Kontoauszug nicht zugegangen ist.
Der Vertreter ist darüber hinaus verpflichtet, am Ende eines Kalenderhalbjahres ein ausdrückliches Saldo-Anerkenntnis dadurch abzugeben, dass er den letzten Kontoauszug und den darin ausgewiesenen Saldo durch namentliche Unterschrift ausdrücklich gegenzeichnet. Unterlässt er dies ohne Angabe von Gründen, so gilt der Saldo als stillschweigend anerkannt.\“
Die Beklagte stellte dem Kläger zur Abrechnung der Provisionsansprüche 14-tägig Kontoauszüge zur Verfügung, denen die Provisionsbewegungen zu entnehmen waren, ferner alle drei Wochen Mahnlisten mit einer Auflistung sämtlicher von Prämienrückständen betroffenen Verträge. Außerdem hatte der Kläger während der Vertragslaufzeit von der EDV-Anlage seiner Agentur aus Zugang zum EDV-Agenturinformationssystem der Beklagten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszugs für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 25. März 2003 verurteilt und den Rechtsstreit hinsichtlich der weitergehenden Anträge an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs.
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs für den ausgeurteilten Zeitraum aufgrund §§ 87c Abs. 2, 92 Abs. 2 HGB zu.
Eine Erfüllung dieses Anspruchs sei weder durch die Übersendung von Kontoauszügen und Mahnlisten noch dadurch eingetreten, dass dem Kläger während der Vertragslaufzeit der Zugang zu dem Agenturinformationssystem (\“C. -System\“) der Beklagten gewährt worden sei.
Die dem Kläger schriftlich übersandten Unterlagen würden dem Erfordernis einer geordneten, klaren und übersichtlichen Darstellung nicht gerecht. Überdies könne auch nicht festgestellt werden, dass die übersandten Informationen vollständig seien, insbesondere was Angaben zu Stornogründen und zur jeweiligen Art der ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen sowie schwebende Geschäfte betreffe.
Der Zugriff auf das C. -System sei einem herkömmlichen Buchauszug schon deshalb nicht vergleichbar, weil er – jedenfalls für die Zeit bis September 2002 – es allenfalls ermöglicht habe, sich die jeweiligen Daten aus diversen Dateien \“zusammenzusuchen\“, statt eine übersichtliche Darstellung zu verschaffen. Zudem habe der Kläger nach dem Ende des Vertragsverhältnisses auf das System keinen Zugriff mehr, während ihm ein herkömmlicher Buchauszug auch nach Vertragsende zur Überprüfung seiner Provisionsansprüche verbliebe.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs sei auch nicht dadurch entfallen, dass der Kläger über viele Jahre keine Einwendungen gegen die Provisionsabrechnungen erhoben habe. Mangels eindeutigen Erklärungsinhaltes sei hierin weder ein stillschweigendes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf etwaige weitere Provisionen zu sehen. Ebenso wenig könne sich die Beklagte auf die in Ziffer 5.2. des Vertretungsvertrages enthaltene Anerkennungsklausel berufen. Diese Vertragsbestimmung sei wegen Verstoßes gegen §§ 87c Abs. 5, 92 HGB unwirksam.
Schließlich greife der von der Beklagten erhobene Einwand rechtsmiss-bräuchlichen Verhaltens nicht durch. Dafür, dass der Kläger nur eine \“formale Rechtsposition\“ einsetze, um von der Beklagten möglichst hohe Ausgleichsan-sprüche zu \“erpressen\“, bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ebenso wenig könne die Beklagte dem Begehren des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs entgegenhalten, dass dessen Erstellung für sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursache. Die Beklagte hätte sich bei der Organisation ihrer Buchführung vielmehr von vornherein darauf einstellen müssen, dass ein Buchauszug mit möglichst geringem eigenen Aufwand erstellt werden könne. Soweit durch organisatorische Versäumnisse in dieser Hinsicht ein erheblicher Arbeitsaufwand entstehen sollte, gehe das zu Lasten der Beklagten.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 87c Abs. 2 HGB bejaht. Diesen Anspruch hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits dadurch erfüllt, dass sie dem Kläger regelmäßig Abrechnungen und Kontoauszüge übersandt und ihm während der Vertragsdauer Zugang zu ihrem elektronischen Agenturinformationssystem (C. -System) gewährt hat.
Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen. Aus diesem Grund muss der Buchauszug eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller Angaben enthalten, die für die Provision von Bedeutung sind, die der Handelsvertreter mithin zur Überprüfung der Provisionsansprüche benötigt (Senat, Urteil vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333 unter II). Diesen Anforderungen werden, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, die von der Beklagten dem Kläger zur Verfügung gestellten Informationen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
Die Beklagte hat schon nicht dargetan, dass sie in den dem Kläger übersandten Schriftstücken alle Angaben gemacht hat, die ein Buchauszug zu enthalten hat. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem vollständige Angaben zu etwaigen Stornierungsgründen und zur Art der ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen sowie die Aufnahme schwebender Geschäfte oder solcher, aus denen sich möglicherweise ein Provisionsanspruch ergeben kann (Urteil vom 21. März 2001 aaO unter II 2 c). Dass die Kontoauszüge und Mahnlisten, die dem Kläger regelmäßig übersandt worden sein sollen, und die im Einzelfall hinzukommenden Stornogefahrmitteilungen dazu alle erforderlichen Angaben enthielten, hat das Berufungsgericht anhand der von der Beklagten exemplarisch zu den Akten gereichten Schriftstücke nicht festzustellen vermocht. Diese tatrichterliche Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und ist daher der revisionsrechtlichen Nachprüfung zugrunde zu legen.
Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass die dem Kläger fortlaufend übersandten Unterlagen nicht geeignet sind, ihm eine einem ordnungsgemäßen Buchauszug vergleichbare geordnete und übersichtliche Darstellung aller provisionsrelevanten Daten zu verschaffen, und dass der Handelsvertreter sich nicht darauf verweisen lassen muss, die ihm übersandten Unterlagen selbst chronologisch zu ordnen und aufzubewahren, um sich daraus die für die Nachprüfung der Provisionsabrechnungen erforderlichen Informationen zusammenzusuchen.
Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung, dem Kläger eine geordnete und übersichtliche Darstellung aller provisionsrelevanten Daten zu überlassen, auch nicht dadurch nachgekommen, dass sie dem Kläger während der Vertragslaufzeit den Zugriff auf ihr elektronisches Agenturinformationssystem C. ermöglicht habe. Dies folgt schon daraus, dass das C. -System der Beklagten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur den jeweils aktuellen Stand der fraglichen Daten wiedergibt. Ein Gesamtüberblick über den Zeitraum bis einschließlich August 2002 hätte sich daraus, wie auch die Revision nicht verkennt, allenfalls dadurch gewinnen lassen, dass der Kläger die nur vorübergehend zugänglichen Daten jeweils \“fixiert\“ und gesammelt hätte. Darauf muss sich der Handelsvertreter indessen ebenso wenig verweisen lassen wie auf eine geordnete Aufbewahrung ihm übermittelter schriftlicher Unterlagen. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, für die Zeit seit September 2002 sei es mit Hilfe des C. -Systems möglich, einen Buchauszug \“auf Knopfdruck\“ zu erstellen, steht dies dem Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs durch die Beklagte jedenfalls deswegen nicht entgegen, weil der Kläger nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts seit seinem Ausscheiden aus der Vertriebsorganisation der Beklagten keinen Zugriff mehr auf das System hat.
2. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nicht entgegenhalten, der Kläger habe die Provisionsabrechnungen – stillschweigend – anerkannt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Handelsvertreter zwar den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs aus § 87c Abs. 2 HGB als Grundlage für weitere Provisionsansprüche nicht mehr geltend machen, wenn er sich mit dem Unternehmer über die Abrechnung der Provisionen geeinigt hat (Senat, Urteil vom 29. November 1995 – VIII ZR 293/94, WM 1996, 309 = NJW 1996, 588 unter II 1 m.w.Nachw.). Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann jedoch im Allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden; für eine Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bedarf es vielmehr in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters (Senat aaO m.w.Nachw.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass an die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (z.B. Urteil vom 16. November 1993 – XI ZR 70/93 = WM 1994, 13 unter II 2 b; Urteil vom 22. Juni 1995 – VII ZR 118/94 = WM 1995, 1677 unter II 2 b bb). Deswegen ist allein in dem Umstand, dass der Kläger über mehrere Jahre hinweg die Abrechnungen der Beklagten widerspruchslos hingenommen hat, weder ein stillschweigend erklärtes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provision für nicht durchgeführte Geschäfte zu sehen (vgl. Senat aaO).
Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen der Beklagten durch den Kläger ist auch nicht deswegen als Anerkenntnis der Provisionsabrechnungen zu werten, weil dies in Ziffer 5.2. des Versicherungsvertretervertrages so vorgesehen ist. Denn diese Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 87c HGB unwirksam. Der Annahme eines sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses des Handelsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dienenden §§ 87a Abs. 5, 87c Abs. 5 HGB entgegen (Senat aaO unter II 2). Denn diese Annahme führt ebenfalls zu einer gegen die genannten Bestimmungen verstoßenden Beschränkung der Ansprüche des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs und Zahlung von Provision für die Zukunft. Sie nötigt ihn, Abrechnungen des Unternehmers künftig zu widersprechen, um insoweit ein (sich ständig wiederholendes) negatives Schuldanerkenntnis zu vermeiden. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und auch die Revision nicht verkennt, hat der Bundesgerichtshof deshalb eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der dessen Abrechnung mangels Widerspruchs des Handelsvertreters innerhalb einer bestimmten Frist als genehmigt gelten soll, wegen Verstoßes gegen § 87c Abs. 5 HGB als unwirksam angesehen (Urteil vom 20. Februar 1964 – VII ZR 147/62, LM Nr. 4a zu § 87c HGB unter I 3 b bb; vgl. auch Urteil vom 19. November 1982 – I ZR 125/80 = LM Nr. 11 zu § 87a HGB unter I 2 c; Senatsurteil vom 29. November 1995 aaO unter II 2 b; ebenso OLG München VersR 2004, 470, 471; OLG Koblenz VersR 1980, 623; OLG Karlsruhe BB 1980, 226; OLG Hamm BB 1979, 442). An dieser Rechtsprechung, die auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, HGB, § 87c Rdnr. 50, MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, § 87c Rdnr. 83, Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87c Rdnr. 20; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 87c Rdnr. 29), hält der Senat ungeachtet abweichender Auffassungen in Rechtsprechung (OLG Saarbrücken, DB 1985, 2399, OLG Naumburg VersR 1999, 578; LG Frankfurt/Oder VersR 1998, 1238) und Literatur (Müller-Stein, VersR 2001, 830, 831; Segger, VersR 2004, 781, 782; Scherer, BB 1996, 2205, 2209) fest.
3. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte das Verlangen des Klägers nach Erteilung eines Buchauszugs jedenfalls deswegen als rechtsmissbräuchlich beurteilen müssen, weil der Kläger, ohne konkrete Zweifel an der Abrechnung der Beklagten geltend machen zu können, nur eine formale Rechtsposition für sachfremde Zwecke ausnützen und einen Anspruch durchsetzen wolle, der bei der Beklagten außergewöhnlich hohe Kosten auslöse, die in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem realistischerweise allenfalls verbleibenden Provisionsanspruch des Klägers stünden. Das Berufungsgericht hat für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte feststellen können. Vom Berufungsgericht übersehene Gesichtspunkte zeigt auch die Revision nicht auf. Die Belastung mit außergewöhnlich hohen Kosten, die mit der Erstellung des Buchauszugs verbunden sind, kann der Unternehmer, wie auch die Revision nicht verkennt, dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach der Rechtsprechung des Senats nicht mit Erfolg entgegenhalten (Urteil vom 21. März 2001 aaO unter II 5). Auch daran hält der Senat fest.

