Ausgleichsanspruch

Ausgleichsanspruch auch für vermittelnde Arbeitnehmer?

Angestellte Vermittler, die Provisionen beziehen, haben einen Anspruch auf einen Buchauszug. Dieser ist also nicht allein für Handelsvertreter vorbehalten.

Handelsvertreter haben, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 89 b HGB vorliegen, einen  Ausgleichsanspruch.

Gem. § 89 b HGB analog haben auch Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch. Dies entschied der BGH bereits am 13.1.2010 und hat diese Rechtsprechung mehrfach wiederholt. Auch hier kann der Ausgleichsanspruch kann im Vorhinein gem BGH vom 25.2.2016 nicht ausgeschlossen werden.

Die analoge Anwendung könnte auch bei Markenlizenzverträgen anwendbar sein.

Voraussetzung für eine analoge Anwendung ist, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Händler in der Weise in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGH).

Könnte aber dann nicht auch ein Arbeitnehmer, dessen Hauptaufgabe die Vermittlung von Finanzdiesntleistungen ist, auch analog einen Ausgleichsanspruch haben?

Einige Versicherer beschäftigen ihre Vermittler mit einem kleinen Grundgehalt und den überwiegenden Teil als Provision. Ist nicht auch ein solcher Vermittler in die Absatzorganisation eingebunden, und hat er nicht auch Aufgaben wie ein Handelsvertreter zu bewältigen und muss nicht auch er den Kundenstamm am Ende dem Unternehmen übertragen?

Vielleicht steht diese Frage in Kürze zur Klärung an.

Auch Angestellte haben einen evtl. Anspruch auf einen Buchauszug

Handelsvertreter haben einen Anspruch auf einen Buchauszug, und Angestellte, die Provisionen beziehen, auch.

Dies ergibt sich nicht nur aus § 87c Abs. 2, 65 HGB, sondern auch aus einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 14.3.2017 unter dem Az. 14 Sa 1397/16.

Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Dies gilt entsprechend für Arbeitnehmer, die auf Provisionsbasis tätig sind. Voraussetzung ist die sogenannte Provisionsrelevanz, also die Möglichkeit, dass dem Vertreter aus dem Vertragsverhältnis ein Anspruch auf Provision, über welche der Unternehmer bzw. Arbeitgeber bereits abzurechnen hat, oder auf Schadensersatz wegen entgangener Provision zustehen kann.

In dem Fall des LAG Hamm hatte der Arbeitnehmer dennoch einen Buchauszug nicht enthalten. Er wollte diesen nämlich für den Ausgleichsanspruch, nicht für die Provisionen.

Zunächst machte sich das Gericht unnötigerweise viele Gedanken dazu, ob denn der Buchauszug überhaupt gewährt werden müsse, um einen Ausgleichsanspruch zu berechnen. Dies ist in der Rechtsprechung durchaus umstritten.

Aber darauf kam es hier vorliegend gar nicht an. Denn der klagende Arbeitnehmer brauchte gar keinen Buchauszug, um seinen Ausgleichsanspruch berechnen zu können.

Dass auch Arbeitnehmern grundsätzlich ein Buchauszug zusteht, dürfte viele freuen. Mit der entsprechenden Begründung hätte der Kläger hier den ja auch erhalten.

Insbesondere Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber verlassen, sollten sich überlegen, ob sie nicht den Buchauszug als Sicherungs des „status quo“ anfordern.

Ein Arbeitnehmer, der für die Ergo tätig war, erhielt deshalb von dieser eine Abweisung, weil er mit dem Buchauszug zu spät käme. Dafür gibt es eine tarifvertragliche Frist von einem halben Jahr. Wer zu spät kommt, bekommt den Buchauszug nicht mehr.

Auch bei einem Wechsel sollte man darüber nachdenken, einen Buchauszug anzufordern. In diesem Zeitraum wechseln viele Arbeitnehmer, die zuvor für die Generali tätig waren, zur DVAG. Vielleicht wäre es hier wichtig, den status quo zum Zeitpunkt des Übergangs festzuhalten.

Und wieder der Ausgleichsanspruch

Wenn ein Handelsvertreter selbst kündigt, könnte er dennoch einen Anspruch auf einen Ausgleichsanspruch haben. Dann nämlich, wenn das Unternehmen Anlass zur Kündigung gab.

Dass die Erwartungen von Handelsvertretern, was den Begriff Anlass angeht, nicht zu hoch gesteckt werden dürfen, hat jüngst das OLG München entschieden.

Hier geht es zur Entscheidung 19.05.2016 – 16 HK O 13480/15

Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter von Bausparkassen nach den Grundsätzen

Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89 b HGB) im

Finanzdienstleistungsbereich

Da das HGB keine Bestimmung über die konkrete Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs enthält, haben der Verband der Privaten Bausparkassen e. V., 53129 Bonn und der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK), 53115 Bonn,

in dem Bemühen um gegenseitige Verständigung und ausgehend von vorwiegend wirtschaftlichen Erwägungen die nachfolgenden Grundsätze erarbeitet, um die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs global zu errechnen.

Sie empfehlen ihren Mitgliedern, Ausgleichsansprüche auf dieser Grundlage abzuwickeln.

  1. Ausgleichsanspruch
  2. Bemessungsgrundlage

Ausgangswert für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die durchschnittliche Jahresprovision der letzten vier Jahre aus dem Finanzdienstleistungsgeschäft abzüglich etwa vereinbarter Verwaltungsprovisionen und abzüglich etwa nicht verdienter Einarbeitungsprovisionen bzw. Garantieprovisionen – bei kürzerer Tätigkeit der Durchschnitt aus diesem Zeitraum.

Als Verwaltungsprovision gelten Vergütungen, die Vertreter für das Neugeschäft von Vermittlern erhalten, die dem Vertreter organisatorisch nicht zugeordnet sind oder zu deren Vermittlungen er akquisitorisch nicht beiträgt.

 

  1. Ausgleichspflichtiges Folgegeschäft

Um überaus schwierige und zeitraubende Ermittlungen zu vermeiden, wird der Anteil des ausgleichspflichtigen Folgegeschäfts mit einem Mittelsatz von 10 % des Ausgleichswertes nach Ziffer I. 1. pauschal festgelegt.

Das Verfahren gilt auch für Teilvertragsbeendigungen (Bezirks- oder Bestandsverkleinerungen), wobei die spätere Berücksichtigung einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung unberührt bleibt.

 

  1. Multiplikatoren

Um den Gesichtspunkt der Billigkeit (§ 89 b Abs. 1 Ziffer 3 HGB) Rechnung zu tragen, ist der nach Ziffer I. errechnete Ausgleichswert entsprechend der Dauer der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit des Vertreters für das Bausparunternehmen nach folgender Staffel zu multiplizieren:

Tätigkeitsdauer Multiplikator

ab 1 Jahr           0,20

ab 2 Jahren       0,40

ab 3 Jahren       0,70

ab 4 Jahren       1,00

ab 5 Jahren       1,30

ab 6 Jahren       1,60

ab 7 Jahren       1,90

ab 8 Jahren       2,20

ab 9 Jahren       2,50

ab 10 Jahren     3,00

ab 12 Jahren     4,00

 

III. Treuebonus

Ab einer Dauer des hauptberuflichen Handelsvertreterverhältnisses von 15 Jahren erhält der Vertreter bei seinem Ausscheiden neben dem Ausgleichsanspruch einen Treuebonus. Dieser beträgt 10,125 % der gemäß Ziffer I. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage und verdoppelt sich auf 20,25 % ab einem hauptberuflichen Handelsvertreterverhältnis von 19 Jahren bei derselben Bausparkasse.

 

  1. Anspruchsberechtigte Erben

Beim Tod des Vertreters steht der Ausgleichsanspruch und ein eventueller Treuebonus den berechtigten Erben zu.

  1. Fälligkeit

Der sich aus diesen Grundsätzen ergebende Ausgleichsanspruch und ein eventueller Treuebonus wird innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsbeendigung, frühestens zwei Monate nach Geltendmachung, fällig.

  1. Berücksichtigung einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Da nach der bestehenden Rechtslage ein Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen (§ 89 b Abs. 1 Ziffer 3 HGB) insoweit nicht entsteht, wie der Vertreter Leistungen aus einer durch Beiträge des Bausparunternehmens aufgebauten Alters- und Hinterbliebenenversorgung erhalten oder zu erwarten hat, ist vom Gesamtbetrag des nach Ziffer I. und Ziffer II. errechneten Ausgleichsanspruchs zuzüglich eines eventuell nach Ziffer III. errechneten Treuebonus bei einer Rentenversicherung der kapitalisierte Barwert der Rente des Anspruchsberechtigten und bei einer Kapitalversorgung deren Kapitalwert abzuziehen.

VII. Gutachterstelle

Sind in einem Einzelfall bei einem Bausparunternehmen oder einem Vertreter besondere Umstände gegeben, die nach Auffassung eines der Betroffenen eine andere Regelung zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs oder Treuebonus gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann jede der Parteien zur Herbeiführung einer der Umstände des Einzelfalls gerecht werdenden Regelung die Gutachterstelle, die aus Vertretern des Verbandes der Privaten Bausparkassen und des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute paritätisch zusammengesetzt ist, in Anspruch nehmen.

Die Gutachterstelle wird nur tätig, wenn beide Parteien ihrer Inanspruchnahme zustimmen. Ihr Votum muss einstimmig erfolgen.

Der BVK verpflichtet sich, während der Geltungsdauer dieser Grundsätze Forderungen seiner Mitglieder gegen eine private Bausparkasse, die über diese Grundsätze hinausgehen oder die sich gegen diese Grundsätze richten, nicht mit aktivem Rechtsschutz und Kostenbeteiligung zu unterstützen.

VIII. Ausspannung von Finanzdienstleistungsverträgen

 Da bei der Befriedigung des Ausgleichsanspruchs und eines eventuellen Treuebonus davon ausgegangen wird, dass der wirtschaftliche Vorteil des ausgeglichenen Geschäftes der Bausparkasse verbleibt, wird vorausgesetzt, dass der Vertreter keine Bemühungen anstellt oder unterstützt, die zu einer Schmälerung dieses Geschäftes führen, für das er einen Ausgleich erhalten hat.

  1. Geltungsdauer

 Diese Grundsätze treten am 1.10.1996 in Kraft. Sie gelten für alle ab diesem Tage entstehenden Ansprüche sowie für schwebende, noch nicht endgültig abgeschlossene Fälle. Diese Grundsätze können durch jeden der beteiligten Verbände mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Schluss eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den anderen Verband gekündigt werden. Die erstmalige Kündigung ist jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten der Grundsätze möglich.

OLG Celle: Leichterer und mehr Ausgleichsanspruch bei Bestandsübernahme

In einem Urteil vom 16.02.2017 schuf das Oberlandesgericht Celle unter dem Aktenzeichen 11 U 88/16  neue Grundlagen für die Gewährung des Ausgleichsanspruchs gem. § 89 b) HGB.

Dies betrifft alle Handelsvertreter, die einen Bestand übernommen haben.

Einen Ausgleich für einen übernommenen Bestand erhält der Handelsvertreter gem. § 89 b) Abs. 1, Satz 2 HGB nur dann, wenn der Werbung eines neuen Kunden es gleich steht, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass sie wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

Die höchstinstanzlichen Gerichte hatten bisher entschieden, dass dazu eine 100%ige Umsatzsteigerung erforderlich ist. Nur dann also, wenn ein Kunde, der durch den Handelsvertreter betreut wird, den Umsatz verdoppelt, steht dem Handelsvertreter für diesen Kunden ein Ausgleichsanspruch zu. In der o.g. Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hatte das Gericht ausgeurteilt, dass ein solcher Ausgleichsanspruch für einen Kunden bereits dann gegeben ist, wenn „nur“ eine 50%ige Umsatzsteigerung festzustellen ist.

Ein Handelsvertreter, der bestimmte Markenprodukte an Apotheken und Kosmetikinstitute vertrieb, hatte einen Ausgleich auch für drei Kunden geltend gemacht, bei denen eine Umsatzsteigerung zwischen rund 58 % und 76 % lag. Das OLG Celle entschied, dass dem Handelsvertreter im Rahmen der Rohausgleichsberechnung auch für diese drei Kunden ein Ausgleich zustehe. das gericht begründete dies mit dem europäischen Recht. Eine nationale Rechtsprechung, wonach eine Umsatzverdoppelung erforderlich sei, entspreche nicht der Handelsvertreterrichtlinie (RL 86/653/EWG), auf der das deutsche Handelsvertreterrecht beruht. Dort nämlich werde nur eine wesentliche Erweiterung der Kundenbeziehung verlangt. Als wesentliche Erweiterung seien nach Ansicht des Gerichts aber auch diejenigen Umsatzsteigerungen anzusehen, die einen Prozentsatz von mehr als 50 % erzielten.

Das OLG Celle schließt sich damit einer Auffassung an, die schon länger darauf hingewiesen hat, dass der Wortlaut des Paragrafen 89b Abs. 1 Satz 2 HGB nicht mit dem der europ. Richtlinie konform gehe und es auf eine Umsatzverdoppelung nicht ankommen dürfe. Das Urteil wurde inzwischen rechtskräftig.

Über diese Entscheidung dürfen sich viele freuen, die als Handelsvertreter einen Bestand übernommen und „ausgebaut“ haben. Die Bestandsübernahme ist in vielen Branchen, in denen Warenvertreter und Bezirksvertreter tätig sind,  ja noch üblich.

Ebenso freuen dürfen sich die Versicherungsvertreter, die einen Bestand übernehmen oder ihren Bestand zu einem neuen Vertrieb mitbringen. Die DVAG hat beispielsweise in einer Nachfolgeregelung Vermögensberatern in Aussicht gestellt „nach Erreichen des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 70. Lebensjahres“ unter bestimmten Bedingungen „die Betreuung der von ihm betreuten Kunden auf andere Vermögensberater“ zu  übertragen. Würde das OLG Celle entscheiden, dürfte sich der Übernehmende freuen.

Eine Übertragung von Kunden findet auch statt, wenn ein Vertrieb ausgegliedert wird, z.B. als der Vertrieb der Central Krankenversicherung und der AachenMünchner auf die DVAG überging. Ein ähnliches Prozedere findet jetzt zwischen DVAG und Generali statt, wenn die DVAG den Generali-Vertrieb übernehmen wird. Viele Generalis fragen sich, was bei der vorstehenden Übernahme mit dem Ausgleichsanspruch wird. Da die Kunden ja bereits bei der Generali aufgebaut wurden, und der wechselnde Berater seinen alten Bestand „übertragen bekäme“, könnte ein frischer Wind in der Rechtsprechung, mit dem OLG Celle als Vorbild, nötig sein.

Viele Handelsvertreter erleben bei der Bestandsübertragung sonst ihr blaues Wunder, wenn wie bisher verlangt würde, dass sich der Umsatz tatsächlich verdoppeln müsste, um am Ende einen finanziellen Ausgleich zu bekommen.

Grundsätzliches zum Ausgleichsanspruch gem § 89 b HGB

Ausgleichsanspruch, Abschlusszahlung, Schadensersatz, Abfindung sind einige Begriffe, die Ansprüche bezeichnen sollen, wenn ein Mitarbeiterverhältnis beendet wird. Handelt es sich bei dem Mitarbeiter um einen Handelsvertreter, so steht ihm gemäß §89b HGB ein Ausgleichsanspruch zu. Ist der Handelsvertreter ein Versicherungsvertreter, so gilt für ihn der spezielle Absatz des §89b HGB.

Genau betrachtet enthält §89b HGB nur acht Sätze, die den Ausgleichsanspruch regeln sollen. Vieles wird gesetzlich nicht geklärt und lässt Raum für manch fantasievolle Auslegung. Hier soll etwas Klarheit vermittelt werden.

Grundsätzlich besteht ein Ausgleichsanspruch für einen Versicherungsvertreter/ Handelsvertreter, wenn das Unternehmen kündigt, es sei denn, das Unternehmen hat aus einem wichtigen Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters das Vertragsverhältnis beendet. Der Handelsvertreter bekommt den Ausgleich gemäß §89b Abs. 3 HGB dann nicht, wenn er selbst ohne weiteren Anlass gekündigt hat. Ausnahmsweise erhält er dennoch den Ausgleich, wenn der Versicherungsvertreter wegen seines Alters oder einer Erkrankung gekündigt hat, oder wenn ein Verhalten des Unternehmers begründeten Anlass zu seiner Kündigung gegeben hat.

Auch ein rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers kann übrigens unter Umständen einen solchen begründeten Anlass zur Kündigung darstellen. So entschied der BGH in mehreren Entscheidungen, z. B. am 30.06.1969 unter dem Aktenzeichen VII ZR 70/67.

Bevor der Versicherungsvertreter eine Kündigung ausspricht, sollte er sich also darüber Gedanken machen, ob er nicht eventuell sogar ausgleichserhaltend kündigen könnte. Jedenfalls sollte ihm alles daran gelegen sein, nicht selbst durch schuldhaftes Verhalten das Unternehmen zur Kündigung zu veranlassen. Spätestens dann wäre der Ausgleichsanspruch weg.

Wenn das Vertragsverhältnis beendet ist und ein Ausgleichsanspruch dem Grunde nach besteht, ist zunächst zu beachten, dass der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen ist. Dazu genügt ein formloses Anschreiben an das Unternehmen, die Versicherung oder den Vertrieb, mit dem Inhalt, dass man den Ausgleichsanspruch verlangt. Berechnungen oder Zahlungen müssen in dem Schreiben nicht genannt werden. Wichtig ist nur, dass man den Zugang dieses Schreibens später beweisen kann.

Wenn diese Förmlichkeiten eingehalten sind, fragt sich, in welcher Höhe denn ein Ausgleichsanspruch zusteht. Gemäß §89b Abs. 5 HGB wird der Ausgleich dafür gezahlt, dass ein Versicherungsvertreter vermittelte Versicherungsverträge dem Unternehmen zurücklässt. Das Unternehmen wird regelmäßig von den Verträgen auch in Zukunft profitieren. Sachversicherungsverträge werden z.B. automatisch verlängert und Beiträge bei den Krankenversicherungsverträgen werden häufig angehoben. Eine regelmäßige Erhöhung findet auch bei den dynamischen Lebensversicherungen statt. Während der Versicherungsvertreter nach Vertragsende für diese Verträge keine Provisionen mehr erhalten wird, bleiben bei dem Unternehmen erhebliche Vorteile zurück.

Für diese soll der Handelsvertreter einen Ausgleich erhalten.

Ein weit verbreitetes Vorurteil besteht in der Annahme, dass der Ausgleichsanspruch in der Zahlung von drei Jahresprovisionen besteht. Diese drei Jahresprovisionen stellen den Höchstbetrag des Ausgleichsanspruchs dar. Der konkrete Ausgleichsanspruch ist also anders zu errechnen.

Es gibt zwei Berechnungsmethoden, nämlich die „gesetzliche“ und die, über die sogenannten „Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs“. Die gesetzliche Berechnung bereitet in der Regel viele Schwierigkeiten, da das Gesetz keine genauen Vorgaben macht.

Die Grundsätze findet man hier.

Glücklicherweise darf ein Versicherungsvertreter auch dann auf die Berechnung nach den Grundsätzen zurückgreifen, wenn dies nicht in seinem Vertrag vereinbart wurde. Dies hat der BGH in einer bahnbrechenden Entscheidung mit Urteil vom 23.11.2011 unter dem Aktenzeichen VIII R 203/10 entschieden.

Wenn man den Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen berechnet, benötigt man bei der Krankenversicherung die durchschnittliche Jahresproduktion der letzten fünf Jahre, bei der Sachversicherung die Beitragssummen der letzten fünf Jahre, bei der Lebensversicherung die Versicherungssumme der dynamischen Lebensversicherung zum Ende des Vertragsverhältnisses.

Deshalb ist es unbedingt notwendig, diese Zahlen präsent zu haben, um die Ansprüche errechnen zu können. Hier ist zu empfehlen, Informationen zu sammeln, notfalls zu kopieren und gut aufzubewahren. Dies sollte im Idealfall vor Vertragsende geschehen und mit Zustimmung des Unternehmens. Datenschutzrechtliche Vorgaben müssen hier beachtet werden.

Sollte der Versicherungsvertreter die Informationen nicht erhalten, so steht ihm ein Auskunftsanspruch zu.

Eine unternehmensfinanzierte Altersversorgung kann übrigens den Ausgleichsanspruch mindern. Wenn in einem Handelsvertretervertrag geregelt ist, dass man zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung wählen kann, so ist dies nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.12.2016 unter dem Aktenzeichen VII ZR 221/15 wirksam.

Auch der Maklerbetreuer im Versicherungsaußendienst bekommt einen Ausgleichsanspruch. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm am 25.10.2012 unter dem Aktenzeichen I-18 U 193/11.

Ausgleichsanspruch auch, wenn Handelsvertreter kündigt?

Wenn der Handelsvertreter kündigt, bekommt er regelmäßig keinen Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn der Unternehmer zur Kündigung Anlass gibt.

Dieser „Anlass“ bedeutet nicht, dass sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen muss. Es genügt evtl. schon ein „kleinerer“ Anlass.

Der BGH entschied am 30.6.1969 unter dem Az. VII ZR 70/67:

„Kündigt der Handelsvertreter, so genügt es nach § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB zur Erhaltung seines Ausgleichsanspruchs, wenn ein Verhalten des Unternehmers ihm begründeten Anlaß zu seiner Kündigung gegeben hat. Ein begründeter Anlaß in diesem Sinne ist nicht dasselbe wie ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung. Schon der sprachliche Sinn der beiden Begriffe ergibt, daß an einen begründeten Anlaß regelmässig weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an einen wichtigen Grund. Auch ein rechtmässiges Verhalten des Unternehmers kann dem Handelsvertreter unter Umständen einen begründeten Anlaß zur Kündigung geben (vgl. das Urteil des Senats vom 24. April 1969 VII ZR 34/67 und die dort angeführten weiteren Urteile). Da die beiden Begriffe sich nicht decken, kann ein Handelsvertreter im Einzelfall einen begründeten Anlaß zur – ordentlichen – Kündigung haben und deshalb den Ausgleichsanspruch behalten, aber nicht zur fristlosen Kündigung befugt sein, weil ihm ein wichtiger Grund hierfür nicht zuzubilligen ist, insbesondere weil ihm eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wenigstens bis zur Beendigung durch ordentliche Kündigung zuzumuten ist.“

Ausgleichsanspruchsberechnung für Versicherungsvertreter nach dem Gesetz

In einer bahnbrechenden Entscheidung hatte der BGH am 23.11.2011 entschieden, dass ein Vermögensberater/Versicherungsvertreter seinen Ausgleichsanspruch durch die sogenannten Grundsätze als Schätzungsgrundlage geltend machen kann, auch wenn dies vertraglich nicht vereinbart ist.

Die Grundsätze finden sich hier.

Früher musste der Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch ausschließlich an den gesetzlichen Grundlagen festmachen, was sich häufig als sehr schwierig erwies.

Der BGH sagte aber auch, dass die Grundsätze nicht im Bereich „Finanzdienstleistung“ als Schätzungsgrundlage für Versicherungsvertreter heranzuziehen sind.  „Die „Grundsätze Finanzdienstleistungen“ sind vor dem Hintergrund entstanden, dass ein Bausparkassenvertreter neben Bausparverträgen im Namen und auf Rechnung des Bausparunternehmens auch umfangreiche Finanzdienstleistungen und Darlehensverträge sowie Fest- und Tilgungshypotheken …., und hierfür ebenfalls eine einfache Ausgleichsregelung gefunden werden sollte,“ so der BGH. Als Schätzungsgrundlage für Versicherungsvertreter wären diese Grundsätze daher eventuell ungeeignet.

Der Bereich Finanzdienstleistung muss daher, solange die Geeignetheit der Grundsätze als Schätzungsgrundlage nicht feststeht, anhand der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.

Am 31.5.2012 zeigte das OLG Hamm mit Urteil unter dem Az 18 U 148/05, dass dies durchaus möglich ist. In dieser Entscheidung geht das Gericht auch davon aus, dass der Ausgleichsanspruch nach den gesetzlichen Vorgaben errechnet werden kann, auch wenn vereinbart wurde, dass der Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen zu errechnen ist.

Fazit: Es gibt die Berechnung des Ausgleichsanspruchs für den Versicherungsvertreter nach den „Grundsätzen“ (mit Ausnahme Finanzdienstleistung-dies müsste nach Gesetz berechnet werden), auch wenn das so nicht vereinbart ist

und

es gibt ein Wahlrecht, ob man nach Gesetz oder den “ Grundsätzen“ abrechnet, auch wenn die Grundsätze ausdrücklich als Grundlage im Vertrag genannt wurden.

OLG Düsseldorf: Kein Auskunftsanspruch und kein Buchauszug für den Handelsvertreterausgleich

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.01.2017, Az. I-16 U 171/15 zu der Frage Stellung genommen, ob ein Buchauszug für einen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gem § 89b HGB benötigt werde. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Buchauszug dazu nicht benötigt werde.

Bis zum 31.7.2009 entsprach es der Rechtslage, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auf der Grundlage seiner Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses berechnet wurde. Der Buchauszug wird benötigt, um seine Provisionen überprüfen zu können. Mit Änderung der Regelung im Jahre 2009 war es nicht mehr erforderlich, seine Provisionsverluste nachzurechnen, um den Ausgleichsanspruch zu begründen.

Deshalb kann seit 2009 der Auskunftsanspruch nicht mehr grundsätzlich und mit einem Verweis auf § 89 b HGB gefordert werden, wenn man den Ausgleichsanspruch berechnen möchte.

Das OLG Düsseldorf hat nun einen solchen allgemeinen Auskunftsanspruch eines Handelsvertreters, der Vertragshändler ist,  abgelehnt. Das OLG geht zwar davon aus, dass dem Vertragshändler ein Auskunftsanspruch zustehen könne, allerdings nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Unternehmervorteile höher als die Provisionsverluste sein könnten. Dies erklärt das Oberlandesgericht nach einer umfangreichen Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des EuGH vom 26.3.2009.

Das Oberlandesgericht hat einen Auskunftsanspruch aber nicht völlig ausgeschlossen. Man muss diesen nur genügend begründen. Dazu das OLG:

„Nach § 242 BGB trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer zu geben vermag. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen… Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH, Beschluss vom 01.Juni 2016 – IV ZR 507/15, zitiert nach juris Rn.7).“

Das OLG sah den Auskunftsanspruch aber nicht als notwendig an, um den Ausgleichsanspruch berechnen zu können.

Die Nachfolgeregelung im neuen Vermögensberatervertrag

Am 12.12.2016 schrieb Fonds Professionell Online, dass angeblich die überarbeiteten Verträge für alle neuen Vermittlungen gelten sollen. Nunmehr wurden auch „alte“ Vermögensberater angeschrieben und gemäß Informationsblatt aufgefordert, den Vertrag bis zum 31.03.2017 unterschrieben zurückzusenden.

Ein Vermögensberater kann mit dem neuen Vertrag, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die von ihm betreuten Kunden auf einen anderen Vermögensberater übertragen. Macht er davon Gebrauch, erhält er nach Vertragsende entsprechend der Nachfolgeregelung Provisionen. Wird der Ausgleichsanspruch geltend gemacht, erlischt der Anspruch auf diese Sonderprovision.

In der Nachfolge-Regelung heißt es auszugsweise:

„Nach Erreichen des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 70. Lebensjahres kann jeder Vermögensberater (abgebender Vermögensberater) unter den folgenden Bedingungen die Betreuung der von ihm betreuten Kunden auf andere Vermögensberater (aufnehmende Vermögensberater) übertragen. Bis zum 31.12.2019 können auch Vermögensberater diese Regelung in Anspruch nehmen, die bereits das 70. Lebensjahr überschritten haben.

2.1.

Der abgebende Vermögensberater muss im Zeitpunkt seines Antrages an die Gesellschaft auf Übertragung der Betreuung ein Bestandsvolumen (ermittelt gemäß den Bedingungen des Kundenleistungs-Bonus, vergleiche Intranet…) von mindestens 500.000,00 € haben.

2.2.

Es muss mindestens einen aufnehmenden Vermögensberater geben, der bereit ist und von der Gesellschaft als geeignet eingestuft wird, zu den nachgenannten Bedingungen die Kunden zur Betreuung zu übernehmen. Der aufnehmende Vermögensberater muss im Zeitpunkt seines Antrages auf Übertragung mindestens 2.400 Einheiten abgerechnetes Netto-Neu-Eigengeschäft in den letzten 12 Monaten erbracht haben und alle Anforderungen/ Genehmigungen nach Ziffer III, 2 des VB-Vertrages erfüllen.

2.3.

Übertragungsbedingungen/Sonderprovisionen

a)      Der abgebende Vermögensberater erhält von der Gesellschaft nach Beendigung des Vermögensberater-Vertrages eine zu vereinbarende Sonderprovision, die der Summe der letzten 12 Monate für Folgeprovisionen, Dynamikprovisionen Leben, ratierlichen Abschlussprovisionen (ab dem 13. Monat) und Kundenleistungs-Bonus (sofern der gemäß Ziffer V, 6 des Vermögensberater-Vertrages gezahlt wurde) entspricht. Diese Summe wird mit einem individuell festgelegten Faktor multipliziert, maximal mit dem Faktor fünf.

b)      Etwaige Ansprüche aus dem Versorgungsplan bleiben von der hier geregelten Altersübergabe unberührt.

c)      Der aufnehmende Vermögensberater erhält ab dem Zeitpunkt der Übertragung alle Provisionen gemäß Ziffer V des Vermögensberater-Vertrages, einschließlich der Folgeprovisionen (Ziffer V, 2) für die Verträge aus den zur Betreuung übernommenen Kunden, und zwar in der Höhe wie sie der abgebende Vermögensberater in seiner Provisionsstufe erhalten hatte, abzüglich eines individuell in Höhe und Laufzeit zu vereinbarenden Provisionsabschlages. Die Verträge werden mit Übertragung als eigenvermittelt gewertet.

2.4.

Die vorgenannten Bedingungen müssen in einer individuellen Vereinbarung zwischen abgebendem Vermögensberater und der Gesellschaft sowie dem aufnehmenden Vermögensberater und der Gesellschaft vereinbart werden – erst dann entsteht der verbindliche Anspruch auf Übertragung der Betreuung der Kunden und entsprechende Zahlung der Sonderprovision. Hinsichtlich des abgebenden Vermögensberaters erfolgt dies im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung des jeweiligen Vermögensberater-Vertrages. Unter Ziffer VII heißt es:

……………………………….

Ausgleichsanspruch und Erbenregelung

a)      Ein Anspruch auf Auszahlung der Sonderprovisionen (Ziffern 2.3. a); 5.2 c)) steht unter der auflösenden Bedingung, dass kein Ausgleichsanspruch im Sinne von §89b HGB geltend gemacht wird. Mit einer Geltendmachung des Ausgleichsanspruches entfällt der Anspruch auf die (Weiter-)Zahlungen unter Ziffer 2.3. a) und 5.2. c), die unter der auflösenden Bedingung der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches stehen und entsprechend der bereicherungsrechtlichen Regelungen zurück zu gewähren sind.

Auskunft über dynamische Versicherungssumme für Ausgleichsanspruch

Im Jahre 2011 hatte das Oberlandesgericht München darüber zu entscheiden, ob einem Versicherungsvertreter ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der von ihm vermittelten Lebensversicherungssummen zusteht. Das Oberlandesgericht München sprach ihm diesen Anspruch zu.

Beschränkt jedoch die Auskunft über die Versicherungssummen aller dynamischen Lebens- und Rentenversicherungen auf die Verträge, die er während des mit dem Vertrieb bestehenden Agenturvertrages selbst vermittelte. Der Versicherungsvertreter wandte sich an den Vertrieb mit einer Auskunftsklage. Er wollte Auskunft über aus den Jahren 2003 bis 2006 vermittelten Lebens- und Rentenversicherungsveträge bekommen. Er wollte über die Summen Auskunft haben. Die Beklagte wollte diese Auskünfte nicht erteilen. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien endete am 31.03.2003.

Nachdem der Kläger das Unternehmen verlassen hatte, zwischendurch bei der Konkurrenz anfing, ging er dann zur Beklagten zurück. Er verlangte dann eine längere Auskunft, und zwar bis zum Jahre 2006, die ihm auch vom Landgericht und vom Oberlandesgericht zugesprochen wurde. Das Oberlandesgericht beschränkte die Auskunft jedoch für den Zeitraum von 2003 bis 2006 und nicht auf den Zeitraum ab 01.01.1994.

Das Oberlandesgericht meinte, dass aufgrund des Abschlusses des neuen Vertrages die Parteien sich darüber geeinigt hätten, dass Ansprüche aus dem alten Vertrag nicht mehr bestehen würden.

Das Oberlandesgericht erkannte, dass dem Kläger ein Anspruch auf Auskunft für dynamische Lebens- und Rentenversicherungsverträge zustehe, die er während der Vertragslaufzeit vermittelt hat und verwies auf §§ 89b Abs.5, 87c HGB in Verbindung mit den Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs für dynamische Lebensversicherungen in Verbindung mit §§ 242, 259, 260 BGB.

Der Kläger, der im Wege der Stufenklage Auskunft begehrt, um nach Vorliegen der Auskunft den ihm zustehenden Ausgleichsanspruch zu berechnen, kann nach Ansicht des Oberlandesgerichtes München die begehrte Auskunft grundsätzlich auch auf §87c HGB stützen (vgl. Staub, HGB, 5. Auflage, §89b Rn. 349). Das Oberlandesgericht meinte jedoch, dass der Versicherungsvertreter Angaben nur über die Versicherungsverträge verlangen kann, die für die Berechnung seines Ausgleichsanspruchs von Relevanz sein können. Damit meinte das Gericht, dass er keinen Anspruch mehr auf Auskunft wegen der Verträge hat, die er im ersten Vertragsverhältnis vermittelt hatte.

Urteil Oberlandesgericht München vom 14.09.2011 Aktenzeichen: 7 U 1348/11