02
BGH bestätigt Ankündigung: Alterversorgung mindert Ausgleichsanspruch gem. § 89 HGB
Macht ein Versicherungs-und Bausparkassenvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von der Möglichkeit Gebrauch, dem Ausgleichsanspruch auf der Basis der zwischen den Spitzenverbänden der Betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten „Grundsätze Sach“, „Grundsätze Leben“, „Grundsätze Kranken“ und „Grundsätze Bauspar“ zu berechnen, deren Geltung zwischen ihm und dem Unternehmer nicht vereinbart ist, so ist eine durch Beiträge des Unternehmers aufgebaute Altersversorgung gemäß Nr. V. der „Grundsätze Sach“, gemäß Nr. V. der „Grundsätze Leben“, gemäß Nr. V. der „Grundsätze Kranken“ und gemäß Nr. VI. der „Grundsätze Bauspar“ ausgleichsmildernd zu berücksichtigen; insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung im Sine des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB alter Fassung kein Raum (Anschluss an Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2011 – VIII. ZR 203/10, NJW-Rückruf 2012, 674).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2014 – VII. ZR 282/12 – Oberlandesgericht Frankfurt
Landgericht Frankfurt
07
BGH entscheidet erneut am 8.5.14 über den Ausgleichsanspruch
Der Bundesgerichtshof entscheidet nunmehr am Donnerstag neu über Einzelfragen hinsichtlich des Ausgleichsanspruches.
Bereits am 23.11.2011 lag dem Bundesgerichtshof diese Akte vor (BHG-Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10). Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob einem Vermögensberater, dem fristgemäß gekündigt wurde, ein Ausgleichsanspruch zusteht und wie dieser berechnet wird. Diese Urteil hatte branchenübergreifende Wirkung.
Der Bundesgerichtshof dazu:
„Die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten „Grundsätze-Sach“, „Grundsätze-Leben“, „Grundsätze-Kranken“ und „Grundsätze-Bauspar“ können als Grundlage für die Richterliche Schätzung eines Mindestausgleichsbetrages dienen.“
Zu entscheiden hatte der Bundesgerichtshof über einen Kläger, der seit 1986 im Strukturvertrieb der Beklagten als Vermögensberater tätig war. Zuletzt war er Regionaldirektionsleiter. Die Beklagte kündigte zum 31.12.2007 ordentlich. Im Jahr 2007 war der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Er machte einen Ausgleich gemäß § 89 b HGB geltend auf der Basis der sogenannten Grundsätze. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der zweiten Instanz klagte der Kläger dann auf Erteilung eines Buchauszuges. Der Buchauszug und auch die Berufung wurden dann insgesamt zurückgewiesen.
Die Revision hatte jedoch ganz überwiegend Erfolg.
Auch wenn der Kläger die Vorteile der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt habe, seien diese gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf mindestens den Betrag der an den Kläger gezahlten Provisionen zu schätzen.
Der Bundesgerichtshof legte die Grundlagen für die Berechnung fest und verwies den Rechtstreit zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Dieses hatte dann am 18.09.2012 abermals darüber entschieden und sowohl den Buchauszug als auch einen Teil des begehrten Ausgleichsanspruches ausgeurteilt.
„Dem Kläger steht als Versicherungsvertreter aus § 89 b Abs. 1 und 5 HGB alter Fassung ein Ausgleich in der im Tenor bezeichneten Höhe für noch nicht gezahlte Provisionen aus von ihm vermittelten Verträgen zu, soweit diese in Folge der Vertragsbeendigung entfallen, sowie aus gleichgestellten Verträgen, die zwar erst später zustande gekommen sind, aber sich wirtschaftlich als Erweiterung oder Fortsetzung eines von ihm vermittelten Vertrages darstellen, Superprovision einschließend (Bundesgerichtshof vom 23.11.2011).“
Die Höhe des Ausgleiches war auf der Grundlage der zwischen den Verbänden der Versicherungswirtschaft vereinbarten Grundsätze zu schätzen. Das Oberlandesgericht sah sich an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes gebunden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weiter:
„Auf den nach den Grundsätzen errechneten Ausgleichsanspruch ist nicht nach Abschnitt 5 der jeweiligen Grundsätze der kapitalisierten Barwert einer vom Prinzipal aufgebauten Altersversorgung abzuziehen, den die Beklagte mit 129.494,57 € behauptet. Die in den Grundsätzen vorgesehene Anrechnung des Kapitalwertes einer Altersversorgung setzte nämlich voraus, dass die Altersversorgung aus Mitteln der Beklagten aufgebracht wurde, also wirtschaftlich nicht dem Kläger zuzurechnen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Grundsätze („einer durch Beiträge des Versicherungsunternehmens“) und aus der Höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Billigkeitskorrektur. Dort ist angenommen worden, dass Voraussetzung der Anrechnung eine freiwillige Leistung ist, die aus Mitteln des Unternehmens erbracht wurde (Bundesgerichtshof vom 23.05.1966 und weitere Nachweise). Die neben dem Ausgleich begründete Versorgungsleistung soll ausgleichsersetzende Funktionen haben, weil die jedenfalls teilweise eine dem Ausgleichsanspruch gleichartige Zielrichtung hat, nämlich den Vertreter im Alter zu sichern. Eine doppelte Belastung des Unternehmens durch die freiwillige Altersversorgung und den Ausgleichsanspruch sei wirtschaftlich ungerechtfertigt und unbillig….
Die Überweisungen an die verschiedenen Vertragspartner der auf den Namen des Klägers abgeschlossenen Versorgungsverträge hatten Entgeltcharakter und waren wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnen.“
Über Einzelfragen dieser Entscheidung wird nunmehr der Bundesgerichtshof am 08.05.2014 um 9.00 Uhr neu entscheiden. Er hat beide Revisionen zugelassen.
15
Wie hoch ist der Ausgleichsanspruch bei Strukturvertrieben
Über die Berechnungsgrundlagen des Ausgleichsanspruchs hatte jüngst der BGH in seiner Entscheidung vom 23.11.2011 unter dem Az. VIII ZR 203/10 entschieden. Er sagte, dass die „Grundsätze“ auch dann anwendbar sind, wenn sie nicht vereinbart wurden.
Der BGH sah die Grundsätze zumindest als Grundlage für eine Schätzung an und löste mit diesem Urteil eine Rechtssicherheit aus. Während es früher mitunter streitig war, auf welcher Grundlage der Ausgleichsanspruch für Versicherungsvertreter berechnet werden sollte, gibt es jetzt genaue Anhaltspunkte.
Dies gilt auch für Strukturvertriebe. Schließlich war Gegner der BGH-Entscheidung ein großer deutscher Strukturvertrieb.
Dieses Urteil wird nun Anfang Mai in Hinblick auf Einzelfragen vom BGH überprüft. Da darf man gespannt sein.
11
Nach § 89 b Abs. 1. Ziff. 3 HGB muss die Zahlung des Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände per Billigkeit entsprechen. Nach den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.05.1966 (VII ZR 263/04) und vom 17.11.1983 (I ZR 139/81) können Altersversorgungsleistungen des Unternehmens – nicht hingegen bereits die Anwartschaft auf diese Leistungen, wenn die Leistung selbst z. B. wegen der Kündigung des Vertretervertrages nicht zum Zuge kommt! – aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden. Wird z. B, eine Altersversorgung in Form einer Kapitalversicherung gewährt und sind die Beiträge je zur Hälfte vom Unternehmen und vom Vertreter aufgebracht worden, so kann die halbe Leistung aus der Kapitalversicherung (Versicherungssumme und Dividende) auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Fälligkeit der Versicherungsleistung der halbe Wert der Kapitalversicherung anzurechnen ist. Liegt der Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses hingegen nach der Fälligkeit der Versicherungsleistung, so wird sich der Vertreter die Anrechnung einer angemessenen Verzinsung der halben Versicherungsleistung gefallen lassen müssen.
Abweichend davon hat der BGH am 23.2.1994 (VIII ZR 94/93) entschieden, dass freiwillige Leistungen des Unternehmens für die Altersversorgung des Handelsvertreters mangels entsprechender Vereinbarung jedenfalls dann nicht auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen sind, wenn der Versorgungsanspruch erst 21 Jahre nach dem Ende des Handelsvertreterverhältnisses fällig wird.
Gegen die auf der Grundlage dieser Urteile in den Versorgungswerken der Unternehmen vereinbarten Klauseln, wonach die Altersversorgung des Unternehmens auf den Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen angerechnet wird, hat sich der BVK mit einer AGB-Klage gegen die Allianz gewandt. Der BGH hat mit Urteil vom 20.11.2002 (Vlll ZR 146/01) entschieden, dass der pauschale Abzug der Versorgungsleistungen vom Ausgleichsanspruch ohne Prüfung der Billigkeit unzulässig ist. In Zukunft muss also in jedem Einzelfall eine Billigkeitsprüfung vorgenommen werden. Sofern die Auffassungen der beteiligten Parteien darüber auseinandergehen, sind wiederum die Gerichte gefragt.
ln einer vom BVK unterstützten Einzelfallentscheidung hat der BGH ebenfalls am 20.11.2002 (VIII ZR 211/01) den vollen Abzug der Versorgung vom Ausgleichsanspruch für billig erklärt, obwohl die Anrechnungsklausel AGB-rechtlich unzulässig ist. Per BVK wird sich mit dieser Entscheidung natürlich nicht zufrieden geben.