Ausgleichsanspruch

Wie ermittel ich den Ausgleich im Bereich der Sachversicherung

Nachdem der BGH Tür und Tor für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den sogenannten Grundsätzen geöffnet hat, auch wenn diese nicht vereinbart wurden, ist die Berechnung relativ einfach geworden.

Während für die Ermittlung des Ausgleichs bei den Lebensversicherungen die Versicherungssumme und die Provisionshöhe maßgebliche Faktoren waren, kommt es bei den Sachversicherungen auf die Beitragssummen und die Provisionshöhe an.

Der vom Vermittler betreute Bestand im Sachbereich (SUH) belief sich beispielsweise in den fünf Jahren vor Vertragsende auf folgende Beitragssummen:

Jahr      Beitragssumme

2009     111.000 €

2010      120.000€

2011      150.000€

2012      160.000€

2013      110.000€

Summe : 651.000 €

geteilt durch 5 Jahre = 130.200 € durchschnittl.

(Wenn der Vertreter einen Bestand übernommen hätte, gilt : Zu Vertragsbeginn hat der Agenturinhaber dem Untervertreter einen Bestand z.B. mit einer Beitragssumme von 90.000,00 Euro übertragen. Dieser ist nach den „Grundsätzen” nach mehr als zehn Jahren zu einem Drittel berücksichtigungsfähig. Der nicht berücksichtigungsfähige Teil (2/3 von 90.000,00 Euro = 60.000,00 Euro) würden dann bei der Berechnung vom Jahresendbestand abgezogen werden.)

Die auf diesen Bestand von 130.200 € durchschnittlich gezahlten Bestandspflegeprovisionen ergeben sich aus der Multiplikation mit dem (durchschnittlichen) Bestandspflege-Provisionssatz des Untervertreters, im Beispiel 9 Prozent. Somit ergibt sich eine durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre von 11.718,00 €.

Im SUH-Bereich einschließlich Rechtschutz beträgt der spartenabhängig vorgesehene Prozentsatz für die Ermittlung des Ausgleichswertes 50 Prozent hiervon, also 5859,00 €.

Dieser Wert wird schließlich noch mit dem Faktor für die Laufzeit des Vertretervertrags (hier 12 Jahre: Faktor 3,0) multipliziert. Der nach den „Grundsätzen Sach” ermittelte Ausgleichsanspruch für den Bereich SUH beträgt somit 17.577,00 € (5859,00 € x 3,0).

Wie berechne ich den Ausgleichsanspruch bei der Lebensversicherung

Auf das wegweisende Urteil des BGH zum Ausgleichsanspruch, wonach diese nach den „Grundsätzen“ ermittelt werden können, hatte ich ja bereits hingewiesen. Das Urteil, das Gesetz und die Grundsätze sind ja nicht ganz leicht zu verstehen.

Deshalb versuche ich hier eine vereinfachte Darstellung. Grundsätzlich sollte jeder Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Vermögensberater darüber nachdenken, ob ihnen dieser Anspruch zusteht. Wenn man selbst ordentlich kündigt (also unter Einhaltung der Kündigungsfrist), hat man übrigens keinen Ausgleichsanspruch. Alle anderen evtl schon.

Wie errechnet man die Ausgleichssumme bei der Lebensversicherung?

Nehmen wir einmal an, der Vertreter  war ab Oktober 2000 insgesamt etwas mehr als 11 Jahre tätig.

Und nehmen wir an, die Versicherungssummen der dynamischen Lebensversicherungen betragen 1.900.000,00 Euro, die zum Zeitpunkt des Vertragsendes Im Bestand waren.

Ausgehend hiervon wird der Ausgleichsanspruch für diese Teilsparte nach den „Grundsätzen Leben” wie folgt ermittelt:

 

  • Ausgleichsanspruch Leben
Versicherungssumme dynamische Lebensversicherungen
1.900.000,00 Euro
x Abschlussprovisionssatz Leben: 24 ‰
45600,00 Euro
x Faktor Vertragsbeginn nach 1980: 0,08
3648,00 Euro
x Faktor Tätigkeitsdauer (11 Jahre): 1,25
4560,00 Euro
Ausgleichsanspruch Leben
4560,00 Euro

4560,00 Euro wäre die im Bereich der LVs auszugleichende Summe.

 

 

Hohe Klageanträge und jahrelange Prozesse

Gerade ein sehr zutreffendes Zitat in Wikipedia gefunden:

Zum Ausgleichsanspruch wird häufig folgender Ausspruch dreier Kammervorsitzender des Landgerichts München zitiert:

„Das HGB bietet wohl keine unpräzisere und regelmäßig bezüglich Grund und Höhe ‚streitigere’ Bestimmung als § 89 b HGB mit oft sehr hohen Klageanträgen und jahrelangen Prozessen“

– Kainz, Lieber und Puszkajler in „Betriebs-Berater 1999“, Seite 434, 436
Glücklicherweise dürften sich die jahrelangen Prozesse wegen der neuen BGH- Entscheidungen vielleicht bald erledigt haben.

Anwalt 123 beim BGH

Kai2

Am 8.5.14 war ich bei strahlendem Wetter und erstmalig als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof. Formal war ich lediglich Prozessbevollmächtigter der Vorinstanz. Da es nur etwa 40 auserwählte Rechtsanwälte betrifft, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, gehöre ich natürlich nicht dazu.

Vorweg: Den Bundesgerichtshof sollte jeder Rechtsanwalt, und vor allem jeder Zivilrechtler einmal erlebt haben.

Denn spätestens jetzt weiß ich auch, wie Revision geschrieben wird.

Der gemeine Zivilrechtler, wie ich es einer bin, kennt grundsätzlich nur Berufungsverfahren. Werden gegen ein Urteil des Amtsgerichtes Rechtsmittel eingelegt, so läuft das Berufungsverfahren vor dem Landgericht. Werden gegen ein landgerichtliches Urteil Rechtsmittel eingelegt, so läuft das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof ist nur für gesondert zugelassene Verfahren zuständig und prüft die Urteile lediglich in rechtlicher Hinsicht, nicht in tatsächlicher Hinsicht.

Schon der Eingang des Bundesgerichtshofes konnte überzeugen und mir verständlich machen: Hier läuft einiges anders! Der Bundesgerichtshof ist nicht einfach ein Gebäude, sondern ist ein in sich geschütztes Gelände. Bereits der Eingangsbereich bestand aus einem großen,separaten, in sich abgeschlossenen Gebäudekomplex in der Größe manch eines provinziellen Amtsgerichtes.

Auffallend war zunächst die besondere Freundlichkeit der Justizangestellten. Diese verließen sogar das Eingangsgebäude, um mir den Weg zu den Senatssälen zu zeigen. Das erinnerte schon fast mehr an den Service „Erster-Klasse-Hotels“ als die gewohnte graue Justizverwaltung.

Im Mittelpunkt des Geländes befindet sich ein Teich mit einem imposanten Springbrunnen. Auch dies hatte mehr mit einem Erholungspark zu tun, als mit strenger Justiz unseres höchsten deutschen Gerichtes.

Die freundliche Dame „vom Empfang“ brachte mich dann zu dem schloßähnlichen Gebäude, in dem die Senatssäle untergebracht sind. Hohe Türen, weite Treppen, und die Innenarchitektur im klassischen Stil sollen bei dem Besucher wohl eine gewisse Erfurcht hervorrufen. Als Freund klassischer Gerichte fühlte ich mich hier einfach nur gut aufgehoben.

Der interne Ablauf schien dann so, wie ich es von anderen Gerichten gewohnt war, mit ein paar Ausnahmen: Die kleinen Wägelchen, auf denen die Akten untergebracht sind, quietschten nicht. Und die Justizbediensteten, die diese Wägelchen anschoben, trugen sogar teilweise Anzüge. Man merkte also sofort: Hier hat alles noch Ordnung und Stil.

Die Verhandlung fand dann vor 7 interessierten Richtern des Bundesgerichtshofes statt. Ich hatte – was beim Oberlandesgericht nicht immer vorkommt – hier tatsächlich den Eindruck, dass alle Richter informiert waren und den Gang des Verfahrens aufmerksam verfolgten.

Auch die speziell beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte pflegten besondere Umgangsformen. Man steht auf, wenn man vor dem Gericht vorträgt bzw. plädiert. Im Gegensatz dazu ist es den „gewöhnlichen“ Anwälten in den niederen Instanzen vorbehalten, einfach sitzen zu bleiben, wenn man spricht.

Da die Revisionsangelegenheit zumindest in einem Punkt ein aus Sicht meiner Mandantschaft besseres Ergebnis hätte erzielen können, wollte auch ich mich in der Sache einbringen. Schnell merkte ich, dass ich offenkundig revisionstechnisch nicht voll auf der Höhe war. Wie in einer Examensprüfung, an die ich mich stark erinnert fühlte, wurde mir zuteil, dass das Gericht sich über diese Dinge, die ich gerade ansprach, keine Gedanken machen dürfe. Schließlich seien diese Punkte in dem zu überprüfenden Urteil nicht einmal genannt worden. Sie dürften also vom Revisionsgericht nicht überprüft werden.

 

 

Der Senat wollte es auch nicht gelten lassen, dass die von mir angesprochenen Umstände einen Großteil der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ausgemacht hätten und – wenn auch in der Entscheidung nicht genannt – so doch für die Entscheidung tragend war. Formal wollte der Senat – trotz meiner Einwände – ausschließlich darauf abstellen, was schriftlich im Urteil verankert war.

Die revisionstechnischen Belehrungen entgegennehmend verließ ich dennoch zufrieden den Gerichtssaal. Schließlich hatte der Bundesgerichtshof die Berechnungsgrundlagen zur Berechnung des Ausgleichsanspruches für die Handelsvertreter bestätigt und damit der Rechtsprechung große Sicherheit gegeben. Und unsere Revision hatte ebenso Erfolg.

Auch wenn der Besuch beim Bundesgerichtshof meinem beruflichen Fortgang nicht zu 100 % dienlich war, so kann ich doch sagen: Ich war da und weiß jetzt zumindest ein bisschen, was da abläuft.

BGH bestätigt Ankündigung: Alterversorgung mindert Ausgleichsanspruch gem. § 89 HGB

Macht ein Versicherungs-und Bausparkassenvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von der Möglichkeit Gebrauch, dem Ausgleichsanspruch auf der Basis der zwischen den Spitzenverbänden der Betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten „Grundsätze Sach“, „Grundsätze Leben“, „Grundsätze Kranken“ und „Grundsätze Bauspar“ zu berechnen, deren Geltung zwischen ihm und dem Unternehmer nicht vereinbart ist, so ist eine durch Beiträge des Unternehmers aufgebaute Altersversorgung gemäß Nr. V. der „Grundsätze Sach“, gemäß Nr. V. der „Grundsätze Leben“, gemäß Nr. V. der „Grundsätze Kranken“ und gemäß Nr. VI. der „Grundsätze Bauspar“ ausgleichsmildernd zu berücksichtigen; insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung im Sine des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB alter Fassung kein Raum (Anschluss an Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2011 – VIII. ZR 203/10, NJW-Rückruf  2012, 674).

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2014 – VII. ZR 282/12 – Oberlandesgericht Frankfurt

Landgericht Frankfurt

BGH entscheidet erneut am 8.5.14 über den Ausgleichsanspruch

Der Bundesgerichtshof entscheidet nunmehr am Donnerstag neu über Einzelfragen hinsichtlich des Ausgleichsanspruches.

Bereits am 23.11.2011 lag dem Bundesgerichtshof diese Akte vor (BHG-Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10). Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob einem Vermögensberater, dem fristgemäß gekündigt wurde, ein Ausgleichsanspruch zusteht und wie dieser berechnet wird. Diese Urteil hatte branchenübergreifende Wirkung.

Der Bundesgerichtshof dazu:

„Die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten „Grundsätze-Sach“, „Grundsätze-Leben“, „Grundsätze-Kranken“ und „Grundsätze-Bauspar“ können als Grundlage für die Richterliche Schätzung eines Mindestausgleichsbetrages dienen.“

Zu entscheiden hatte der Bundesgerichtshof über einen Kläger, der seit 1986 im Strukturvertrieb der Beklagten als Vermögensberater tätig war. Zuletzt war er Regionaldirektionsleiter. Die Beklagte kündigte zum 31.12.2007 ordentlich. Im Jahr 2007 war der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Er machte einen Ausgleich gemäß § 89 b HGB geltend auf der Basis der sogenannten Grundsätze. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der zweiten Instanz klagte der Kläger dann auf Erteilung eines Buchauszuges. Der Buchauszug und auch die Berufung wurden dann insgesamt zurückgewiesen.

Die Revision hatte jedoch ganz überwiegend Erfolg.

Auch wenn der Kläger die Vorteile der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt habe, seien diese gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf mindestens den Betrag der an den Kläger gezahlten Provisionen zu schätzen.

Der Bundesgerichtshof legte die Grundlagen für die Berechnung fest und verwies den Rechtstreit zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Dieses hatte dann am 18.09.2012 abermals darüber entschieden und sowohl den Buchauszug als auch einen Teil des begehrten Ausgleichsanspruches ausgeurteilt.

„Dem Kläger steht als Versicherungsvertreter aus § 89 b Abs. 1  und 5 HGB alter Fassung ein Ausgleich in der im Tenor bezeichneten Höhe für noch nicht gezahlte Provisionen aus von ihm vermittelten Verträgen zu, soweit diese in Folge der Vertragsbeendigung entfallen, sowie aus gleichgestellten Verträgen, die zwar erst später zustande gekommen sind, aber sich wirtschaftlich als Erweiterung oder Fortsetzung eines von ihm vermittelten Vertrages darstellen, Superprovision einschließend (Bundesgerichtshof vom 23.11.2011).“

Die Höhe des Ausgleiches war auf der Grundlage der zwischen den Verbänden der Versicherungswirtschaft vereinbarten Grundsätze zu schätzen. Das Oberlandesgericht sah sich an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes gebunden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weiter:

Auf den nach den Grundsätzen errechneten Ausgleichsanspruch ist nicht nach Abschnitt 5 der jeweiligen Grundsätze der kapitalisierten Barwert einer vom Prinzipal aufgebauten Altersversorgung abzuziehen, den die Beklagte mit 129.494,57 € behauptet. Die in den Grundsätzen vorgesehene Anrechnung des Kapitalwertes einer Altersversorgung setzte nämlich voraus, dass die Altersversorgung aus Mitteln der Beklagten aufgebracht wurde, also wirtschaftlich nicht dem Kläger zuzurechnen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Grundsätze („einer durch Beiträge des Versicherungsunternehmens“) und aus der Höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Billigkeitskorrektur. Dort ist angenommen worden, dass Voraussetzung der Anrechnung eine freiwillige Leistung ist, die aus Mitteln des Unternehmens erbracht wurde (Bundesgerichtshof vom 23.05.1966 und weitere Nachweise). Die neben dem Ausgleich begründete Versorgungsleistung soll ausgleichsersetzende Funktionen haben, weil die jedenfalls teilweise eine dem Ausgleichsanspruch gleichartige Zielrichtung hat, nämlich den Vertreter im Alter zu sichern. Eine doppelte Belastung des Unternehmens durch die freiwillige Altersversorgung und den Ausgleichsanspruch sei wirtschaftlich ungerechtfertigt und unbillig….

Die Überweisungen an die verschiedenen Vertragspartner der auf den Namen des Klägers abgeschlossenen Versorgungsverträge hatten Entgeltcharakter und waren wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnen.“

Über Einzelfragen dieser Entscheidung wird nunmehr der Bundesgerichtshof am 08.05.2014 um 9.00 Uhr neu entscheiden. Er hat beide Revisionen zugelassen.

Wie hoch ist der Ausgleichsanspruch bei Strukturvertrieben

Über die Berechnungsgrundlagen des Ausgleichsanspruchs hatte jüngst der BGH in seiner Entscheidung vom 23.11.2011 unter dem Az. VIII ZR 203/10 entschieden. Er sagte, dass die „Grundsätze“ auch dann anwendbar sind, wenn sie nicht vereinbart wurden.

Der BGH sah die Grundsätze zumindest als Grundlage für eine Schätzung an und löste mit diesem Urteil eine Rechtssicherheit aus. Während es früher mitunter streitig war, auf welcher Grundlage der Ausgleichsanspruch für Versicherungsvertreter berechnet werden sollte, gibt es jetzt genaue Anhaltspunkte.

Dies gilt auch für Strukturvertriebe. Schließlich war Gegner der BGH-Entscheidung ein großer deutscher Strukturvertrieb.

Dieses Urteil wird nun Anfang Mai in Hinblick auf Einzelfragen vom BGH überprüft. Da darf man gespannt sein.

Ausgleichsanspruch und Alterversorgung

Nach § 89 b Abs. 1. Ziff. 3 HGB muss die Zahlung des Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Um­stände per Billigkeit entsprechen. Nach den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.05.1966 (VII ZR 263/04) und vom 17.11.1983 (I ZR 139/81) können Altersversorgungsleistungen des Unternehmens – nicht hinge­gen bereits die Anwartschaft auf diese Leistungen, wenn die Leistung selbst z. B. wegen der Kündi­gung des Vertretervertrages nicht zum Zuge kommt! – aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsan­spruch angerechnet werden. Wird z. B, eine Altersversorgung in Form einer Kapitalversicherung gewährt und sind die Beiträge je zur Hälfte vom Unternehmen und vom Vertreter aufgebracht worden, so kann die halbe Leistung aus der Kapitalversicherung (Versicherungssumme und Dividende) auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Fälligkeit der Versicherungsleistung der halbe Wert der Kapitalversicherung anzurechnen ist. Liegt der Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses hingegen nach der Fälligkeit der Versicherungsleistung, so wird sich der Vertreter die Anrechnung einer angemessenen Verzinsung der halben Versiche­rungsleistung gefallen lassen müssen.

Abweichend davon hat der BGH am 23.2.1994 (VIII ZR 94/93) entschieden, dass freiwillige Leistungen des Unternehmens für die Altersversorgung des Handelsvertreters mangels entsprechender Verein­barung jedenfalls dann nicht auf den Ausgleichsan­spruch anzurechnen sind, wenn der Versorgungsanspruch erst 21 Jahre nach dem Ende des Handelsvertreterverhältnisses fällig wird.

Gegen die auf der Grundlage dieser Urteile in den Versorgungswerken der Unternehmen vereinbarten Klauseln, wonach die Altersversorgung des Unter­nehmens auf den Ausgleichsanspruch aus Billig­keitsgründen angerechnet wird, hat sich der BVK mit einer AGB-Klage gegen die Allianz gewandt. Der BGH hat mit Urteil vom 20.11.2002 (Vlll ZR 146/01) entschieden, dass der pauschale Abzug der Versorgungsleistungen vom Ausgleichsanspruch ohne Prüfung der Billigkeit unzulässig ist. In Zukunft muss also in jedem Einzelfall eine Billigkeitsprüfung vorgenommen werden. Sofern die Auffassungen der beteiligten Parteien darüber auseinandergehen, sind wiederum die Gerichte gefragt.

ln einer vom BVK unterstützten Einzelfall­entscheidung hat der BGH ebenfalls am 20.11.2002 (VIII ZR 211/01) den vollen Abzug der Versorgung vom Ausgleichsanspruch für billig erklärt, obwohl die Anrechnungsklausel AGB-rechtlich unzulässig ist. Per BVK wird sich mit dieser Entscheidung na­türlich nicht zufrieden geben.