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In Österreich hat der AWD kaum noch einen Ruf, den er verteidigen könnte. Doch nun wird neues Ungemach bekannt: Verrat!
Es ist nicht gerade ungewöhnlich, wenn Handelsvertreter beim Wechsel des „Arbeitgebers“ ihre Kundenkontakte usw. mitnehmen möchten. Ein bisschen übertrieben haben es laut AWD jedoch drei ehemalige AWD-Agenten, die nun vor dem Richter stehen:
„Von April 2006 bis April 2007 wurden tausende E-Mails abgerufen und Geschäftsgeheimnisse verwertet“
Die angeklagten Ex-AWDler bestreiten die Taten und sehen das Strafverfahren als unsportliche Antwort auf ihre zivilrechtliche Klage gegen den Strukturvertrieb:
„Es handelt sich eindeutig um einen Rachefeldzug“, konterte Dr. Andreas Stranzinger, Rechtsvertreter der drei Ex-AWD-Makler. Bei arbeitsrechtlichen Prozessen gegen AWD fordern die drei Betroffenen nach eigenen Angaben insgesamt eine halbe Million Euro.
(„Makler“ sind das wohl eher nicht gewesen.)
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Wie kurz vor Weihnachten letzten Jahres berichtet, wurde der AWD verurteilt, Sonderbonifikationen zurück zu zahlen.
Der AWD machte uns nunmehr darauf aufmerksam, dass das OLG Celle ein Urteil des LG Hannover seinerseit nicht bestätigt hatte, sondern aufgehoben hatte.
Hoppla! Ist uns da ein Fehler unterlaufen? Offensichtlich nicht!
In der vom AWD übersandten Entscheidung hatte das OLG Celle am 29.10.2009 unter dem Az. 11 U 36/09 ein Urteil gefällt, wonach der AWD zu Unrecht Zahlungen für Sonderbonfikationen eingenommen hatte und an den Handelsvertreter 5748,97 € zurück zahlen muss. Dabei wurde eine landgerichtliche Entscheidung (AZ. 3 O 341/07) aufgehoben, die den Anspruch des Handelsvertreters verneinte hatte.
Die von uns Ende letzten Jahres zitierte Entscheidung betraf jedoch ein ganz anderes Aktenzeichen , nämlich Az. 11 U 51/09 – verkündet am 10.12.2009, so dass wir davon ausgehen, dass vor den Hannoverschen Gerichten mehrere ahnliche Verfahren laufen. Wir sind um Aufklärung bemüht.
Der AWD hat gegen die Entscheidung (en?) Revision eingelegt. Also wird die Angelegenheit nunmehr von dem BGH zu entscheiden sein.
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OLG Celle und die Unabhängigkeit des AWD
Noch läuft es: Das Berufungsverfahren vor dem OLG Celle, in dem darüber entschieden wird, ob sich der AWD als unabhängig bezeichnen darf. Wir berichteten.
Herr Lepold von dem Magazin Das Investment hatte das dazu gehörende Aktenzeichen recherchiert : (Az.: 13 U 106/09). Vielen Dank!
Der 13te Senat wird noch über die Unabhängigkeit des AWD zu entscheiden haben.
Der AWD wurde im Jahre 1989 gegründet und vor etwa drei Jahren an die Schweizer Lebensversicherung Swiss Life verkauft.
Der AWD trat früher mit dem Slogan „Unabhängiger Finanzoptimierer“ auf. Das Landgericht Hannover sah darin einen Verstoß gegen das UWG.
Im Dezember 2009 erhöhte die Swiss Life den Druck auf den AWD, dass man dort mehr Produkte von Swiss Life verkaufen sollte. Es soll der Vertriebsanteil bis 2012 auf 20 bis 25 % steigen.
Neben Programmen zur Kosteneinsparung hat man sich bei Swiss Life neue „Meilensteine“ vorgenommen. Unter dem vielsagenden Namen „Milestone“ will die Swiss Life modernere Produkte anbieten und eine bessere Eigenkapitalrendite erwirtschaften.
Ohne dem OLG Celle vorgreifen zu wollen : Die Abhängigkeit des AWD von der Swiss Life wird offensichtlich nicht geringer.
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Immer wieder erwischt es den AWD böse : Schon vor etwa einem Jahr machte das LG Hannover dem AWD einen bösen Strich durch die Rechnung. Ende letzten Jahres hatte sowohl das LG Hannover und das OLG Celle seine Rechtsauffassungen in zwei beachtenswerten Entscheidungen vertreten.
Auszüge der Entscheidung des Landgerichts Hannover von Anfang 2009 :
„Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten erfolgsabhängigen Sonderbonifikation.
Die Vereinbarung über die Rückzahlung der erfolgsabhängigen Sonderbonifikation verstößt gegen §§ 89, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB.
Gemäß §§ 89, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB darf das Recht auf fristlose Kündigung weder beschränkt noch ausgeschlossen werden, Das Verbot betrifft nicht nur vertragliche Regelungen, nach denen lediglich bestimmte von den Parteien festgelegte Sachverhalte als wichtiger Kündigungsgrund gelten sollen oder die Kündigung nur innerhalb genau bestimmter Fristen ausgesprochen werden darf. Unter die Verbotsvorschrift fallen auch solche Vereinbarungen, welche das außerordentliche Kündigungsrecht mittelbar erschweren, indem sie finanzielle Nachteile für den Kündigenden vorsehen, wie z.B. Vertragsstrafen, den Verlust von vertraglichen Leistungen, Boni, Kautionen.
Zwar ist die Knüpfung des Anspruches auf eine freiwillige Sonderzahlung an dasBestehen der Vertragsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraumes über den Auszahlungszeitpunkt hinaus ein, insbesondere im Arbeitsrecht, übliches und grundsätzlich anzuerkennendes Mittel für den Arbeitgeber, die künftige Unternehmenstreue seiner Mitarbeiter zu belohnen und sie zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren. Maßgeblich dafür, ob eine einzelvertragliche Bindungs- und Rückzahlungsklausel das Kündigungsrecht unangemessen einschränkt, sind die Länge der Bindungsdauer und die Höhe der Sonderzuwendung.
Die Vereinbarung der Rückzahlung der Sonderbonifikation ist vorliegend geeignet, das Recht des Beklagten zur Kündigung zu beschränken, weil die Bindungsfrist von 12 Monaten unzulässig lang ist. Geht man von einer jährlichen Sonderzahlung aus, dann wäre die Möglichkeit zur (auch ordentlichen) Kündigung für den Beklagten, ohne dass er die Sonderbonifikation zurückzahlen müsste, faktisch ausgeschlossen.“
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Die Journalisten-Vereinigung „Netzwerk Recherche“ hatte im November die Journalisten von NDR Info ausgezeichnet – für ihre Reportage über das AWD-Datenleck …
Im Beitrag gibt sich auch mein lieber Kollege Dr. Mann die Ehre, der seinerzeit MLP vertrat und mich im Gerichtssaal wissen ließ, er werde mit mir nur reden, wenn er muss. Wir haben uns dieses Jahr gegenseitig nicht vermisst … 😉
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Mittlerweile ging es wie ein Lauffeuer durch den AWD-Vertrieb : Die AWDler bekommen nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle monatlich 80 € zurück.
Wir berichteten vor drei Tagen.
Die Sache hat jedoch zwei Haken :
1. Der AWD kann Revision beim BGH einlegen. Die Frist dafür läuft noch.
2. Mögliche Ansprüche auf Rückzahlung gegen den AWD dürften nach jeweils 3 Jahren verjähren.
Dies heißt, dass Ansprüche aus dem Jahr 2006 noch in diesem Jahr geltend gemacht werden müssen – sonst dürfte Verjährung eingetreten sein.
Wie wird die Verjährung vereitelt ? Hier gibt es nur ein sicheres Konzept, nämlich die Beantragung eines Mahnbescheides bis zum 31.12.2009.
Dafür ist kein Anwalt erforderlich. Mahnbescheidsformulare sind im Internet erhältlich. Hier ist zu empfehlen, die Hinweise dazu des örtlichen Amtsgerichts zu lesen. Zu beachten ist, dass es mittlerweile zentrale Mahngerichte gibt.
Wegen des Risikos wegen der Revision wird empfohlen, die Forderung – wenn sie überhaupt geltend gemacht werden soll – auf die Ansprüche aus 2006 zunächst zu beschränken.
Gerichtskosten müssen nicht im Voraus gezahlt werden – die werden dann angefordert.
Der Rechtsgrund muss im Mahnbescheid genannt werden. Das OLG Celle nannte als Rechtsgrund die ungerechtfertigte Bereicherung.
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Es ist sehr selten, dass mir kein spitzer Kommentar einfällt. Aber das, was die Süddeutsche hier meldet, lässt sich einfach nicht mehr parodieren.
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Die ehemaligen AWDler lassen zu der Sammelklage in Österreich miteilen:
VKI gegen AWD – VKI-Vorschlag zur Entlastung der Gerichte
09.12.2009
VKI nimmt Abtretungen der TeilnehmerInnen an der Sammelklagen-Aktion an und bietet AWD Muster-Sammelklage bei Verjährungsverzicht an.
Nachdem das Handelsgericht Wien die erste Sammelklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen den AWD für zulässig erklärt hat, hat der VKI – in Zusammenarbeit mit dem deutschen Prozessfinanzierer FORIS AG und Rechtsanwalt Dr. Alexander Klauser – folgende nächste Schritte gesetzt:
1. Der VKI hat die Abtretungen von Schadenersatzansprüchen aller TeilnehmerInnen an der Sammelklagen-Aktion – deren Fälle geeignet sind – fristgerecht angenommen. Diese Ansprüche werden nun vom VKI betrieben und notfalls auch gerichtlich eingeklagt.
2. Der VKI hat weiters den AWD aufgefordert, durch einen Verjährungsverzicht in den nicht eingeklagten Fällen eine musterhafte Klärung des Vorwurfes der „systematischen Fehlberatung“ anhand der bereits eingeklagten Fälle zu ermöglichen.
„Statt das Handelsgericht Wien durch massenhafte Verfahren zu überlasten und allenfalls zu lähmen, können unsere Vorwürfe durchaus anhand der anhängigen Musterfälle gerichtlich geklärt werden. Wenn dem AWD eine Klärung ernst ist, dann soll er bis 10. Jänner 2010 einen entsprechenden Verjährungsverzicht abgeben“, sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.
3. Sollte der AWD bis 10. Jänner 2010 nicht zu einem Verjährungsverzicht bereit sein, dann werden alle Schadensfälle fristgerecht bis Ende Jänner 2010 gerichtlich geltend gemacht.
„Die Sammelklagen-Aktion läuft ganz nach Plan“, resümiert Dr. Kolba. „Keine der TeilnehmerInnen muss fürchten, dass dem AWD eine Flucht in die Verjährung gelingen wird.“
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OLG Celle beschert AWDlern Weihnachtsfreuden
Das fantastische Urteil vom 10.12.2009 (Az. 11 U 51/09 und 24 O 40/08)
gegen den AWD hat erhebliche Folgen:
Denn jetzt hat jeder AWDler einen Rückzahlungsanspruch von zumindest 80 € mal 3 Jahre ( danach mögliche Verjährung), insgesamt also 2400 € !
Ob es auf dem weihnachtlichen Gabentisch noch mehr sein darf, werden wir noch erfahren…
Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.
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AWD-BusinessCenter Vorteilsangebot-Gebühr in Höhe von 80 € mtl. ist rechtswidrig
Der Verein der ehemaligen AWDler lässt mitteilen:
Im Namen des Volkes erging folgendes Urteil:
- Der Einbehalt der AWD-BusinessCenter Vorteilsangebot-Gebühr in Höhe von 80 € mtl. ist rechtswidrig und verstößt gegen § 86a Abs. 1 Nr. 3 HGB. Das vorinstanzliche Urteil des LG Hannover vom 03.03.2009 (24 O 40/08) wird in diesem Punkt vollumfänglich bestätigt!
- Die erstinstanzlich beklagte/Berufungsklägerin AWD GmbH muss statt der erstinstanzlich festgestellten 3.680 € nun sogar 7.980 € zzgl. Zinsen zahlen!
Az. 11 U 51/09 – verkündet am 10.12.2009
Das OLG hat zu Punkt 2. festgestellt, dass die vollumfängliche Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Büro- und Materialkosten durch das LG Hannover unzulässig war. Insbesondere werden hier Kosten für Briefpapier und Visitenkarten, welche zwangsweise über AWD geordert werden mussten, angeführt.
Näheres in der Urteilsbegründung, welche in Kürze über die Homepage des OLG abgerufen werden kann.
Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.
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Unsportlich geht man in Österreich mit den AWD-Sammelklägern um: So meldet der Standard, dass die Constantia-Bank entsprechenden Kunden die Kontos dicht macht. Raue Sitten!
Die Schweizer Handelszeitung weist darauf hin, dass aus dem „unabhängigen“ AWD nun der „persönliche“ AWD wird. Außerdem interviewen die Herrn Behrens. Achtung: Den AWD-Behrens, nicht den Handelsvertreter-Blogger Behrens. Letzterer hätte anders geantwortet …

