Swiss Life Select

Rufmord im Auftrag – Schabirosky über Deutsche Vermögensberatung und AWD

Über eine unglaubliche Geschichte berichten heute das Handelsblatt und die Welt.

Das Handelsblatt und die Welt schreiben heute über Stefan Schabirosky. Er will Geld von der Deutschen Vermögensberatung DVAG dafür erhalten haben, gegen den AWD (heute Swiss Life Select) eine Rufmordkampagne zu führen. So ist es zumindest in der Welt und dem Handelsblatt zu lesen. Schabirosky hat seine Geschichte in einem Buch über seine ehemaligen Arbeitgeber geschrieben.

2003 hatte er sich vom AWD getrennt, heuerte dann bei dem Konkurrenten DVAG an. Dann soll er den Auftrag erhalten haben. Gerichtlich ist er wohl gegen den DVAG gescheitert, als es um eine Prämie ging.

Jetzt hat er eine Buch geschrieben mit dem Titel „Mein Auftrag: Rufmord“.

Fast allen geht es besser

Beinahe alle Finanzvertriebe verzeichneten 2016 einen Umsatzzuwachs. Dies hat jetzt cash.online in der neuen Rangliste veröffentlicht.

Die DVAG, der mit Abstand größter Vertrieb, hat in Bezug auf die prozentuale Entwicklung allerdings nicht die Nase vorn. Scala Holding erzielte gar ein Plus von 45,9 %.

Von den „Großen“ legten einige immerhin im zweistelligen Bereich zu, z.B. MLP AG und Swiss Life Deutschland. Um die 10 % Zuwachs lagen Dr. Klein und Co AG und die Telis Finanz AG. Bescheidener fiel der pozentuale Zuwachs bei der DVAG und der OVB von etwa 4 bzw. 3 Prozent aus.

Maschmeyer

Carsten Maschmeyer kehrt bekanntlich auf die Bühne der Finanzdienstleistung zurück. Hier ein paar Eckdaten laut Wikipedia:

Geboren wurde Carsten Maschmeyer 1959.

Während des Studiums areitete er im Vertrieb der OVB Vermögensberatung AG.

1987 stieg er aus der OVB aus und kaufte sich mit 900.000,00 DM beim Konkurrenten AWD ein. AWD verkaufte neben den üblichen Versicherungen und Geldanlagen auch riskantere Produkte, wie z.B. geschlossene Fonds.

1998 finanzierte Maschmeyer eine Wahlkampagne der SPD mit dem Slogan: „Der nächste Kanzler muss ein Niedersachse sein“. Gerhard Schröder war von 1998 bis 2005 Bundeskanzler.

Der AWD wurde von einigen Anlegern verklagt und geriet damit in den Fokus der Presse.

Im Jahr 2007 wurde der AWD dann an den Versicherer SwissLife verkauft. Familie Maschmeyer veräußerte seinen 30- prozentigen Anteil an Swiss Life. Carsten Maschmeyer scheidet aus dem AWD im Jahr 2009 aus dem Vorstand  aus.

Im August 2008 verkaufte Maschmeyer der Swiss Life ein Aktienpaket von 26,75 Prozent Anteil an der AWD-Konkurrentin MLP AG.

Im Jahr 2010 gründete er zusammen mit Bert Rürup die Maschmeyer-Rürop AG. Bert Rürup ist SPD-Mitglied, referierte häufig als Referent bei Versicherungen und Finanzdienstleistern und hatte von 2002 bis 2003 den Vorsitz der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkommen inne. Nach ihm wurde die Rürup-Rente benannt.

Im Jahr 2011 gibt Maschmeyer seinen Posten als Verwaltungsrat beim AWD auf.

Im selben Jahr geriet Maschmeyer abermals in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit, weil er dem damaligen Bundespräsidenten Christian Wulff ein Quartier in seiner Ferienanlage auf Mallorca kurz nach dessen Wahl anbot.

Im Jahr 2012 veröffentlichte Maschmeyer das Buch „Selfmade-Erfolgreich leben“.

Maschmeyer ist darüber hinaus mit einer vielfach unternehmerisch aktiv.

Im Jahr 2015 wurden Klagen gegen den AWD auf Falschberatung vom Bundesgerichtshof abgewiesen. Der Bundesgerichtshof lehnte die Klagen ab mit der Begründung, die Ansprüche seien verjährt.

Im Januar 2016 tritt Carsten Maschmeyer in der Höhle der Löwen als Investor auf. Im Februar 2016 stellt er sein Buch „Die Millionärsformel“ vor.

Das Comeback des Carsten Maschmeyer

10 Jahre ist es her, dass Carsten Maschmeyer seine Anteile am AWD an Swiss Life verkaufte. AWD wurde nachher in Swiss Life Select umbenannt.

10 Jahre ist Maschmeyer der Finanzdienstleistung fern geblieben. Zwischendurch wurde er „Löwe in der Höhle“. Nun kehrt er in seine alte berufliche Heimat zurück.

„Für die Zukunft kündigte Maschmeyer an, vor allem in Neugründungen aus der Finanz- und Versicherungsbranche investieren zu wollen“, schreibt das Handelsblatt.

Maschmeyer ist ein Löwe in der Branche der Finanzdienstleistung. Er baute den seinerzeit zweitgrößten deutschen Finanzvertrieb AWD auf und wurde zum Milliardär.

AWD kam in die öffentliche Kritik und bußte seinen zweiten Platz ein in der von cash.online herausgegebenen Hitliste der Allfinanzvertriebe.

Größter deutscher Finanzvertrieb ist – nach wie vor – die DVAG. Zwischen DVAG und Swiss Life Select gibt es viele Parallelen, aber auch erhebliche grundsätzliche Unterschiede.

Raus aus der Ausschließlichkeit?

Viele Ausschließlichkeitsvertreter, Versicherungsvertreter, gebundene Vermittler und so weiter stellen sich jetzt die Frage: Wie soll es weiter gehen? Soll ich ausscheiden? Gibt es einen Weg aus der Ausschließlichkeit? Was wird dann mit den Kunden? Wie lang sind die Kündigungsfristen?

Soll ich den Ausstieg aus der Ausschließlichkeit wagen?

Spielt man mit dem Gedanken des Ausstiegs, ist folgende Vorgehensweise empfehlenswert:

1. Welche Kündigungsfristen habe ich?

Die Kündigungsfristen sind in den einzelnen Handelsvertreterverträgen sehr unterschiedlich geregelt. In vielen Verträgen gehen sie weit über das gesetzliche Maß hinaus. Dies sollte man zunächst berücksichtigen. Das HGB, an dem sich viele Verträge orientieren, sieht eine Frist von längstens 6 Monaten vor.

2. Wie verhalte ich mich während der Kündigungsfrist?

Wenn man sich für die Kündigung entschieden hat, sollte man den Ausstieg gut vorbereiten. Man sollte Unterlagen gut sortieren und Informationen sammeln.

Schließlich muss man berücksichtigen, dass nach Vertragsende der Zugang zu den jeweiligen Intranet-Systemen der Vertriebe geschlossen wird. Die Informationsquellen sind dann zu. Es ist nicht statthaft, wenn ein Betrieb während der Kündigungsphase die Provisionen nicht mehr auszahlt, diese nur noch auf das Stornoreservekonto verbucht oder nur noch Bestandsprovisionen auszahlt.

Es ist auch nicht statthaft, das Intranet abzustellen. Sollte dies passieren, reicht oftmals ein Mahnschreiben, dass dies wieder hergestellt wird.

Von dem Recht, den Handelsvertreter freizustellen, darf ein Vertrieb nur dann Gebrauch machen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Ansonsten besteht die Möglichkeit – nach Abmahnung – der fristlosen Kündigung, wenn man freigestellt wird.

Vor einer fristlosen Kündigung sollte aber anwaltlicher Rat eingeholt werden.

3. Wie soll ich mich gegenüber den Kunden verhalten?

Natürlich kann man Kunden über das Vertragsende informieren. Dabei sollte man jedoch darauf achten, bei den Äußerungen über den Vertrieb die Regeln des Wettbewerbes einzuhalten. Noch ist man bis zum Vertragsende als Handelsvertreter dem Vertrieb gegenüber verpflichtet.

4. Darf ich meine Kunden schon vor Ende des Vertrages auf eine neue Tätigkeit im Wettbewerb, z.B. für eine neue Tätigkeit als Makler, hinweisen?

Grundsätzlich ja und nein. Abwerben darf man nicht, solange man noch in dem alten Vertragsverhältnis steht. Über die berufliche Zukunft zu sprechen, kann jedoch mormalerweise nicht verboten werden.

Solange man Handelsvertreter ist, ist man noch an den Vertrieb gebunden. In dieser Zeit ist eine Abwerbung nicht erlaubt.

5. Was ist mit den Kunden nach Vertragsende?

Es besteht ein freier Markt. Es ist ohne weiteres zulässig, Kunden abzuwerben. Auch wenn der Kundenstamm einen erheblichen Wert für den Versicherer oder den Vertrieb darstellt, so besteht nach herrschender Rechtsprechung für den Vertrieb kein Bestandschutz. Auch das zielgerichtete und planmäßige Abwerben von Kunden gehört zum freien Wettbewerb.

Bedenkenlos kann man den Kunden auch ein vorformuliertes Kündigungsschreiben zur Unterschrift vorlegen oder ein Kündigungsschreiben vordiktieren. Dieses fällt unter das Stichwort der Kündigungshilfe. Der Bundesgerichtshof hat dies z.B. mit Urteil vom 28.01.1993 unter dem Aktenzeichen I ZR 294/90 für zulässig erklärt.

Während der Vertragslaufzeit des „alten Vertrages“ darf man aber nicht abwerben (BGH I ZR 303/01).

6. Darf ich die Kunden systematisch anschreiben und dabei Übersichten über die Kundenadressen verwerten?

Zunächst muss man berücksichtigen, wer die Übersichten angefertigt hat. Wurden diese vom Vertrieb angefertigt, hat möglicherweise der Vertrieb einen Anspruch darauf, diese Daten als „Vertriebseigentum“ anzusehen. Eventuell hat er dann sogar einen Anspruch darauf, dass die Verwendung seiner Daten unterlassen wird.

Mit Urteil vom 28.01.1993 unter dem Aktenzeichen I ZR 294/90 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass jeder Vermittler die Kundenadressen verwerten darf, die in seinem Gedächtnis geblieben sind.

Dazu der Bundesgerichtshof:

Es entspricht vielmehr den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs und widerspricht nicht der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter in Konkurrenz zu dem früher von ihm vertretenen Unternehmen auch bezüglich dessen Kunden tritt. Es steh einem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertreterverhältnisses grundsätzlich frei, dem Unternehmer für den er bis dahin tätig gewesen ist, auch in dem Bereich Konkurrenz zu machen, in dem er ihn vertreten hat ….

Ein Vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten liegt daher nicht vor, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich solche Anschriften von Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen haben.“

 

 Wie groß ein Gedächtnis sein darf, verriet der Bundesgerichtshof nicht.

Einjährige vertragliche Verjährungsfrist ist wirksam und gilt auch für den Buchauszug

Das OLG Stuttgart hatte am 17.2.2016 über die Rechtmäßigkeit einer einjährigen Verjährungsregelung in einem Handelsvertretervertrag zu entscheiden. Solche findet sich mitunter in den Verträgen der OVB und von Swiss Life Select.

Im Vermögensberatervertrag der DVAG gibt es keine ähnliche Klausel. Der Vermögensberatervertrag für die noch 30.000 Vermögensberater wird gerade überarbeitet und soll im Dezember zur Unterschrift vorgelegt werden. Vielleicht findet sich ja dort auch eine Klausel wieder, die die Ansprüche der Vermögensberater auf ein Jahr beschränken und diesen damit schlechter stellen als zuvor.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte an der Wirksamkeit einer solchen Regelung keine Zweifel, aber nur deshalb, weil nicht geklärt werden konnte, ob es sich bei dieser Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Um eine solche handelt es sich dann, wenn dies nicht nur für den einen Fall, sondern für weitere Fälle verwendet wird. Wenn es sich um eine AGB handelt, wäre diese an den §§ 305 ff BGB zu messen und dann vielleicht unwirksam.

Das OLG Stuttgart nahm die kurze Verjährungsregelung als wirksam an und kam dann zu dem Ergebnis, dass diese auch für den Buchauszug zu gelten habe. Der Kläger argumentierte dagegen und meinte, es käme in entsprechender Anwendung der Verjährungsregeln im BGB auf seine Kenntnis an. Diesem vermochte das OLG aber nicht zu folgen. „Der Auffassung, der Buchauszugsanspruch verjähre nicht hinsichtlich solcher Geschäfte, welche in der vom Unternehmer erteilten Abrechnung nicht enthalten seien (OLG München, Urteil vom 03.11.2010 – 7 U 3083/10, juris Rn. 24; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2011 – 12 U 744/10, juris Rn. 79; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2011 – 13 U 27/10, juris Rn. 67; Emde, VersR 2009, 889, 895), folgt der Senat nicht.“

Selbst dann, wenn Provisionsansprüche später verjähren könnten, wäre es denkbar, dass die Ansprüche auf den Buchauszug einer früheren Verjährung unterliegen, so das Gericht. „Dies bedingt die Möglichkeit, dass der Buchauszugsanspruch verjährt ist, obwohl Ansprüche auf Zahlung von Provisionen, welche aus dem Buchauszug ersehen werden sollen, nicht verjährt sein würden“, führt das Gericht dazu aus.

Letzteres ist allerdings schwer nachzuvollziehen. Wenn Provisionsansprüche noch bestehen könnten, muss es auch den Anspruch auf den Buchauszug geben. Sonst könnte der Handelsvertreter ihm zustehende Provisionsansprüche nicht errechnen und nicht geltend machen, was faktisch dazu führt, dass auch die Provisionsansprüche einer faktischen Verjährung unterworfen wären.

Ob Revision eingelegt wurde, ist nicht bekannt.

Nichts passiert? Von wegen!

Auch wenn hier lange nichts geschrieben wurde, ist doch viel passiert. Gerade dies ist nämlich der Grund, warum die Blogsche Schreibfeder etwas ruhte.

In Kürze wird über eine Vielzahl interessanter Urteile aus dem Vertriebsrecht zu lesen sein.

Die großen Vertriebe, DVAG – OVB – Swiss Life Select – MLP – Bonnfinanz u.s.w., machten in den letzten Wochen auf sich aufmerksam.

Während Jürgen Klopp jeden Tag nach den Nachrichten den Taler der AachenMünchner auffängt, laufen im Hintergrund bei der DVAG Strategiegespräche. Gerüchten zufolge bastelt man an einem neuen, nicht mehr angreifbaren Vermögensberatervertrag.

Während dieser im Jahre 2007, während der letzten großen Änderung, noch für 37.000 Vermögensberater gedruckt werden musste, sind es nach dem Handelsblatt aktuell noch 14.000 Vertriebsmitarbeiter.

Dabei gibt der alte Vertrag für den Vermögensberater mittlerweile viel Rechtssicherheit. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wurde vom BGH für unwirksam erklärt, vorher schon die Vertragsstrafenregelung, gezahlte Softwarepauschalen gibt es wieder zurück,  das Intranet darf nach Kündigungsausspruch nicht abgestellt werden, und die Provisionen müssen ebenso nach der Kündigung weitergezahlt werde. Aus Sicht des Vermögensberaters gibt es auf den ersten Blick wenige Gründe, sich mit neuen Regelungen anzufreunden.

Schließlich hatte der BGH ja noch entschieden, dass der Ausgleichsanspruch eines Vermögensberaters – so er denn einen hat – relativ bequem mit Hilfe der sog. Grundsätze errechnet werden kann. Und ein solcher entsteht z.B., wenn der Vertrieb ordentlich kündigt, so dass von diesem Druckmittel wohl kaum Gebrauch gemacht wird.

Ausgerechnet Maschmeyer

Carsten Maschmeyer ist wieder in aller Munde. In der TV-Show auf VOX erklärt er Jungunternehmen, wie man Geld mit einer neuen Geschäftsidee verdienen kann. Dass jeder Millionär werden könnte, hatte er zuvor bereits in einem Buch geschrieben.

Sein persönlicher Weg, Geld zu verdienen, war fragwürdig. Ob er als „gutes Vorbild“ für start-ups geeignet ist, mögen andere entscheiden.

Maschmeyer gründete seinerzeit den AWD, heute Swiss Life Select. AWD wurde vielfach wegen Falschberatung verklagt. In Österreich hatte man damit Erfolg. In Deutschland wurden zumindest einige Klagen wegen Verfristung abgewiesen.

Ausgerechnet Maschmeyer, der umstrittene Investor, soll nun vor einem Untersuchungsausschuss des Bundestages über krumme Geschäfte berichten. Dabei geht es um den Handel von Aktien mit (cum) und ohne (ex) Dividende. Bei solchen Geschäften haben Banken und Kapitalanlagefonds nach Erkenntnissen von Steuerfahndern den deutschen Fiskus um mehr als zehn Milliarden Euro betrogen. Eine einmal gezahlte Kapitalertragssteuer ließ man sich von Finanzämtern gleich mehrmals erstatten.

Maschmeyer hatte ebenfalls in einen solchen Fond investiert und sieht sich ebenfalls als Opfer. Dieser Fond wurde von der Hausbank Sarasin aus der Schweiz vermittelt.

Das Schweizer Bankhaus J. Safra Sarasin hat Maschmeyer und seiner Frau Veronica Ferres nunmehr rund die Hälfte des Schadens von 19 Millionen Euro erstattet. Damit soll auch Maschmeyer einen Schlussstrich unter diese Geldanlage gezogen haben.

Nicht nur Vertriebe, auch Tankstellen dürfen keine Softwaregebühren erheben

Immer wieder wird darüber gestritten, ob eine sogenannte Softwarepauschale bei der Anmietung einer Software erhoben werden darf. Vor Jahren hatte bereits der Bundesgerichtshof grundlegende Entscheidungen gefällt. Dies betrafen den AWD, heute SwissLife Select. Frankfurter Gerichte haben inzwischen wiederholt in dieselbe Kerbe geschlagen, als es um die Erstattung von Softwaregebühren durch die DVAG ging.

Auch Tankstellenbetreiber sind oftmals Handelsvertreter. Das Oberlandesgericht Hamm hatte unter dem Aktenzeichen 12 U 165/15 am 17.06.2015 die Rechtsprechung zur Erstattung von Softwarepauschalen bestätigt.

Der Tankstellenbetreiber hatte sich in einem Tankstellenvertrag verpflichtet, zur bargeldlosen Abwicklung des Agentur- und Eigengeschäftes bestimmte Kreditkarten zu akzeptieren, für welche die Beklagte mit dem betreffenden Kreditkartenunternehmen Rahmenverträge abgeschlossen hatte. Dabei sollte sich der Betreiber an den von dem Kreditkartenunternehmen erhobenen Servicegebühren bzw. den entstehenden Kosten pauschal mit 0,55 % zuzüglich Umsatzsteuer der Rechnungsendbeträge beteiligen.

Weiterhin sollte der Betreiber ein Stationscomputersystem der Beklagten Tankstellenkette bezahlen. Dieses Stationscomputersystem bestand aus mehreren Hardwarekomponenten nebst aufgespielter Software für einen Büroarbeitsplatz und einen Kassenarbeitsplatz als Grundausstattung und einem MDI-Gerät (Barcode-Leser) als Zusatzausstattung. Die Miete für die Grundausstattung nebst Serviceleistungen betrug monatlich 311,00 €, für die Zusatzausstattung monatlich 22,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied wie das Vorgericht, das Landgericht Essen. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers bestehe aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB. Die Vereinbarung, eine Software zu bezahlen, verstoße  gegen § 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB und ist deshalb unwirksam. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Gemäß Vertrag zwischen den Parteien war nicht ganz klar klar, wofür nunmehr die Gebühren gezahlt werden. Der Vertrag unterschied nicht zwischen Hardware und Software. Aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung ergab sich doch, dass zwischen Software und Hardware eine Einheit zu sehen ist. Die Hardware diente dem Betrieb der Standardsoftware. Dabei verwies das Oberlandesgericht Hamm auf eine Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 24.02.2015 unter dem Aktenzeichen 5 O 46/14. Wenn zwischen Software und Hardware eine Einheit besteht, greife § 86 a HGB und es dürfe keine Pauschale erhoben werden.

Das Oberlandesgericht Hamm verwies auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Schleswig mit Urteil vom 03.12.2015 unter dem Aktenzeichen 16 U 39/15. Danach durfte grundsätzlich eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems durchgeführt werden. Schließlich habe dieses Kassensystem ihm wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäftes gegeben.

Dies ist jedoch mit dem von dem Oberlandesgericht Hamm zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. „Dass dieses teilweise auch der vom Kläger gemäß §87d HGB grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden kann, führt deshalb nicht dazu, dass der Kläger einen Teil des Nutzungsentgeltes schuldet“ so die Begründung des OLG.

Das Unternehmen, welches die Softwarepauschalen erhob, muss nunmehr die erhobenen Kosten dem Tankstellenbetreiber erstatten.

„Fußabtreter“ in der Höhle des Löwen

In der neuen TV-Show, die heute startet, sieht er sich als ideale Besetzung. Ab heute ist der mehr als umstrittene Carsten Maschmeyer als Jury-Mitglied in der TV-Show „In der Höhle der Löwen“ zu sehen.

Carsten Maschmeyer kam von der OVB und baute die AWD Holding AG auf. Seine Anteile verkaufte er Swiss Life. AWD heißt seit 2013 Swiss Life Select.

In einem Interview gegenüber der Welt gibt sich Maschmeyer fast reumütig. Er habe kein gutes Exit-Management betrieben, hätte sich Profis von außen holen sollen, er habe auch provoziert, für sein schlechtes Image sei auch die Finanzkrise verantwortlich und er werde als „Fußabtreter für die gesamte Branche“ benutzt. So liest man es in der Welt.

Vorzuwerfen habe er sich jedoch nichts. „Von 1300 Klagen, die Kunden gegen AWD anstrengten, habe sein Unternehmen 1300 Klagen gewonnen“, heißt es weiter.

Maschmeyer ist um Politur seines Ansehens bemüht. Dabei wärmt er alte Vorhaltungen auf. Warum berichtet er über „1300 von 1300 Klagen“, die gewonnen wurden? n-tv sprach damals von 34.000 Beteiligungen an „Dreiländer-Fonds“, die AWD  verkauft hat – Gesamtwert über eine Milliarde Euro und von dem Vorwurf systematischer Falschberatung. Zehntausende sollen cash-online zufolge falsch beraten worden sein.

„Mit den Urteilen des Landgerichts Braunschweig und  des Oberlandesgerichts Naumburg steigen die Chancen der geschädigten  Kapitalanleger, vom AWD ihr Geld zurückzuerhalten“, kommentiert  Rechtsanwalt Holm Hartwig von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte vor Jahren zwei Entscheidungen in Verfahren gegen AWD um Falschberatung. Tatsächlich jedoch hatte der BGH im Juni 2015 Klagen von Anlegern wegen Verfristung abgewiesen. Die Kunden hatten vorprozessual ein zu pauschales Aufforderungsschreiben benutzt, so der BGH. Von dem Vorwurf der Falschberatung befreite der BGH nicht. Waren dies die 1300 Klagen, die Maschmeyer als Erfolg verbuchte?

Maschmeyer erwähnte nicht, dass der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in Österreich gegen AWD  fünf Sammelklagen für 2500 Anleger mit einem Streitwert von rund 40 Millionen Euro einreichte. Mit dem inzwischen rechtskräftigem Urteil 5 R 229/11z vor dem Oberlandesgericht (OLG) Wien wurde AWD zum Schadenersatz verurteilt.

Unchlüssig ist, wenn der Richter mit dem Taschenrechner und den vier Grundrechenarten die Klagehöhe nicht nachrechnen kann

Ein Urteil des Amtsgerichts Hanau mit Klartext: Es geht wieder einmal um die Rückforderung von Provisionsvorschüssen, dem Streitthema Nr. 1 in der Welt der Handelsvertreter. Und es geht um die Verständlichkeit von Provisionsabrechnungen.

Viele Vertriebe haben da ein erhebliches Manko. Viele Abrechnungen stellen sich eher als ein zufälliges Aneinanderreihen von Zahlen dar. Etwas unsachlich beschrieb das Amtsgericht Warendorf eine DVAG-Abrechnung als Abrechnungskauderwelsch (obgleich die DVAG-Abrechnungen diese Bezeichnung sicher nicht verdient haben, weil man doch einige Dinge nachvollziehbar berechnen kann). Provisionsabrechnungen von Swiss Life Select und OVB sind dagegen in sich nicht schlüssig. Ein Mitarbeiter aus der OVB-Verwaltung sagte kürzlich als Zeuge aus. Auch er konnte anhand der Abrechnung nicht einen einzigen Vorgang erklären.

Bereits am 18.2.2011 hatte ein Richter des Amtsgerichts Hanau die Sache auf den Punkt gebracht. Er wies eine Klage einer Bank auf Erstattung von Provisionen unter dem Az   33 C 453/10 (13) kurzerhand ab. Dazu führte er zutreffend aus:

„Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung auf der Rechtsgrundlage des § 87 a Abs. 3 HGB nicht zu, da die Klägerin die Höhe des Rückforderungsanspruches nicht in nachvollziehbarer und verständlicher Form vorgenommen hat. Im Falle der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach § 87 a Abs. 3 HGB gegenüber dem Handelsvertreter ist es erforderlich jede einzelne Position verständlich und nachvollziehbar darzustellen. Dieser Anforderung ist die Klägerin nicht gerecht geworden.

Dabei war keine am Verfahren beteiligte Person dazu in der Lage, die von der Klägerin jetzt geltend gemachten Beträge hinsichtlich der einzelnen Berechnungsschritte nachzuvollziehen. Solange für eine Person, die die vier Grundrechenarten beherrscht und einen Taschenrechner sachgerecht bedienen kann, eine rechnerische Nachvollziehbarkeit der Beträge von 1.267,97 EUR und von 300,19 € nicht gegeben ist, kann der Klägerin der jetzt noch geltend gemachte Betrag von 1.567,97 € nicht zugesprochen werden.“