12
In einem Verfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht stritt ein sogenannter Untervertreter gegen ein Unternehmen, welches Hauptvertreterin war. Das OLG Brandenburg entschied mit Urteil vom 10.1.2013,
Zum Sachverhalt:
Das Unternehmen war seinerseits vertraglich mit verschiedenen Versicherungsgesellschaften verbunden und beschäftigte zur Vertragsvermittlung eben diese Untervermittler.
Zwischen den Parteien bestand ein gängiger Vermittlungsvertrag, welcher unter anderem beinhaltete,
dass die Provision erst dann verdient werde, wenn der Endkunde die Prämien vollständig geleistet hat und die Hauptvertreterin ihrerseits von der Versicherungsgesellschaft die Provision erhalten habe,
dass die Hauptvertreterin ein Konto für den Untervertreter führt,
dass sie dem Untervertreter Abrechnungen zusendet, welche dieser prüfen und bei Fehlern auf solche hinweisen muss (mit Frist zum 31. März des Folgejahres) und,
dass der Untervertreter innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen Vertrag nachbearbeiten muss, der in Stornogefahr gerät, sobald er von der Hauptvertreterin darüber in Kenntnis gesetzt wird. Geschieht eine solche Nachbearbeitung nicht innerhalb der Frist, so entfällt die Provision.
Zudem wurde dem Untervertreter angeboten, einen Zugang zu einem firmeninternen Online-System zu kaufen. Davon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Mitteilungen, die ihn betrafen, wurden an seine „Führungskraft“, also die ihm übergeordnete Person gesandt.
Die Parteien hatten einen Zusatzvertrag über „Internetleads“ abgeschlossen. Diese wurden von der Hauptvertreterin angeboten. Es handelte sich um Datensätze von potentiellen Kunden, welche die Hauptvertreterin ihrerseits ebenfalls erworben hatte.
Die Hauptvertreterin hatte mit der Klage Provisionsvorschüsse von Verträgen, die storniert worden waren, zurückgefordert.
Der Untervertreter hatte dem gegenüber gestellt, dass die Ansprüche nicht entstanden seien, da er keinen Buchauszug gem. §87c Abs. 2 HGB erhalten habe.
Er hatte überdies die Rückzahlung der Kosten für die „Internetleads“ verlangt, da diese mangelhaft gewesen seien und der Vertrag über diese Daten gegen §86a Abs. 1 HGB verstoße.
Außerdem behauptete er Schadensersatzansprüche in Höhe der Provisionsvorschüsse, da ihm keine Stornogefahrmitteilungen zugegangen seien.
Die Entscheidung:
Bezüglich der „Internetleads“ lehnte das Oberlandesgericht den Rückzahlungsanspruch ab.
Die Hauptvertreterin sei keinesfalls verpflichtet, dem Untervertreter potentielle Kunden zu benennen, sodass ein Ausschluss gem. §86a Abs. 1 HGB schon nicht in Frage komme.
Auch von einem Mangel der „Internetleads“ könne nicht ausgegangen werden. Der Untervertreter hatte hier behauptet, die Kunden seien entweder nicht erreichbar gewesen. Dies könne jedoch keinen Mangel begründen. Der Vortrag war dem Gericht zu unsubstantiiert. Demnach hätte der Untervermittler genau vortragen müssen, wann er versucht habe die Kunden zu erreichen.
Die Tatsache, dass die Kunden nicht interessiert waren, wurde vom Gericht ebenfalls nicht als Mangel gesehen. Durch die Daten werde dem Untervermittler nur „die Chance einer Vertragsanbahnung eingeräumt“, nicht jedoch der sichere Abschluss.
Dazu komme, dass der Untervermittler wohl von der etwaigen Mangelhaftigkeit gewusst haben müsse. Er hatte nämlich zuvor schon einmal solche Daten von der Hauptvertreterin bezogen, die sich als unbrauchbar erwiesen hatten. Er hätte daher mit einem Mangel rechnen müssen.
Zu dem Buchauszug führte das Oberlandesgericht wie folgt aus:
Der Buchauszug müsse ein Spiegelbild der provisionsrelevanten Daten des Unternehmers sein. Der Unternehmer, hier die Hauptvertreterin, müsse dem Untervermittler in einem Buchauszug alle Daten mitteilen, die für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein könnten.
Der Anspruch gem. §87c HGB kann jedoch bei einem ausdrücklichen Verzicht entfallen, beispielsweise bei einem Saldoanerkenntnis. Dieses stelle „einen Verzicht auf dem Handelsvertreter bekannte Einwendungen aus der früheren Zeit dar“.
Ein solches habe der Untervertreter hier abgegeben, als er die Abrechnungen bestätigte. Hätte er diese für nicht nachvollziehbar oder fehlerhaft erachtet, so hätte er dies zum jeweiligen Zeitpunkt rügen müssen.
Auf den Vortrag, er sei zu etwaigen Unterschriften gezwungen worden, ging das Gericht nur am Rande ein. Dann jedenfalls hätte er seine Erklärungen gem. §123 BGB anfechten müssen.
Insofern habe er keinen Anspruch mehr auf einen Buchauszug, der den Rückzahlungsansprüchen entgegenstehen könne.
Bei den Rückzahlungsansprüchen für die Provisionsvorschüsse differenzierte das Gericht für die einzelnen Verträge und die jeweiligen Nachbearbeitungsmaßnahmen.
Generell entfalle der Anspruch auf die Provision, wenn die Nichtausführung auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat. Dies sei auch so auf das Verhältnis zwischen Hauptvertreter und Untervertreter zu übertragen.
Wenn also die Hauptvertreterin beweisen könne, dass sie in dem gebotenen Umfang nachgearbeitet hat, entfiele der Provisionsanspruch. Die Beweislast dafür läge jedoch bei ihr selbst.
Vorliegend hätte also die Hauptvertreterin selbst Nachbearbeitungsmaßnahmen ergreifen müssen oder dem Untervertreter die Gelegenheit zur rechtzeitigen Nachbearbeitung geben müssen.
Es war vereinbart, dass der Untervermittler selbst die Nachbearbeitung übernehmen soll.
Aufgabe der Hauptvertreterin sei es deshalb gewesen Stornogefahrmitteilungen zu übersenden. Diese müsse so rechtzeitig versendet worden sein, dass bei normalem Verlauf mit dem rechtzeitigen Eingang zu rechnen sei.
In einigen Fällen konnte die Hauptvertreterin hier durch einen Zeugen beweisen, dass Stornogefahrmitteilungen per Post an die Privatadresse des Untervermittlers gesendet wurden. Der Zeuge war zwar nicht selbst mit der Bearbeitung der Post beauftragt, konnte jedoch die übliche Vorgehensweise nach der Kündigung eines Vertrages so schildern, dass der Senat überzeugt war.
In diesen Fällen stellte das Gericht also fest, dass die Verträge aufgrund von Umständen nicht ausgeführt worden waren, die die Hauptvertreterin nicht zu vertreten hatte und der Provisionsanspruch demnach entfallen war. Hier bestand also ein Rückzahlungsanspruch der Hauptvertreterin.
In anderen Fällen, in denen die Stornogefahrmitteilungen elektronisch und automatisch in dem Online-System an die oben genannte Führungskraft des Untervermittlers gesandt worden waren, bewertete das Gericht die Situation anders.
Der Untervermittler sei nicht verpflichtet gewesen sich selbst einen Zugang zu dem Online-System zu verschaffen.
Die Übersendung an die Führungskraft reiche auch nicht aus. Auch wenn die Hauptvertreterin darlegte, dass diese angehalten war, die Handelsvertreter zur Nachbearbeitung anzuhalten, „befreite sie dies nicht von dem Nachweis, dass … die Führungskraft den Untervermittler über die einzelnen Stornogefahrmitteilungen informierte“.
In diesen Fällen bestand daher kein Rückzahlungsanspruch. Diese Verträge seien aufgrund von Umständen storniert worden, die die Hauptvertreterin zu vertreten hatte.
Bezüglich der Fälle, in denen die Hauptvertreterin vortrug selbst Nachbearbeitungsmaßnahmen ergriffen zu haben, entschied das Gericht, dass in der Versendung von Mahnschreiben nach Einstellung von Prämienzahlungen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen oder in einem schriftlichen Gesprächsangebot und der schriftlichen Bekundung der Bereitschaft zum Entgegenkommen eine ausreichende Nachbearbeitung gesehen werden könne.
Auch hier wären die Verträge demnach nicht aufgrund von Umständen nicht ausgeführt worden, die die Hauptvertreterin zu vertreten hätte, sodass ein Rückzahlungsanspruch bestehe.
03
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 1.11.2017 gezeigt, dass selbst Oberlandesgerichte zu unterschiedlicher Rechtsprechung neigen können. Ein Senat des OLG hatte im Beschlusswege eine Berufung der DVAG abgewiesen.
Die DVAG war erstinstanzlich verurteilt worden an einen ehemaligen Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen. Die Berufung dagegen wurde abgewiesen, da sie den Anforderungen des §511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an den Beschwerdewert von mindestens 600€ nicht entsprach.
Das Gericht hatte klargestellt, dass es bei der Beschwerdewertberechnung für den Buchauszug „auf den Aufwand an Zeit und Kosten (…), den die Erfüllung des Anspruchs erfordert, nicht etwa auf den Wert des Auskunftsanspruchs“ ankommt.
Die DVAG hatte hier zunächst einen Stundensatz von 50,00 € und zwei Arbeitstage à 7,5h angesetzt. Als sie darauf hingewiesen wurde, dass der zugelassene Höchstsatz nach dem JVEG (§22) 21,00 € betrage und sie damit auf höchstens 315€ komme, setzte sie die benötigte Zeit kurzerhand auf vier Arbeitstage à 8h hoch.
Dies ließ das Gericht jedoch nicht gelten.
Dass die DVAG die Länge des Arbeitstages ohne Begründung änderte, sei unverständlich.
Außerdem war in einem Parallelverfahren, bei dem mehr als doppelt so viele Verträge zu berücksichtigen gewesen waren, eine niedrigere Stundenzahl für den Aufgabenpunkt „Erstellung, Konzept, Programmstruktur“ angesetzt worden. Hier erscheine es jedoch plausibler, dass eine niedrigere Stundenzahl zugrunde gelegt werden müsse.
Wurden in dem Parallelverfahren mit 4.120 Verträgen für diesen Punkt 1,0 Tage zugrunde gelegt, so müssten hier – mit nur etwa 1.500 Verträgen – maximal 0,75 Tage angesetzt werden.
Damit käme man zu 3,5 benötigten Tagen.
Der Ansatz von vier Arbeitstagen sei nicht plausibel begründet worden und ergebe im Vergleich zu dem Parallelverfahren auch keinen Sinn.
Dass ein höherer Stundensatz anzusetzen wäre, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Dieser richte sich nach dem Höchstsatz für zu entschädigende Zeugen nach §22 JVEG.
Gleich, ob die Aufgabe durch die DVAG selbst oder durch eine Hilfsperson durchgeführt werde, sei jedenfalls kein höherer Stundensatz zu rechtfertigen.
Bei der Durchführung durch Hilfspersonen würde die DVAG lediglich eine „von ihr vorzunehmende Eigenleistung durch Dritte“ ersetzen. Warum dies teurer sein solle, war nach dem Gericht nicht erkenntlich.
Selbst wenn man also 3,5 Tage à 8h zugrunde lege, käme man mit einem Stundensatz von 21€ allenfalls auf einen Streitwert von 588€, sodass die Berufung gem. §511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zulässig sei.
30
In einem Verfahren vor dem Landgericht Meiningen stritt ein ehemaliger Vermögensberater der DVAG mit eben dieser.
Die Parteien hatten jeweils das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt, der Handelsvertreter zuvor auch fristgemäß.
Die jeweils behaupteten Gründe bestanden auf Seiten der DVAG darin, dass diese dem Vermögensberater Vertragsuntreue vorwarf, auf Seiten des Vermögensberaters darin, dass er behauptete die DVAG habe ihn nach seiner fristgemäßen Kündigung vor Ablauf des Vertragsverhältnisses vom Online-System freigestellt und keine Provisionen mehr ausgezahlt bzw. falsch abgerechnet.
Der Vermögensberater war seit 2007 bei der DVAG beschäftigt.
1.
Diese beantragte hier zunächst, ihn zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte er während der Vertragslaufzeit für andere Unternehmen vermittelt hätte und bezüglich welcher Verträge der DVAG er Kunden abgeworben bzw. zur Kündigung überredet hätte.
Der Vermögensberater gab jedoch im Laufe des Verfahrens eine Erklärung dahingehend ab, dass er weder eine „vertragswidrige Konkurrenztätigkeit“ ausgeübt, noch Kunden empfohlen hätte, „bestehende Verträge vorzeitig einzuschränken, aufzuheben oder zu kündigen“.
Daher erklärten die Parteien diesen Antrag der DVAG als erledigt. Sie beantragte daraufhin, diese Auskunft hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern.
Dieser Anspruch wurde der DVAG vom Landgericht Meiningen mit Urteil vom 3.12.2015 auch zugesprochen. Der Anspruch folge aus §254 ZPO in Verbindung mit dem Vermögensberatervertrag, weil das Unternehmen „nachvollziehbar und substantiiert unter Zeugenbeweis eine Vertragsverletzung dargelegt“ hatte.
2.
Der Vermögensberater hatte im Gegenzug beantragt, die DVAG zu verurteilen, ihm einen Buchauszug mit folgenden Informationen zu erteilen:
– Name des Versicherungsnehmers und/oder des Vertragspartners
– Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer
– zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante
Sondervereinbarungen
– Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers
und Laufzeit des Vertrages
– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der
Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
– im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen
Bestandserhaltungsmaßnahmen
Einen Buchauszug in diesem Umfang sprach das Gericht mit dem o.g. Urteil ebenso zu, schränkte jedoch den beantragten Zeitraum ein.
Der Anspruch auf den Buchauszug besteht, nach Ansicht des Gerichts, auch dann, wenn vorherige Provisionsabrechnungen nicht beanstandet wurden oder Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit dargelegt wurden. Der Buchauszug sei dafür da, die Überprüfung der Provisionsansprüche zu ermöglichen und müsse daher (nur) die Angaben erhalten, die für die Berechnung der Provisionen von Bedeutung sein können. Hier hatte der Vermögensberater vorgetragen, dass die DVAG 2 Promille zu wenig abgerechnet bzw. teilweise Provisionen gar nicht ausgezahlt hatte, insofern könnten die o.g. Informationen zur Berechnung etwaiger Fehler von Bedeutung sein,
Der Anspruch wurde jedoch bezüglich einer Verjährung eingeschränkt. Nur Geschäfte, die ab dem 01.01.2012 eingereicht wurden, könnten berücksichtigt werden. Nach §199 Abs. 1 BGB beginne die dreijährige Verjährungsfrist des §195 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Provisionsanspruch fällig wurde.
Sofern der Vermögensberater vorbrachte, er benötige die Auskünfte um einen Ausgleichsanspruch nach §89b HGB vorzubereiten, so stellte das Gericht klar, dass es auch dafür nicht auf den Zeitpnkt des Ausgleichsanspruchs, sondern auf die Fälligkeit des Provisionsanspruchs ankäme. Diese entstünde mit Vertragsabschluss.
Es sei auch nicht ersichtlich, dass vor dem 01.01.2012 fällig gewordene Provisionsansprüche zwischenzeitlich gehemmt oder unterbrochen worden wären.
Daher könne der Buchauszug zwar mit den beantragten Informationen, jedoch nur für den Zeitraum ab 2012 gewährt werden.
3.
Der Vermögensberater hatte darüber hinaus die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gerügt. Das Arbeitsgericht sei zuständig, da er „weit weniger als durchschnittlich monatlich 1.000 € an Provisionen bezogen habe“ und es sich bei ihm um einen Ein-Firmen-Vertreter handele.
Dies sah das Landgericht Meiningen jedoch anders.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei nach §13 GVG eröffnet.
Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergebe sich nicht aus §2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, denn der Vermögensberater sei kein Arbeitnehmer im Sinne des §5 Abs. 1 S. 1 ArbGG, da er kein Angestellter im Sinne des §84 Abs. 2 HGB gewesen sei.
Auch aus §5 Abs. 3 ArbGG ergebe sich eine solche Zuständigkeit nicht, denn er gehöre nicht zu dem in §92a HGB bezeichneten Personenkreis.
Ihm sei es weder untersagt gewesen für andere Unternehmer tätig zu werden, noch wäre es ihm nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit unmöglich gewesen.
Die Klausel im Vermögensberatervertrag, welche dem Vermögensberater eine Anzeige- und Offenlegungspflicht auflegt, könne nicht als Einwilligungspflicht und damit als Verbot gesehen werden. Es wäre dem Vermögensberater zwar erschwert für andere Unternehmen tätig zu werden, abhängig von einer Zustimmung der DVAG wäre dies jedoch nicht.
Hier handele es sich lediglich um ein Konkurrenzverbot, das über die Pflichten aus §86 Abs. 1 HGB zur Interessenwahrung nicht hinausgehe.
Die Ein-Firmen-Vertreter-Eigenschaft gemäß §92a Abs. 1 S.1 Alt. 1 HGB könne ebenfalls nicht bejaht werden. Der Vermögensberater sei weder organisatorisch, noch zeitlich so eingebunden gewesen, dass eine anderweitige Tätigkeit für ihn unmöglich geworden wäre.
Demnach wurde diese Rüge des Vermögensberaters abgewiesen.
Nachher, nach dem Urteil, einigten sich die Parteien wohlwollend.
24
Eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist wegen Verstoßes gegen § 87c HGB unwirksam. Der Annahme eines sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses des Handelsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dienenden §§ 87a Abs. 5, 87c Abs. 5 HGB entgegen.
Beschluss KG Berlin vom 18.5.2015 Az 12 U 124/13
21
In einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main stritt ein Ehepaar mit der DVAG und einem ihrer Vermögensberater. Sie klagten auf Schadensersatz wegen falscher Beratung bzw. Ansprüchen aus einem Vergleich/Schuldanerkenntnis.
Das Ehepaar hatte eine Vielzahl von Vermögenssparplänen abgeschlossen. Dieser Umstand allein stellte für das gericht keine Schlechtberatung dar.
Der Sachverhalt konnte wie folgt ermittelt werden:
Der Vermögensberater vermittelte dem Ehepaar diverse Versicherungsverträge und empfahl darüber hinaus, die Eröffnung eines Anlagedepots bei der Deutschen Bank. Der Antrag zur Eröffnung eines solchen wurde am 10.09.2005 unterzeichnet.
In der Folgezeit von 2005 bis 2012 wurden insgesamt 14 solcher Anträge auf Eröffnung eines sogenannten Vermögenssparplans (Anlagedepots) bei der Deutschen Bank unterzeichnet.
Im November 2013 waren nach einem Schreiben der Deutschen Bank alle Zahlungen ausgesetzt worden. Der Ehemann kündigte im Februar 2014 bei der Deutschen Bank „den bestehenden monatlichen Vermögenssparplan“.
Zuvor hatten sich die Eheleute und der Vermögensberater zu einem Gespräch getroffen, in welchem das Ehepaar die Ausgabeaufschläge zu den Vermögenssparplänen offenlegte. Diese beliefen sich auf etwa 12.000,-€. In einem weiteren Gespräch schlugen die Eheleute dem Berater vor, die Sache bei einer Zahlung von 30.000,-€ auf sich beruhen zu lassen. Kurz danach übersandte der Anwalt der Eheleute, welcher bei den Gesprächen anwesend war, dem Vermögensberater eine Vereinbarung, in welcher sich der Vermögensberater verpflichten sollte an das Ehepaar 30.000,-€, sowie die Anwaltskosten zu zahlen. Unterschrieben hat er diese nicht.
Auch weitere Aufforderungen zur Zahlung eines vermeintlich vereinbarten Betrages wurden von ihm ignoriert. Daher erhoben die Eheleute Klage auf Schadensersatz.
Die Eheleute erklärten, sie hätten ein enges Vertrauensverhältnis zu ihrem Vermögensberater aufgebaut. Dieser habe entgegen ausdrücklicher Absprachen, immer dann neue Vermögenssparpläne abgeschlossen, wenn sie nur die Erhöhung der Raten gewünscht hätten. Darüber hätte er sie nicht informiert und blanko ausgefüllte Anträge verwendet.
Daher hätten sie nun eine Differenz zwischen Einzahlung und Auszahlung in Höhe von etwa 15.000,-€. Mindestens in Höhe von 25.000,-€ seien Ausgabeaufschläge angefallen, die der Vermögensberater als Provision erhalten hätte.
Außerdem hätte er in den Gesprächen eingeräumt „Mist gebaut“ zu haben und vorgeschlagen, eine Summe von 15.000,-€ zu zahlen, weil in dieser Höhe dem Ehepaar Ausgabeaufschläge gezahlt worden sein. Daraufhin erklärten sie, dass sie einen höheren Betrag verlangten. Er habe telefonisch zu dem Anwalt der Eheleute gesagt, er sei mit einer Zahlung in Höhe von 30.000,-€ einverstanden.
Der Vermögensberater hingegen schilderte den Sachverhalt etwas anders. Der Ehemann hätte regelmäßig die Anlageausrichtig an den aktuellen Markt anpassen wollen. Sie hätten eine Erhöhung der gesamten Sparleistung gewünscht, nicht der einzelnen Sparraten. Sie hätten ein breites Portfolio besitzen wollen. Alle Anlagen seien, auch bezüglich etwaiger Risiken, mit den Eheleuten besprochen gewesen, Blankoanträge hätte es nicht gegeben, da die Anträge immer am PC ausgefüllt werden müssten. Jedenfalls wären die Eheleute über jeden Vertragsinhalt von der Deutschen Bank mit einem Hinweis auf das Widerrufsrecht informiert worden.
Das Gericht wies die Forderungen des Paares ab:
1.
Zunächst entschied das Gericht, dass eine Haftung des Vermögensberaters schon daran scheitere, dass zwischen ihm und dem Ehepaar kein Beratervertrag bestanden hatte. Vielmehr sei ein solcher mit der DVAG zustande gekommen. Dieser wäre eventuelles Verschulden des Vermögensberaters über §278 BGB zuzurechnen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung sah das Gericht jedoch nicht.
Eine Aufklärungspflichtverletzung nahm das Gericht auch nicht deshalb an, weil der Vermögensberater die Eheleute nicht über seine Provisionen aufgeklärt habe. Eine Verpflichtung zu einer ungefragten Aufklärung bestehe zwischen Anleger und Anlageberater nicht, wenn der Anleger die Provision nicht direkt an den Berater zahlt und die „Kosten, aus welchen die Vertriebsprovision erbracht wird, offen gelegt werden“. Es läge regelmäßig auf der Hand dass ein Anlageberater Vertriebsprovisionen erhält.
Eine Haftung gegen den Vermögensberater wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens oder wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses (§§311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1) wurde ebenfalls nicht angenommen. Für die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens könne privater Kontakt nicht ausreichen, für das eigene wirtschaftliche Interesse genüge die Aussicht auf eine Provision nicht.
Für die Aussage, dass der Vermögensberater entgegen ihres Willens Verträge abgeschlossen habe, seien die Eheleute beweispflichtig. Einer solchen Pflicht wären sie beweisfällig geblieben.
Zudem wären die Ansprüche, die bis Ende des Jahres 2011 entstanden waren, verjährt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Verjährungsfrist zu laufen begonnen, da sich das Ehepaar spätestens dann in grob fahrlässiger Unkenntnis von den Ansprüchen befunden hätte. Sie waren zu diesem Zeitpunkt durch die Deutsche Bank offengelegt worden. Ausweislich der Anträge der Deutschen Bank sei erkennbar gewesen, dass sie ein Kundenentgelt zu zahlen hätten. Sollten sie diese Anträge nicht gelesen haben, so sei dies grob fahrlässig.
Dass die Anträge blanko unterschrieben worden waren, wie behauptet, konnte nicht bewiesen werden. Unabhängig davon, wäre auch dann erkennbar gewesen, dass eventuell Kundenentgelte anfallen könnten.
Die Klageschrift erreichte die Beklagten, DVAG und Vermögensberater, erst am 11.03.2015, sodass die Verjährung durch diese nicht gehemmt werden konnte.
2.
Ansprüche aus einem Vergleich oder einem Schuldanerkenntnis wies das Gericht ebenfalls zurück.
Gegen die DVAG schieden solche Ansprüche schon von Beginn an aus, da diese nicht an etwaigen Vergleichsverhandlungen oder einem Schuldanerkenntnis beteiligt war.
Doch nach Ansicht des Gerichts war es auch auf Seiten des Vermögensberaters nicht zu einem Schuldanerkenntnis gekommen.
Für ein konstitutives Schuldanerkenntnis gem. §781 BGB fehle es schon an der Schriftform.
Für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei erforderlich, dass die Parteien ein „bestehendes Schuldverhältnis dem Streit oder der Ungewissheit entziehen und es insoweit endgültig festlegen wollen“. Da dies nicht ausdrücklich erklärt worden wäre, wäre der Sachverhalt eng auszulegen. Eine Erklärung im Rahmen von Vergleichsverhandlungen, wie sie hier getätigt wurde, reicht für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nach Ansicht des Gerichts nicht aus.
Das Gericht war zwar überzeugt davon, dass der Vermögensberater ein Angebot über die Zahlung der 15.000,-€ abgegeben hatte, jedoch sei nicht zu erkennen, dass er sich auch bei Scheitern der Verhandlungen über die einvernehmliche Lösung an dieses Angebot binden wollte.
Auch ein Vergleich sei nicht anzunehmen. Das Vergleichsangebot über 15.000,-€ seitens des Vermögensberaters hatten die Eheleute abgelehnt. Das Angebot in der Besprechung über 30.000,-€ hatte der Vermögensberater nicht angenommen, jedenfalls konnte dies nicht eindeutig bewiesen werden. Er hatte sich zwar vermeintlich damit einverstanden erklärt, es ist jedoch laut Ansicht des Gerichts (und auch nach der Aussage des Vermögensberaters) davon auszugehen, dass er das Angebot nicht annehmen wollte, bevor er nicht genau wusste, in welcher Höhe Anwaltskosten hinzukommen. Mangels einer eindeutigen Annahmeerklärung scheitere damit auch der Vergleichsabschluss.
Das Urteil wurde in der zweiten Instanz bestätigt.
16
Das Landgericht Düsseldorf hat am 24.04.2015 die ERGO Versicherung verurteilt, an einen vormals bei ihr tätig gewesenen Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen.
Der Vermögensberater hatte einen Buchauszug mit folgenden Angaben beantragt:
– Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners
– Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer
– zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante
Sondervereinbarungen
– Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers
und Laufzeit des Vertrages
– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der
Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
– im Falle von Stornierung: Daten der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen
Bestandserhaltungsmaßnahmen
In genau diesem Umfang wurde der Anspruch auf den Buchauszug zugesprochen.
Das Gericht begründete dies damit, dass der Handelsvertreter einen Anspruch gem. §87c Abs. 2 HGB auf den Buchauszug habe und dadurch so zu stellen sei, dass er unter Vergleich mit seinen Unterlagen prüfen könne, ob die Provisionsabrechnungen richtig und vollständig seien und ihm dadurch eine vollständige Kontrolle der provisionsrelevanten Vorgänge möglich ist.
Dafür müsse der Auszug all das enthalten, was auch in die Provisionsabrechnung gehört. Darüber hinaus müsse der Auszug wiedergeben was sich im Aufstellungszeitpunkt in den Büchern des Unternehmers, einschließlich dazugehöriger Unterlagen, befindet.
Im Einzelnen habe der Unternehmer darin aufzuführen: Den „Vertragsschluss mit Namen und Anschrift der Kunden, Bestellung, Nachbestellungen, Auftragsbestätigung, überprüfbare Bezeichnung des Vertragsgegenstandes sowie dem Handelsvertreter vorgegebene tatsächlich erzielte Preise mit Angabe von Netto- und Bruttopreisen oder gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer“.
Bezüglich der einzelnen Kunden müssten außerdem gewährte Skonti, Preisnachlässe und Rabatte oder andere Sondervorteile festgehalten werden.
Außerdem würden auch Einzelheiten zum Vertrag, wie Rechnungsstellungen aber auch sonstige persönliche Abreden dazugehören.
Insbesondere Daten zur Stornierung, deren Gründe, sowie gegebenenfalls unternommene Rettungsmaßnahmen zu den Verträgen seien mit aufzuführen, ebenso in Fällen von §87a Abs. 2 HGB die „Gründe für das Feststehen der Nichtzahlung“.
Daher sei die Forderung des Beraters auch bezüglich der Stornobekämpfung begründet.
Die Voraussetzungen für die Erteilung lagen unstreitig vor. Der Berater war für die ERGO als Handelsvertreter im Sinne des §84 HGB für etwa zwei Jahre tätig. Für den kompletten Zeitraum wurde ihm der Anspruch auf den Buchauszug zugesprochen.
Der Einwand der ERGO, die Klageforderung sei durch die Formulierungen „und/oder“ zu unbestimmt, griff nicht. Vielmehr stellte das Gericht fest, dass es für das Unternehmen durchaus bestimmbar, sogar offensichtlich sei, welche Angaben zu erteilen sind.
Das Urteil wurde rechtskräftig. Die Ergo erteilte den Buchauszug und sandte diesen zu. Danach hatten sich die Parteien über eine Provisionszahlung geeinigt.
16
In einem Berufungsurteil vom 11.02.2015 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung eines ehemaligen Vermögensberaters der DVAG, welcher einen Buchauszug gefordert hatte, zurückgewiesen.
Die DVAG und der Vermögensberater hatten einen Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Vermögensberaters geschlossen, um das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden.
Dieser Vertrag enthielt unter anderem die Formulierung „Herr … erhält alle noch ausstehenden Abschlussprovisionen. Sonstige Provisionsansprüche sind ausgeschlossen.“
Aus diesem Vertrag schloss das Gericht auf ein Saldoanerkenntnis des Vermögensberaters gem. §781 BGB. Die weitere Geltendmachung von Einzelpositionen sei ausgeschlossen. Demnach sei auch ein Buchauszug nicht erforderlich.
Dem Vermögensberater stünden nur noch alle Abschlussprovisionen für die von ihm vermittelten Geschäfte zu, nicht jedoch sogenannte Kundenbetreuungsprovisionen. Einer solchen Kundenbetreuungspflicht könne er aufgrund der Aufhebung des Vertrages gar nicht mehr nachkommen.
Das Gericht fasste unter die ausgeschlossenen Ansprüche auch die Provisionsansprüche von dynamisierten Versicherungen. Dass für diese keine Kundenbetreuung erforderlich sei, was der Handelsvertreter vortrug, träfe zwar zu, jedoch seien diese nach dem Wortlaut des Vermögensberatervertrages ausgeschlossen. Dieser enthielt nämlich unter anderem die Formulierung „alle etwaigen weiteren (…) Provisionen auch bei Summenerhöhungen“ setzen „eine nachhaltige Kundenbetreuung voraus.“ Die Formulierung hätte dem Vermögensberater nach Ansicht des Gerichts bekannt sein müssen und er hätte daraus schließen müssen, dass auch die dynamisierten Verträge mit inbegriffen seien.
Außerdem hätte der Handelsvertreter die monatlichen Abrechnungen der DVAG nie beanstandet, sodass er das Saldoanerkenntnis nicht in Abrede stellen kann. Eine Prüfpflicht für die Abrechnungen ergebe sich ebenfalls aus dem Vermögensberatervertrag.
Überdies wies das Gericht darauf hin, dass der ehemalige Vermögensberater selbst vorgetragen hatte, anteilsmäßig bereits 80-90% der Provisionen erhalten zu haben, sodass einem Schuldanerkenntnis bei noch ausstehenden Zahlungen von nur 10-20% der Provisionen keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden.
Umso mehr müsse dies gelten, da ein gewisser Prozentsatz der Verträge grundsätzlich sowieso notleidend und dann storniert wird.
Somit hat der Aufhebungsvertrag nach Ansicht des Gerichts die Wirkung eines Schuldanerkenntnisses und der Vermögensberater kann keine Forderungen geltend machen.
13
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln aus dem Jahre 1999 stritt ein Handelsvertreter mit seinem Arbeitgeber, der Global-Finanz-Gesellschaft.
Der Handelsvertreter wollte sich aus dem Vertragsverhältnis lösen. Die Kündigungsfrist war vertraglich auf das Ende des jeweils folgenden Jahres festgelegt. Dies war dem Vermögensberater zu lang, weshalb er außerordentlich, fristlos kündigte.
1.
Das Gericht beurteilte am 27.08.1999 die fristlose, außerordentliche Kündigung als unwirksam.
Zunächst wurde geprüft, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne des §89a HGB vorlag. Dies wurde vom Gericht nicht angenommen. Ein wichtiger Grund läge nur dann vor, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar machen. Die Tatsachen seien immer nach den Gesamtumständen zu bewerten und könnten auch im Zusammenspiel einen wichtigen Grund darstellen.
Zunächst wurde angeführt, dass eine zwischen den Parteien getroffene Vorfälligkeitsregelung zur Provisionsauszahlung weggefallen war. Danach sollte der Vermögensberater seine Provisionen schon vor Ablauf der Haftungszeit erhalten bzw. auf ein Konto eingezahlt bekommen. Diese Regelung wurde vom Unternehmen gestrichen.
Nach Ansicht des Gerichts konnte dies jedoch keinen wichtigen Grund darstellen. Die Regelung sei eine abweichende Regelung zu §92 Abs. 4 HGB. Wenn durch den Wegfall der Zusatzregelung nun die gesetzliche Regelung eintrete, könne dies nicht zu beanstanden sein. Dies sei nicht unzumutbar.
Das Unternehmen gehe durch die Vorfälligkeitsregelung ein gewisses wirtschaftliches Risiko ein, was dadurch gerechtfertigt werde, dass ein vertraglich an sie gebundener Handelsvertreter weiterhin provisionspflichtige Geschäfte tätigt und aus den Stornorücklagen eventuelle Ausfälle ausgeglichen werden könnten.
Der Handelsvertreter hatte vorgetragen, dass 90% seiner Geschäfte von dieser Regelung betroffen sein und daraus für ihn ein großes wirtschaftliches Problem entstehe. Auch dies konnte das Oberlandesgericht nicht überzeugen. Zum einen habe der Vermögensberater nicht im Einzelnen dargelegt, welche seiner Geschäfte von der Regelung umfasst waren. Außerdem konnte das Unternehmen darlegen, dass „umfangreiche, umsatzträchtige Geschäfte durch den Beklagten getätigt wurden, die der Vorfälligkeitsregelung nicht unterfallen“.
Dadurch konnte das Gericht überzeugt werden. Dass die wirtschaftliche Existenz des Handelsvertreters gefährdet sei, konnte nicht erkannt werden, er hatte dazu keine Zahlen genannt.
Im Übrigen, so das Gericht, habe der Vermögensberater einen großen Teil des Provisionsausfalls selbst zu vertreten. Er war nämlich zwischenzeitlich für ein Konkurrenzunternehmen tätig geworden und daher praktisch für die Global-Finanz nicht mehr aktiv. Der Wechselwunsch zu dem besagten Konkurrenzunternehmen wurde schon vor der ausgesprochenen fristlosen Kündigung laut.
Nach Feststellung des Gerichts hatte sich der Sachverhalt so zugetragen, dass der Handelsvertreter, nachdem er feststellte, dass eine einvernehmliche Auflösung des Vertragsverhältnisses nicht in Frage kommt, keine Abschlüsse mehr für die Global-Finanz tätigte.
Dazu komme, dass der Handelsvertreter nicht sofort nach Änderung der Vorfälligkeitsregelung die Kündigung einreichte, sondern dies erst später tat.
Dementsprechend sei die wirtschaftliche Existenz, wenn überhaupt, nicht durch den Wegfall der Vorfälligkeitsregelung, sondern vielmehr durch das eigene Verhalten des Vermögensberaters gefährdet worden. Außerdem konnte festgestellt werden, dass der Handelsvertreter nebenbei über Einkünfte aus seiner Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen verfügte und somit kaum in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wurde. Einkommenseinbußen bei der Global-Finanz habe er „sehenden Auges“ in Kauf genommen.
Eine andere, möglicherweise als wichtiger Grund geltende Tatsache, welche angeführt worden war, war, dass der Handelsvertreter in seinem Tätigkeitsbereich beschränkt wurde. Sein Assistent wurde abgezogen und er wurde nicht mehr zu Tagungen eingeladen bzw. sogar ausgeladen.
Doch auch das hielt das Gericht für gerechtfertigt.
Als wichtiger Grund käme zwar eine Pflichtverletzung des Unternehmens aus den §§86a ff. HGB in Betracht und auch eine mangelhafte Unterstützung des Unternehmens könne im Einzelfall ausreichen, jedoch könne eine solche hier nicht vorgeworfen werden.
Zu allererst hätte der Handelsvertreter bei diesem Vorwurf das Unternehmen zunächst abmahnen müssen. Dies war nicht geschehen und wäre wohl auch ins Leere gegangen, da er sowieso nicht mehr gewillt war, für das Unternehmen zu arbeiten.
Der Global-Finanz sei es darüber hinaus nicht zumutbar, den Handelsvertreter weiterhin vollständig in die Vertriebsstruktur mit einzubinden. Der Wechselwunsch zu einem direkten Konkurrenzunternehmen war bekannt. Somit musste sich das Unternehmen, nach Ansicht des Gerichts, schützen. Dies ergebe sich aus der Offenbarungspflicht des Handelsvertreters aus §86 HGB.
Danach ist der Handelsvertreter während der Kündigungsfrist verpflichtet, dem Unternehmen mitzuteilen, dass er die Absicht hat nach Vertragsbeendigung für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Das Unternehmen könne dann den Einsatz dessen bis zum Vertragsende so gestalten, dass seine Vortätigkeit für das Konkurrenzunternehmen einen möglichst geringen Nutzen hat.
Hier war der Handelsvertreter dieser Offenbarungspflicht nicht nachgekommen, vielmehr war er sogar ausgebrochen und hat trotz bestehenden Vertragsverhältnisses für das Konkurrenzunternehmen gearbeitet.
Der Einwand des Vermögensberaters er hätte doch sein Agenturbüro weiter betrieben, konnte nicht überzeugen. Das Gericht ging hier davon aus, dass er das Büro nur aus formellen Zwecken aufrechterhalten hätte und eventuell sogar für Konkurrenztätigkeiten genutzt hatte.
Daher stellte das Gericht fest, dass es dem Unternehmen gar nicht zumutbar gewesen wäre, den Handelsvertreter weiterhin in die Struktur mit einzugliedern. Es hätte eine Gefahr der Weitergabe von Insiderwissen bestanden.
Einen wichtigen Grund zur Kündigung konnte das Verhalten des Unternehmens daher nicht darstellen.
Die gerügte Unwirksamkeit der Kündigungsklausel aus dem Handelsvertretervertrag wegen eines Verstoßes gegen §9 AGBG stellte das Gericht nicht fest.
Eine Kündigungsregelung könne nur dann als unangemessen angesehen werden, wenn sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben einen Vertragspartner unangemessen benachteilige. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn sie unvereinbar mit der gesetzlichen Regelung wäre, von der sie abweicht.
Nach §89 Abs. 2 HGB kann grundsätzlich eine Abweichung von der gesetzlichen Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Unvereinbarkeit mit der gesetzlichen Regelung könne zum Beispiel dann angenommen werden, wenn die Frist für den Unternehmer kürzer ist als für den Handelsvertreter, was hier jedoch nicht der Fall war.
Eine darüber hinausgehende unangemessene Benachteiligung der Interessen einer Partei sah das Gericht hier nicht.
Vielmehr könne eine lange Vertragsdauer für beide Parteien auch günstig sein.
Der Handelsvertreter hätte eine gesicherte Position und könne langfristig planen. Die bloße Einschränkung eines kurzfristigen Wechsels zu einem Konkurrenzunternehmen sei nicht unangemessen. Eine Knebelung könne darin nicht gesehen werden.
Im Übrigen hätte der Vermögensberater bei vertragstreuem Verhalten, wenn er weiterhin Abschlüsse getätigt hätte, bis zum Vertragsende Provisionen erhalten und wäre nicht wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen.
Er hätte seine Kündigung durchaus so aussprechen können, dass er die wirtschaftlichen Folgen hätte kalkulieren und die Belastungen minimieren können.
Seine Probleme, so das harte Urteil des Gerichts, resultierten daher nur aus seinem eigenen vertragswidrigen Verhalten.
2.
Dementsprechend sprach das Gericht dem Unternehmen wegen Vertragsverletzung seitens des Vermögensberaters aus §§90, 90a HGB einen Unterlassungsanspruch zu.
Er habe es zu unterlassen, während der Vertragsdauer für Konkurrenzunternehmen tätig zu werden.
Dies folge aus §90 HGB, welcher regelt, dass der Handelsvertreter das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis des alten Vertragspartners nach Vertragsende nicht verwerten dürfe. Erst Recht sei es dann verboten, dies zu tun, während der Vertrag noch läuft.
Außerdem ergebe sich aus §90a HGB, dass Wettbewerbsabreden für die Zeit nach Vertragsbeendigung möglich sind. Daraus folgt, dass ein solches für die Vertragsdauer ohnehin gelten muss.
Diese Pflichten hatte der Handelsvertreter, laut Oberlandesgericht Köln, schuldhaft verletzt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass er bei der Konkurrenzfirma keine Abschlüsse getätigt hat, sondern nur als Leiter von Service und Vertrieb tätig war. Hier gehe es um eine generelle Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen.
Insoweit könne die Global-Finanz die strafbewehrte Unterlassung der Konkurrenztätigkeit verlangen.
3.
Zudem habe sie einen Schadensersatzanspruch für den Schaden, welcher sowohl durch die Konkurrenztätigkeit als auch durch das Einstellen der Tätigkeit für die Global-Finanz entstanden ist.
4.
Um diesen Schaden beziffern zu können, wurde dem Unternehmen darüber hinaus ein Auskunftsanspruch gegen den Handelsvertreter zugesprochen. Er müsse zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs Auskünfte darüber erteilen, die es ermöglichen eine Schadensaufstellung zu erstellen. Dazu gehören, dem Klageantrag des Unternehmens entsprechend, Auskünfte über die Geschäfte, welche er im Vertragszeitraum für das Konkurrenzunternehmen vermittelt hat, insbesondere Vertragstyp; Abschlusssumme; provisionspflichtige Summe; Laufzeit; Unternehmen, das Vertragspartner geworden ist und ein individuelles Kennzeichen des vermittelten Geschäfts, so z.B. Name des Kunden oder Vertragsnummer.
11
In einem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem ehemaligen Handelsvertreter über Provisionsrückforderungsansprüche hat das Landgericht Rottweil am 10.10.2014 zugunsten des Handelsvertreters entschieden. Ein Vermögensberater sollte Provisionsvorschüsse zurückzahlen, vollzog jedoch in England ein Insolvenzverfahren, ohne dass die DVAG davon wusste.
Die Parteien hatten mit einem Aufhebungsvertrag das Vertragsverhältnis Mitte 2010 beendet.
Während der Vertragslaufzeit hatte die DVAG, wie üblich, dem Handelsvertreter eine Vorschusszahlung der Provisionen für die Verträge, welche noch nicht aus der Haftungszeit entlassen waren, gewährt. Nun begehrte sie Rückzahlung der Provisionen derer Verträge, welche nachträglich innerhalb der Haftungszeit storniert worden waren.
Anfang des Jahres 2011 wurde der Vermögensberater jedoch vom High Court of Justice in London für insolvent erklärt. Der Konkurs wurde Anfang 2012 von eben diesem aufgehoben. Zum gleichen Zeitpunkt wurde eine Restschuldbefreiung bescheinigt.
Die DVAG rügte, dass die englische Restschuldbefreiung in Deutschland nicht gelten könne. Im Übrigen würde der Handelsvertreter gar nicht wirklich in England wohnen, sondern diesen Wohnsitz nur für eine „Insolvenzflucht“ vortäuschen. Forderungen der DVAG habe er absichtlich nicht angegeben und Forderungen von Verträgen, welche nach der bescheinigten Restschuldbefreiung entstanden seien, seien davon ausgenommen.
Das Gericht lehnte die Ansprüche ab.
Zunächst wurde deutlich gemacht, dass das Insolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung gemäß Art. 16 I, 25 I Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sehr wohl in Deutschland anzuerkennen seien.
Die anderen Mitgliedsstaaten seien grundsätzlich zur Überprüfung nicht berechtigt.
Eine Ausnahme der Überprüfungsmöglichkeit bestehe gemäß Art. 26 der Verordnung lediglich, wenn ein Verstoß gegen die ordre public vorliege. Eine Verletzung dieser läge beispielsweise vor, wenn dem Schuldner vor dem Insolvenzverfahren kein rechtliches Gehör geschenkt wurde oder er durch willkürliche staatliche Maßnahmen in die Insolvenz getrieben wurde.
Eine Verweigerung der Anerkennung wegen Zweifeln über die Zuständigkeit bzgl. des Wohnsitzes käme daher nicht in Betracht.
Im Übrigen hätte die DVAG gar nicht beweisen können, dass der Handelsvertreter seinen Wohnsitz nur vortäuscht. Auch der Bericht einer engagierten Detektei konnte, nach Ansicht des Gerichts, keine gesicherten Erkenntnisse bringen.
Ob der Handelsvertreter die Forderungen der DVAG vorsätzlich verschwiegen hätte, könne dahinstehen, weil gar nicht bewiesen sei, dass er von den Forderungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewusst hat. Den Zugang von Provisionsabrechnungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag hatte dieser nämlich bestritten.
Das Gericht teilte überdies unter Verweis auf die Regelung des §290 I Nr. 6 InsO aus dem deutschen Recht mit, dass die Rechtschuldbefreiung nur auf Antrag zu versagen sei. Daher hätte die DVAG prüfen müssen, ob nach englischem Recht die Restschuldbefreiung hätte versagt werden können.
Die Restschuldbefreiung umfasse überdies alle streitgegenständlichen Forderungen. Es komme nämlich darauf an, ob die Forderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon entstanden war. Anders als von der DVAG angenommen, waren die Rückforderungsansprüche jedoch nicht erst mit Stornierung der Verträge, sondern schon „sofort mit Auszahlung der Provision unter der auflösenden Bedingung der Zahlung der Versicherungsprämie im Haftungszeitraum“ entstanden. Denn bis dahin hätte der Versicherungsvertreter nicht die Provision, sondern nur einen bedingten Provisionsanspruch gem. §92 IV HGB erworben.
Gegen dieses Urteil legte die DVAG Berufufung ein. Die zweite Instanz stimmte grundsätzlich dem landgericht zu, hnterfragte aber, ob aus zeitlichen gründen alle Forderungen von der Rechtschuldbefreiiung betroffen wären. Man verständigte sich dann auf die Zahlung eines geringen Betrages.
30
Der VGH Hessen hatte mit Urteil vom 10.09.1996 sich mit dem Widerruf einer Gewerbeerlaubnis für einen Vermittler zu beschäftigen.
Diese wurde von der zuständigen Behörde aufgrund von nachträglichen Tatsachen, die eine Unzuverlässigkeit begründen gem. §49 Abs. 2 Ziff. 3 HVwVfG widerrufen. Dagegen klagte der Mann.
Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:
Dem Kläger wurde 1986 eine Gewerbeerlaubnis gem. §34c GewO für die „Vermittlung des Abschlusses und für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Darlehen sowie für die Vermittlung des Abschlusses und den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen an einer Kapitalgesellschaft, ausländischen Investmentanteilen, sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, und von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft“ erteilt.
Er wurde bei der Erteilung auf die MaBV, insbesondere auf die Pflicht nach §16 dieser Verordnung sich jedes Jahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und daraufhin einen Prüfbericht vorzulegen, hingewiesen.
In den folgenden Jahren legte der Kläger keine Prüfberichte vor. Dafür wurden ihm unter anderem Bußgelder auferlegt.
Er erwiderte, dass er nur als Vermittler auftrete, keine Gelder von Kunden selbst annehme oder direkt verwalte. Sein Einkommen bestreite er ausschließlich aus Provisionen. Demnach träfe ihn die Pflicht aus §16 MaBV nicht. Er bräuchte noch nicht einmal Bücher zu führen. Außerdem erklärte er, er sei zwischenzeitlich als freier Mitarbeiter für eine Bank tätig gewesen. Diese Bank habe ihn veranlasst, die Gewerbeerlaubnis überhaupt einzuholen. Darüber hinaus würde er Kreditwünsche seiner Kunden an verschiedene Banken weiterleiten und erhalte dafür Provisionen.
Wiederum drohte der zuständige Landrat dem Kläger rechtliche Schritte, zum Beispiel die Festsetzung eines Zwangsgeldes an, wenn er seiner Vorlagepflicht eines Prüfberichtes gem. §16 MaBV nicht nachkomme. Durch die Vermittlung von Krediten und die Provisionen, die er dafür bekäme, sei eine solche Pflicht weiterhin begründet.
1993 widerrief der Landrat die Gewerbeerlaubnis und begründete dies damit, dass der Kläger seiner steuerrechtlichen Erklärungs- und auch Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei. Außerdem habe er seine Prüfungspflicht gem. §16 MaBV trotz Verfolgung durch den Landrat nicht erfüllt. Der Widerruf sei geboten, um eine Gefährdung des öffentlichen Interesses, insbesondere der Interessen der Kunden des Klägers, zu vermeiden.
Kurz danach teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass er Abgabenrückstände von über 20.000,00 DM habe. Diese konnten jedoch laut einem Telefonvermerk schon drei Monate später komplett getilgt werden.
Der Kläger begründete seine Klage gegen den Widerruf damit, dass er zwischenzeitlich gar nicht als Finanzdienstleister oder Versicherungsvertreter gearbeitet habe. Sein Gewerbe sei nur angemeldet geblieben. Er habe daher überhaupt keine Unterlagen, die er vorlegen könnte, welche irgendwie prüfbar wären. Erst seit 01.01.1994 arbeite er wieder als Finanzdienstleister, er könnte bald auch einen Prüfbericht vorlegen, welcher jedoch zeigen würde, dass er keinen prüfungspflichtigen Tätigkeiten nachgehe. Die Gesellschaften mit denen er partnerschaftlich zusammenarbeite, würden nämlich ihrerseits sowieso geprüft.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichtes, welche den Widerruf für rechtmäßig hielt.
Nach §49 Abs. 2 Ziff. § HVwVfG dürfe die zuständige Behörde die Erlaubnis widerrufen, wenn aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen die Versagung der Erlaubnis möglich wäre, und wenn sonst das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Wiederum aus §34c Abs. 2 Ziff. 1 GewO ergebe sich, dass die Erlaubnis zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Unzuverlässigkeit beim Antragsteller gegeben ist.
Eine Unzuverlässigkeit sei durch das steuerrechtliche Erklärungsverhalten gegeben.
Der Kläger habe, was zutrifft, seit mehreren Jahren seine Einkommenssteuererklärungen verspätet abgegeben.
Außerdem hätte er selbst eingeräumt der Buchführungspflicht aus §10 MaBV nicht nachzukommen, indem er behauptete, keine prüfungsfähigen Unterlagen zu besitzen und solche auch nicht führen zu müssen.
Zwar könne es sein, dass der Kläger gem. §141 AO nicht buchführungspflichtig gewesen sei, dennoch ergebe sich aus anderen Gesetzen als den Steuergesetzen die Pflicht Bücher und Aufzeichnungen zu führen (vgl. §140 AO). Diese Verpflichtungen seien vom Gewerbetreibenden aus ordnungsrechtlichen Zwecken zu beachten und dienen quasi als vorbereitende Maßnahme für die Prüfberichte. Hierauf wurde der Kläger auch mehrfach vom Landrat hingewiesen.
Das Festhalten solcher Fakten soll den Prüfern nach §16 MaBV einen „Einblick in das Geschäftsgebaren des Gewerbetreibenden mit allen sich für ihn aus etwaigen Verstößen ergebenden Konsequenzen vermitteln“.
Darüber hinaus sei die Unzuverlässigkeitsannahme durch die beharrliche Weigerung, seiner Prüfungspflicht aus §16 MaBV nachzukommen, gerechtfertigt. Entgegen seiner eigenen Auffassung unterliege der Kläger dieser Pflicht.
Diese erstrecke sich nämlich auf alle Gewerbetreibenden nach §34c GewO, soweit sie nicht von der MaBV freigestellt sind oder das Gewerbe ernsthaft eingestellt haben. Ein solches war, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, für den Kläger nicht ersichtlich. Das ernsthafte Einstellen eines Gewerbes kann nur angenommen werden, wenn etwa das Gewerbe gem. §14 GewO abgemeldet wurde oder auf die Erlaubnis nach §34c GewO verzichtet wurde.
Soweit der Kläger sich nicht in Tätigkeiten des §34c GewO betätigt habe, er aber geplant hatte, sein Gewerbe irgendwann weiterzuführen seien ihm tatsächlich die Pflichten aus §§2 bis 14 MaBV nicht entstanden. Er hätte dann jedoch eine Negativerklärung abgeben müssen, sodass der Landrat in der Lage gewesen wäre, bei Zweifeln eine Nachschau vorzunehmen oder den Kläger dennoch zur Prüfung aufzufordern.
Dass der Landrat eine Nachschau hier gar nicht vorgenommen hat, kann ihm nach Ansicht des VGH nicht vorgeworfen werden. Erstens hatte der Kläger ja selbst behauptet, gar keine prüfbaren Unterlagen zu besitzen, zweitens stellt die Nachschau einen deutlich stärkeren Eingriff in die Rechte des Gewerbetreibenden dar, welche grundsätzlich erst nach Vorlage eines Prüfberichts überhaupt in Frage kommt.
Jedenfalls teilweise ergebe sich, dass der Kläger Tätigkeiten ausgeübt hat, die unter §34c Abs. 1 Ziff. 1a) und 1b) GewO fallen.
Zwei Banken hatten nämlich bestätigt, dass der Kläger, wie behauptet, Kunden an sie weitergeleitet hat, um Kreditwünsche zu verwirklichen. Dafür hatte er Provisionen erhalten. Das Vermitteln von Darlehensverträgen setze keinen Erfolg voraus. Es komme nur auf die Weiterleitung an.
Auch wenn der Kläger solche Tätigkeiten nur als Nebentätigkeit zu einem anderen Gewerbe ausgeübt habe, unterlägen sie der Erlaubnispflicht des §34c Abs. 1 Ziff. 1 GewO und damit auch dem §16 MaBV. Dies gelte auch für Versicherungsvertreter, „die als selbstständige Gewerbetreibende für die Versicherungsunternehmen Verträge über Darlehen vermitteln bzw. deren Abschlussgelegenheit nachweisen“.
Der Einwand, die Partnergesellschaften seien selbst prüfungspflichtig nach §16 MaBV konnte den VGH nicht überzeugen. Wäre dies der Fall, wäre der Kläger nicht von seiner eigenen Prüfpflicht gem. §16 Abs. 1 MaBV entbunden, es sei denn, er würde Prüfberichte vorlegen, in denen er als freier Mitarbeiter mitgeprüft wurde. Solche hatte er nicht vorgelegt.
Durch ständige Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht nach §10 MaBV habe der Kläger sich insgesamt als unzuverlässig erwiesen. Auch die Festsetzung von Buß- und Zwangsgeldern, habe ihn nicht zu pflichtgemäßem Verhalten veranlasst. Er hätte, laut VGH, wenigstens die wenigen Unterlagen, über die er verfügte, einem Prüfer vorlegen können. Auch wenn er vorher wusste, dass herauskommen würde, dass seine Umsätze gering gewesen sind, hätte die Pflichtprüfung dies erfordert.
Die ordnungsrechtliche Überwachung könne der Gewerbetreibende nicht dadurch verhindern, dass er einerseits keine Aufzeichnungen führt und sich andererseits weigert, sich dem Prüfungsverfahren zu unterziehen.
Dies stelle auch eine Gefahr für das öffentliche Interesse dar.
27
In einem Beschluss vom 01.11.2016 hat das Landgericht Dresden eine Berufungsklage der DVAG gem. §522 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Nach dieser Vorschrift soll ein Gericht durch Beschluss solche Klagen unverzüglich zurückweisen, die offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Dies hatte das Gericht hier festgestellt.
Erstinstanzlich hatte sich das Amtsgericht Dresden mit den Ansprüchen beschäftigt. Gegen das Urteil des AG Dresden wurde Berufung eingelegt. Damit beschäftigte sich das LG Dresden in seinem Beschluss.
Die DVAG hatte in der ersten Instanz Ansprüche aus einem Darlehensvertrag geltend gemacht; eine ehemalige Vermögensberaterin hatte widerklagend Rückzahlung von Beiträgen für eine von der DVAG bereitgestellte Software begehrt und teilweise die Aufrechnung mit verjährten Rückzahlungsansprüchen erklärt.
Das erstinstanzliche Gericht erklärte die Forderungen für aufrechenbar, sodass am Ende ein Rückzahlungsanspruch zugunsten der ehemaligen Vermögensberaterin herauskam.
Insbesondere stellte das Landgericht noch einmal fest, dass die Handelsvertreterin sich bei der Aufrechnung hier auch auf verjährte Ansprüche gem. §215 BGB berufen kann. Es käme dann nämlich auf den Eintritt der Aufrechnungslage an. Wenn die Forderungen in diesem Zeitpunkt unverjährt waren, kann aufgerechnet werden. Dies war vorliegend der Fall.
Die Aufrechnungslage war vorliegend mit Auszahlung des Darlehensvertrages am 31.12.2013 entstanden. Die begehrten Softwarepauschalen stammten aus den Jahren 2010 bis 2013 und waren damit nicht verjährt.
Auch die Gleichartigkeit der Forderungen wurde vom Gericht bejaht, es handele sich bei beiden Forderungen um Geldforderungen.
Ebenso erfüllten die Forderungen das Merkmal der Konnexität, welches verlangt, dass sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und demselben zur Entscheidung gestellten Sachverhalt entnommen werden können. Auch dies sei vorliegend der Fall, weil die Raten der Darlehenstilgung mit den laufenden Provisionsgutschriften verrechnet wurden, ebenso die Softwarepauschale.
Ein anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass ein zusätzliches Darlehenskonto angelegt wurde, denn die Verrechnung fand auf dem Konto statt, von dem auch die Erstattungsansprüche (Softwarepauschale) abgebucht wurden.
Zudem erklärte das Gericht, dass die ehemalige Vermögensberaterin den Rückzahlungsanspruch gem. §86a HGB substantiiert dargelegt habe. Ihr stehe der Anspruch auf kostenlose Überlassung der Software zu, da sie auf die Software angewiesen war, um ihre Pflichten aus dem Vermögensberatervertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Eine Tätigkeit ohne die Software sei nicht sinnvoll ausführbar gewesen. Die EDV sei kein Luxusprodukt gewesen, sondern existenziell für die Berufsausübung.
Damit besteht nach Ansicht des Gerichts der Anspruch der ehemaligen Vermögensberaterin und es konnte aufgerechnet werden. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten. Wegen weiterer Fragen hat jetzt noch das Amtsgericht zu entscheiden.

