Urteile vorgestellt von RA Kai Behrens

LG Bielefeld : Landgericht darf über Vermögensberater entscheiden

Am 27.05.2010 entschied das Landgericht Bielefeld, dass bei einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung AG gegen einen ehemaligen Vermögensberater der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Die bedeutet, dass das Landgericht selbst über die Angelegenheit entscheiden darf, und nicht etwa das Arbeitsgericht.
Der Vermögensberater war kein Arbeitnehmer, so das Landgericht.
Er sei auch kein so genannter Einfirmenvertreter, so dass die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 3 ArbGG nicht eingreifen würde.
Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass es dem Vermögensberater vertraglich nicht versagt war, für andere Unternehmen tätig zu werden. Nur dann, wenn die Tätigkeit für ein anderes Unternehmen von der Zustimmung des Unternehmers abhängig gemacht würde, könne man dies annehmen.
Die Aufnahme einer Tätigkeit für dritte Unternehmen war dem Vermögensberater grundsätzlich erlaubt. Sie hatte nur angezeigt werden müssen.

OLG Düsseldorf zum Buchauszug

Was macht der Blogleser an einem Tag wie heute?

Das WM-spiel von Deutschland angucken, Schland o Schland singen und sich wie ein König des Löws fühlen ?

Nein ! Der kritische Blogleser befasst sich selbstverständlich mit spannenden Urteilen wie dieses:

Ein Unternehmen wurde verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen. Das ist nicht Neues. Da das Unternehmen den eingeklagten Buchauszug nicht in der geschuldeten Form abgab, hatte der Handelsvertreter jedoch das Zwangsvollstreckungsverfahren begonnen.

Danach wurde beantragt, den Buchauszug im Wege der Ersatzvornahme einzuholen und das Unternehmen sollte dafür einen erheblichen Vorschuss zahlen.

Das Oberlandesgericht kam im Übrigen zu der Auffassung, dass der bisher überreichte Buchauszug „gravierende Mängel“ aufwies. Schließlich müsste der Buchauszug die Nachprüfung erhaltender Provisionsabrechnungen ermöglichen,

„in einer geordneten, vollständigen, klaren und übersichtlichen Zusammenstellung alles zu enthalten, was die Bücher des Unternehmers über die provisionspflichtigen Geschäfte ausweisen und was für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann“.

Diesen Anforderungen entsprach der Buchauszug nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht.

Nun wurde das Unternehmen verurteilt, einen Vorschuss dafür zu zahlen, dass der Handelsvertreter sich nun einen Buchsachverständigen aussuchen darf, der auf Kosten des Unternehmens einen Buchauszug erstellt. Außerdem muss dieser Buchsachverständige unbegenzten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Unternehmens bekommen, den von diesem benötigten Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

Es handelt sich vorliegend zwar um eine ältere Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, und zwar vom 21.06.1999, unter dem Aktenzeichen 16 W 123/99, die jedoch an Brisanz und Aktualität bis heute nicht verloren hat.

Glück gehabt, Herr Bundesverteidigungsminister a.D. Prof. Dr. Rupert Scholz

Im Oktober 2004 hatte sich ein „Geschädigter“ an einer Publikumskommanditgesellschaft beteiligt, die einen Fond betreiben sollte. Das Unternehmen ging in die Insolvenz.

Daraufhin verklagte er Prof. Dr. Rupert Scholz. In einer Werbebroschüre wurde damit geworben, dass Rupert Scholz Vorsitzender des Beirates dieser Gesellschaft sei, die den Fond initiiert hatte. Ferner hatte sich Herr Rupert Scholz positiv über die Gesellschaft und die für diese handelnden Personen geäußert. Das Landgericht Mosbach hatte dann Rupert Scholz (CDU) verurteilt. Es hatte gemeint, dass Scholz durch seine Werbung für den Fond besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Deshalb müsse er auch die Folgen tragen.

Am 28.04.2010 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 6 U 155/07 die Entscheidung des Landgerichts Mosbach aufgehoben.

Das Oberlandesgericht meinte:

Scholz könne nicht nach den Grundsätzen der so genannten Prospekthaftung für Fehler des Immissionsprospektes in Anspruch genommen werden. Scholz sei nicht als Initiator der Anlage anzusehen, da der Beirat der Gesellschaft nur beratende Funktion habe. Ansonsten komme eine Prospekthaftung nur bei solchen Personen in Betracht, die am Immissionsprospekt nach außen hin erkennbar mitwirken. Im Immissionsprospekt war Rupert Scholz jedoch weder benannt noch abgebildet oder zitiert. Das Werbematerial, dass damals neben dem Immissionsprospekt an Interessenten verteilt wurde, könne nicht als Teil des Immissionsprospektes angesehen werden.

Ein bisschen mehr verboten, als das Gesetz verbietet – so wird der Handelsvertreter zum Einfirmenvertreter

Voraussetzung ist, dass der Handelsvertreter ein sog. Einfirmenvertreter ist – er darf laut Vertrag nicht für andere Unternehmen tätig werden.

Nun sagt jedoch die Rechtsprechung, das einem Handelsvertreter schon kraft Gesetzes verboten ist, während der Vertragslaufzeit für einen Konkurrenten tätig zu werden.

Was muss im Vertrag stehen, damit ein HV ein Einfirmenvertreter wird?

Dazu das OLG Köln vom 06.04.2005 – Az. 19 W 8/05 –

„Ein Handelsvertreter ist dann als sog. Einfirmenvertreter i. S. v. § 92a HGB zu qualifizieren, wenn für ihn nach Maßgabe des abgeschlossenen Vertrages die Ausübung anderweitiger Vermittlungs-, Berater- oder Verkaufstätigkeit von der Einwilligung des Unternehmens abhängig war.
Ein solcher Vorbehalt ist im Falle der Nichterteilung der Genehmigung durch den Unternehmer einem vertraglichen Verbot gleichzusetzen, wenn die Regelung sachlich über dasjenige hinausgeht, was dem Handelsvertreter bereits aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 86 Abs. 1 HGB untersagt war. Unerheblich ist dann auch, dass der Handelsvertreter „sonstige Erwerbstätigkeiten“ lediglich schriftlich anzuzeigen hatte..“

Tchibo träumt weiter von gerösteten Versicherungen

Nachdem Tchibo bereits im Mai eine Bauchlandung hinlegte, weil das Landgericht Hamburg dem Kaffeeröster den Verkauf von Versicherungen verbot, dachten wir alle,  das Thema wäre zu Ende.

Es geht aber weiter. Tchibo legte Berufung ein.

Vielleicht wird die Berufung ja damit begründet, dass doch eh jeder weiß, dass ein Tchibo-Kaffee-Fachverkäufer keine Ahnung von Versicherungen hat. Und andere, die auch keine Ahnung haben, verkaufen doch auch fröhlich und ohne Hemmungen Finanzdienstleistungen. Und das auch sehr erfolgreich…..

Wettbewerbsverbot nach unwirksamer fristloser Kündigung

Wie soll sich ein Handelsvertreter verhalten, wenn er eine Kündigung erhält, die unwirksam ist ?

Der BGH meint, der Handelsvertreter könne sich vertragswidrig verhalten, wenn er nach der Kündigung für die Konkurrenz arbeitet (schließlich bestehe der Handelsvertretervertrag ja noch fort). Es drohe dann eine (weitere) Kündigung aus wichtigem Grund, die dann wirksam sein könnte. Und der Handelsvertreter könne sich schadensersatzpflichtig machen u.s.w….

Dazu das Urteil des BGH vom 12.03.2003

Leitsatz : „Ein Handelsvertreter, der nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung seitens des Unternehmers am Vertrag festhalten und die sich hieraus ergebenden Rechte nach wie vor in Anspruch nehmen will, muss sich grundsätzlich bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages weiterhin jeglichen Wettbewerbs enthalten, der die Interessen des Unternehmers beeinträchtigen könnte.“

Geld zurück bei Nutzung eines Onlinesystems ?

Viele Strukturvertriebe bedienen sich – wie wohl andere auch – noch immer umstrittener Bedingungen zur Nutzung des Online-Systems.

Für die Nutzung des DVAG Online-Systems erhebt die DVAG beispielsweise eine Software-Nutzungs-Pauschale von 3 %  des Provisionsverdienstes (zzgl. Mehrwertsteuer), maximal von 100,00 € netto monatlich.

Dabei entschied doch das Oberlandesgericht Köln am 11.09.1999 unter dem Aktenzeichen 19 U 64/09 und auch das Oberlandesgericht Celle am 10.12.2009 unter dem Aktenzeichen 11 U 51/09,
dass im Hinblick auf § 86 a HGB von Betriebsmitarbeitern keine Kosten verlangt werden können, wenn es sich um:

1. Werbegeschenke, Aufkleber, Kleidung, Süßigkeiten, Spielsachen, und andere Give-Aways mit Unternehmenslogo
2. Briefpapier, Visitenkarten mit Unternehmenslogo
3. Datenerhebungsbögen, Mandantenordner
4. unternehmenseigene Zeitschriften
5. überlassene Software

handelt.

Dagegen darf das Unternehmen Kosten für Seminare, Schulungen grundsätzlich in Rechnung stellen.

Gegen diese Urteile wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Gegenstand des Rechtsstreits sind streitige Gebühren, die der AWD erhoben hatte.

Bei Weigerung eines Buchauszugs muss Unternehmen Vorschuss zahlen

Gerade gefunden und – wegen des immer aktuellen Inhalts – angefordert : Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.06.1999
16 W 12/99

Wenn ein Unternehmen sich weigert, einen Buchauszug zu erteilen, kann der Handelsvertreter einen Vorschuss anfordern,

„Kommt ein Unternehmen trotz rechtskräftiger Verurteilung seiner Verpflichtung, einem Handelsvertreter einen zur Nachprüfung von Provisionsabrechnungen benötigten Buchauszug zur Verfügung zu stellen, nicht oder nicht hinreichend nach, ist der Handelsvertreter berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Unternehmens mit Hilfe eines zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Buchsachverständigen einen Buchauszug erstellen zu lassen.“

Das Unternehmen hatte hier einen Vorschuss für die Kosten des Sachverständigen zu zahlen. Das OLG hielt eine Vorschussforderung von 12.000 DM für angemessen.

MDR 2000, 167

LG Osnabrück vor 3 Jahren : Handelsvertreter darf Provisionsvorschüsse behalten

Des Landgericht Osnabrück fällte am 25.05.2007 unter dem Aktenzeichen 15 O 53/06 ein bemerkenswertes Urteil:

Es wies nämlich die begehrte Rückzahlung nicht verdienter Provisionsvorschüsse zurück.

Das Gericht sagt dazu:

„Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der monatlich gezahlten Provisionsvorschüsse zu. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der nicht verdienten Provisionsvorschüsse stellt eine unzulässige Kündigungserschwerung dar. Dies folgt aus einer Anwendung der sich aus § 89 Abs. 2 Satz 1, § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB ergebenen Regelungen…
Bei diesen Regelungen handelt es sich um Schutzvorschriften zu Gunsten des in der Regel wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters. Sie sollen verhindern, dass der Handelsvertreter in seiner Entscheidung, das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, nicht einseitig beschränkt wird. Es ist deshalb anerkannt, dass an die Kündigung des Vertrages durch den Handelsvertreter keiner die Kündigung erschwerenden oder die Kündigung praktisch unmöglich machenden Nachteile geknüpft werden dürfen…
Die aufgrund der Vereinbarung über Provisionsvorschuss geleisteten Zahlungen erfolgten ohne einen Bezug zu dem Umfang der vermittelten Verträge und den daraus zu erwartenden Provisionseinnahmen. Sie wurden unabhängig davon geleistet und sollten offenbar dem Beklagten ein regelmäßiges Einkommen sichern…
Hier gingen die Vorschusszahlungen jedoch über die Erbrückung eines regelmäßig zu Beginn eines Handelsvertreterverhältnisses bestehenden Bedarfs zur Deckung des Lebensunterhaltes erheblich hinaus. Die ohne Bezug zu den konkret zu erwartenden Provisionen vorgesehenen monatlichen Vorschüsse in Höhe von 4.000,00 DM waren zeitlich nicht beschränkt…
Der Beklagte hat in der Folgezeit nicht annähernd Provisionen in Höhe der pauschal geleisteten Vorschüsse verdient…
Der Beklagte hatte somit lediglich Provisionen in Höhe von ca. ein Viertel der geleisteten Vorschüsse. Dennoch hat die Klägerin die Vorschusszahlungen nahezu unverändert fortgesetzt…
Die Klägerin hat die Zahlungen  vielmehr unverändert fortgeführt, obwohl auch damals von dem Beklagten keine Provisionen in Höhe der Vorschusszahlungen erwirtschaftet worden waren…
Der laufend bestehende Saldo zu Lasten des Beklagten war geeignet, seine Entscheidung, den Vertrag ordentlich oder gegebenenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, wesentlich zu beeinflussen…
Der Beklagte musste insbesondere damit rechnen, dass die Klägerin mit der Kündigung des Vertrages von ihrem Recht auf Einstellung der Zahlungen und Geltendmachung des Saldos Gebrauch machen würde…
Nach Ansicht der Kammer stellt die tatsächlich erfolgte Vorschusszahlung deshalb eine unzulässige Kündigungserschwerung dar mit der Folge, dass ein Anspruch auf Rückzahlung nicht verdienter Vorschusszahlungen nicht verlangt werden kann (vergleiche dazu Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.07.1990; O 137/98 KfH III; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.03.1975, 3 O 314/74)“

Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt.

Vermögensberater dürfen grundsätzlich nach Vertragsende für die Konkurrenz arbeiten

Darf ein Handelsvertreter/Vermögensberater nach Vertragsende für die Konkurrenz tätig werden, wenn ihm dies gemäß Vertrag nicht verboten ist ?

Dazu ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.03.2003:

Ein dem Handelsvertreter lediglich für die Vertragszeit auferlegtes Wettbewerbsverbot wirkt nicht nach Vertragsende fort. Besteht kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, ist der Handelsvertreter grundsätzlich berechtigt, nach Vertragsende die Kunden des bisherigen Geschäftsherrn zu bewerben.
Will der Unternehmer dies verhindern, so muss er mit seinem Mitarbeiter eindeutig und unmissverständlich ein rechtswirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Andernfalls kann er das Vorgehen seines früheren Handelsvertreters nur dann beanstanden, wenn sich dieser beim Wettbewerb um die Kundschaft unlauterer Mittel bedient.

LG Braunschweig : Arbeitsgericht ist nicht zuständig

Am 10.05.2010 entschied das Landgericht Braunschweig unter dem Aktenzeichen 9 O 2879/09, dass das Zivilgericht, nicht das Arbeitsgericht, für einen Rechtstreit zwischen DVAGDeutscher Vermögensberatung DVAG und Vermögensberater zuständig ist.

Dabei erkannte das Gericht zwar den Ausnahmetatbestand gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG, wonach auch das Arbeitsgericht zuständig sein könnte.

Das Gericht verlangte jedoch eine detaillierte Auflistung über die Vergütungen in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende so wie Nachweise darüber. Diese hätte im Schnitt unter 1.000,00 € betragen müssen, um eine der Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu erfüllen.

Das Gericht verlangte die Übersendung „geeigneter Unterlagen“. Ohne diese könne aufgrund von pauschalen Behauptungen die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht festgestellt werden.