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Der Handelsvertreterblog wünscht viel Fingerspitzengefühl, einen guten Rutsch und ein gesundes und erfolgreiches 2017 !
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Ich wünsche allen Lesern und Leserinnen des Handelsvertreterblogs
ein paar schöne und ruhige Weihnachtstage
Spezialist im Handelsvertreterrecht
Der Bundesgerichtshof entschied am 17.11.2016 unter dem Aktenzeichen VII ZR 6/16, dass ein Kassensystem für einen Tankstellenbetreiber kostenlos zu Verfügung zu stellen ist, soweit Preisdaten damit übermittelt werden. Es handelt sich dort um erforderliche Unterlagen im Sinne des §86a Abs. 1 HGB.
Insofern blieb der BGH seiner Rechtsprechung, die auch in Hinblick sog. Sofwarepauschalen bekannt ist, treu.
Ganz kostenfrei ist die Anmietung des Kassensystems nach dem BGH-Urteil jedoch nicht. Der BGH meinte, dass der Umfang der Kostenfreiheit durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln ist. Schließlich diene das Kassensystem auch anderen Zwecken, u.a. der Steuererklärung.
Der Kläger hatte mit einem Tankstellenagenturvertrag eine Tankstelle betrieben. Neben dem Verkauf von Kraftstoffen und Schmierstoffen wurde auf eigene Rechnung ein sogenanntes Shop-Geschäft betrieben.
Man hatte vereinbart, dass eine monatliche Kassenpacht von 281,21 € zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen ist.
Bestandteil des aus Hardware- und Softwarekomponenten bestehenden Kassensystems waren unter anderem eine Tankstellenkasse und ein Büro-Arbeitsplatz. Auf den Hardware-Komponenten befindet sich eine vorher aufgespielte Software, die die Erstellung von Tagesabrechnungen, Umsatzsteuererklärungen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen ermöglicht. Auf das Kassensystem konnte die Beklagte per Datenfernübertragung zugreifen. Dadurch konnten die Preise am Preismast und an den Zapfsäulen aus der Ferne gesteuert werden.
Der BGH meinte dazu, dass das Kassensystem nur teilweise einer Unterlage im Sinne des §86a Abs.1 HGB darstelle. Es fehle an dem erforderlichen inhaltlichen Bezug zum Produkt. Der Begriff der Unterlage sei nach der Auffassung des BGH weit zu fassen. Alles, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit diene, falle darunter.
Es müsse aber ein sehr enger Bezug zu den vertriebenen Produkten bestehen.
Der BGH hob eine Entscheidung des Berufungsgerichtes teilweise auf und verwies die Angelegenheit dorthin zurück, damit dort differenziert nach den Vorgaben des BGH entschieden wreden kann. Das Oberlandesgericht hatte noch eine hälftige Rückzahlungspflicht gesehen. Dies schien dem BGH zu hoch, obwohl im Kern der BGH dem OLG Recht gab. Man müsse nur genauer berechnen und dürfe nicht einfach die Hälfte des Preises ansetzen.
Der BGH führte aus, dass nach §86a Abs. 1 HGB der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen hat. Die Aufzählung sei nur beispielhaft. Diese erforderlichen Unterlagen müssen dann kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wurden dem Tankstellenbetreiber zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter die erforderlichen Unterlagen im Sinne von §86a Abs. 1 HGB zur Verfügung gestellt.
Schließlich sei der Handelsvertreter für die Vermittlung und den Abschluss, der den Gegenstand des Handelsvertreterverhältnisses bildenden Kaufverträge betreffend der Agentur waren, insbesondere Kraftstoffkaufverträge, auf eine Übermittlung der Preise seitens der Beklagten angewiesen. Ohne zeitnahe Übermittlung können Preise nicht gestaltet werden. Auch die Werbung geschieht nur mittels Preisangaben.
Der BGH erklärte deshalb die Vergütungsvereinbarung für unwirksam, soweit mit der vereinbarten Kassenpacht die vorstehend erörterte Teilfunktion des Kassensystems abgegolten wird.
Ob die gesamte Der Umfang der Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung hänge davon ab, inwieweit das System der Übermittlung der Preisdaten gedient hat. Insofern könnte sich das Unternehmen, welches den Tankstellenbetreiber als Handelsvertreter beschäftigt und Revision eingelgt hatte, ein Eigentor geschossen haben, wenn nämlich im Ergebnis herauskommt, dass der gesamte Vertrag über die Kassen-EDV-Pauschale unwirksam ist.
Entscheidung Bundesgerichtshof vom 17.11.2016 unter dem Aktenzeichen VII ZR 6/16
Die neuen Vermögenseraterverträge sollen jetzt bis Januar 2017 kommen, hieß es kürzlich auf einem Meeting.
Sie sollen je nach Strukturstufe von oben beginnend nach unten versandt werden. Geschäftsstelle bis Agenturleiter würden die dann etwas später bekommen.
Daraus kann man schließen, dass wohl doch jeder unterschreiben soll. Damit sollen die neuen Verträge wohl doch nicht nur für neue Vermögensberater gelten.
Vor der Unterschrift sollte man den vertraglichen Inhalt genau prüfen. Im alten Vertrag hat es ein paar wesentliche Regelungen gegeben, die die Rechtsprechung zugunsten der Vermögenberater für unwirksam erklärt hat (Vertragsstrafen, nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Ferner gab vermögensberaterfreundliche Rechtsprechungen, wonach der Ausgleichsanspruch vereinfacht errechnet werden kann und der Einbehalt von Provisionen und das Abstellen des Intranets eine fristlose Kündigung gerechtfertigt haben.
Vor der Unterzeichnung sollte man den neuen Vertrag prüfen, ob dieser in Anbetracht der vermögensberaterfreundlichen Rechtsprechnung eine Schlechterstellung bedeutet.
Viele Ausschließlichkeitsvertreter, Versicherungsvertreter, gebundene Vermittler und so weiter stellen sich jetzt die Frage: Wie soll es weiter gehen? Soll ich ausscheiden? Gibt es einen Weg aus der Ausschließlichkeit? Was wird dann mit den Kunden? Wie lang sind die Kündigungsfristen?
Soll ich den Ausstieg aus der Ausschließlichkeit wagen?
Spielt man mit dem Gedanken des Ausstiegs, ist folgende Vorgehensweise empfehlenswert:
1. Welche Kündigungsfristen habe ich?
Die Kündigungsfristen sind in den einzelnen Handelsvertreterverträgen sehr unterschiedlich geregelt. In vielen Verträgen gehen sie weit über das gesetzliche Maß hinaus. Dies sollte man zunächst berücksichtigen. Das HGB, an dem sich viele Verträge orientieren, sieht eine Frist von längstens 6 Monaten vor.
2. Wie verhalte ich mich während der Kündigungsfrist?
Wenn man sich für die Kündigung entschieden hat, sollte man den Ausstieg gut vorbereiten. Man sollte Unterlagen gut sortieren und Informationen sammeln.
Schließlich muss man berücksichtigen, dass nach Vertragsende der Zugang zu den jeweiligen Intranet-Systemen der Vertriebe geschlossen wird. Die Informationsquellen sind dann zu. Es ist nicht statthaft, wenn ein Betrieb während der Kündigungsphase die Provisionen nicht mehr auszahlt, diese nur noch auf das Stornoreservekonto verbucht oder nur noch Bestandsprovisionen auszahlt.
Es ist auch nicht statthaft, das Intranet abzustellen. Sollte dies passieren, reicht oftmals ein Mahnschreiben, dass dies wieder hergestellt wird.
Von dem Recht, den Handelsvertreter freizustellen, darf ein Vertrieb nur dann Gebrauch machen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Ansonsten besteht die Möglichkeit – nach Abmahnung – der fristlosen Kündigung, wenn man freigestellt wird.
Vor einer fristlosen Kündigung sollte aber anwaltlicher Rat eingeholt werden.
3. Wie soll ich mich gegenüber den Kunden verhalten?
Natürlich kann man Kunden über das Vertragsende informieren. Dabei sollte man jedoch darauf achten, bei den Äußerungen über den Vertrieb die Regeln des Wettbewerbes einzuhalten. Noch ist man bis zum Vertragsende als Handelsvertreter dem Vertrieb gegenüber verpflichtet.
4. Darf ich meine Kunden schon vor Ende des Vertrages auf eine neue Tätigkeit im Wettbewerb, z.B. für eine neue Tätigkeit als Makler, hinweisen?
Grundsätzlich ja und nein. Abwerben darf man nicht, solange man noch in dem alten Vertragsverhältnis steht. Über die berufliche Zukunft zu sprechen, kann jedoch mormalerweise nicht verboten werden.
Solange man Handelsvertreter ist, ist man noch an den Vertrieb gebunden. In dieser Zeit ist eine Abwerbung nicht erlaubt.
5. Was ist mit den Kunden nach Vertragsende?
Es besteht ein freier Markt. Es ist ohne weiteres zulässig, Kunden abzuwerben. Auch wenn der Kundenstamm einen erheblichen Wert für den Versicherer oder den Vertrieb darstellt, so besteht nach herrschender Rechtsprechung für den Vertrieb kein Bestandschutz. Auch das zielgerichtete und planmäßige Abwerben von Kunden gehört zum freien Wettbewerb.
Bedenkenlos kann man den Kunden auch ein vorformuliertes Kündigungsschreiben zur Unterschrift vorlegen oder ein Kündigungsschreiben vordiktieren. Dieses fällt unter das Stichwort der Kündigungshilfe. Der Bundesgerichtshof hat dies z.B. mit Urteil vom 28.01.1993 unter dem Aktenzeichen I ZR 294/90 für zulässig erklärt.
Während der Vertragslaufzeit des „alten Vertrages“ darf man aber nicht abwerben (BGH I ZR 303/01).
6. Darf ich die Kunden systematisch anschreiben und dabei Übersichten über die Kundenadressen verwerten?
Zunächst muss man berücksichtigen, wer die Übersichten angefertigt hat. Wurden diese vom Vertrieb angefertigt, hat möglicherweise der Vertrieb einen Anspruch darauf, diese Daten als „Vertriebseigentum“ anzusehen. Eventuell hat er dann sogar einen Anspruch darauf, dass die Verwendung seiner Daten unterlassen wird.
Mit Urteil vom 28.01.1993 unter dem Aktenzeichen I ZR 294/90 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass jeder Vermittler die Kundenadressen verwerten darf, die in seinem Gedächtnis geblieben sind.
Dazu der Bundesgerichtshof:
„Es entspricht vielmehr den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs und widerspricht nicht der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter in Konkurrenz zu dem früher von ihm vertretenen Unternehmen auch bezüglich dessen Kunden tritt. Es steh einem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertreterverhältnisses grundsätzlich frei, dem Unternehmer für den er bis dahin tätig gewesen ist, auch in dem Bereich Konkurrenz zu machen, in dem er ihn vertreten hat ….
Ein Vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten liegt daher nicht vor, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich solche Anschriften von Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen haben.“
Wie groß ein Gedächtnis sein darf, verriet der Bundesgerichtshof nicht.