Neue Verträge

Mit Spannung warten Vermögensberater auf die angekündigten neuen Vermögensberaterverträge. Diese sollten schon seit Donnerstag überreicht worden sein, schrieb fondsprofessionell.de am 12.12., also vor drei Tagen.

Wem sie überreicht wurden, konnte man aber nicht lesen. Gestern sollen sich im Onlinesytem der DVAG noch keine Hinweise auf neue Verträge befunden haben. Auch soll es in den Frankfurter Schnellbriefen noch keine Hinweise geben.

Gut zu wissen ist, dass die neuen Verträge wohl grundsätzlich nur für neue Vermögensberater gedacht sind. Vielleicht klärt sich die Frage der Bedeutung der neuen Verträge damit von selbst.

Neuer Vermögensberatervertrag

30.000 Vermögensberater der DVAG erhalten einen neuen Vermögensberatervertrag? Wohl nicht alle. Der „neue“ soll in erster Linie für die neuen Vermittler gelten.

Die neuen Verträge sollen „verständlicher, transparenter und übersichtlicher gestaltet worden sein“, schreibt fondsprofessionell.de.

Am 12.12.16 sollen sie herausgekommen sein. „Die überarbeiteten Verträge gelten für alle neuen Vermittler. Altgediente Mitarbeiter können ihre Kontrakte aber auch gegen den neuen eintauschen“, heißt es weiter.

Wie das „können“ zu verstehen ist, ist noch unklar. Als im Jahre 2007 die letzte Version des Vermögensberatervertrags erschien, hieß es für viele Altgediente nicht: “ Sie können“. Viele berichteten davon, dass sie unter Druck unterschreiben sollten.

Stufenklage darf nicht insgesamt abgewiesen werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main revidiert eine Fehlentscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main.

Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat ein ehemaliger Vermögensberater Softwarepauschalen und einen Buchauszug, sowie die sich daraus ergebenen Provisionen geltend gemacht.

Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte dann Ende 2015, dass zwar die Softwarepauschale erstattet werden muss, jedoch weder ein Anspruch auf den Buchauszug besteht, noch auf irgendwelche Provisionen. Das Landgericht Frankfurt am Main schrieb dann  ein Endurteil. Gegen dieses Endurteil wurde Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam im September 2016 zu dem Ergebnis, dass dies falsch sei. Eine Entscheidung über alle Stufen im Rahmen eines Endurteils dürfe nicht erfolgen. „Eine einheitliche Entscheidung über alle Stufen der Stufenklage kommt nur bei Unzulässigkeit der Klage oder dann in Betracht, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruches ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Stufenklage war zulässig.

Darüber, ob dem Kläger noch Provisionsansprüche zustehen, durfte das Gericht folglich in der ersten Instanz nicht entscheiden. Das Oberlandesgericht hat die Angelegenheit jetzt zur Korrektur an das Landgericht wieder zurück gegeben.

Schnell und kriminell

Die Kürzel S&K stehen in der Branche längst nicht mehr für gute Anlagen. Die Buchstaben leiten eher die Begriffe schnell und kriminell her.

Das Landgericht Frankfurt hat jetzt den ersten Verantwortlichen verurteilt. Jonas Köhler und Stephan Schäfer sind noch nicht dran.

In einem abgetrennten Verfahren muss jetzt der Fondmanager Hauke B. aus Hamburg für 5 Jahre und 3 Monate hinter Gitter. Theoretisch – denn 3 Jahre und 9 Monate hatte er sich zum Zeitpunkt der Verurteilung schon gesessen. Jetzt wurde er erst mal von der Haft befreit.

Er hatte dem S&K-Komplex Kunden zugeführt und dabei 1,6 Mio € veruntreut.

Verjährung des Buchauszugs beginnt mit der schriftlichen Anforderung

Immer wieder wird darüber gestritten, über welchen Zeitraum sich ein Buchauszug erstrecken muss. Immer wieder wird dabei erwähnt, dass es doch eine 3-jährige Verjährungsfrist gibt.

Immer wieder wird auch erwähnt, dass es doch bei Lebensversicherungen doch eine 5-jährige Haftungszeit gibt.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Provisionen erst dann verdient sind, wenn der Kunde eingezahlt hat.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat darüber bereits grundsätzlich entschieden. Es hatte gesagt, dass der Anspruch auf den Buchauszug mit dem Verlangen (also mit der schriftlichen Anforderung) entstanden wäre. Der Anspruch auf den Buchauszug unterliege zwar regelmäßig einer 3-jährigen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit Jahresende nach Fälligkeit und Kenntnis beginnt. Dies gelte auch für den Buchauszug. Die Fälligkeit beginnt für den sog. verhaltenen Anspruch (Emde, Vertriebsrecht, 2. Auflage 2011, § 87 c) RdNr. 137) mit dem Verlangen nach dem Buchauszug.

Das Landgericht Frankfurt hatte kürzlich angedeutet, sich dieser Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt anschließen zu wollen.