Brautschau

In den Messehallen Leipzig will die DVAG über die Zukunftschancen in der Finanzberatung in einer Werbeveranstaltung informieren. Gleichzeitig sollen Trends für die „beruflichen Perspektiven“ gezeigt werden. Um welchen Beruf es sich handelt, dessen Trends gezeigt werden sollen, wird nicht mitgeteilt. Naheliegend ist jedoch, dass man auch über Trends des Vermögensberaterberufes informieren möchte. Die Zahl der bei der DVAG beschäftigten Vermögensberater ist in den letzten Jahren wohl deutlich zurückgegangen. Insgesamt ist in der gesamten Branche die Vermittlerzahl rückläufig. Brautschau ist angesagt.

Um den Einstieg als Vermögensberater schmackhaft zu machen, hat die DVAG nicht nur ihre Produktpartner als Aussteller eingeladen, wie die Central und die AachenMünchener. Sie hat auch eine ganze Reihe mehr oder weniger bekannter Referenten bestellt.

Einer der Referenten ist Jochen Schweizer. Schweizer bietet Erlebnisgeschenke an, vom Dinner in the Dark bis zum Bierbrauseseminar.

Schweizer sitzt auch – neben Carsten Maschmeyer, Ralf Dümmel, Judith Williams und Frank Thelen – als sog. Investor in der Höhle der Löwen.  In Leipzig wird er über die 7 Faktoren des Erfolgs berichten. Auf Vox.de hat er schon 10 Gründertipps verraten.

Auch ich hatte mir mal kurz überlegt, mir eine Karte zu bestellen. In Anbetracht der Informationsdichte habe ich dann doch davon abgesehen.

OLG Köln macht auf sich aufmerksam

Erst kürzlich verurteilte das Oberlandesgericht die AachenMünchner zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs. Ein Handelsvertreter, der früher für die AachenMünchner tätig war, wollte seinerzeit nicht zur DVAG wechseln. Die AachenMünchner veräußerte Ende 2006 ihren gesamten Außenvertrieb an die DVAG. Der Handelsvertreter wollte dort partout nicht hin. Das OLG Köln entschied zugunsten des Handelsvertreters, dass die AM trotzdem den Ausgleichsanspruch gem.  § 89 b HGB zahle müsse.

Das OLG Köln beschäftigt sich derzeit auch mit dem Versorgungswerk, der Alters -und Berufsabsicherung der Vermögensberater der DVAG. Auch hier zeichnet sich eine Auffassung ab, die den Vermögenberatern zugute kommt. Die AachenMünchner soll hier nicht so frei walten können, wie sie es will. Sie soll sich die Regelungen, die zwischen DVAG und Vermögensberatern gelten, zurechnen lassen müssen.

Über beide Verfahren werde ich noch berichten.

Jetzt macht das OLG Köln mit einer verbraucherfreundlichen Entscheidung vom 2. September (Az.: 20 U 201/15 und 26 O 468/14) auf sich aufmerksam. Es verbietet bei der Riesterrente in einem nicht rechtskräftigen Urteil die Doppelverprovisionierung. Nun wird sich wohl der BGH damit zu beschäftigen haben. Geklagt hatte der Bund der Versicherten gegen den HDI.

Die Richter urteilten, dass die Tochter des Versicherungskonzerns Talanx über die gezillmerten Abschlusskosten bei Riester-Versicherungen hinaus zusätzliche Gebühren ohne Obergrenze berechnet.  Aus der Kalkulation der Abschlusskosten aus den Kundenprämien würden sich zu hohe Abschlusskosten ergeben.

Die streitige, vom OLG für intransparent erklärte, Klausel lautet:

Einen Teil (der Abschlusskosten) verteilen wir in gleich hohe Beträge entsprechend der vereinbarten Prämienzahlungsweise über einen Zeitraum von fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum bei Vertragsschluss vereinbarten Rentenbeginn. Den verbleibenden Teil verteilen wir in gleich hohe Beträge entsprechend der vereinbarten Prämienzahlungsweise über die Prämienzahlungsdauer, mindestens jedoch über einen Zeitraum von fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum bei Vertragsschluss vereinbarten Rentenbeginn.

Dies verstoße gegen § 169 VVG, der einen Mindestbetrag für Rückkaufswerte bei vorzeitiger Kündigung verlangt. Schließlich sehe die Formulierung keine Obergrenze für die Kosten vor.

Die Klausel sieht bei genauer Betrachtung zwei Provisionen vor. BdV- Chef Axel Kleinlein hält dies für Abzocke. Drei Milliarden hätten die Versicherten allein im Jahre 2015 zu viel gezahlt.

Die Versicherungswirtschaft meint, die berechneten Abschlusskosten lägen tatsächlich weit unter dem zulässigen Höchstsatz von vier Prozent der Beitragssumme. So habe die Branche im Jahr 2014 die Kunden statt mit 7,6 Milliarden Euro nur mit 5,3 Milliarden Euro belastet.

Drei und mehr Fragen an Klaus D. Krüger, Vorsitzender der IHD

Herr Klaus D. Krüger hatte gemeinsam mit einigen anderen Vermögensberatern die Unabhängige Interessensvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V. (IHD) gegründet. Sein Anliegen ist, für aktive Vermögensberater eine Anlaufstelle im Wege eines extra dafür gegründeten Vereins zu schaffen. Der Verein soll als Hilfestellung für alle möglichen typischen Problemfelder eines Vermögensberaters dienen, von Fragen zur konkreten Tätigkeit eines Vermögensberaters im Strukturvertrieb, von der vertraglichen Ausgestaltung bis hin zur beruflichen Zukunft des Vermögensberaters.

Wir haben Herrn Krüger ein paar Fragen gestellt, die wir jetzt und in den nächsten Tagen von ihm beantworten lassen.

Herr Krüger, Sie sind Vermögensberater bei der DVAG gewesen und haben dann den Verein IHD mitgegründet. Was sind Ihre Erfahrungen bei der Gründung dieses Vereins gewesen?

Im Mai 2014 war die Idee zur Gründung der Unabhängigen Interessenvertretung (IHD) zunächst das Resultat eines „Strukturgesprächs“ mit meinem damaligen DVAG-Direktionsleiter, indem ich unter anderem die Frage nach meinen Wünschen an die DVAG beantworten sollte. In diesem provokanten Gespräch, das letztlich keine konstruktiven Antworten hergab, kam es meinerseits zu der Frage, wer eigentlich die Interessen der VB in der DVAG vertreten würde. Die Antwort lief darauf hinaus, dass dies die D-Leiter täten und eine anderweitige Interessenvertretung keinesfalls notwendig sei.

Unsere Erfahrungen nach der Verbreitung des ersten Thesenpapiers „Was wir wollen“ am 24.6.2014 (http://www.ihd-ev.org/#!thesen-dokumente/xuxh39) waren allein aggressiver Natur: Sperrung der DVAG-Mailaccounts der Gründungsmitglieder, Löschung der noch nicht geöffneten Mail mit diesem Papier aus den Accounts der VB im Verteiler. Statt eines von uns gewünschten ersten Gesprächs mit dem DVAG-Vorstand folgten verbale Attacken gegen Gründungsmitglieder. Andreas Pohl formulierte treffend dafür in seinem Brief vom 25.08.2014 an „Partnerinnen und Partner“ Zitat: „Die so genannte „Interessenvertretung“ von teilweise ausgeschiedenen oder auch unzufriedenen Vermögensberatern stört mit ihrem Vorgehen nachhaltig den Betriebsfrieden unserer beruflichen Familiengemeinschaft…Dies werden wir von Beginn an mit aller Konsequenz verhindern.“ Wer dieses Pamphlet in vollem Umfang bisher nicht gelesen hat, kann es auf unserer Internetseite jederzeit tun. Es folgte ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen unsere Namensgebung, begründet auf vor Gericht letztlich nicht haltbaren Behauptungen wie Unterstellungen. Soweit zu dieser Seite der Medaille. Vermögensberater/innen, die sich an uns wandten, wollten größtenteils anonym bleiben, drückten Ihre Zustimmung zu unseren Forderungen aus, schilderten Missstände in ihren Direktionen, ihre existenziellen Ängste und wurden vielfach zunächst zu Mitgliedern, die sich teilweise dann auch öffentlich zur IHD bekannten – und letztlich meist resigniert die DVAG verließen. Die Hoffnung auf Reformen innerhalb des Unternehmens schrumpfte nach erster Euphorie schneller als erwartet. Hatten sich aus der DVAG ausgeschiedene Mitglieder erst neuen beruflichen Engagements gewidmet, schwand oftmals schnell die Motivation, sich quasi nebenberuflich für die Zurückgebliebenen einzubringen. Im Resümee des Jahres 2016 verfolgen wir, nach unserem Erfolg für eine Änderung der jahrelang unrechtmäßig erhobenen Softwarepauschale, nach wie vor unser Ziel einer organisierten Interessenvertretung. Von Mitgliedern, Fördermitgliedern wie Interessenten wurde und wird weiter gefordert, VB bei Findung einer beruflichen Alternative besser als bisher zu helfen, juristisch, fachlich und menschlich. Die Überzeugung, innerhalb der DVAG wirkungsvolle Reformen im Sinne der VB bewirken zu können, hat nach 2 Jahren bei vielen an Glaubhaftigkeit verloren.

 

ZDF-Zoom erklärt den Abstieg der Lebensversicherung

Die Lebensversicherung war „ein Lieblingskind der deutschen Sparer“, erklärt ZDF-Zoom. Doch jetzt bricht bei vielen Versicherten diese Altersvorsorge weg.

Viele haben ihre Immobilien mit Lebensversicherungen finanziert. Plötzlich fehlt für die Hausfinanzierung eingeplantes Geld.

ZDF-Zoom weiter:

„Ein Insider aus einem großen deutschen Versicherungsunternehmen berichtet, welchem Druck er ausgesetzt ist, um seine Quote beim Versicherungsverkauf zu erfüllen. Eine sorgfältige Beratung der Kunden sei Nebensache.

Axel Kleinlein vom Bund der Versicherten nennt Lebensversicherungen „legalen Betrug“. Dass die Versicherungsunternehmen die stark gesunkenen Ablaufleistungen mit der aktuellen Niedrigzinsphase begründen, ist für ihn eine Ausrede. Tatsächlich sitze die Versicherungswirtschaft auf Reservepolstern von zirka 70 Milliarden Euro, die den Kunden vorenthalten würden.“

Nicht nur Vertriebe, auch Tankstellen dürfen keine Softwaregebühren erheben

Immer wieder wird darüber gestritten, ob eine sogenannte Softwarepauschale bei der Anmietung einer Software erhoben werden darf. Vor Jahren hatte bereits der Bundesgerichtshof grundlegende Entscheidungen gefällt. Dies betrafen den AWD, heute SwissLife Select. Frankfurter Gerichte haben inzwischen wiederholt in dieselbe Kerbe geschlagen, als es um die Erstattung von Softwaregebühren durch die DVAG ging.

Auch Tankstellenbetreiber sind oftmals Handelsvertreter. Das Oberlandesgericht Hamm hatte unter dem Aktenzeichen 12 U 165/15 am 17.06.2015 die Rechtsprechung zur Erstattung von Softwarepauschalen bestätigt.

Der Tankstellenbetreiber hatte sich in einem Tankstellenvertrag verpflichtet, zur bargeldlosen Abwicklung des Agentur- und Eigengeschäftes bestimmte Kreditkarten zu akzeptieren, für welche die Beklagte mit dem betreffenden Kreditkartenunternehmen Rahmenverträge abgeschlossen hatte. Dabei sollte sich der Betreiber an den von dem Kreditkartenunternehmen erhobenen Servicegebühren bzw. den entstehenden Kosten pauschal mit 0,55 % zuzüglich Umsatzsteuer der Rechnungsendbeträge beteiligen.

Weiterhin sollte der Betreiber ein Stationscomputersystem der Beklagten Tankstellenkette bezahlen. Dieses Stationscomputersystem bestand aus mehreren Hardwarekomponenten nebst aufgespielter Software für einen Büroarbeitsplatz und einen Kassenarbeitsplatz als Grundausstattung und einem MDI-Gerät (Barcode-Leser) als Zusatzausstattung. Die Miete für die Grundausstattung nebst Serviceleistungen betrug monatlich 311,00 €, für die Zusatzausstattung monatlich 22,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied wie das Vorgericht, das Landgericht Essen. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers bestehe aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB. Die Vereinbarung, eine Software zu bezahlen, verstoße  gegen § 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB und ist deshalb unwirksam. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Gemäß Vertrag zwischen den Parteien war nicht ganz klar klar, wofür nunmehr die Gebühren gezahlt werden. Der Vertrag unterschied nicht zwischen Hardware und Software. Aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung ergab sich doch, dass zwischen Software und Hardware eine Einheit zu sehen ist. Die Hardware diente dem Betrieb der Standardsoftware. Dabei verwies das Oberlandesgericht Hamm auf eine Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 24.02.2015 unter dem Aktenzeichen 5 O 46/14. Wenn zwischen Software und Hardware eine Einheit besteht, greife § 86 a HGB und es dürfe keine Pauschale erhoben werden.

Das Oberlandesgericht Hamm verwies auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Schleswig mit Urteil vom 03.12.2015 unter dem Aktenzeichen 16 U 39/15. Danach durfte grundsätzlich eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems durchgeführt werden. Schließlich habe dieses Kassensystem ihm wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäftes gegeben.

Dies ist jedoch mit dem von dem Oberlandesgericht Hamm zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. „Dass dieses teilweise auch der vom Kläger gemäß §87d HGB grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden kann, führt deshalb nicht dazu, dass der Kläger einen Teil des Nutzungsentgeltes schuldet“ so die Begründung des OLG.

Das Unternehmen, welches die Softwarepauschalen erhob, muss nunmehr die erhobenen Kosten dem Tankstellenbetreiber erstatten.