Richter darf kein Handelsvertreter sein

Darf ein Richter Versicherungen verkaufen? Eigentlich eine blöde Frage, wenn sie nicht wegen eines praktischen Bezugs berechtigt wäre.

Ein Blick ins Deutsche Richtergesetz (DRiG) erleichtert vielleicht die Rechtsfindung:

§ 4  (1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen

(übersetzt heißt das, dass ein Richter nicht gleichzeitig noch Polizist oder Bundestagsabgeordneter sein darf).

(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen Aufgaben der Gerichtsverwaltung, andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind, Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung, Prüfungsangelegenheiten, den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Stellen im Sinne des § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

Damit sieht es insgesamt schlecht aus, wenn ein Richter nebenbei Versicherungen verkauft, wie es berichtet wurde. Aber wo kein Kläger, da kein Richter…

Scheitern ohne Absturz – Infinus lässt grüßen

Finanzvertriebe werben gern mit Mitarbeiter- oder Umsatzzahlen. Der beste sind sie alle. Nur einer ist der größte.

Infinus hält dagegen einen traurigen eigenen Rekord, auf den niemand stolz sein kann: Die Dresdener Finanzgruppe soll das größte deutsche Schneeballsystem betrieben haben. So schreibt es in einem spannenden Artikel capital.de .

Man dachte, dass „ab in den Urlaub“- Unister allein für die Unterhaltung in der Finanzdienstleistungsbranche während des Sommerlochs verantwortlich ist. Mit Infinus aus Dresden gibt es in der Programmunterhaltung einen Konkurrenten.

Um einen spannenden Prozess zu führen, bedurfte es allerdings weder halbseidener Finanzvermittler (das Wort halb passt bei Infinus nicht ganz), eines veneziösen Kredits oder einem dramatischen Flugzeugabsturz. Infinus ist auch ohne Absturz gescheitert.

Biedermann nur 6.

Paul Biedermann ist inzwischen 30 Jahre alt und wird als Einzelkämpfer in Zukunft keine Wettbewerbe mehr bestreiten.

Noch bis 2014 war er Werbepartner der DVAG. Jetzt ist er es nicht mehr. Warum das Werbeverhältnis zu Ende ist, wird nicht berichtet.

Brustschwimmer Marco Koch ist noch bei der DVAG unter Vertrag. Er wird heute ins Geschehen eintauchen. Ob er den Rio-Fluch brechen kann, wird man dann sehen. Er will jedenfalls einen Weltrekord schwimmen und Gold gewinnen. Wer will das nicht.

Nicht nur Unister abgestürzt

Nachdem Unister-Gründer Thomas Wagner bei einem Flugzeugabsturz ums Leben kam, wurde auch der Absturz des Unister-Unternehmens sichtbar. Ab in den Urlaub und fluege.de füllen so weithin das Sommerloch.

Um das monetäre Unister-Loch zu stopfen, benötigte Wagner einen Kredit, den er sich in Venedig beschaffen wollte, und dabei auf einen Kreditschwindler hereinfiel. Die Bild berichtete nun, dass der Vermittler Wilfried Schwätter aus Unna mit seiner Firma selbst pleite war.  Von 2012 bis 2014 lief ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht. Dortmund, schreibt Focus.de.

Über Xing erfährt man, dass Schwätter Schulungen für den Vertriebsaufbau anbietet.

Neben den beiden Unister-Gesellschaftern Thomas Wagner und Oliver Schilling starb bei dem Absturz ein Finanzvermittler aus dem Sauerland, Heinz Horst B.. Ein Exbanker, Herr K., reiste mit dem Auto nach Venedig, und überlebte. So hieß es immer. Beide sollen den venezianischen Kredit mit eingefädelt haben. Der Bänker, der sauerländische Finanzberater und Herr Schwätter sollen sich in einem Hannoveraner Hotel zuvor getroffen haben, wohl um den Rip-Deal abzusprechen.

Schwätter war Mittelsmann und „im Schlepptau“ von Herrn B.. Schwätter soll den Kontakt zu dem veneziösen Betrüger hergestellt haben, der statt echter Währung hauptsächlich Blüten unterschob.

Unister bekam übrigens Steuergelder in Millionenhöhe. ProsiebenSat1, HolidayCheck und der Münchener Finanzen-Verlag sollen laut meedia.de Kaufinteresse signalisiert haben.

Unchlüssig ist, wenn der Richter mit dem Taschenrechner und den vier Grundrechenarten die Klagehöhe nicht nachrechnen kann

Ein Urteil des Amtsgerichts Hanau mit Klartext: Es geht wieder einmal um die Rückforderung von Provisionsvorschüssen, dem Streitthema Nr. 1 in der Welt der Handelsvertreter. Und es geht um die Verständlichkeit von Provisionsabrechnungen.

Viele Vertriebe haben da ein erhebliches Manko. Viele Abrechnungen stellen sich eher als ein zufälliges Aneinanderreihen von Zahlen dar. Etwas unsachlich beschrieb das Amtsgericht Warendorf eine DVAG-Abrechnung als Abrechnungskauderwelsch (obgleich die DVAG-Abrechnungen diese Bezeichnung sicher nicht verdient haben, weil man doch einige Dinge nachvollziehbar berechnen kann). Provisionsabrechnungen von Swiss Life Select und OVB sind dagegen in sich nicht schlüssig. Ein Mitarbeiter aus der OVB-Verwaltung sagte kürzlich als Zeuge aus. Auch er konnte anhand der Abrechnung nicht einen einzigen Vorgang erklären.

Bereits am 18.2.2011 hatte ein Richter des Amtsgerichts Hanau die Sache auf den Punkt gebracht. Er wies eine Klage einer Bank auf Erstattung von Provisionen unter dem Az   33 C 453/10 (13) kurzerhand ab. Dazu führte er zutreffend aus:

„Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung auf der Rechtsgrundlage des § 87 a Abs. 3 HGB nicht zu, da die Klägerin die Höhe des Rückforderungsanspruches nicht in nachvollziehbarer und verständlicher Form vorgenommen hat. Im Falle der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach § 87 a Abs. 3 HGB gegenüber dem Handelsvertreter ist es erforderlich jede einzelne Position verständlich und nachvollziehbar darzustellen. Dieser Anforderung ist die Klägerin nicht gerecht geworden.

Dabei war keine am Verfahren beteiligte Person dazu in der Lage, die von der Klägerin jetzt geltend gemachten Beträge hinsichtlich der einzelnen Berechnungsschritte nachzuvollziehen. Solange für eine Person, die die vier Grundrechenarten beherrscht und einen Taschenrechner sachgerecht bedienen kann, eine rechnerische Nachvollziehbarkeit der Beträge von 1.267,97 EUR und von 300,19 € nicht gegeben ist, kann der Klägerin der jetzt noch geltend gemachte Betrag von 1.567,97 € nicht zugesprochen werden.“