Ausstiegshilfe aus der Ausschließlichkeit

Am Ende eines Vertriebsverhältnisses, also nach Ausstieg aus einem Vertrieb, lauern viele Fallstricke. Neben den typischen Streitigkeiten, wie etwa der Streit um die Kunden oder um Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, gibt es noch weitere zahlreiche Themen über die sich streiten lässt. Vieles ist vermeidbar, wie zum Beispiel die vorgestern genannten Markenrechtsstreitigkeiten.

Um Aussteigern aus Strukturvertrieben helfen zu können, wurde Smartmove ins Leben gerufen. Smartmove bietet den Aufstieg aus den Strukturvertrieben. Smartmove unterstützt den Umsteiger bei den Wegen durch die Behörden, beim Erwerb oder der Umstellung notwendiger Zulassungen, und so weiter.

Mehr dazu hier.

Für Gespräche zu diesem Thema stehe ich am kommenden Donnerstag bei der DKM in Dortmund zur Verfügung.

Zwecks möglicher Terminvereinbarung bitte ich um Anruf bei mir im Büro (02514828102).

Vorsicht mit der Verwendung der Marke Vila Vita

Jürgen Klopp hält sie in seiner Hand: Die Münze mit dem DVAG- Markenzeichen, dem V mit dem Kreis, der nach oben hin offen ist. Dabei handelt es sich um ein geschütztes Zeichen, dessen Verwendung zu Problemen führen kann. Ein Vermögensberater, der nach Vertragsende mit der DVAG sein selbst gemaltes und ähnlich aussehendes Firmenschild einfach hängen ließ, wurde zum Unterlassen aufgefordert. Und dies geschah zu Recht. So sieht es auch das Landgericht Frankfurt, das über die Anwaltskosten zu entscheiden hat.

Es ist also Vorsicht geboten mit Marken und Markenzeichen, die anderen gehören. Es ist immer zu empfehlen, sich zuvor mit dem Inhaber in Verbindung zu setzen und sich ggf. eine schriftliche Erlaubnis einzuholen. Anderenfalls sind die Finger davon zu lassen.

Nicht die Finger von der DVAG lassen wollte ein ausgeschiedener Vermögensberater, der auf die unrühmliche Idee kam, seine spätere Maklerfirma ähnlich wie Vila Vita zu nennen. Vila Vita Hotels gehören der Vila Vita Hotel & Touristik GmbH, dessen Geschäftsführer Andreas Pohl ist. Vermögensberater können dann und wann, wenn sie bestimmte Vertriebsvorgaben erfüllen, Urlaub in einem der Hotels gewinnen.

Offensichtlich war der ausgeschiedene Vermögensberater so angetan von den Urlaubsstätten, so dass er seine Fima dann auch gleich so nannte. Vielleicht sollte so im tristen Alltag der Finanzdienstleistung die Arbeit mit etwas Urlaubsfeeling angereichert werden. Die Meeresbrandung bei Vertragsvermittlung sozusagen.

Vila Vita ist markenrechtlich geschützt und im Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Da der ehemalige Vermögensberater mit der Vila Vita-Idee auch Finanzdienstleistungen vermittelte, und die Vila Vita Hotels der DVAG zugeordnet werden können, bestand dann auch eine gewisse Verwechslungsgefahr, so dass der Firmenname geändert werden musste.

Die Taler der DVAG und der AachenMünchener

Der aufmerksame Leser hat es schnell bemerkt. Jürgen Klopp fängt in dem DVAG-Werbespot nicht etwa einen AachenMünchener-Taler, sondern einen der DVAG. Alles andere hätte ja auch keinen Sinn gemacht. Schließlich ist Klopp der hauseigene Werbepartner, der der DVAG.

Die AachenMünchener hatte ja auch einen Werbespot mit einer Münze. Wir erinnern uns: Mario Adorf hatte dabei den vielzitierten und oft missverstandenen Werbespruch „Mit Geld spielt man nicht“ herausgegeben.

Gerade erst hat die DVAG neue Provisionssätze bekanntgegeben, die in Zukunft gelten sollen. Da die DVAG im Jahre 2015 sowohl die Umsätze als auch den Gewinn steigern konnte, kann bestimmt davon ausgegangen werden, dass diese Ergebnisse durch Erhöhung der Provisionen an die Vermögensberater weitergegeben wird.

Nichts passiert? Von wegen!

Auch wenn hier lange nichts geschrieben wurde, ist doch viel passiert. Gerade dies ist nämlich der Grund, warum die Blogsche Schreibfeder etwas ruhte.

In Kürze wird über eine Vielzahl interessanter Urteile aus dem Vertriebsrecht zu lesen sein.

Die großen Vertriebe, DVAG – OVB – Swiss Life Select – MLP – Bonnfinanz u.s.w., machten in den letzten Wochen auf sich aufmerksam.

Während Jürgen Klopp jeden Tag nach den Nachrichten den Taler der AachenMünchner auffängt, laufen im Hintergrund bei der DVAG Strategiegespräche. Gerüchten zufolge bastelt man an einem neuen, nicht mehr angreifbaren Vermögensberatervertrag.

Während dieser im Jahre 2007, während der letzten großen Änderung, noch für 37.000 Vermögensberater gedruckt werden musste, sind es nach dem Handelsblatt aktuell noch 14.000 Vertriebsmitarbeiter.

Dabei gibt der alte Vertrag für den Vermögensberater mittlerweile viel Rechtssicherheit. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wurde vom BGH für unwirksam erklärt, vorher schon die Vertragsstrafenregelung, gezahlte Softwarepauschalen gibt es wieder zurück,  das Intranet darf nach Kündigungsausspruch nicht abgestellt werden, und die Provisionen müssen ebenso nach der Kündigung weitergezahlt werde. Aus Sicht des Vermögensberaters gibt es auf den ersten Blick wenige Gründe, sich mit neuen Regelungen anzufreunden.

Schließlich hatte der BGH ja noch entschieden, dass der Ausgleichsanspruch eines Vermögensberaters – so er denn einen hat – relativ bequem mit Hilfe der sog. Grundsätze errechnet werden kann. Und ein solcher entsteht z.B., wenn der Vertrieb ordentlich kündigt, so dass von diesem Druckmittel wohl kaum Gebrauch gemacht wird.

Tatsächliche Vertragsdurchführung wichtiger als Inhalt des Vertrages

Bei der Frage, ob eine Handelsvertretertätigkeit oder ein Angestelltenverhältnis vorliegt, kommt es nicht so sehr auf die rechtliche Ausgestaltung des Vertrages an, sondern laut einem Beschluss des Oberlandesgerichts München  nach dem Gesamtbild der vertraglichen Vereinbarung und der tatsächlichen Handhabung, der praktischen und tatsächlichen Vertragsdurchführung (Beschluss vom 20. März 2014 – 7 W 315/14).

Das OLG dazu:

“Auch wenn der Dienstverpflichtete Ort, Zeit und Art der Tätigkeit weitgehend selbst bestimmen kann und nach dem Vertrag als Vergütung Provisionen für vermittelte Verträge zu leisten sind, kann die gelebte Vertragswirklichkeit (unter anderem geschuldete Erreichbarkeit, Mitteilungspflichten über Abwesenheitszeiten, Wahrnehmung handelsvertretertypischer Aufgaben, fehlende Abrechnung über Provisionen und “Provisionsvorschüsse” durch Unternehmer während der gesamten Vertragslaufzeit, Provisionsrechnung ohne Ausweis der Mehrwertsteuer) gegen eine selbstständige Tätigkeit und für eine wirtschaftliche Unselbstständigkeit sprechen, mit der Folge, dass für Rechtsstreitigkeiten hieraus die Arbeitsgerichte zuständig sind.”

Wenn ein Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Vermögensberaterin den Arbeitsablauf des Dienstherrn/Vertriebes/Versicherung eingebunden ist, könnte er dann Arbeitnehmer sein.