Das OLG überrascht: Wann verdient der Vermögensberater Provisionen

Vor dem Oberlandesgericht ging es am vergangenen Freitag um einen Buchauszug, um Provisionen und um die Frage der Verjährung. Dabei vertrat das Oberlandesgericht eine Auffassung, die überraschte.

Provisionen z.B. auf Lebensversicherungen unterliegen Haftungszeiten. § 92 Abs.4 HGB regelt:  Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

Also immer dann, wenn der Kunde zahlt, entsteht nach dem Gesetz der Provisionsanspruch.

Wenn die Haftungszeit 5 Jahre läuft, entsteht der Provisionsanspruch Monat für Monat, wenn der Kunde den Beitrag zahlt. Die DVAG rechnet auch so ab. Damit beginnen auch die Verjährungsfristen immer dann, wenn die Provision fällig wird. Die ersten beginnen also gleich nach der erfolgreichen Vermittlung, die letzten mit Ende der Haftungszeit.

Dies soll nach der in der Verhandlung geäußerten Ansicht des OLG aber nicht gelten.

Abweichend von der gesetzlichen Regelung heißt es im Vermögensberatervertrag auf Seite 4 unten nämlich: „…. Provisionsansprüche entstehen … erst dann, wenn der geworbene Kunde die nach den Provisionsbedingungen vorgesehen Anzahl von Beiträgen (Prämien) an den entsprechenden Produktpartner entrichtet hat.“

Dort wird zwar auf § 92 HGB verwiesen. Da aber der Wortlaut ein anderer ist, gelte das, was im Vertrag steht. Und dann, so das Gericht, entstehe der komplette Provisionsanspruch erst dann, wenn der Kunde über die Haftungszeit hinweg alle Beiträge gezahlt hat.

Und erst dann würde auch für diese Provisionen die Verjährung beginnen. Diese Rechtsauffassung führt zwar zu einer aus Vermögensberatersicht guten Verjährungsregelung, auf der anderen Seite jedoch auch dazu, dass der Vorschuss in voller Höhe zurück zu gewähren wäre, wenn der Kunde vor Ende der Haftungszeit die Beiträge nicht mehr zahlt.

Viele Straftaten führen zur Entziehung

Gem § 35 GewO kann einem Gewerbetreibenden die Zulassung bei Unzuverlässigkeit entzogen werden. Wann jemand unzuverlässig ist, verrät das Gesetz nur grob. Es bleibt eine Einzelfallentscheidung.   Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte intensiv einen Fall beschrieben, wonach sich ein Gewerbetreibender gleich mehrmals strafbar gemacht hat und dies dann zu der Entziehung führte. Es argumentierte wie folgt:

„Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen sei, wenn Tatsachen vorlägen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich sei. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führen werde. Zu einem ordnungsgemäßen Betrieb eines Lebensmittelbetriebes gehöre insbesondere die Einhaltung arzneimittelrechtlicher Vorschriften. Unzuverlässigkeit sei dann anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende zu Störungen der Rechtsordnung neige oder wenn ihm der erforderliche Halt fehle, um Versuchungen zur Verletzung der Rechtsordnung zu widerstehen. Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich aus dem Verhalten, welches zu der strafrechtlichen Würdigung des Amtsgerichtes … vom 4. Juli 2012 geführt habe. Die zuletzt verübte Straftat zeige deutlich auf, dass der Kläger offenbar nicht gewillt bzw. nicht in der Lage sei, sich an die bestehende Rechtsordnung zu halten, auch wenn die zuvor begangenen Straftaten bereits einen erheblichen Zeitraum zuvor begangen worden seien. Bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit komme erschwerend hinzu, dass die begangene Straftat in Ausübung eines Gewerbes stattgefunden habe. Trotz Kenntnis, dass es sich bei dem vertriebenen Produkt um ein bedenkliches Arzneimittel gehandelt habe, sei dieses vom Kläger über sieben Wochen hinweg weiter verkauft worden. Das vertriebene Produkt sei laut Feststellungen des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit geeignet gewesen, Schäden beim Verbraucher auszulösen. Daher gebiete das Schutzinteresse der Allgemeinheit im vorliegenden Fall eine Gewerbeuntersagung. Es könne aufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass besonders wichtige Rechtsgüter der Allgemeinheit gefährdet würden. Das zuletzt gezeigte Verhalten mache deutlich, dass der Kläger das Vertrauensverhältnis zu seinen Kunden ausnutze, indem er diesen ein bedenkliches Arzneimittel verkaufe. Abgerundet werde das Gesamtbild des Klägers dadurch, dass er erheblich vorbestraft sei. Von der Möglichkeit der Ausdehnung der Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf alle weiteren Gewerbe, werde Gebrauch gemacht. Das Verhalten des Klägers als Einzelgewerbetreibender habe gezeigt, dass er über eine erhebliche kriminelle Energie und gesteigertes Gewinnstreben verfüge. Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auf die Ausübung anderer Gewerbe ausweiche. Besondere Umstände, die dies ausschließen würden, seien nicht erkennbar.

Im Rahmen der Entscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO sei das Landratsamt … nach pflichtgemäßer Ermessensausübung zu dem Ergebnis gelangt, dass den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit – vorrangig des Verbraucherschutzes und der menschlichen Gesundheit – nur durch eine Untersagung in dem zuvor bezeichneten Umfang Rechnung getragen werden könne. Ein milderes Mittel scheide aus. Das Interesse des Klägers als Gewerbetreibender müsse hinter den Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zurücktreten.“

Rechtsanwalt darf kein Handelsvertreter sein

Ein interessanter Beitrag in der Rechtslupe beschäftigt sich mit einem neuen BGH-Urteil vom 12.5.2016 unter dem Az. IX ZR 241/14, wonach abermals bestätigt wird, dass ein Rechtsanwalt nicht als Handelsvertreter arbeiten darf.

Das kann sogar notfalls zur Entziehung der Zulassung führen.

 

Buchauszug verjährt erst nach Korrekturabrechnung

„Bei Geschäften, für die später eine Korrekturabrechnung erteilt wird, ist für den Beginn der Verjährung in entsprechender Anwendung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Zeitpunkt der Korrekturabrechnung maßgeblich“  entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 12.7.2011 unter dem Az.  13 U 16/11 .

Wenn zunächst der Vorschuss abgerechnet wird, die Provisionsansprüche gem. § 92 Abs.4 HGB ratierlich entstehen, erfolgt am Ende der Haftungszeit eine Abrechnung über die verdienten Provisionen.  Die dreijährige Verjährung auf einen Buchauszug beginnt evtl. erst dann zu laufen.

Einmal vorbestraft, immer vorbestraft?

Das Oberlandesgericht München wies eine Klage zurück, die darauf gerichtet war, Ansprüche wegen eines ehemals vorbestraften Vermögensberater gegen die DVAG geltend zu machen.

Die Parallelgeschichte:

Am 11. 07.2013 urteilte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen III ZR 31/12, dass die Deutsche Vermögensberatung für einen Vermögensberater hafte, der zuvor zu einer 2jährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Betrug (Urteil vom 25.08.1993) verurteilt wurde. Dieser Vermögensberater firmierte unter der Bezeichnung „Deutsche Vermögensberatung – G.F.“. Er vermittelte einen Anlagevertrag und nahm das Geld bar entgegen. Dieses kam jedoch nicht bei dem Empfänger an. Der Vermögensberater steckte das Geld selbst ein. Die DVAG müsse nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dafür haften, weil es ein sog. Vertragsanbahnungsverhältnis gegeben hat. Dieses sei mit dem Betreten der Büroräume zu Stande gekommen.

Es obliege dann zum Schutz der Rechtsgüter der Kunden die vorvertragliche Pflicht, nur solche Handelsvertreter mit der Vermittlung von Anlageverträgen zu betrauen, von deren Zuverlässigkeit sie sich auf der Grundlage eines polizeilichen Führungszeugnisses überzeugt hatten. Ein solches Führungszeugnis wurde nicht eingeholt. Eine Haftung hatte der Bundesgerichtshof deshalb grundsätzlich ausgeurteilt.

Sodann hatte der Bundesgerichtshof diese Streitsache an das Oberlandesgericht München zurückgegeben. Von dort wurde ein Schadensersatz ausgeurteilt.

In einem Parallelverfahren musste das Oberlandesgericht München am 04.04.2011 erneut über die Hintergründe dieses Vermögensberaters entscheiden. In diesem Fall wurde die Klage jedoch abgewiesen. Der Vermögensberater selbst konnte nicht herangezogen werden – er verstarb im Jahr 1998. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung für diesen Vermögensberater am 25.08.1993 wurde im Bundeszentralregister eingetragen. Nach den gesetzlichen Fristen müsste die Verurteilung bis zum August 2000 im Führungszeugnis eingetragen gewesen sein. Deshalb hatte das Oberlandesgericht München in diesem Verfahren entschieden, dass die vorvertragliche Verpflichtung entfalle. In dem weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht München datierten die Verträge jedoch aus dem Jahr 2005, 2006 und 2007, während entsprechende Barübergaben bereits 2004 hätten erfolgt sein müssen. Dies sei aber zu einer Zeit, als die Eintragung im Führungszeugnis schon nicht mehr bestand und deshalb auch eine Aufklärungspflicht nicht mehr gegeben sei.

„Alle relevanten Zeitpunkte liegen lange nach dem August 2000 und damit lange nach dem Zeitraum, in dem eine vorvertragliche Verpflichtung der Beklagten bestand, die Kläger auf die einschlägige Vorstrafe des Herrn …. wegen eines Vermögensdeliktes hinzuweisen bzw. darauf, dass nicht geprüft worden war, ob Herr …. entsprechend vorbestraft ist“.

Wer einmal vorbestraft ist, ist eben nicht immer vorbestraft.

Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 21 U 294/11, Entscheidung vom 04.04.2011