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Bernd Mikosch von Fondsprofessionell.de hat sich mit der vieldiskutierten BGH-Entscheidung über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot beschäftigt und diese kommentiert. Er rät zu prüfen, „wer sich ewig bindet“.
Bernd Mikosch von Fondsprofessionell.de hat sich mit der vieldiskutierten BGH-Entscheidung über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot beschäftigt und diese kommentiert. Er rät zu prüfen, „wer sich ewig bindet“.
Wie ein Lauffeuer verbreiten sich die Urteile des BGH. Kein Wunder eigentlich, denn sie werden – im Gegensatz zu den Entscheidungen der anderen Gerichte – stets veröffentlicht.
So berichtete Fondsprofessionell.de, Versicherungswirtschaft-heute.de und Versicherungsbote.de fast gleichzeitig über das Ende des nachvertragliches Wettbewerbsverbotes im Vermögensberatervertrag.
Während Dieter Bohlen den mehr oder weniger gut singenden Nachwuchs castet (kürzlich sang dort sogar ein Vermögensberater vor), macht Carsten Maschmeyer bald in ähnlicher Rolle auf sich aufmerksam.
Maschmeyer ist nicht unumstrittener Gründer des AWD (AWD Holding AG), heute Swiss Life Select. Während er zunächst für den OVB arbeitete, stieg er 1987 in den AWD ein. 2007 verkaufte er seine Anteile an Swiss Life. 2009 verließ er den Vorstand des AWD.
Maschmeyer gründete mehrere Unternehmen. Verheiratet ist er mit Monika Ferres. Maschmeyer weckt auch jetzt noch ab und zu das Medieninteresse. „Eigentlich hätte das nicht öffentlich werden sollen“, schreibt die Süddeutsche, dass beide zwei Flüchtlingsfamilien aufgenommen haben.
In Kürze startet die Vox-Show „Die Höhle der Löwen“, eine Casting-Show für Start-up-Unternehmen, in der Maschmeyer in der Jury sitzen wird.
Das Landgericht Frankfurt wird in Kürze darüber zu entscheiden haben, ob die fristlose Kündigung gegenüber einem Vermögensberater wirksam ist. Vorab erfolgte kürzlich eine sehr umfangreiche Beweisaufnahme. Zwei Vermögensberatern wurde vorgeworfen, Provisionsmanipulationen begangen zu haben. Es ging um Verträge, die ohne Rechtsbindungswillen des Kunden geschlossen wurden und um den Austausch des an sich zuständigen Beraters. Das Gericht meinte, für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung käme es möglicherweise nicht einmal darauf an, ob ein Betrug begangen wurde. Allein ein gewisses manipulatives Verhalten würde evtl. schon für eine fristlose Kündigung genügen.
Eine Abmahnung hat es zuvor nicht gegeben.
Sollte das Gericht tatsächlich so entscheiden, würde es die Messlatte für jegliche Art von fristlosen Kündigung sehr niedrig legen.
Vorgestern ging es vor dem Landgericht Frankfurt wieder einmal um die Frage, ob der Buchauszug auch für einen Zeitraum über 3 Jahre hinaus gewährt werden muss. Es ging auch um die Frage, ob ein Buchauszug überhaupt noch zusteht, wenn zwischen einem Vermögensberater und dem Vertrieb ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird.
In dem Aufhebungsvertrag ist zwar eine Erledigungsklausel enthalten, das Provisionskonto sollte danach aber offen bleiben. Daraus schloss das Landgericht Frankfurt, dass dann auch der Buchauszug grundsätzlich zustehen soll.
Ob dieser noch für Ansprüche aus dem Jahr 2000 zusteht, darüber wurde in der Verhandlung diskutiert.
Erstinstanzlich vor dem AG wurde die Klage auf den Buchauszug im Hinblick auf eine 3-jährige Verjährungsfrist abgewiesen. Das Landgericht Frankfurt war jedoch der Auffassung, dass der Buchauszug auch für Geschäfte eingeklagt werden kann, die schon vor 5 Jahren abgeschlossen worden, weil es eine 5-jährige Haftungszeit gibt. Die Ansprüche auf die Provisionen entstehen immer dann, wenn der Kunde einzahlt. Nur dann, wenn der Kunde über den Haftungszeitraum von 5 Jahren eingezahlt hat, ist die volle Provision verdient.
Mithin muss sich auch daran der Buchauszug orientieren. Er kann nach Auffassung des Landgericht, die in der mündlichen Verhandlung geäußert wurde, sich auch auf einen solch langen Zeitraum erstrecken.