IHD immer noch aktiv

Die IHD ist ein Verein, der sich für die Interessen von Vermögensberatern der DVAG einsetzt. Mitarbeitervertretungen haben es bisweilen nicht leicht. Denken wir an Amazon, hat es dort schon bei der Gründung Schwierigkeiten gegeben.

Die IHD ist seit Wochen nicht in Erscheinung getreten. Das soll sich ändern. Es gibt sie noch, die IHD und ihre Idee.

Gegen VW ermittelt jetzt die Bafin

Wer hätte das für möglich gehalten, dass sich die Bafin jetzt auch um VW kümmern muss?

Die Finanzaufsicht nimmt regelmäßig Kontrollen vor, wenn es zu extremen Kursausschlägen kommt. Extreme Kursausschläge waren die Folge der Abgas-Affaire, in die VW geraten ist.

Die BAFIN ermittelt aber auch, weil eventuell ein Verstoß gegen das Wertpapierhandelsgesetz vorliegt. Eventuell hätte VW die Öffentlichkeit und damit die Investoren viel früher über die Manipulation der Abgastests informieren müssen.

Börsennotierte Unternehmen sind verpflichtet, kursrelavante Informationen sofort publik zu machen, sobald sie dem Management bekannt sind. Das betrifft Vorstands- oder Aufsichtsratbeschlüsse ebenso wie relavante Rechtsstreitigkeiten und Ermittlungen von Behörden, wenn etwa ein hohes Bußgeld zu erwarten ist.

Die Veröffentlichung über die Manipulation erfolgte erst am letzten Sonntag. In Anbetracht der Milliardenstrafe, die VW zu erwarten hat, stellt sich nun die Frage, wann der VW-Vorstand von der Angelegenheit wusste und wann die Informationen so hinreichend gesichert waren, um sie öffentlich zu machen.

Möglicherweise hat sich VW wegen unterlassener Kapitalmarktinformation gegenüber seinen Aktionären schadenersatzpflichtig gemacht.

BGH: Ausgliederndes Unternehmen haftet für den Ausgleichsanspruch

Wie schon am 22.9.2015 hier im Blog beschrieben, hat der BGH entschieden, dass das ausgliedernde Unternehmen für den Ausgleichsanspruch haftet.

In einer sehr interessanten Entscheidung widmet sich der BGH vielen rechtlichen Fragen zur Ausgliederung und zum Ausgleichsanspruch. In der Entscheidung geht es auch um die Fragen, ob dem Handelsvertreter ein Vetorecht gegen „seine“ Ausgliederung zusteht (ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer), ob eine Kündigung in diesem Fall wirksam ist u.s.w..

Die Kernaussage des BGH zum Ausgleichsanspruch lautet:

„Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Ausgleichsverbindlichkeit nach § 89b HGB im Streitfall vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründet worden, weshalb es sich bei der Ausgleichsverbindlichkeit um eine Verbindlichkeit im Sinne des § 133 Abs. 1 UmwG handelt. Diese Verbindlichkeit resultiert aus dem vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung geschlossenen Agenturvertrag, bei dem es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Nicht erforderlich für die Haftung nach § 133 Abs. 1 UmwG ist, dass der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung bereits entstanden war (vgl. BAG, NZA 2015, 106 Rn. 48, zur Abspaltung).“

BGH vom 13.8.2015 Az VII ZR 90/14

Ehefrauen der Pohls kommen in den Aufsichtsrat

Die Frauenquote ist heiß diskutiert, nicht erst, seit der Bundestag entschieden hatte, dass ab 2016 mindestens 30 Prozent Frauen in den Aufsichtsräten bei den rund 108 börsennotierte Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer voll mitbestimmungsberechtigt sind, sitzen müssen. Alle anderen Unternehmen sollen sich zumindest eigene Zielvorgaben zu einer Frauenquote machen.

Bei der DVAG hat man schon zwei Frauen für den Aufsichtsrat gefunden: Ana und Jacqueline Pohl werden in den Aufsichtsrat der DVAG rücken. Es sind die Ehefrauen von Reinfried und Andreas Pohl.

Gleichzeitig hat Andreas Pohl die Zuständigkeiten im Vorstand neu geregelt. Robert Peil  übernimmt die Führung der Vertriebsbereiche, Helge Lach gibt die Aus- und Weiterbildung an Dirk Reiffenrath ab und übernimmt dafür den Bereich Markt und Regulierung.

So schreibt es Versicherungswirtschaft.heute.

BGH erkennt gesamtschulderische Haftung bei Ausgleichsanspruch

Ein ehemaliger Vertriebsmitarbeiter der AachenMünchener Lebensversicherung streitet um seine Ausgleichszahlung.

Der Versicherungsvertreter war für viele Jahre an die AachenMünchener als Handelsvertreter angeschlossen. Die AachenMünchener verkaufte vor einigen Jahren ihren Außenvertrieb an die Deutsche Vermögensberatung Allfinanz. Der Versicherungsvertreter wollte diesen Wechsel nicht mitmachen.

Bis heute bemühte er sich um Klärung, wer denn nun von beiden – AachenMünchener oder DVAG Allfinanz – für die Zahlung des Ausgleichsanspruches zuständig ist.

Zunächst wurde die Allfinanz gerichtlich in Anspruch genommen. In Frankfurt am Main entschieden die Gerichte jedoch, dass – trotz von der Allfinanz behaupteten Ausgliederung des Vertriebes – ein Vertrag zwischen dem Handelsvertreter und der Allfinanz nicht zustande gekommen sein soll.

Anschließend wandte sich der Handelsvertreter an die AachenMünchener. Nachdem diese auch nicht zahlen wollte, wurde Klage erhoben.

In der ersten Instanz scheiterte der Handelsvertreter. In der zweiten Instanz meinte das Oberlandesgericht Köln, dass die AachenMünchener – trotz Ausgliederung – für den Ausgleichsanspruch – gesamtschuldnerisch – haften müsse.

Dieses wollte die AachenMünchener nicht einsehen und wandte sich nach diesem Urteilsspruch im Rahmen der Revision an den Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof gab bei dieser Frage nunmehr überwiegend dem Handelsvertreter Recht. Er meinte, dass es sich bei den Ausgleichsansprüchen um überwiegend schon während der Vertragslaufzeit erworbene Ansprüche handelt, für die dann auch das ursprüngliche Vertragsunternehmen (hier AachenMünchener) zuständig sei.

Der Handelsvertreter begehrte zudem Schadenersatz. Dieser wurde von allen Instanzen zurückgewiesen.

Nunmehr wurde der Rechtsstreit zur Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches an das Oberlandesgericht zurückgegeben.

Die Ausgliederung des Stamm-/Ausschließlichkeitsvertriebes der AachenMünchener auf die Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG erfolgte gemäß Vertrag im Dezember 2007. Ausgliederungsstichtag war der 01.07.2007.