„Ganzheitliche“ Beratung

Der Arbeitskreis Beratungsprozesse hat einen Beratungsleitfaden erstellt. Dieser Beratungsleitfaden findet Anwendung, wenn mit einem Kunden die gesamte Versicherungs- und/oder Finanzsituation besprochen wird.

Der Beratungsleitfaden dient einem systematischen Vorgehen, der Arbeitskreis spricht von ganzheitlicher Beratung.

Hier ist der Download.

§ 80 Abs. 5 VAG bereitet Kopfzerbrechen

Über die merkwürdige und missglückte Formulierung des § 80 Abs.5 VAG hatte ich mich schon einmal ausgelassen.

Um die seit 2012 bestehende Vorschrift ansatzweise verstehen zu können, muss man sie auseinanderstückeln, etwa wie folgt:

Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass

im Falle der Kündigung eines Vertrages durch den Versicherungsnehmer,

 in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertrages

 der substitutiven Krankenversicherung oder der Lebensversicherung

 angefallene Provision nur bis zu der Höhe einbehält, wie diese nicht höher ist als der Betrag, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder der Prämienfreistellung angefallen wäre.

Was bedeutet dies im Klartext? Wurde dadurch die Haftungszeit verändert? M:E: nein! Es soll sich allenfalls um eine gesetzliche Provisionskürzung handeln. Es soll nämlich sichergestellt werden, dass der Vermittler nicht mehr Provisionen erhält, als wenn die Provision über 5 Jahre verteilt und errechnet würde. Es müsste also eine Vergleichsrechnung erfolgen. Ich kenne aber keinen Versicherer oder Vertrieb, der dies so umgesetzt hat.

Abgeordnetenwatch gibt Lobbyisten bekannt

Wer sich wundert, warum das ein oder andere notwendige Gesetz verhindert wird, oder eine geplante Gesetzesänderung plötzlich im Sande verläuft, der kann sich bei manchem Lobbyisten bedanken.

Lobbyisten sind Interessenvertreter, die von einzelnen im Bundestag sitzenden Parteien Ausweise und damit mehr oder weniger freien Zutritt erhalten.

www.abgeordnetenwatch.de hat erstritten, dass nunmehr die Liste der Lobbyisten veröffentlicht werden muss.

Auf der Liste befinden sich zahlreiche Großkonzerne wie RWE, ThyssenKrupp und Rheinmetall sowie Vertreter einflussreicher Interessenverbände, u.a. aus der Auto- und der Tabaklobby.“

Auf der Liste der zahlreich engagierten Verbände taucht auch der Bundesverband der Versicherungskaufleute auf und auch der Bundesverband Deutscher Vermögensberater e.V.

Kammer für Handelssachen

Die Kammer für Handelssachen (KfH) bestehen aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Sie sind zuständig, wenn es sich um eine Handelssache handelt, insbesondere bei allgemeinen Handelsgeschäften, Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozessen, wettbewerbliche Streitigkeiten und Ähnliches.

Die KfH soll, wie der Jurist gelernt hat, schneller terminieren und sich mit bestimmten Themen besser auskennen.

Stets unklar war, ob Streitigkeiten von Handelsvertretern mit dem Vertrieb, für den sie tätig sind, auch dazu gehören. Dies war immer wieder ein Streitpunkt. Wurde eine solche Klage bei der KfH  eingereicht, musste dies seitenlang erklärt werden. Das Ziel eines schnelleren Verfahrens verpuffte dann oft.

In einem Verfahren um Ausgleichsansprüche, Buchauszug und Provisionen, von einem Vermögensberater geltend gemacht, hat das die KfH des Landgerichts Frankfurt in einer mündlichen Verhandlung erklärt, sie sei bei diesen Fragen immer zuständig.

Gut zu wissen, dass es so ist. Das schafft Rechtsicherheit.

Mehr über die KfH in Wikipedia 

Rechtshinweis

LG Hanau zu Stornobekämpfungsmaßnahmen

Kürzlich hatte ich über ein Urteil des Amtsgerichts Waiblingen geschrieben, wonach ein Vermögensberater Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen hätte. Dabei ging das Gericht davon aus, dass Provisionsabrechnungen als anerkannt gelten, wenn man diesen nicht widerspricht. In die gleiche Kerbe hatte auch das Amtsgericht Hanau vor etwa einem Jahr entschieden. Der ehemalige Vermögensberater der DVAG legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Kürzlich erging nunnmehr eine Entscheidung in dem Berufungsverfahren des Landgerichts Hanau. Das Landgericht Hanau „drehte den Spieß“ um.

Es meinte jedenfalls, das Amtsgericht habe Unrecht, wenn es darauf abstellt, dass das Schweigen als Anerkenntnis zu werten ist. Das Schweigen des Handelsvertreters nach Erhalt von Provisionsabrechnungen stelle, so das Landgericht, kein Anerkenntnis dar.

Nunmehr komme es darauf an, ob die Stornobekämpfungsmaßnahmen genügend waren. Dazu hatte die Klägerseite bis zu dem Termin einiges geschrieben. Die Stornobekämpfungsmaßnahme erschöpften sich meist in schriftlichen Maßnahmen, z.B. dass der Kunde im Falle der Nichtzahlung angemahnt wurde bzw. an die Zahlung erinnert wurde.  Eine persönliche Kontaktaufnahme mit den „gefährdeten“ Kunden konnte nicht dargelegt werden.

In der mündlichen Verhandlung schien das Gericht zunächst noch unklar darüber zu sein, ob diese Stornobekämpfungsmaßnahmen genügen würden. Im Ergebnis hatte das Landgericht Hanau die Klage des Vertriebes jedoch abgewiesen mit dem Argument, die Stornobekämpfungsmaßnahmen würden hier nicht ausreichen.

Am 24.11.15 gab es einen weiteren Termin – jedoch in anderer Sache – vor dem Landgericht Hanau. Es ging abermals um die Frage, ob Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen wären und ob die Stornobekämpfungsmaßnahmen ausreichend sind. Am 24.11. traf man sich jedoch in der I. Instanz. Dem Richter war die oben erwähnte Berufungsentscheidung bekannt. Er tendierte dazu, sich dieser Entscheidung anschließen zu wollen. Der Vermögensberater hatte widerklagend einen Buchauszug geltend gemacht, weil er meinte, dass während der Zeit des Vertragsverhältnisses es so gut wie keine Stornierungen gegeben hatte. Nach Vertragsende hätte sich dann plötzlich ein Guthaben auf dem Provisionskonto in Luft aufgelöst und sein Provisionskonto sich sogar jetzt noch ins Minus entwickelt. Auch darüber wolle er Bescheid wissen, insbesondere darüber, welche Stornobekämpfungsmaßnahmen seinerzeit erfolgt seien. Auch hier tendierte das Gericht dazu, den Buchauszug anzuerkennen. Ein Urteil erging noch nicht. Wenn auch insgesamt vor den deutschen Gerichten die Frage sehr umstritten ist, wie weit die Verpflichtungen zur Stornobekämpfung gehen, scheint sich doch zumindest vor dem Landgericht Hanau eine gewisse Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu ergeben.