Landgericht Köln: Anteilige Bestandspflegeprovision gibt es nicht zurück

Das Landgericht Köln hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Versicherungsnehmer hatte zu Beginn des Versicherungsjahres die gesamte Jahresprämie gezahlt. Infolgedessen   zahlte der Versicherer die gesamte Bestandspflegeprovision für das gesamte Versicherungsjahr  an den Handelsvertreter. Der Handelsvertretervertrag wurde im Laufe des Jahres gekündigt. Die Bestandspflegeprovisionen wurden anteilig zurückgefordert.

Der Handelsvertreter habe nicht während des gesamten Versicherungsjahres betreuen können und habe deshalb die Bestandspflegeprovision nicht vollständig verdient so die Argumentation des klagenden Versicherers.

Nach §§ 87a, 92 Abs.4 HGB hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf die Provision, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie zahlt, aus der sich die Provision berechnet.

Das Landgericht Köln hat mit einem Urteil vom 30.06.2015 – Az.: 4 O 355/14 – den betroffenen Handelsvertretern Recht gegeben. Nach Ansicht des LG Köln kam es dabei jedoch noch nicht einmal auf die gesetzlichen Regelungen an, sondern es fehle bereits eine vertragliche Anspruchsgrundlage, auf welcher der Versicherer eine anteilige Rückbelastung vornehmen könne.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Gar nicht schlecht

Hier ein paar nützliche und zusammengefasste Hinweise der Bafin

gem Rundschreiben 9/2007.

Schlecht

Anwaltliches Kopfzerbrechen hat mir ein für den Vertrieb wichtiger Paragraf bereitet: In meinen Augen macht der Inhalt keinen Sinn oder ist schwer bis gar nicht verständlich. Zunächst dachte ich, es würde ein Wort fehlen. Es fehlt aber tatsächlich keins. Nach längerem Grübeln erschloss sich, dass der Versicherungsvermittler (und nur er) etwas nicht einbehalten darf. Nur was, frage ich mich.

Vor allem frage ich mich: Wie kann ein Gesetzgeber eine solch in sich unverständlich und verschnörkelte Norm erlassen?

Beim Lesen viel Spaß und ein schönes Wochenende!

§ 80 Abs. 5 VAG:

Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass zumindest im Falle der Kündigung eines Vertrages durch den Versicherungsnehmer, wenn es sich nicht um eine Kündigung gemäß § 205 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes handelt, oder im Falle des Ruhendstellens der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes oder einer Prämienfreistellung gemäß § 165 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertrages der substitutiven Krankenversicherung oder der Lebensversicherung angefallene Provision nur bis zu der Höhe einbehält, wie diese nicht höher ist als der Betrag, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder der Prämienfreistellung angefallen wäre. Ist die vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, so kann diese zugrunde gelegt werden. Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvermittler ist unwirksam.

Nicht schlecht

Einem Vermittler wird von seinem Unternehmen der Prüfbericht gem. § 34 f GewO verweigert. Und nun hat mir eine süddeutsche IHK erlaubt, den Prüfbericht anzufertigen.

Eigentlich sollten das Anwälte mit Schwerpunkt Anlagerecht machen. Nachdem man sich über meine Schwerpunkte informierte, erlaubte man dies mir auch. Nicht schlecht.

BGH lehnt Revision ab

Das Oberlandesgericht Frankfurt sah die fristlose Kündigung eines Vermögensberaters als unwirksam an. Ich berichtete über die Hintergründe.

Die Sache ging dann zum Bundesgerichtshof. Dieser nahm die Nichtzulassungsbeschwerde nicht an. Eine Begründung dafür hatte das Gericht nicht genannt.

Gegen diese Entscheidung ist die Gehörsrüge noch möglich, für den Fall, dass man noch Gründe genannt haben möchte, warum sich der BGH damit nicht beschäftigen will.

Das Oberlandesgericht wird sich jetzt mit der Höhe des Schadenersatzes beschäftigen müssen.