Die Vorrechte des Gruppenleiters

Strukturvertriebe haben ihre eigenen Gesetze. Innerhalb derer gibt es Gemeinschaften mit eigenen, teils eigenartigen hierarchischen Regeln.

Die Familie der Mitarbeiter und Berater werden meist mit eingebunden. Urlaub macht man gemeinsam mit den Kollegen in hauseigenen Einrichtungen. Das gesamte Leben findet oft nur noch in der Gemeinschaft statt.

Die Struktur ist hierarchisch und pyramidenartig aufgebaut. Wer oben ist, ist unmittelbar von den Umsätzen und Leistungen seiner Untertanen abhängig. Er hat seine Struktur zu organisieren, sie bei Laune zu halten. Er hat Vorbild- und Vorgesetztenfunktion.

Nun hat ein Strukturoberster (die genaue Bezeichnung möchte ich vorsorglich nicht nennen, damit man nicht auf den Namen des Strukturvertriebs schließen kann) ein Verhältnis zu der Ehefrau des untergeordneten Vermittlers aufgebaut und während der Arbeitszeiten „gepflegt“. Auch dies gibt es zuweilen in anderen Unternehmen.

Nach einer offiziellen Beschwerde des Mitarbeiters erhielt dieser die Antwort, dass der Gruppenleiter Vorrechte habe und dies deshalb kein Grund für eine Beanstandung sei. Nun denn.

IHD immer noch aktiv

Die IHD ist ein Verein, der sich für die Interessen von Vermögensberatern der DVAG einsetzt. Mitarbeitervertretungen haben es bisweilen nicht leicht. Denken wir an Amazon, hat es dort schon bei der Gründung Schwierigkeiten gegeben.

Die IHD ist seit Wochen nicht in Erscheinung getreten. Das soll sich ändern. Es gibt sie noch, die IHD und ihre Idee.

Gegen VW ermittelt jetzt die Bafin

Wer hätte das für möglich gehalten, dass sich die Bafin jetzt auch um VW kümmern muss?

Die Finanzaufsicht nimmt regelmäßig Kontrollen vor, wenn es zu extremen Kursausschlägen kommt. Extreme Kursausschläge waren die Folge der Abgas-Affaire, in die VW geraten ist.

Die BAFIN ermittelt aber auch, weil eventuell ein Verstoß gegen das Wertpapierhandelsgesetz vorliegt. Eventuell hätte VW die Öffentlichkeit und damit die Investoren viel früher über die Manipulation der Abgastests informieren müssen.

Börsennotierte Unternehmen sind verpflichtet, kursrelavante Informationen sofort publik zu machen, sobald sie dem Management bekannt sind. Das betrifft Vorstands- oder Aufsichtsratbeschlüsse ebenso wie relavante Rechtsstreitigkeiten und Ermittlungen von Behörden, wenn etwa ein hohes Bußgeld zu erwarten ist.

Die Veröffentlichung über die Manipulation erfolgte erst am letzten Sonntag. In Anbetracht der Milliardenstrafe, die VW zu erwarten hat, stellt sich nun die Frage, wann der VW-Vorstand von der Angelegenheit wusste und wann die Informationen so hinreichend gesichert waren, um sie öffentlich zu machen.

Möglicherweise hat sich VW wegen unterlassener Kapitalmarktinformation gegenüber seinen Aktionären schadenersatzpflichtig gemacht.

BGH: Ausgliederndes Unternehmen haftet für den Ausgleichsanspruch

Wie schon am 22.9.2015 hier im Blog beschrieben, hat der BGH entschieden, dass das ausgliedernde Unternehmen für den Ausgleichsanspruch haftet.

In einer sehr interessanten Entscheidung widmet sich der BGH vielen rechtlichen Fragen zur Ausgliederung und zum Ausgleichsanspruch. In der Entscheidung geht es auch um die Fragen, ob dem Handelsvertreter ein Vetorecht gegen „seine“ Ausgliederung zusteht (ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer), ob eine Kündigung in diesem Fall wirksam ist u.s.w..

Die Kernaussage des BGH zum Ausgleichsanspruch lautet:

„Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Ausgleichsverbindlichkeit nach § 89b HGB im Streitfall vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründet worden, weshalb es sich bei der Ausgleichsverbindlichkeit um eine Verbindlichkeit im Sinne des § 133 Abs. 1 UmwG handelt. Diese Verbindlichkeit resultiert aus dem vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung geschlossenen Agenturvertrag, bei dem es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Nicht erforderlich für die Haftung nach § 133 Abs. 1 UmwG ist, dass der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung bereits entstanden war (vgl. BAG, NZA 2015, 106 Rn. 48, zur Abspaltung).“

BGH vom 13.8.2015 Az VII ZR 90/14

Ehefrauen der Pohls kommen in den Aufsichtsrat

Die Frauenquote ist heiß diskutiert, nicht erst, seit der Bundestag entschieden hatte, dass ab 2016 mindestens 30 Prozent Frauen in den Aufsichtsräten bei den rund 108 börsennotierte Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer voll mitbestimmungsberechtigt sind, sitzen müssen. Alle anderen Unternehmen sollen sich zumindest eigene Zielvorgaben zu einer Frauenquote machen.

Bei der DVAG hat man schon zwei Frauen für den Aufsichtsrat gefunden: Ana und Jacqueline Pohl werden in den Aufsichtsrat der DVAG rücken. Es sind die Ehefrauen von Reinfried und Andreas Pohl.

Gleichzeitig hat Andreas Pohl die Zuständigkeiten im Vorstand neu geregelt. Robert Peil  übernimmt die Führung der Vertriebsbereiche, Helge Lach gibt die Aus- und Weiterbildung an Dirk Reiffenrath ab und übernimmt dafür den Bereich Markt und Regulierung.

So schreibt es Versicherungswirtschaft.heute.