OLG Naumburg zur Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages mit zeitlich unbegrenztem Wettbewerbsverbot

Das Oberlandesgericht Naumburg entschied am 17.02.2005 über einen Aufhebungsvertrag. Gegenstand war ein Ordnungsvertrag eines Vermögensberaters mit seinem Vertrieb. In diesem Aufhebungsvertrag war ein umfassendes Wettbewerbsverbot geregelt, ohne dass dies zeitlich befristet wird.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Regelungen als solche inhaltlich klar sein und  nicht schon wegen fehlender Bestimmtheit hätten zurückgewiesen werden müssen. Der Begriff der Partnergesellschaften war zu verstehen so wie auch der weitere Inhalt.

Regelungen, die in einem Aufhebungsvertrag bestimmt werden, verstoßen auch nicht gegen § 90 a HGB. Wettbewerbsabreden, die erst nach Vertragsende getroffen werden, fallen nicht unter die Regelung des § 90 a HGB, auch wenn sie in einem Zusammenhang mit den früheren Handelsvertreterverhältnis stehen (BGHZ 51,185; BGHZ 53, 89).

Dennoch meinte das Gericht, dass die Klausel gegen §§ 138, 242 BGB verstoße, da das zeitlich unbeschränkte Verbot unter Berücksichtigung des Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz nicht mit den guten Sitten vereinbar ist. Ein lebenslanges Wettbewerbsverbot stellt eine unangemessene Beschränkung der Berufsfreiheit dar. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin für eine solche Einschränkung vom Wettbewerb ist grundsätzlich für einen Zeitraum anzuerkennen, indem die in der Vertragszeit geschaffenen geschäftlichen Beziehungen fortwirken. Für eine zeitlich darüber hinaus gehende Wettbewerbsbeschränkung ist ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin nicht zu erkennen.

Wir können auch WallStreet: Der Filmtipp fürs Wochenende

Leonado DiCaprio hat es in The Wolf of Wall Street vorgemacht, wie es im großen Stil geht. Mehr als einen Trailer kann ich dazu nicht anbieten.

Ein treuer Leser wies jedoch auf die deutsche filmische Antwort hin, dem Versicherungsvertreter. Hier in Youtube zu sehen.

Beides ganz hervorragende Filme. Viel Spaß dabei und ein gutes Wochenende!

LG Osnabrück: Buchauszug ja, Provisionen zurück nein

Am 25.05.2007 fällte das Landgericht Osnabrück eine interessante Entscheidung, die den Umfang eines Buchauszuges ausdehnt.

Ein Buchauszug wurde zugewiesen, Provisionsrückforderungen wurden wegen unzulässiger Kündigungserschwerung gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1, § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB abgewiesen.

Nach dieser Entscheidung wurde einem Handelsvertreter, der für eine Versicherungsmaklerin tätig war, folgender Buchauszug mit folgendem Inhalt zugesprochen:

„Die Maklerin wird zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt, für den Zeitraum vom 01.11.2001 – 07.12.2004 einen Buchauszug zu erteilen, der in Form einer geordneten und übersichtlichen Aufstellung Auskunft gibt über sämtliche von dem Beklagten für die Klägerin vermittelten und /oder betreuten Verträge, wobei die Auskunft unter Einschluss nach folgenden Punkte zu erteilen ist:

 

  1. Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
  2. Datum des Versicherungsantrages
  3. Versicherungsscheinnummer
  4. Datum des Versicherungsvertrages
  5. Art & Inhalt des Versicherungsvertrages

–        Sparte

–        Tarif

–        Prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen

  1. Jahresprämie

–        Höhe

–        Fälligkeit

–        Eingang

–        Summe der eingegangenen Prämien

  1. Versicherungsbeginn
  2. Eintrittsalter der versicherten Person
  3. Laufzeit des Vertrages
  4. Im Krankenversicherungsgeschäft

–        Monatsbeitrag

  1. Bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich:

–        Erhöhung der Versicherungssumme/ Wertungssumme

–        Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme

–        Erhöhung der Jahresprämie

–        Zeitpunkt der Erhöhung der Jahresprämie

  1. Im Bauspargeschäft

–        Bausparsumme

  1. Im Falle von Änderungen

–        Datum der Änderung

–        Art der Änderung

–        Gründe der Änderung

  1. Im Falle von Stornierungen

–        Datum der Stornierung

–        Gründe der Stornierung

–        Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

  1. Im Falle des Widerrufs oder eines Rücktritts

–        Datum der Absendung der Widerrufs- bzw. Rücktrittserklärung“

 

Ganz nebenbei wurde der Antrag auf Rückführung von Provisionen in Höhe von etwa 30.000 € zurückgewiesen.

Das Gericht sah in der Rückzahlungsforderung der Provisionen eine unzulässige Kündigungserschwerung gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1, § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB. Nach § 89 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Kündigungsfrist für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Dabei handelt es sich um Schutzvorschriften, die verhindern sollen, dass der Handelsvertreter in seiner Entscheidung, das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, nicht einseitig eingeschränkt wird. Es ist deshalb anerkannt, dass an die Kündigung des Vertrages durch den Handelsvertreter keine die Kündigung erschwerenden oder die Kündigung praktisch unmöglich machende Nachteile geknüpft werden dürfen.

Eine unzulässige Kündigungserschwerung kann auch dann vorliegen, wenn mit der Kündigung sonstige finanzielle Nachteile in Betracht kommen können. Dies ist bei der Vereinbarung zwischen den Parteien über die Rückzahlung der nicht verdienten Provisionsvorschüsse der Fall. Hier gingen die Vorschusszahlungen über die Überbrückung eines regelmäßig zu Beginn eines Handelsvertreterverhältnisses bestehenden Bedarfs zur Deckung des Lebensunterhaltes erheblich hinaus. Die ohne Bezug zu den konkret zu erwartenden Provisionen vorgesehenen monatlichen Vorschüsse in Höhe von 4.000 DM waren zeitlich nicht beschränkt. Nach etwa einem Jahr wurden etwa 25.000 € an Vorschüssen gezahlt und lediglich 6.200 € erwirtschaftet. Mithin waren etwa ¼ der geleisteten Vorschüsse verdient. Nach Ansicht der Kammer stellt dies eine unzulässige Kündigungserschwerung dar mit der Folge, dass ein Anspruch von Zahlung nicht verdienter Vorschusszahlungen nicht verlangt werden kann.

Stattdessen steht dem Handelsvertreter ein Buchauszug zu. Der Buchauszug muss die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Dabei ist jeder einzelne Geschäftsvorgang gesondert mit einer in sich geschlossenen Darstellung aufzuführen. Der Buchauszug ist eine geordnete Zusammenstellung mit einer vollständigen, klaren und übersichtlichen Darstellung (vgl. Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 23.11.2006 30 W 33/03).

Haftung bei Falschberatung eines Fonds durch Verschweigen einer Provision

Am 25.02.2010 entschied das Landgericht München I, dass der AWD (Heute Swiss Life Select) einen Schaden zu zahlen hätte, ein Kunde von der Beteiligung an der Falk Beteiligungsgesellschaft 76 GmbH & Co. KG von allen Verpflichtungen freizustellen ist, zudem aus allen Verpflichtungen aus einem Darlehen bei der Landesbank Baden Württemberg.

Was war geschehen?

Ein Kunde hatte die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen.

Der Kunde hatte sich mit einem Nennbetrag von 30.000 € an der Falk Beteiligungsgesellschaft 76 GmbH & Co. KG beteiligt. Dabei handelte es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds.

Die Beteiligung wurde durch Eigenmittel finanziert. Die restliche Anlage wurde über ein Finanzierungsdarlehen bei der Landesbank Baden Württemberg über 25.500 € erbracht.

Der Anteilserwerb erfolgte über einen selbstständigen Handelsvertreter, der für die Beklagte tätig war.

Der Kläger war schon mit mehreren anderen Versicherungen langjährig Kunde bei der Beklagten. Der Falk-Fonds 76 wurde von dem Mitarbeiter nach einer sogenannten Finanzstrategie empfohlen.

Streitig war zwischen den Parteien, ob die Beklagte eine Vertriebsprovision von 15. % des Zeichnungskapitals erhalten hatte.

Das Gericht meinte, dass in der Klagepartei ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehe. Schließlich sei zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.

„Kapitalanleger ziehen einen Anlageberater hinzu, wenn sie selbst keine ausreichende wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge haben. Sie erwarten dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondre deren fachkundige Bewertung und Beurteilung und häufig auch eine auf ihr persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitergehende Pflichten gegenüber den betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger, individueller Beistand, den persönlichen Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten“, führte das Gericht aus.

Ferner meinte das Gericht, dass die Beklagte ihre Pflichten aus den Anlageberatungsvertrags mit der Klagepartei verletzt habe, weil sie die ihr zustehenden Innenprovision nicht offenbart hatte. Das Gericht ging davon aus, dass tatsächlich eine Provision von 15 % geflossen sei.

Ein Anlageberater, der Fondsanteile empfiehlt, müsse aber ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe er Rückvergütungen aus Ausgabeauflegen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhalte, so das Gericht weiter. „Bei der Offenlegung von Rückvergütungen geht es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen ist. Deshalb ist es geboten, dem Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenskonflikt ist in beiden Fällen gleich…. Diese Ausführungen sind aber nicht auf den Anwendungsbereich des WpHG beschränkt. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG ist lediglich der auch zivilrechtlich allgemein anerkannte Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenskonflikten aufsichtsrechtlich für den Bereich des Wertpapierhandels  normiert worden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07).“

„Das überhaupt Vertriebskosten anfallen und Vertriebsprovisionen bezahlt werden, dürfte zwar jedem Anlageinteressenten nach der allgemeinen Lebenserfahrung klar sein. Ausschlaggebend für seine Beurteilung, ob und in wie weit Interessenskonflikte bei seinem Berater vorliegen, ist jedoch erst die konkrete Bezifferung der gerade dorthin fließenden Vergütungen. Stehen mehrere Anlagemöglichkeiten im Raum, kann der Anleger auch nur so ersehen, ob der Berater ihm diejenige empfiehlt, welche die höchste Provision einbringt.“

„Für die Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen entscheidend ist demnach, ob die Vertriebsstelle dem Anleger als beratende Instanz gegenübertritt und damit sein Vertrauen auf sachgerechte Art in Anspruch nimmt (dann Ja) oder lediglich ein Finanzprodukt vermittelt (dann Nein). Für die Unterscheidung zwischen Beratung und Vermittlung ist die höchst richterliche Rechtsprechung maßgeblich. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob das Vertriebsunternehmen eine Bank ist oder nicht. Die These, nur eine Bank führe Anlageberatung durch, während der freie Vertrieb Kapitalanlagen bloß vermittele, entbehrt jeglicher Tatsachengrundlage.“

Auch das pauschale Argument, bei einem freuen Anlageberater wisse der Kunde immer, dass dieser von Kickbacks lebe, während eine Bank aus Kundensicht solche Provisionen nicht bedürfe, geht fehl.

Die nachgewiesene Pflichtverletzung war nach der Auffassung des Gerichts auch kausal für den Beitritt der Klagepartei zum Falk-Fonds 76.

Ein Aufklärungsmangel begründet die widerlegliche Vermutung, dass der Kunde bei ordnungsgemäßer Aufklärung von der Beteiligung abgesehen hätte, der Schaden somit nicht eingetreten wäre (BGHZ, 61, 118).

Urteil vom 25.02.2010 Landgericht München I, Aktenzeichen 22 O 1374/09.

Bausparkassen kündigen reihenweise Verträge

Viele Bausparkassen reagieren auf den schlechten Zinssatz.

Unter anderem kündigt die BHW Bausparkasse einen Bausparvertrag, der in Höhe von 41.483,67 € angespart wurde. Weitere Ansparungen fanden nur noch im Rahmen der Zinserträge statt. Die BHW kündigte mit dem Argument, dass Bausparen eine zielgerichtet Sparform sei. Das Ziel sei, nach Zuteilung ein Darlehen für eine wohnwirtschaftliche Verwendung zu erhalten. Sind die Voraussetzungen in der Sparphase erfüllt, erfolgt die Zuteilung des Bausparvertrages.

Die LBS Bayern, mit 2,1 Mio. Verträgen einer der größten Anbieter, kündigte inzwischen 26.000 Bausparvereinbarungen.

Die LBS Hessen-Thüringen (Bestand 800.000 Verträge) kündigte 4.500 Bausparern.

Die LBS Nord (Bestand 1,33 Mio. Verträge) kündigte seit 2014 rund 6.700 Verträge.

Die LBS Ost (Bestand 1,17 Mio. Bausparverträge) kündigte 1.800 Verträge.

Die LBS Rheinland Pfalz (Bestand 500.000 Bausparverträge) kündigte rund 1.000 Verträge.

Die LBS West (Bestand 2,6 Mio. Verträge) kündigte rund 11.500 Verträge.

Wüstenrot (Bestand: 3,5 Mio. Verträge) kündigte 30.000 Verträge.

Die Bausparkassen berufen sich auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Sie hätten demnach als Darlehensnehmerinnen ein ordentliches Kündigungsrecht, wenn ein Vertrag 10 Jahre zuteilungsreif war, der Kunde das Angebot mit Darlehen jedoch nicht in Anspruch genommen hat.

Die Rechtsprechung dazu hält sich bisher bedeckt. Eine Entscheidung aus dem Jahr 2014 des Landgerichtes Mainz vom 28.07.2014 (Aktenzeichen 5 O 1/14) gab der Bausparkasse Recht.