LG Mannheim: Kein Wettbewerbsverbot, wenn Karenzentschädigung verweigert wird

Am 14.10.2013 entschied das Landgericht Mannheim, dass einem Vertrieb kein Anspruch zusteht, der sich auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot berufen hatte.

Hintergrund war, dass ein Vertrieb mit seinem Handelsvertreter eine nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkung vereinbart hatte. Das Gericht meinte, diese sei wirksam, obgleich die Wettbewerbsbeschränkung zeitlich nicht begrenzt war. Dies ergebe sich aus § 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB, der nicht verbindlich vorschreibe, dass hier eine Karrenzentschädigung vereinbart werden müsse, damit die Regelung wirksam ist (anders als § 74 Abs. 2 HGB).

Vorgeworfen wurde, dass der Handelsvertreter nach Vertragsende Kunden weiterhin betreut hatte. Das Gericht sah darin grundsätzlich ein Verstoß gegen den Vertrag der eine Abwerbung von Kunden der Klägerin verbieten würde.

In diesem Fall meinte das Landgericht, dass der Handelsvertreter die Unterlassung des Wettbewerbs zumindest dann verweigern dürfe, wenn der Unternehmer nach der Kündigung fortlaufend zu erkennen gibt, dass er zu keiner Zahlung bereit ist (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit folgte das Gericht einen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.11.1972 (abgedruckt im Versicherungsrecht 73, 857).

Das Gericht warf dem Vertrieb auch vor, dass selbst im Prozess die Klägerin auf den Einwand fehlender Entschädigung schriftsätzlich  nicht eingegangen sei. Dieses Gesamtverhalten, liegt einer Zahlungsverweigerung zumindest nahe. Deshalb komme ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagen in Betracht oder eine unzulässige Rechtsausübung des Vertriebs, so wie es das Bundesarbeitsgericht ansehen würde.

Urteil Landgericht Mannheim Aktenzeichen 24 O 43/13.

OLG Nürnberg: fristlose bei vertragsuntreuem Verhalten unwirksam

Am 08.06.2011 hatte das Oberlandesgericht Nürnberg einen Vertrieb Ansprüche zugesprochen, nachdem ein Handelsvertreter hatte fristlos kündigen wollen, diese Kündigung jedoch unwirksam war.

Aufgrund der Verurteilung muss der Handelsvertreter erschöpfende Auskunft in geordneter Form darüber erteilen, welche Vermögensanlagen, mit welchen Vertragswerten, an welche Kunden, für welche Vertriebsgesellschaft bzw. Produktpartner er vermittelt hat. Außerdem wurde er zur Zahlung eines noch nicht bestimmten Schadensersatzes verpflichtet. Die begehrte Zahlung einer Vertragsstrafe wurde jedoch zurückgewiesen.

Zu den Gründen im Einzelnen:

Die außerordentliche Kündigung scheiterte, weil sich der Handelsvertreter selbst einer Vertragsuntreue vorzuwerfen hatte. Nach Treu und Glauben kann eine außerordentliche Kündigung ausgeschlossen sein, wenn dem Kündigenden selbst eine Vertragsuntreue vorzuwerfen ist (Hopt in Baumbach, Kommentar zum HGB, 34. Auflage, Randnr. 8 zu § 89 a HGB). Hier hatte sich der Handelsvertreter deshalb vertragsuntreu verhalten, weil er entgegen dem Vermögensberatervertrag eine Nebentätigkeit aufgenommen hatte. Diese hatte er nicht angezeigt.

Das Gericht deutete die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung um. Innerhalb der Kündigungsfrist hätte der Handelsvertreter für den Vertrieb weiterarbeiten müssen. Weil er dies nicht getan hat, liegt grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch vor.

Die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe jedoch verstößt gegen das Transparenzgebot. Deshalb unterlag die Vertragsstrafe der Abweisung.

Urteil Oberlandesgericht Nürnberg vom 29.06.2011

Wechseloption der DVAG in der Kritik

Das Versicherungsjournal ist eher für den zurückhaltenden Journalismus bekannt. Am 10.03.2015 jedoch nimmt es eine „Wechseloption“ der DVAG in die Kritik. In einem Artikel mit der Überschrift „Wechseloption der DVAG schießt über das Ziel hinaus“ wird über ein Instrument zur Guthabensicherung berichtet. Ein Fondsguthaben könne bei voller Provsion vollständig entnommen werden und ohne Anwendung der Neusto-Regel auf eine konventionelle Rentenversicherung oder das P.U.R.-Konzept übertragen werden.

„Die Anreize schießen in diesem Falle über das Ziel hinaus, weil sie auch aus Kundensicht unsinnige Umdeckungen belohnen“, wird angeprangert.  „Wer seine Verkäufer „Vermögensberater“ nennt, muss sich an diesem Anspruch messen lassen“, heißt es weiter.

Die DVAG teilt in dem Artikel mit, es handele sich um eine reine Guthabensicherung.

OLG Naumburg zur Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages mit zeitlich unbegrenztem Wettbewerbsverbot

Das Oberlandesgericht Naumburg entschied am 17.02.2005 über einen Aufhebungsvertrag. Gegenstand war ein Ordnungsvertrag eines Vermögensberaters mit seinem Vertrieb. In diesem Aufhebungsvertrag war ein umfassendes Wettbewerbsverbot geregelt, ohne dass dies zeitlich befristet wird.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Regelungen als solche inhaltlich klar sein und  nicht schon wegen fehlender Bestimmtheit hätten zurückgewiesen werden müssen. Der Begriff der Partnergesellschaften war zu verstehen so wie auch der weitere Inhalt.

Regelungen, die in einem Aufhebungsvertrag bestimmt werden, verstoßen auch nicht gegen § 90 a HGB. Wettbewerbsabreden, die erst nach Vertragsende getroffen werden, fallen nicht unter die Regelung des § 90 a HGB, auch wenn sie in einem Zusammenhang mit den früheren Handelsvertreterverhältnis stehen (BGHZ 51,185; BGHZ 53, 89).

Dennoch meinte das Gericht, dass die Klausel gegen §§ 138, 242 BGB verstoße, da das zeitlich unbeschränkte Verbot unter Berücksichtigung des Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz nicht mit den guten Sitten vereinbar ist. Ein lebenslanges Wettbewerbsverbot stellt eine unangemessene Beschränkung der Berufsfreiheit dar. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin für eine solche Einschränkung vom Wettbewerb ist grundsätzlich für einen Zeitraum anzuerkennen, indem die in der Vertragszeit geschaffenen geschäftlichen Beziehungen fortwirken. Für eine zeitlich darüber hinaus gehende Wettbewerbsbeschränkung ist ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin nicht zu erkennen.

Wir können auch WallStreet: Der Filmtipp fürs Wochenende

Leonado DiCaprio hat es in The Wolf of Wall Street vorgemacht, wie es im großen Stil geht. Mehr als einen Trailer kann ich dazu nicht anbieten.

Ein treuer Leser wies jedoch auf die deutsche filmische Antwort hin, dem Versicherungsvertreter. Hier in Youtube zu sehen.

Beides ganz hervorragende Filme. Viel Spaß dabei und ein gutes Wochenende!